Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3306/14 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen auf Wiederaufnahme der Verfahren L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13, L 9 R 4357/13, L 9 R 2952/11, L 9 R 3400/11, L 9 R 1720/12, L 9 R 4956/12, L 9 R 399/12, L 9 R 3985/13 und L 9 R 3986/13 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg werden als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsstreitigkeiten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger begehrt die Wiederaufnahme von 11 vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren.
Gegenstand dieser Berufungsverfahren waren verschiedene vom Kläger geltend gemachte rentenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die vom Kläger gegen die klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Mannheim (SG) erhobenen Berufungen wurden vom LSG Baden-Württemberg durch Urteile des Senats vom 27.06.2014 (L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13 und L 9 R 4357/13) und vom 29.07.2014 (L 9 R 2952/11, L 9 R 3400/11, L 9 R 1720/12 und L 9 R 4956/12) sowie durch Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 01.08.2014 (L 9 R 399/12, L 9 R 3985/13 und L 9 R 3986/13) als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde in keiner der Entscheidungen zugelassen.
Mit Faxschreiben vom 04.08.2014 und 28.08.2014 hat der Kläger gegen die Urteile vom 27.06.2014 (L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13 und L 9 R 4357/13) "Widerspruch" eingelegt und zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleiteten "Widersprüche", die es als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen aufgefasst hat, durch Beschlüsse vom 21.10.2014 (B 5 R 353/14 B, B 5 R 354/14 B, B 5 R 355/14 B und B 5 RE 29/14 B) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeanträge sind unter den Aktenzeichen L 9 R 3309/14 WA, L 9 R 3310/14 WA, L 9 R 3311/14 WA, L 9 R 3312/14 WA erfasst worden.
Mit Faxschreiben vom 07.09.2014 hat der Kläger gegen die Beschlüsse vom 01.08.2014 (L 9 R 399/12, L 9 R 3985/13 und L 9 R 3986/13) "Berufung" eingelegt und wiederum zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das BSG hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleiteten "Berufungen", die es als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen vom 01.08.2014 aufgefasst hat, durch Beschlüsse vom 21.10.2014 (B 5 R 348/14 B, B 5 R 351/14 B und B 5 R 352/14 B) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeanträge sind unter den Aktenzeichen L 9 R 3306/14 WA, L 9 R 3307/14 WA und L 9 R 3308/14 WA erfasst worden.
Mit Faxschreiben vom 06.09.2014 hat der Kläger gegen die Urteile vom 29.07.2014 (L 9 R 2952/11, L 9 R 3400/11 und L 9 R 1720/12) "Berufung" eingelegt und zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das BSG hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleiteten "Berufungen", die es als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen aufgefasst hat, durch Beschlüsse vom 21.10.2014 (B 5 R 346/14 B, B 5 R 347/14 B und B 5 R 349/14 B) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeanträge sind unter den Aktenzeichen L 9 R 3869/14 WA, L 9 R 3866/14 WA und L 9 R 3867/14 WA erfasst worden.
Mit Faxschreiben vom 04.08.2014 und 06.09.2014 hat der Kläger gegen das Urteil vom 29.07.2014 (L 9 R 4956/12) "Widerspruch" bzw. "Berufung" eingelegt und zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das BSG hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleitete "Berufung", die es als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil aufgefasst hat, durch Beschluss vom 27.11.2014 (B 12 R 40/14 B) als unzulässig verworfen. Der Wiederaufnahmeantrag ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 3868/14 WA erfasst worden.
Soweit der Kläger die Wiederaufnahmeanträge begründet hat, hat er vorgetragen, mit den ergangenen Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg nicht einverstanden zu sein. Er halte diese für unrichtig. Das LSG Baden-Württemberg habe die "Kausa", nämlich dass ihm seine sozialen Rechte seit 25 Jahren (1990 bis 2014) von der Beklagten vorenthalten würden, in keinster Weise gewürdigt und nicht angemessen berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat der Senat die Wiederaufnahmeverfahren L 9 R 3306/14 WA, L 9 R 3307/14 WA, L 9 R 3308/14 WA, L 9 R 3309/14 WA, L 9 R 3310/14 WA, L 9 R 3311/14 WA, L 9 R 3312/14 WA, L 9 R 3866/14 WA, L 9 R 3867/14 WA, L 9 R 3868/14 WA und L 9 R 3869/14 WA unter dem Aktenzeichen L 9 R 3306/14 WA zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat in den Wiederaufnahmeverfahren keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen auf Wiederaufnahme der Verfahren abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die zur Sache gehörenden Akten des SG und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren sind als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht. Hiernach ist vorliegend das LSG Baden-Württemberg für die Wiederaufnahmeklagen zuständig. Denn es hat die vom Kläger angegriffenen Entscheidungen erlassen und dabei sachlich entschieden durch Zurückweisung der vom Kläger gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des SG erhobenen Berufungen (Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 179 Rn. 8).
Die Anträge auf Wiederaufnahme sind gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn ein im Gesetz nach §§ 579, 580 ZPO erheblicher Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird. Dieses Erfordernis lässt sich aus §§ 587, 588 ZPO herleiten und ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 - = BSGE 81, S. 46; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.1992 - VIII K 4/91 -; LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA -; LSG Thüringen, Urteil vom 30.01.2006 - L 6 R 771/05 WA - (jeweils juris); Leitherer, a.a.O., Rn. 7; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 179 Rn. 24). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn ein gesetzlich normierter Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund ist vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt worden. Allein seine Rüge, die ergangenen Entscheidung des Senats seien unrichtig, genügt hierfür nicht.
Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde zudem nur dann eine Restitutionsklage begründen, wenn der oder die Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wären oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger mit seinen Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsstreitigkeiten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger begehrt die Wiederaufnahme von 11 vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren.
Gegenstand dieser Berufungsverfahren waren verschiedene vom Kläger geltend gemachte rentenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die vom Kläger gegen die klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Mannheim (SG) erhobenen Berufungen wurden vom LSG Baden-Württemberg durch Urteile des Senats vom 27.06.2014 (L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13 und L 9 R 4357/13) und vom 29.07.2014 (L 9 R 2952/11, L 9 R 3400/11, L 9 R 1720/12 und L 9 R 4956/12) sowie durch Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 01.08.2014 (L 9 R 399/12, L 9 R 3985/13 und L 9 R 3986/13) als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde in keiner der Entscheidungen zugelassen.
Mit Faxschreiben vom 04.08.2014 und 28.08.2014 hat der Kläger gegen die Urteile vom 27.06.2014 (L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13 und L 9 R 4357/13) "Widerspruch" eingelegt und zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleiteten "Widersprüche", die es als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen aufgefasst hat, durch Beschlüsse vom 21.10.2014 (B 5 R 353/14 B, B 5 R 354/14 B, B 5 R 355/14 B und B 5 RE 29/14 B) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeanträge sind unter den Aktenzeichen L 9 R 3309/14 WA, L 9 R 3310/14 WA, L 9 R 3311/14 WA, L 9 R 3312/14 WA erfasst worden.
Mit Faxschreiben vom 07.09.2014 hat der Kläger gegen die Beschlüsse vom 01.08.2014 (L 9 R 399/12, L 9 R 3985/13 und L 9 R 3986/13) "Berufung" eingelegt und wiederum zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das BSG hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleiteten "Berufungen", die es als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen vom 01.08.2014 aufgefasst hat, durch Beschlüsse vom 21.10.2014 (B 5 R 348/14 B, B 5 R 351/14 B und B 5 R 352/14 B) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeanträge sind unter den Aktenzeichen L 9 R 3306/14 WA, L 9 R 3307/14 WA und L 9 R 3308/14 WA erfasst worden.
Mit Faxschreiben vom 06.09.2014 hat der Kläger gegen die Urteile vom 29.07.2014 (L 9 R 2952/11, L 9 R 3400/11 und L 9 R 1720/12) "Berufung" eingelegt und zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das BSG hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleiteten "Berufungen", die es als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen aufgefasst hat, durch Beschlüsse vom 21.10.2014 (B 5 R 346/14 B, B 5 R 347/14 B und B 5 R 349/14 B) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeanträge sind unter den Aktenzeichen L 9 R 3869/14 WA, L 9 R 3866/14 WA und L 9 R 3867/14 WA erfasst worden.
Mit Faxschreiben vom 04.08.2014 und 06.09.2014 hat der Kläger gegen das Urteil vom 29.07.2014 (L 9 R 4956/12) "Widerspruch" bzw. "Berufung" eingelegt und zugleich (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das BSG hat die vom LSG Baden-Württemberg weitergeleitete "Berufung", die es als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil aufgefasst hat, durch Beschluss vom 27.11.2014 (B 12 R 40/14 B) als unzulässig verworfen. Der Wiederaufnahmeantrag ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 3868/14 WA erfasst worden.
Soweit der Kläger die Wiederaufnahmeanträge begründet hat, hat er vorgetragen, mit den ergangenen Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg nicht einverstanden zu sein. Er halte diese für unrichtig. Das LSG Baden-Württemberg habe die "Kausa", nämlich dass ihm seine sozialen Rechte seit 25 Jahren (1990 bis 2014) von der Beklagten vorenthalten würden, in keinster Weise gewürdigt und nicht angemessen berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat der Senat die Wiederaufnahmeverfahren L 9 R 3306/14 WA, L 9 R 3307/14 WA, L 9 R 3308/14 WA, L 9 R 3309/14 WA, L 9 R 3310/14 WA, L 9 R 3311/14 WA, L 9 R 3312/14 WA, L 9 R 3866/14 WA, L 9 R 3867/14 WA, L 9 R 3868/14 WA und L 9 R 3869/14 WA unter dem Aktenzeichen L 9 R 3306/14 WA zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat in den Wiederaufnahmeverfahren keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen auf Wiederaufnahme der Verfahren abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die zur Sache gehörenden Akten des SG und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren sind als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht. Hiernach ist vorliegend das LSG Baden-Württemberg für die Wiederaufnahmeklagen zuständig. Denn es hat die vom Kläger angegriffenen Entscheidungen erlassen und dabei sachlich entschieden durch Zurückweisung der vom Kläger gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des SG erhobenen Berufungen (Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 179 Rn. 8).
Die Anträge auf Wiederaufnahme sind gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn ein im Gesetz nach §§ 579, 580 ZPO erheblicher Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird. Dieses Erfordernis lässt sich aus §§ 587, 588 ZPO herleiten und ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 - = BSGE 81, S. 46; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.1992 - VIII K 4/91 -; LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA -; LSG Thüringen, Urteil vom 30.01.2006 - L 6 R 771/05 WA - (jeweils juris); Leitherer, a.a.O., Rn. 7; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 179 Rn. 24). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn ein gesetzlich normierter Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund ist vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt worden. Allein seine Rüge, die ergangenen Entscheidung des Senats seien unrichtig, genügt hierfür nicht.
Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde zudem nur dann eine Restitutionsklage begründen, wenn der oder die Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wären oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger mit seinen Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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