L 1 U 2391/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3359/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2391/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4101 (im Folgenden: BK 4101) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.

Der 1957 geborene Kläger absolvierte von 1972 bis 1976 eine Ausbildung zum Mechaniker, wobei er zeitweise an einer Flach- oder an einer Diskus-Schleifmaschine eingesetzt war. Im Anschluss daran war er bis August 1978 in einem Betrieb beschäftigt, in dem Werkstücke aus Aluminium durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden unter Verwendung von wassermischbaren Kühlschmierstoffen bearbeitet wurden. Während dieser Zeit führte er keine Schleifarbeiten durch. Danach war er bis August 1983 in einem Betrieb beschäftigt, in dem er an offenen konventionellen oder NC-gesteuerten Fräsmaschinen unter Verwendung von wassermischbarem Kühlschmierstoff Metallwerkstücke für die Automobil- und Rüstungsindustrie fräsen musste. Von August 1983 bis Mai 1987 arbeitete er bei einem Sanitärgroßhändler und im Anschluss daran bis Dezember 1989 in einem Betrieb, in dem Zahnräder gefertigt wurden. Er musste Werkstücke aus Stahl mit braunen Schleifscheiben an einer Schleifscheibe unter Verwendung von wassermischbarem Kühlschmierstoff außen rund schleifen. Von September 1990 bis August 1995 arbeitete er in einem anderen Betrieb an offenen konventionellen Deckelschleifmaschinen. Von September 1995 bis Juli 1996 besuchte er die Meisterschule in M ... Im Anschluss daran (bis September 1996) arbeitete er als Fräser und von September 1996 bis Ende des Jahres 1996 als Warenein- und -ausgangskontrolleur. Von Januar bis April 1997 war er in einem Betrieb beschäftigt, in dem er zu 40 bis 50 Prozent seiner Arbeitszeit Metallwerkstücke bohrte und zu 20 Prozent Fräsarbeiten durchführte. Von Mai 1997 bis Mai 1999 war er als Werkzeugmacher bei der mechanischen Bearbeitung von Bauteilen eingesetzt und drehte Werkstücke aus Stahl oder gehärtetem Stahl mit wassermischbarem Kühlschmierstoff. Ab Juni 1999 arbeitete er bei der J GmbH in V ... Dort war er in der Schleiferei des Betriebs an drei Flach-schleifmaschinen und an Außenrundschleifmaschinen eingesetzt. Staubmasken trug der Kläger hierbei nicht (Bericht des Präventionsdienstes der Beklagten vom 17.01.2012).

Ab August 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.12.2014 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) vom 28.10.2014).

Am 23.09.2011 zeigte der Internist Dr. S. unter Vorlage eines Arztbriefes des Internisten und Onkologen Prof. Dr. K. vom Universitätsklinikum T. vom 12.09.2011 beim Landesgesundheitsamt den Verdacht einer BK an. Er gab an, der Kläger leide nach einer Pneumonie an Husten und Auswurf sowie an einer Belastungsdyspnoe. Die Erkrankung bestehe seit Sommer 2011. Prof. Dr. K. teilte in seinem Arztbrief vom 12.09.2011 mit, beim Kläger bestehe ein Verdacht einer Silikose der Lunge sowie differentialdiagnostisch eine Sarkoidose bei Exposition gegenüber Quarz- und Metallstäuben. Klinischerseits werde eine Sarkoidose vermutet. Die Histologie habe einen mit einer Silikose zu vereinbarenden Befund gezeigt. Fachärztin für Innere Medizin Dr. M. gab im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.09.2011 als Diagnose eine Sarkoidose mit Knochen-, Knochenmarks- und Lungenbeteiligung an. Die Beklagte holte daraufhin ärztliche Befundberichte ein. Facharzt für Chirurgie Dr. C. gab in seinem Arztbrief vom 26.08.2011 als Diagnose "Multiple ossäre Manifestationen bei Sarkoidose" an. Im Bronchoskopie-Bericht vom 23.08.2011 teilte die Internistin Dr. V. mit, beim Kläger bestünde ein Verdacht auf Sarkoidose, differentialdiagnostisch wurde eine Silikose angegeben. In ihrem Arztbrief vom 02.11.2011 ging Dr. M. davon aus, dass eine gesicherte Silikose vorliege. Eine Sarkoidose lasse sich nicht eindeutig beweisen, denn die lymphozytäre Alveolitis könne auch zu einer Silikose passen.

