Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1673/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3712/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Am 15. Januar 2013 wurde mit dem Kläger in einem persönlichen Gespräch der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EV) besprochen. Den Abschluss einer EV lehnte der Kläger ab.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 ersetzte der Beklagte die EV durch Verwaltungsakt und führte darin für den Zeitraum 15. Januar 2013 bis 15. Juli 2013 folgende Pflichten der Beteiligten aus:
"1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter Freiburg-Stadt unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung:
- Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. - Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. - Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrantritt durch Sie beantragt wurde. - Er fördert eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber.
2. Bemühungen von Herrn B. zur Eingliederung in Arbeit:
Sie informieren uns über den aktuellen Stand des Projekt R. Sie werden sich bei den verschiedenen Bildungseinrichtungen über die Möglichkeit einer Tätigkeit als Referent informieren. Sie teilen bitte jedes daraus resultierende Einkommen umgehend mit. Sofern Sie diese Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausführen werden, werden Sie die erforderlichen Unterlagen, wie Gewerbeanmeldungen ... einreichen. Sie werten regelmäßig den Stellenmarkt in der Zeitung und im Internet aus und bewerben sich auf passende Angebote. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Bei Krankheit ist dem Jobcenter unverzüglich eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/Krankmeldung vorzulegen. Änderungen (beruflich/privat) sind dem Jobcenter Freiburg unverzüglich mitzuteilen."
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2013 zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei den in der EV genannten Leistungen des Jobcenters um gesetzlich vorgegebene Instrumente. Bezüglich dieser Leistungen habe der Beklagte jedoch ein Ermessen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Am 12. April 2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der zunächst die Aufhebung des die EV ersetzenden Verwaltungsakts begehrt wurde. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 15. Januar 2013 sei rechtswidrig, da darin als Pflichten des Beklagten lediglich Handlungsinstrumente geregelt seien, die gesetzlich ohnehin vorgesehen seien. Damit sei der Kläger aber nicht besser gestellt als ohne den Eingliederungsverwaltungsakt. Es sei nicht zulässig, dass nur solche Leistungen Gegenstand seien, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch bestünde. Zwar handele es sich beim Eingliederungszuschuss um eine Ermessensleistung. Diese stehe aber unter dem Vorbehalt weiterer nicht absehbarer Bedingungen. Damit werde dem Kläger aber nur eine vage Aussicht auf Übernahme zugestanden. Insgesamt fehle es an der Angemessenheit der Gegenleistung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe versucht, eine EV konsensual abzuschließen. Eine solche Vorgehensweise habe der Kläger resolut ausgeschlossen. Da der Kläger den Abschluss einer EV eindeutig und unmissverständlich abgelehnt habe, sei der Ersatz der EV durch Verwaltungsakt geboten gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zulässige Klageart sei nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach spreche das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt habe, auf Antrag durch Urteil aus, dass er rechtswidrig gewesen sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Der Bescheid vom 15. Januar 2013, mit dem die EV ersetzt worden sei, habe sich durch Zeitablauf am 15. Juli 2013 erledigt. Ein berechtigtes Interesse, das erledigte ursprüngliche Verfahren mit dem geänderten Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortzusetzen, komme in Betracht bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für andere Rechtsstreitigkeiten. Vorliegend bestehe Wiederholungsgefahr. Diese sei vorliegend gegeben; die Verwaltungsakte enthalte mehrere ähnliche Eingliederungsverwaltungsakte, deren Regelung denen im hierzu überprüfenden Bescheid vom 15. Januar 2013 ähnelten. Es sei daher zu erwarten, dass der Beklagte auch zukünftig im Wesentlichen gleichartige Entscheidungen treffen werde.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II solle die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Diese soll insbesondere bestimmen, welche Leistungen Erwerbsfähige zur Eingliederung erhalten, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müsse und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen seien und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen hätten. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kämen aufgrund § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stünden, auf die also kein Rechtsanspruch bestünde.
Der Verwaltungsakt vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 genüge diesen Anforderungen. Der Beklagte sei zunächst zum Erlass dieses Eingliederungsverwaltungsakts berechtigt gewesen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II solle die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Komme eine EV nicht zustande, sollten die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen. Ein die EV ersetzender Verwaltungsakt komme in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorlägen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen ließen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre. Ausweislich des Beratungsvermerks vom 15. Januar 2013 habe der Beklagte dem Kläger den Abschluss einer EV angeboten und den Inhalt mit ihm besprochen. Eine Vereinbarung sei aufgrund der Weigerung des Klägers nicht zustande gekommen. Da der Kläger den Abschluss einer EV endgültig verweigert habe, sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den ersetzenden Verwaltungsakt bereits am diesem Tag erlassen habe. Der Kläger habe auch den Abschluss späterer EV - wie aus der Verwaltungsakte ersichtlich - ebenfalls kategorisch abgelehnt.
