Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SV 1508/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 4133/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 01.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen behördliches Handeln, durch das ihm nach seiner Auffassung in den letzten Jahrzehnten schweres Unrecht zugefügt worden ist.
Der Kläger bezieht seit Mai 1995 Regelaltersrente, deren Höhe er bereits gerichtlich hat überprüfen lassen.
Der Kläger hat am 04.03.2014 gegen die gefährlichen unsozialen Zuständen in der Bundesrepublik Deutschland geklagt und seine Wohnsituation und das damit im Zusammenhang stehende Unrecht bemängelt. Nachdem das Sozialgericht Konstanz festgestellt hatte, dass der Kläger Miteigentümer eines Hauses in S. ist und ihn überdies darauf hingewiesen hatte, dass er einen konkreten Beklagten zu benennen habe, hat der Kläger die Bundesrepublik Deutschland als Beklagten bezeichnet und des Weiteren die Bundesagentur für Arbeit sowie mit seinem Begehren ihm stehe die Höchstrente zu, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers zweckdienlich dahingehend ausgelegt, dass er 1. zum einen die Bundesrepublik Deutschland verpflichten wolle, gegen das ihm von Sozialleistungsträgern und anderen Behörden zugefügte Unrecht einzuschreiten, um ihm zu einer höchstmöglichen Grundversorgung zu verhelfen 2. darüber hinaus ihm wegen fehlerhaften Verwaltungshandeln eine höhere Rente zu verschaffen, 3. ihm die höchstmögliche Altersrente zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2014 hat das Sozialgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle gegenüber sämtlichen Beklagten an einem vorangegangenem Behördenantrag. Der Kläger habe gegenüber keinem der Beklagten bislang entsprechende Anträge gestellt. Daher sei die Klage unzulässig. Mit Schreiben vom 29.09.2014, hier eingegangen am 01.10.2014, hat der Kläger sich gegen die unsoziale Beurteilung seiner berechtigten Klage gewandt und wiederholend vorgetragen, ihm sei über Jahrzehnte schweres Unrecht zugefügt worden. Er sei in die Arbeitslosigkeit gezwungen worden, es seien brutale Untaten von Amtspersonen erfolgt, die ihn nicht wie einen Menschen behandelt hätten. Er sei wie ein Nullmensch behandelt worden und um sein Eigentum, um seine Existenz, sein Gewerbe, eigentlich um alles, gebracht worden.
Nach Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch mitgeteilt, dass die Hauptschuldigen Rentenvernichter nicht als Beklagte aufgeführt seien. Dies sei die H. Stadtverwaltung, die Holzberufsgenossenschaft B. und die Hauptverwaltung aller früher genannten Arbeitsämter in N ... Er erkenne auch die unter 1. und 2. erwähnten Ämter in der Ladung nicht an. Es müsste den höchsten Vorgesetzen direkt bekannt werden, welches Unrecht geschehen sei. Sowohl in N. auch als bei der Berliner "Staatsregierung" müssten solche kriminelle Existenzschädigungen bekannt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagten zu verurteilen, das ihm widerfahrene Unrecht durch Zahlung einer höheren Rente wiedergutzumachen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten zu 3. sowie die Gerichtsakten der ersten Instanz und verschiedene Akten aus Vorverfahren (L 6 SB 5248/13, L 13 R 585/14, L 8 SB 4429/11 sowie L 1 SV 2851/11 B) vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die Schriftsätze des Klägers wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerechte sowie statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn nach § 151 Abs. 3 SGG soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine Verletzung dieser Sollvorschrift hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Berufung (BSG, SozR 1500 § 151 Nr. 11). Dem Schreiben des Klägers kann bei der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung der vom Senat als sachdienlich angesehene Berufungsantrag entnommen werden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage war mangels vorheriger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der beanspruchten Leistungen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig. Der Kläger hat auch nach Erhalt des Gerichtsbescheides erster Instanz entsprechende Anträge nicht bei den Beklagten nachgeholt, sondern bemängelt, dass die Hauptschuldigen in der Ladung nicht genannt sind. Der Senat hat davon abgesehen, dies als Änderung der Beklagten im Sinne einer Klageerweiterung auszulegen, denn diese wäre nicht sachdienlich, weil er auch bei den nunmehr von ihm als Hauptschuldigen bezeichneten Behörden keine Anträge gestellt hat, über die die Behörden hätten entscheiden können.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt und denen nichts hinzuzufügen ist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Das Vorbringen des Klägers sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz ist in jeder Hinsicht unsubstantiiert und enthält keinerlei konkrete Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger gegen die staatlichen Behörden Rechtschutz benötigt. Insoweit handelt es sich um eine unnötige Inanspruchnahme der Gerichte, zumal da der Kläger Altersrente erhält und die Höhe dieser Rente bereits hat gerichtlich überprüfen lassen (L 13 R 585/14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen behördliches Handeln, durch das ihm nach seiner Auffassung in den letzten Jahrzehnten schweres Unrecht zugefügt worden ist.