Nachdem die Beklagte zunächst mehrere Arbeitgeberauskünfte eingeholt hatte, nahm Dr. D. vom Präventionsdienst der Beklagten am 17.01.2012 zu den früheren Tätigkeiten des Klägers sowie zu seiner Beschäftigung bei der J GmbH (nach Ermittlungen in diesem Betrieb) Stellung. Eine Quarzstaubbelastung bzw. Quarzstaubexposition habe bei keiner Tätigkeit festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger an keinem der Arbeitsplätze einer Quarzstaubexposition ausgesetzt gewesen sei. Die derzeit bei der J GmbH eingesetzten Schleifscheiben würden im Hinblick auf Quarzanteile noch untersucht werden. Unter dem 15.06.2012 teilte Dr. D. mit, dass die Analyseergebnisse zur Zusammensetzung der Schleifscheiben nunmehr vorliege. Bei den fünf überprüften Schleifscheiben sei kein Quarz- oder Cristobalit nachweisbar gewesen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz keiner Quarzstaubexposition ausgesetzt gewesen sei.

Nachdem der Gewerbearzt hierüber informiert worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2012 die Anerkennung einer BK 4101 ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Nach den Ermittlungsergebnissen sei der Kläger während seiner Berufstätigkeit keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die geeignet seien, eine BK zu verursachen. Zwar sei der Kläger seit Juni 1999 als Schleifer bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma J GmbH, beschäftigt. Quarzstaub habe aber in den dort verwendeten Schleifscheiben nicht nachgewiesen werden können. Aus diesem Grund seien auch Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken, nicht erforderlich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass keine Quarzstaubbelastung stattgefunden habe. Auch liege eine gesicherte Silikose vor. Zu beachten sei, dass er HGW-Kunststoffe sowie GGG-Guss, Messing, Bronze und diverse Edelstahllegierungen habe schleifen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorliegend fehle es an einer geeigneten schädigenden Einwirkung. Die Einwirkung von Quarzstaub könne für das gesamte Berufsleben nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31.10.2012 zur Post gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2012 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und die Anerkennung der BK 4101 sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen beantragt. Zur Begründung führte er aus, wenn bei ihm eine Silikose festgestellt sei, dann müssten auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorgelegen haben. Er habe nicht nur Isolierungen geschliffen sowie GGG-Guss, Messing, Bronze und diverse Edelstahllegierungen, sondern sei außerdem auch mit Maler- und Reparaturarbeiten beauftragt worden. Hierbei seien auch Resopalplatten eingezogen und mit Polyester-Feinspachtel geglättet und geschliffen worden. Es könne nicht sein, dass das bei einer gesicherten Silikose die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der Quarzstaubbelastung fehlten. Zur weiteren Begründung legte der Kläger unter anderem den Arztbrief der Dr. M. vom 12.10.2012 vor, wonach bei ihm eine nachgewiesene Sarkoidose mit Knochenbeteiligung sowie außerdem eine Silikose vorliege. Von der Sarkoidose her seien die Befunde normal, trotz eines Infektes. Die multiplen feinfleckigen Veränderungen im Bereich der Lunge seien sowohl zu einer Silikose als auch zu einer Sarkoidose passend. Der Kläger legte darüber hinaus den Arztbrief des Dr. Kr. (Universitätsklinikum T.) vom 04.10.2013 vor, wonach nunmehr ein follikuläres Lymphom Stadium IV diagnostiziert worden sei. Die Thorax-CT habe mehrere verkalkte Lymphknoten, vereinbar mit einer ausgebrannten Sarkoidose, gezeigt. In einer an den Kläger gerichteten E-Mail des Internisten Dr. W. vom Klinikum der Universität M. vom 07.10.2013 teilte dieser mit, das nunmehr festgestellte Lymphom werde bei hoher Benzolexposition anerkannt. Die beim Kläger diskutierte Silikose stehe damit aber nicht in Zusammenhang.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte zur Begründung das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Pneumologie Prof. Dr. N. vom 19.09.2013 (mit ergänzender Stellungnahme vom 21.11.2013) vor, in dem dieser dazu Stellung nahm, ob die medizinischen Voraussetzungen einer BK 4301 oder 4302 erfüllt seien. Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger an einer Sarkoidose mit multilokulärer Manifestation leide. Zum Vorliegen einer Silikose führte er aus, dass sich diese Diagnose ausschließlich auf den Befund doppelbrechender Materialien in den Biopsaten beziehe. Dies könne aber das Vorliegen einer Silikose nicht beweisen. Silikosetypische Granulome hätten nicht vorgelegen. Eine energiedispersive Röntgenmikroanalyse sei jedoch nicht durchgeführt worden. Bekannt sei eine gesicherte Sarkoidose Stadium II mit ossären Beteiligungen und abdomineller Lymphknotenbeteiligung. Während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit habe der Kläger sich keiner arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen und überwiegend ohne Atemschutz gearbeitet. Aussagekräftige Lungenfunktionsbefunde während der beruflichen Tätigkeit lägen nicht vor. Zu beachten sei, dass sich die zunehmende Belastungsatemnot auch nach der beruflichen Tätigkeit weiterentwickelt habe. Die vorliegende Beschwerdesymptomatik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Sarkoidose geschuldet. Darüber hinaus legte die Beklagte ihren Bescheid vom 28.10.2013 vor, in dem sie die Anerkennung einer BK nach 4301 oder 4302 ablehnte.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2014 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 4101 und daher auch nicht auf Gewährung entsprechender Leistungen. Voraussetzung einer BK 4101 sei eine berufliche Quarzstaubbelastung, die zu einer Silikose hätte führen müssen. Vorliegend fehle es schon an den arbeitstechnischen Voraussetzungen, da nach der umfassenden Arbeitsplatzanalyse des Präventionsdienstes der Beklagten bezüglich sämtlicher Tätigkeiten des Klägers unter Berücksichtigung der bearbeitenden Stoffe und der verwendeten Arbeitsmittel (insbesondere Schleifscheiben) eine berufliche Quarzstaubbelastung zu keinem Zeitpunkt des Berufslebens des Klägers habe gesichert werden können. Für die Frage der Anerkennung der BK 4101 könne aber nur auf eine berufliche Quarzstaubbelastungen abgestellt werden. Der Kläger habe keine Stoffe oder Umstände benennen können, welche von der Beklagten im Rahmen ihrer Arbeitsplatzanalyse nicht berücksichtigt worden wären. Bezüglich des vom Kläger wiederholt aufgeführten Werkstoffs HGW sei anzumerken, dass dieser zwar Silikon enthalte, Silikon aber als, quasi teilorganisches, synthetisches Polymer kein Stoff sei, welcher einer Silikose auslösen könne. Dies seien vielmehr Silicium bzw. kristallines Siliciumdioxid oder ähnliches. Da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, bestünde kein Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Auch könne aus dem Vorliegen einer Silikose nicht zwingend auf eine berufliche Quarzstaub-belastung rückgeschlossen werden. Ansonsten seien im Falle des Nachweises einer Silikose jegliche arbeitstechnische Überprüfungen überflüssig. Der Kläger habe zudem auch keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, da er kein Beweisthema angegeben und auch nicht klar umrissen habe, was eine Beweisaufnahme ergeben solle. Auch bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer Silikose seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.05.2014 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 30.05.2014 beim Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, es liege nahe, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen bei den vielen Schleifarbeiten erfüllt seien. Das SG habe an einer Amtsermittlung kein Interesse gehabt. Überdies sei er mit Maler- und Reparaturarbeiten befasst gewesen, so dass auch hier eine Quarzstaubbelastung hätte stattfinden können. Eine Silikose könne man schließlich nicht "aus dem Sandkasten beziehen". Prof. Dr. K. habe bereits im November 2011 mitgeteilt, dass bei ihm von einer Silikose ausgegangen werden müsse. Insoweit sei ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten zur Frage der Exposition gegenüber Quarzstäuben einzuholen. Zu beachten sei auch, dass er von 1990 bis 1995 bei der Firma Hartner mit Sandstrahl- und Glasperlenstrahlgeräten gearbeitet habe. Zur weiteren Begründung hat der Kläger den Arztbrief des Prof. Dr. K. vom 09.05.2014 vorgelegt, wonach nunmehr ein follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom Grad I sowie eine Sarkoidose Grad II diagnostiziert worden sei. Der Befund passe aber auch gleich zu einer gleichzeitig vorhandenen Silikose bei Exposition gegenüber Quarz- und Metallstäuben. Soweit eine Silikose der Lunge angenommen werde, könne die vermehrte Lymphozytose auch ein Hinweis auf die klinischerseits vermutete Sarkoidose sein. Darüber hinaus hat der Kläger den Rentenbescheid der DRV vom 28.10.2014 sowie sein (von der Beklagten angefordertes) Antwortschreiben vom 12.11.2014 bezüglich seiner Beschäftigung bei der J GmbH vorgelegt.