Die inhaltlichen Regelungen der EV seien nicht zu beanstanden. Die darin festgelegten Pflichten des Klägers beschränkten sich im Wesentlichen darauf, den Stellenmarkt auszuwerten und sich auf geeignete - auch vom Beklagten unterbreitete - Stellen zu bewerben sowie die getätigten Bemühungen nachzuweisen. Darüber hinaus habe er den Beklagten über das Projekt Rabe, an dem er in irgendeiner Art und Weise beteiligt sei, zu informieren. Diese Regelungen begegneten für sich keinen rechtlichen Bedenken.
Diesen Pflichten des Klägers stünden gegenüber die Verpflichtung des Beklagten, einen Eingliederungszuschuss zu gewähren. Hierbei handele es sich um eine Leistung, die im Ermessen des Grundsicherungsträgers stünde. Gleiches gelte für die Verpflichtung zur Übernahme von Bewerbungskosten. Dass zur Realisierung dieser Leistungen weitere Zwischenschritte (Antragstellung) erforderlich seien, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht ersichtlich, worauf der Kläger diese Rechtsansicht stütze. Es sei außerdem nicht zutreffend, dass ihm diesbezüglich lediglich eine "vage Aussicht" darauf zugestanden werde. Vielmehr habe sich der Beklagte zur Übernahme der Kosten verpflichtet, sofern der Kläger dies vorher beantragt habe. Damit hänge die Realisierung dieser Ansprüche alleine von der Antragstellung und damit von Umständen ab, die in der Sphäre des Klägers lägen. Nach der gewählten Formulierung habe der Beklagte selbst keine Möglichkeit mehr, sich der Übernahme der Kosten zu entziehen. Im Übrigen sei es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahme zunächst allgemeiner zu formulieren, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der EV) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden könne. Somit sei es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass die Gewährung von Leistungen an die vorherige Antragstellung des Erwerbsfähigen geknüpft werde. Daraus gehe - entgegen der Auffassung des Klägers - hervor, dass sich die Leistungen des Grundsicherungsträgers nicht bereits endgültig in der EV bzw. einem Eingliederungsverwaltungsakt realisieren müssten.
Ein Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers bezüglich der vereinbarten Leistungen/Pflichten sei nicht zu erkennen. Bei der Leistung Eingliederungszuschuss handele es sich neben der Gewährung eines Bildungsgutscheins um die kostspieligste Leistung, die ein Grundsicherungsträger erbringen könne. Nur selten kämen Leistungsberechtigte in deren Genuss. Demgegenüber erschienen die Leistungen des Klägers, die sich im Wesentlichen in Bewerbungsbemühungen sowie der Information über die neu geplanten Projekte "Sozial engagiert in Freiburg" und das Projekt Rabe und der Äußerung, ob er an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen wolle, erschöpften, als am unteren Ende des Erwartbaren angesiedelt.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 7. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese für den Kläger am 29. August 2014 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( Schriftsatz des Beklagten vom 29. Dezember 2014, Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 13. Januar 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakten des SG und des LSG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Zutreffend ist das SG von der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ausgegangen. Für diese liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Wiederholungsgefahr. Aufgrund des noch vorliegenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und der Verhaltensweise des Beklagten, die EV für den Kläger mehrfach durch Verwaltungsakte zu ersetzen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass dies in der Zukunft erneut so erfolgen wird.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, kommt eine EV im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande, die "Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt" vorgenommen werden.
Diese Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind erfüllt.
Eine EV im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 2 SGB II ist nicht zustande gekommen. Diesbezüglich hat eine "hinreichende Verhandlungsphase" zwischen den Beteiligten am 15. Januar 2013 stattgefunden, wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Versuch zum Abschluss einer EV grundsätzlich dem diese ersetzenden Verwaltungsakt vorausgehen muss (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - und BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R -, beide veröffentlicht in Juris). Ausweislich des Beratungsvermerks vom 15. Januar 2013 hat der Beklagte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch den Abschluss einer EV angeboten; der Inhalt wurde mit dem Kläger besprochen. Dieser hat jedoch kategorisch abgelehnt, eine EV mit dem Beklagten abzuschließen. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass von seiten des Beklagten diese Verhandlungen zum Abschluss einer EV nicht ernsthaft und konsensorientiert geführt worden wären; durch die Verweigerung des Klägers blieben sie jedoch erfolglos. Vor dem Hintergrund dieser klaren "Verweigerungshaltung" des Klägers war auch nicht zu fordern, dass vor Erlass des hier streitigen, die EV ersetzenden Verwaltungsakts eine längere "Pause" gegebenenfalls für weitere Gespräche zwischen den Beteiligten hätte eintreten müssen.
Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zulässige Regelungen getroffen. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheids richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten EV aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in Juris PK-SGB II, § 15 Rdnr. 120). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die EV, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
Grundsätzlich muss eine EV danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese nachweisen muss. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund des § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Träger stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 3 AS 4018/09 -, veröffentlicht in Juris). Ebenso wie die eigenen Bemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren. Dies ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz2 SGB II auch so vorgesehen. Hiernach bestehen bezüglich des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen konkretere Vorgaben. Es sind nicht nur die eigenen Bemühungen zu vereinbaren, sondern auch, in welcher Häufigkeit diese stattzufinden haben und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers kann dagegen nur allgemein beschrieben werden. Die EV soll dabei bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält.
Die im angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Regelungen begegen unter Anwendung dieser Grundsätze auch in Bezug auf ihren Inhalt im Einzelnen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit macht sich der Senat die Begründung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der angefochtene Verwaltungsakt entspricht daher zur Überzeugung des Senats in jeder Hinsicht den Voraussetzungen, die § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II aufstellt.
Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte zutreffend kein Ermessen ausgeübt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGBII sollen die Regelungen der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn - wie hier - eine EV nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die EV soll gemäß § 15 Abs.1 Satz 3 SGB II für sechs Monate geschlossen werden. Der Senat geht von einem Sonderfall jedenfalls dann aus, wenn entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine EV für mehr als sechs Monate ersetzt werden soll. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die EV nur für den Regelungszeitraum von sechs Monaten abgeschlossen werden sollte und sich dieser Zeitraum auch in dem angefochtenen Verwaltungsakt findet. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Atypik des Sachverhalts ausnahmsweise Ermessen auszuüben gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
Eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich. Dieser entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat geht auch nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Am 15. Januar 2013 wurde mit dem Kläger in einem persönlichen Gespräch der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EV) besprochen. Den Abschluss einer EV lehnte der Kläger ab.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 ersetzte der Beklagte die EV durch Verwaltungsakt und führte darin für den Zeitraum 15. Januar 2013 bis 15. Juli 2013 folgende Pflichten der Beteiligten aus:
"1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter Freiburg-Stadt unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung:
- Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. - Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. - Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrantritt durch Sie beantragt wurde. - Er fördert eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber.
2. Bemühungen von Herrn B. zur Eingliederung in Arbeit:
Sie informieren uns über den aktuellen Stand des Projekt R. Sie werden sich bei den verschiedenen Bildungseinrichtungen über die Möglichkeit einer Tätigkeit als Referent informieren. Sie teilen bitte jedes daraus resultierende Einkommen umgehend mit. Sofern Sie diese Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausführen werden, werden Sie die erforderlichen Unterlagen, wie Gewerbeanmeldungen ... einreichen. Sie werten regelmäßig den Stellenmarkt in der Zeitung und im Internet aus und bewerben sich auf passende Angebote. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Bei Krankheit ist dem Jobcenter unverzüglich eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/Krankmeldung vorzulegen. Änderungen (beruflich/privat) sind dem Jobcenter Freiburg unverzüglich mitzuteilen."