Der Kläger bezieht seit Mai 1995 Regelaltersrente, deren Höhe er bereits gerichtlich hat überprüfen lassen.
Der Kläger hat am 04.03.2014 gegen die gefährlichen unsozialen Zuständen in der Bundesrepublik Deutschland geklagt und seine Wohnsituation und das damit im Zusammenhang stehende Unrecht bemängelt. Nachdem das Sozialgericht Konstanz festgestellt hatte, dass der Kläger Miteigentümer eines Hauses in S. ist und ihn überdies darauf hingewiesen hatte, dass er einen konkreten Beklagten zu benennen habe, hat der Kläger die Bundesrepublik Deutschland als Beklagten bezeichnet und des Weiteren die Bundesagentur für Arbeit sowie mit seinem Begehren ihm stehe die Höchstrente zu, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers zweckdienlich dahingehend ausgelegt, dass er 1. zum einen die Bundesrepublik Deutschland verpflichten wolle, gegen das ihm von Sozialleistungsträgern und anderen Behörden zugefügte Unrecht einzuschreiten, um ihm zu einer höchstmöglichen Grundversorgung zu verhelfen 2. darüber hinaus ihm wegen fehlerhaften Verwaltungshandeln eine höhere Rente zu verschaffen, 3. ihm die höchstmögliche Altersrente zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2014 hat das Sozialgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle gegenüber sämtlichen Beklagten an einem vorangegangenem Behördenantrag. Der Kläger habe gegenüber keinem der Beklagten bislang entsprechende Anträge gestellt. Daher sei die Klage unzulässig. Mit Schreiben vom 29.09.2014, hier eingegangen am 01.10.2014, hat der Kläger sich gegen die unsoziale Beurteilung seiner berechtigten Klage gewandt und wiederholend vorgetragen, ihm sei über Jahrzehnte schweres Unrecht zugefügt worden. Er sei in die Arbeitslosigkeit gezwungen worden, es seien brutale Untaten von Amtspersonen erfolgt, die ihn nicht wie einen Menschen behandelt hätten. Er sei wie ein Nullmensch behandelt worden und um sein Eigentum, um seine Existenz, sein Gewerbe, eigentlich um alles, gebracht worden.
Nach Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch mitgeteilt, dass die Hauptschuldigen Rentenvernichter nicht als Beklagte aufgeführt seien. Dies sei die H. Stadtverwaltung, die Holzberufsgenossenschaft B. und die Hauptverwaltung aller früher genannten Arbeitsämter in N ... Er erkenne auch die unter 1. und 2. erwähnten Ämter in der Ladung nicht an. Es müsste den höchsten Vorgesetzen direkt bekannt werden, welches Unrecht geschehen sei. Sowohl in N. auch als bei der Berliner "Staatsregierung" müssten solche kriminelle Existenzschädigungen bekannt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagten zu verurteilen, das ihm widerfahrene Unrecht durch Zahlung einer höheren Rente wiedergutzumachen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten zu 3. sowie die Gerichtsakten der ersten Instanz und verschiedene Akten aus Vorverfahren (L 6 SB 5248/13, L 13 R 585/14, L 8 SB 4429/11 sowie L 1 SV 2851/11 B) vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die Schriftsätze des Klägers wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerechte sowie statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn nach § 151 Abs. 3 SGG soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine Verletzung dieser Sollvorschrift hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Berufung (BSG, SozR 1500 § 151 Nr. 11). Dem Schreiben des Klägers kann bei der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung der vom Senat als sachdienlich angesehene Berufungsantrag entnommen werden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage war mangels vorheriger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der beanspruchten Leistungen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig. Der Kläger hat auch nach Erhalt des Gerichtsbescheides erster Instanz entsprechende Anträge nicht bei den Beklagten nachgeholt, sondern bemängelt, dass die Hauptschuldigen in der Ladung nicht genannt sind. Der Senat hat davon abgesehen, dies als Änderung der Beklagten im Sinne einer Klageerweiterung auszulegen, denn diese wäre nicht sachdienlich, weil er auch bei den nunmehr von ihm als Hauptschuldigen bezeichneten Behörden keine Anträge gestellt hat, über die die Behörden hätten entscheiden können.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt und denen nichts hinzuzufügen ist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Das Vorbringen des Klägers sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz ist in jeder Hinsicht unsubstantiiert und enthält keinerlei konkrete Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger gegen die staatlichen Behörden Rechtschutz benötigt. Insoweit handelt es sich um eine unnötige Inanspruchnahme der Gerichte, zumal da der Kläger Altersrente erhält und die Höhe dieser Rente bereits hat gerichtlich überprüfen lassen (L 13 R 585/14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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