Der Kläger beantragt wörtlich,

"unter Abänderung/Aufhebung des am 2. Mai 2014 zugestellten Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Reutlingen - S 8 U 3359/12, vom 23.04.2014, wird nach den Anträgen aus Erster Instanz erkannt, d. h. auf die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung einer Silikose als Berufskrankheit und deren Entschädigung, insbesondere in Form der Verletztenrente und ggf. der Übergangsleistungen.

Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.

Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Abs. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Nach Aufforderung durch den Senat legte die Beklagte die Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes vom 08.08.2014 und 13.11.2014 vor. Dr. D. gab hierbei an, dass bei der Bearbeitung der HGW-Kunststoffe keine silikogenen Stäube freigesetzt würden. Bereits in der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 17.01.2012 sei angegeben worden, dass der Kläger Hartgewebeplatten bearbeitet habe. Diese Platten bestünden aus Glasfasern und einer Kunststoffmatrix. Weil bei der Bearbeitung kein silikogener Staub entstehe, sei das in der zusammenfassenden Beurteilung vom 17.01.2012 auch nicht angegeben worden. In der Stellungnahme vom 13.11.2014 führt Dr. D. aus, dass die Ermittlungen bei der Firma G. OHG (Zeitraum von 1990 bis 1995) und bei der J GmbH (Zeitraum von 1999 bis 2014) ergeben hätten, dass mit Glasperlen (J GmbH) und/oder Stahlkies (G. OHG) gestrahlt worden sei. Eine Quarzstaubbelastung liege bei diesen Arbeiten nicht vor. Die Verwendung von silikogenen Strahlmitteln, die mehr als 2 Prozent freikristalline Kieselsäure enthielten, sei seit dem 1. Oktober 1986 verboten. Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers, dass er bei der J GmbH täglich eine Stunde lang Strahlarbeiten durchgeführt habe. Bei seinen ausführlichen Befragungen im Dezember 2011, April und Dezember 2013 habe der Kläger nie angegeben, dass er in einer Strahlbox gearbeitet habe. Auch seine Angabe, dass über einen längeren Zeitraum ohne Sichtfenster gestrahlt worden sei, sei sehr unwahrscheinlich, weil derartige Vorgehensweisen in den Betrieben unüblich seien. Schließlich sei dem heutigen Betriebsleiter der J GmbH nicht bekannt, dass der Kläger Strahlarbeiten durchgeführt habe. Entsprechende Recherchen bei den Arbeitskollegen hätten ergeben, dass der Kläger in der Regel keine Strahlarbeiten durchgeführt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2012 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen stellen keine BK nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV dar.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-Klage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), mit der unter "Abänderung" (vgl. Klageschriftsatz vom 03.12.2012; gemeint "Aufhebung") der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 verurteilt werden soll, bei dem Kläger eine "berufliche Lungenerkrankung" nach der BK 4101 anzuerkennen. Dies ist zulässig, denn ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Anspruch auf Feststellung einer bestimmten BK nicht gegeben ist, kann deren Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungs- oder Feststellungs-Klage klären lassen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R = BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4 BKV, jeweils Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274; zuletzt BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R = NZS 2012, 151).

Zwar hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid auch entschieden, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestehen. Nachdem sie aber bereits einen Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) verneint hatte, hat dieser Teil des Bescheidtenors keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen daraus, dass ein Versicherungsfall nicht gegeben ist. Die mit einem Entschädigungsantrag erhobene Leistungsklage des Klägers ist insoweit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; s. auch Senatsurteil vom 17.02.2014 - L 1 U 5168/11).

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Denn die Voraussetzungen der BK 4101 nach Anlage 1 der BKV sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen (Satz 2).