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2013 zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei den in der EV genannten Leistungen des Jobcenters um gesetzlich vorgegebene Instrumente. Bezüglich dieser Leistungen habe der Beklagte jedoch ein Ermessen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Am 12. April 2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der zunächst die Aufhebung des die EV ersetzenden Verwaltungsakts begehrt wurde. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 15. Januar 2013 sei rechtswidrig, da darin als Pflichten des Beklagten lediglich Handlungsinstrumente geregelt seien, die gesetzlich ohnehin vorgesehen seien. Damit sei der Kläger aber nicht besser gestellt als ohne den Eingliederungsverwaltungsakt. Es sei nicht zulässig, dass nur solche Leistungen Gegenstand seien, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch bestünde. Zwar handele es sich beim Eingliederungszuschuss um eine Ermessensleistung. Diese stehe aber unter dem Vorbehalt weiterer nicht absehbarer Bedingungen. Damit werde dem Kläger aber nur eine vage Aussicht auf Übernahme zugestanden. Insgesamt fehle es an der Angemessenheit der Gegenleistung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe versucht, eine EV konsensual abzuschließen. Eine solche Vorgehensweise habe der Kläger resolut ausgeschlossen. Da der Kläger den Abschluss einer EV eindeutig und unmissverständlich abgelehnt habe, sei der Ersatz der EV durch Verwaltungsakt geboten gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zulässige Klageart sei nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach spreche das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt habe, auf Antrag durch Urteil aus, dass er rechtswidrig gewesen sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Der Bescheid vom 15. Januar 2013, mit dem die EV ersetzt worden sei, habe sich durch Zeitablauf am 15. Juli 2013 erledigt. Ein berechtigtes Interesse, das erledigte ursprüngliche Verfahren mit dem geänderten Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortzusetzen, komme in Betracht bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für andere Rechtsstreitigkeiten. Vorliegend bestehe Wiederholungsgefahr. Diese sei vorliegend gegeben; die Verwaltungsakte enthalte mehrere ähnliche Eingliederungsverwaltungsakte, deren Regelung denen im hierzu überprüfenden Bescheid vom 15. Januar 2013 ähnelten. Es sei daher zu erwarten, dass der Beklagte auch zukünftig im Wesentlichen gleichartige Entscheidungen treffen werde.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II solle die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Diese soll insbesondere bestimmen, welche Leistungen Erwerbsfähige zur Eingliederung erhalten, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müsse und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen seien und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen hätten. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kämen aufgrund § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stünden, auf die also kein Rechtsanspruch bestünde.
Der Verwaltungsakt vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 genüge diesen Anforderungen. Der Beklagte sei zunächst zum Erlass dieses Eingliederungsverwaltungsakts berechtigt gewesen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II solle die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Komme eine EV nicht zustande, sollten die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen. Ein die EV ersetzender Verwaltungsakt komme in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorlägen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen ließen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre. Ausweislich des Beratungsvermerks vom 15. Januar 2013 habe der Beklagte dem Kläger den Abschluss einer EV angeboten und den Inhalt mit ihm besprochen. Eine Vereinbarung sei aufgrund der Weigerung des Klägers nicht zustande gekommen. Da der Kläger den Abschluss einer EV endgültig verweigert habe, sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den ersetzenden Verwaltungsakt bereits am diesem Tag erlassen habe. Der Kläger habe auch den Abschluss späterer EV - wie aus der Verwaltungsakte ersichtlich - ebenfalls kategorisch abgelehnt.
Die inhaltlichen Regelungen der EV seien nicht zu beanstanden. Die darin festgelegten Pflichten des Klägers beschränkten sich im Wesentlichen darauf, den Stellenmarkt auszuwerten und sich auf geeignete - auch vom Beklagten unterbreitete - Stellen zu bewerben sowie die getätigten Bemühungen nachzuweisen. Darüber hinaus habe er den Beklagten über das Projekt Rabe, an dem er in irgendeiner Art und Weise beteiligt sei, zu informieren. Diese Regelungen begegneten für sich keinen rechtlichen Bedenken.
Diesen Pflichten des Klägers stünden gegenüber die Verpflichtung des Beklagten, einen Eingliederungszuschuss zu gewähren. Hierbei handele es sich um eine Leistung, die im Ermessen des Grundsicherungsträgers stünde. Gleiches gelte für die Verpflichtung zur Übernahme von Bewerbungskosten. Dass zur Realisierung dieser Leistungen weitere Zwischenschritte (Antragstellung) erforderlich seien, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht ersichtlich, worauf der Kläger diese Rechtsansicht stütze. Es sei außerdem nicht zutreffend, dass ihm diesbezüglich lediglich eine "vage Aussicht" darauf zugestanden werde. Vielmehr habe sich der Beklagte zur Übernahme der Kosten verpflichtet, sofern der Kläger dies vorher beantragt habe. Damit hänge die Realisierung dieser Ansprüche alleine von der Antragstellung und damit von Umständen ab, die in der Sphäre des Klägers lägen. Nach der gewählten Formulierung habe der Beklagte selbst keine Möglichkeit mehr, sich der Übernahme der Kosten zu entziehen. Im Übrigen sei es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahme zunächst allgemeiner zu formulieren, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der EV) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden könne. Somit sei es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass die Gewährung von Leistungen an die vorherige Antragstellung des Erwerbsfähigen geknüpft werde. Daraus gehe - entgegen der Auffassung des Klägers - hervor, dass sich die Leistungen des Grundsicherungsträgers nicht bereits endgültig in der EV bzw. einem Eingliederungsverwaltungsakt realisieren müssten.
Ein Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers bezüglich der vereinbarten Leistungen/Pflichten sei nicht zu erkennen. Bei der Leistung Eingliederungszuschuss handele es sich neben der Gewährung eines Bildungsgutscheins um die kostspieligste Leistung, die ein Grundsicherungsträger erbringen könne. Nur selten kämen Leistungsberechtigte in deren Genuss. Demgegenüber erschienen die Leistungen des Klägers, die sich im Wesentlichen in Bewerbungsbemühungen sowie der Information über die neu geplanten Projekte "Sozial engagiert in Freiburg" und das Projekt Rabe und der Äußerung, ob er an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen wolle, erschöpften, als am unteren Ende des Erwartbaren angesiedelt.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 7. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese für den Kläger am 29. August 2014 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( Schriftsatz des Beklagten vom 29. Dezember 2014, Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 13. Januar 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakten des SG und des LSG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Zutreffend ist das SG von der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ausgegangen. Für diese liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Wiederholungsgefahr. Aufgrund des noch vorliegenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und der Verhaltensweise des Beklagten, die EV für den Kläger mehrfach durch Verwaltungsakte zu ersetzen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass dies in der Zukunft erneut so erfolgen wird.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, kommt eine EV im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande, die "Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt" vorgenommen werden.
Diese Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind erfüllt.
Eine EV im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 2 SGB II ist nicht zustande gekommen. Diesbezüglich hat eine "hinreichende Verhandlungsphase" zwischen den Beteiligten am 15. Januar 2013 stattgefunden, wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Versuch zum Abschluss einer EV grundsätzlich dem diese ersetzenden Verwaltungsakt vorausgehen muss (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - und BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R -, beide veröffentlicht in Juris). Ausweislich des Beratungsvermerks vom 15. Januar 2013 hat der Beklagte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch den Abschluss einer EV angeboten; der Inhalt wurde mit dem Kläger besprochen. Dieser hat jedoch kategorisch abgelehnt, eine EV mit dem Beklagten abzuschließen. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass von seiten des Beklagten diese Verhandlungen zum Abschluss einer EV nicht ernsthaft und konsensorientiert geführt worden wären; durch die Verweigerung des Klägers blieben sie jedoch erfolglos. Vor dem Hintergrund dieser klaren "Verweigerungshaltung" des Klägers war auch nicht zu fordern, dass vor Erlass des hier streitigen, die EV ersetzenden Verwaltungsakts eine längere "Pause" gegebenenfalls für weitere Gespräche zwischen den Beteiligten hätte eintreten müssen.
Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zulässige Regelungen getroffen. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheids richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten EV aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in Juris PK-SGB II, § 15 Rdnr. 120). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die EV, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
Grundsätzlich muss eine EV danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese nachweisen muss. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund des § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Träger stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 3 AS 4018/09 -, veröffentlicht in Juris). Ebenso wie die eigenen Bemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren. Dies ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz2 SGB II auch so vorgesehen. Hiernach bestehen bezüglich des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen konkretere Vorgaben. Es sind nicht nur die eigenen Bemühungen zu vereinbaren, sondern auch, in welcher Häufigkeit diese stattzufinden haben und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers kann dagegen nur allgemein beschrieben werden. Die EV soll dabei bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält.
Die im angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Regelungen begegen unter Anwendung dieser Grundsätze auch in Bezug auf ihren Inhalt im Einzelnen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit macht sich der Senat die Begründung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der angefochtene Verwaltungsakt entspricht daher zur Überzeugung des Senats in jeder Hinsicht den Voraussetzungen, die § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II aufstellt.
Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte zutreffend kein Ermessen ausgeübt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGBII sollen die Regelungen der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn - wie hier - eine EV nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die EV soll gemäß § 15 Abs.1 Satz 3 SGB II für sechs Monate geschlossen werden. Der Senat geht von einem Sonderfall jedenfalls dann aus, wenn entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine EV für mehr als sechs Monate ersetzt werden soll. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die EV nur für den Regelungszeitraum von sechs Monaten abgeschlossen werden sollte und sich dieser Zeitraum auch in dem angefochtenen Verwaltungsakt findet. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Atypik des Sachverhalts ausnahmsweise Ermessen auszuüben gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
Eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich. Dieser entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat geht auch nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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