Für die Feststellung einer Listen-BK ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist nach der Rechtsprechung des BSG keine Voraussetzung einer Listen-BK (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R = NZS 2012, 151). Dabei gilt für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der "versicherten Tätigkeit", der "Verrichtung", der "Einwirkungen" und der "Krankheit" der Beweisgrad des Vollbeweises, also der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Für die Überzeugungsbildung vom Vorliegen der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge und der rechtlich zu bewertenden Wesentlichkeit einer notwendigen Bedingung genügt indes der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R = BSGE 114, 90 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1; Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R = BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4 BKV, jeweils RdNr. 16 m.w.N. und - B 2 U 9/08 R = BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 14 BKV, jeweils RdNr. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274).

Klarstellend und abweichend von der früheren gelegentlichen Verwendung des Begriffs durch den 2. Senat des BSG (vgl. BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSG vom 04.12.2001 - B 2 U 37/00 R - SozR 3-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 1) hat das BSG in der Entscheidung vom 02.04.2009 (B 2 U 30/07 R = BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr 4 BKV) betont, dass im BK-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann, sondern als Einwirkungskausalität. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheit(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall (vgl. nur BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10) ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann ggf. zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.

Das Erfordernis der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit des Klägers bei seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei der Firma J GmbH ist gegeben. Allerdings sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4101 nicht erfüllt, da die Einwirkungskausalität nicht nachgewiesen ist.

Die BKV umschreibt den Tatbestand der BK 4101 wie folgt: "Quarzstaub-Lungenerkrankung (Silikose)". Bei der Silikose handelt es sich um Erkrankungen an Lungenfibrose durch Einatmung von Staub, welcher in unterschiedlichem Anteil freie kristalline Kieselsäure enthält. Diese kommt im Wesentlichen als Quarz, Cristobalit oder Tridymit (selten) an zahlreichen Arbeitsplätzen vor. Derartige Arbeitsplätze finden sich im Steinkohlebergbau, in der Naturstein-Industrie, im Gießereiwesen, in der Glasindustrie, in der Email- und keramischen Industrie sowie unter anderem bei der Herstellung feuerfester Steine und in der Schmuckstein-Verarbeitung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall- und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2009, Seite 1003 f.). Nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (Bekanntmachung vom 05.02.1998; BArBBl. 1998, Seite 61) entsteht die Quarzstaub-Lungenerkrankung (Silikose) durch Einwirkung alveolengängiger Staubpartikel, die Quarz, Cristobalit oder Tridymit enthalten. Die Gefährdung wächst mit der Zunahme der Staubkonzentration in der Atemluft, mit der Zunahme der alveolengängigen Staubfraktion sowie mit dem Gehalt an kristallinen Siliciumdioxid und mit der Expositionszeit. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als BK 4101 ist danach erforderlich, dass der Kläger inhalativen Einwirkungen von den genannten Staubgemischen ausgesetzt gewesen ist und damit die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist aber schon nicht nachgewiesen, dass der Kläger entsprechenden inhalativen Einwirkungen während seiner beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt war. Dabei stützt sich der Senat auf die Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten, der in seinem Bericht vom 17.01.2012 ausführlich dargelegt hat, dass der Kläger während seiner Tätigkeiten ab 1972 keiner Quarzstaub-belastung ausgesetzt war. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf ausdrücklich Bezug (Bl. 116 bis 121 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Senat hält die Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten für überzeugend, da die Ermittlungen im Betrieb des letzten Arbeitgebers des Klägers (J GmbH) durchgeführt wurden und die von ihm verwendeten Schleifscheiben analysiert wurden. Das Analyseergebnis hat ergeben, dass in den verwendeten Schleifscheiben kein Quarz oder Cristobalit verwendet wurde. Auch während seiner früheren beruflichen Tätigkeiten war der Kläger einer Quarzstaubexposition nicht ausgesetzt. Die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat Dr. D. in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2014 die Auffassung des SG bestätigt, dass bei der Bearbeitung von HGW-Kunststoffen keine silikogenen Stäuben freigesetzt werden. Zum anderen konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei seinen - erstmals im Berufungsverfahren behaupteten - Sandstrahltätigkeiten einer Quarzstaubbelastung ausgesetzt war. Der Senat stützt sich hierbei auf die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 13.11.2014. Dieser hat mit den beiden früheren Arbeitgebern des Klägers telefonisch Kontakt aufgenommen. Danach wurde bei der Dühring OHG mit Glasperlen oder Stahlkies und bei der J GmbH nur mit Glasperlen gestrahlt. Eine Quarzstaubbelastung konnte damit nicht nachgewiesen werden, zumal die Verwendung von silikonen Strahlmitteln, die mehr als 2 Prozent freie kristalline Kieselsäure enthalten, seit dem 01.10.1986 verboten sind, was der Senat der genannten Stellungnahme des Präventionsdienstes entnimmt.

Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 4101 wäre darüber hinaus das Vorliegen einer Silikose und die Verursachung dieser Erkrankung durch die beruflichen Einwirkungen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass auch das Vorliegen einer Silikose nicht gesichert ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Befundbericht des Prof. Dr. K. vom 12.09.2011, der nur den Verdacht auf eine Silikose nennt und gleichzeitig differential-diagnostisch auf das Vorliegen einer Sarkoidose hinweist. In seinem letzten Befundbericht vom 09.05.2014 (Bl. 36 der LSG-Akte) nennt er als Hauptdiagnose ein follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom Grad I und an zweiter Stelle eine Sarkoidose Grad II. Zwar weist er darauf hin, dass die Befunde auch zu einer gleichzeitig vorhandenen Silikose passten, allerdings nur bei einer (vorliegend nicht nachweisbaren) Exposition gegenüber Quarz- und Metallstäuben. Soweit er von einer Silikose der Lunge ausgeht, weist er wiederum darauf hin, dass dies nur bei einer Exposition gegenüber Quarz- und Metallstäuben gelte und die vermehrte Lymphozytose ein Hinweis auf die klinischerseits vermutete Sarkoidose sei. Die Auffassung der Dr. M. in ihrem Arztbrief vom 02.11.2011, wonach eine gesicherte Silikose vorliege, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie sowohl in ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.09.2011 als auch in ihrem Befundbericht vom 12.10.2012 (Bl. 28 der SG-Akte) von einer nachgewiesenen Sarkoidose ausgeht. Soweit sie im zuletzt genannten Befundbericht "außerdem" eine Silikose annimmt, so begründet sie ihre Ansicht nicht schlüssig. Denn in ihrer Zusammenfassung hält sie fest, dass die Befunde sowohl zu einer Silikose als auch zu einer Sarkoidose passen. Der Senat geht mit Prof. Dr. N. vielmehr davon aus, dass keine Beweise für eine Silikose vorliegen. Dies hat er in seinem Gutachten vom 19.09.2013 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die beim Kläger vorhandenen Befunde sprechen mehr für das Vorliegen einer Sarkoidose, sodass eine Silikose nicht im Vollbeweis erwiesen ist. Im Übrigen hat auch Dr. W. in seiner E-Mail vom 07.10.2013 (Bl. 128 der SG-Akte) darauf hingewiesen, dass das nunmehr festgestellte Lymphom nicht in Zusammenhang mit der vom Kläger "diskutierten Silikose" steht. Soweit Prof. Dr. N. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2013 die Auffassung vertritt, dass aufgrund des vorliegenden follikulären Lymphoms retrospektiv die Diagnose einer Sarkoidose zu überprüfen sei, ändert dies nichts. Denn zum einen kann es sich um eine ausgebrannte Sarkoidose handeln (so Prof. Dr. C. in seinem Befundbericht vom 04.10.2013; Bl. 126 der SG-Akte), zum anderen hat Dr. W. - wie bereits ausgeführt - darauf hingewiesen, dass das nun festgestellte Lymphom mit einer Silikose nicht in Zusammenhang steht. Demnach ist weiterhin das Vorhandensein einer Silikose nicht im Vollbeweis erwiesen.

Vor diesem Hintergrund sah der Senat auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 24.09.2014 schriftlich beantragt hatte, "ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten zur Frage der Exposition gegenüber Quarzstäuben einzuholen", musste der Senat diesem Begehren nicht entsprechen. Denn es handelt sich nicht um einen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise. Dieser muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 160, Rn. 18a m. w. N). Diesen Anforderungen wird der genannte Antrag nicht gerecht. Denn es wird weder ein Beweisthema angegeben noch umrissen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Es handelt am ehesten um einen (unzulässigen) Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, nachdem die Arbeitsanamnese und die Nachforschungen des Präventionsdienstes der Beklagten bei den früheren Arbeitgebern des Klägers keine inhalativen Quarzstaubeinwirkungen ergeben haben. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte grundsätzlich nicht genügt (BSG, Beschluss vom 16.01.2013 - B 1 KR 25/12 B = juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved