Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 4841/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4305/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. September 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die 1970 und 1976 geborenen Antragsteller Ziff. 1 und 2, marokkanische Staatsangehörige, sowie ihre 2001, 2005, 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Antragsteller Ziff. 3 bis 6, spanische Staatsangehörige, begehren die Gewährung vorläufiger Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), nachdem die Antragsgegnerin ihnen nur das zum Lebensunterhalt Erforderliche bis zur nächst möglichen Rückkehr nach Spanien zugegestanden hat, da sie eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das SG die Anträge der Antragsteller nach deren persönlicher Anhörung zu Recht abgelehnt.
Zutreffend ist das SG zunächst davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind. Die Antragsteller Ziff. 3 bis 6 haben alle das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II); sie können daher auch nicht als "Kopf" einer Bedarfsgemeinschaft solche Ansprüche an ihre Eltern, den Antragstellern Ziff. 1 und 2 vermitteln. Diese wiederum sind nicht erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II. Als Nicht-Unionsbürger unterfallen sie nicht dem Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU), insbesondere nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern. Zwar besitzen offenbar alle Kinder die spanische Staatsangehörigkeit, sie gewähren ihren Eltern aber keinen Unterhalt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 29. April 2004 (RL 2004/38/EG)), so dass diese nicht als Familienangehörige i.S.d. Freizügigkeitsrecht angesehen werden können. Sie unterfallen vielmehr dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Allein ihre Anerkennung als langfristig Aufenthaltsberechtigte in Spanien vermittelt ihnen noch keinen Aufenthaltstitel in Deutschland. Vielmehr kann ihnen hieraus allein ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 48a AufenthG erwachsen. Dieser setzt allerdings weiter voraus, dass die Antragsteller feste und regelmäßige Einkünfte nachweisen, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 15 der Richtlinie des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (RL 2003/109/EG)), was bei den Antragstellern gerade nicht der Fall ist. Rechte aus einem solchen Titel können ohnehin erst ab dessen Erteilung geltend gemacht werden; ein Anspruch darauf genügt nicht. Insbesondere haben Drittstaatsangehörige vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 21 Abs. 2 RL 2003/109/EG; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., AufenthG § 38a Rdnr. 8). Dass ihnen bereits ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt worden sei, haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel hat - rechtzeitige Antragstellung unterstellt - vielmehr lediglich die Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Folge, wonach ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt gilt. Während dieser Zeit ist ihnen jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 AufenthG; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 81 Rdnr. 27). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Gestattung einer Erwerbstätigkeit in Fällen des § 81 Abs. 3 AufenthG ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist, liegt eine Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB II bis zur positiven Erlaubnis nicht vor. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II erklärt lediglich die konkrete Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für unbeachtlich für die Frage der Erwerbsfähigkeit (vgl. Blüggel in Eicher, SGB II, § 8 Rdnr. 8 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Da somit Ansprüche nach dem SGB II schon dem Grunde nach nicht bestehen, sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII nicht ausgeschlossen (§ 21 SGB XII).
Zutreffend ist das SG jedoch davon ausgegangen, dass solche Ansprüche nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen sind. Danach haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das SG hat ausführlich dargelegt, wann die Voraussetzungen dieser Ausschlussnorm vorliegen und dass sie im Falle der Antragsteller erfüllt sind. Der Senat nimmt auf diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung Bezug (§ 142 Abs. 3 Satz 3 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der vertiefte Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren eine andere Wertung nicht rechtfertigt. Dass der Antragsteller Ziff. 1 nach Deutschland einreiste, um die Angelegenheit seiner Erwerbsminderungsrente zu klären, schließt nicht aus, dass er die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung nicht nur billigend in Kauf nahm. Vielmehr sprechen gewichtige äußere Umstände dafür, dass die Einreise final der Erlangung von Sozialhilfeleistungen dienen sollte, also das prägende Motiv war. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Klärung seiner Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente von Spanien aus möglich gewesen wäre. Insbesondere war der Bescheid mit Erläuterungen des Rentenversicherungsträgers zu den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch in Spanisch abgefasst. Weshalb er sich nicht zumindest über den spanischen Rentenversicherungsträger oder eine deutsche Auslandsvertretung an den deutschen Träger gewandt hat, hat der Antragsteller Ziff. 1 nicht dargelegt. Dass die Klärung der Rentenangelegenheit prägendes Motiv für die Einreise gewesen wäre, erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, weil er die Rentenablehnung nach eigenen Angaben nunmehr akzeptiert hat, aber eine Rückkehr nach Spanien weiter ablehnt. Da auch hier keine gesicherten Wohn- und Lebensverhältnisse vorliegen, vermag der Einwand, in Spanien verfüge er über keine Mittel und Wohnung mehr, nicht überzeugend. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Wille zum Verbleib in Deutschland erst nach der Klärung der Rentenangelegenheit und damit nach der Einreise entstand. Vielmehr spricht es für einen endgültigen Bleibewillen bereits bei der Einreise, dass er mit drei seiner Kinder eingereist ist und seine Frau mit dem jüngsten Kind alsbald nachkam. Nach Überzeugung des Senats zeigt dies, dass der Entschluss zur endgültigen Übersiedlung zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung bereits gefasst war. Sein Vortrag, sein marokkanisch geprägtes Familienverständnis habe es ihm nicht erlaubt, seine Familie in Spanien in der Obdachlosigkeit zurückzulassen, macht ja gerade deutlich, dass der Wunsch nach Versorgung im Mittelpunkt stand. Deutliches Indiz ist weiterhin die Beantragung von Sozialhilfe unmittelbar nach der Einreise bereits am 10. Juni 2013. Zumal dies bereits bei seiner ersten Einreise im April der Fall war. Verwandte haben die Antragsteller in Deutschland nicht, so dass nicht die Hoffnung auf dauerhafte Unterstützung durch Dritte bestanden hatte. Da der Antragsteller Ziff. 1 gerade geltend machte, erwerbsunfähig zu sein, erscheint es auch nicht plausibel, dass er davon ausgegangen war, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch Arbeitsentgelt sicherstellen zu können. Außerdem ist die Einreise in der bloßen Hoffnung, in Deutschland möglicherweise Arbeit zu finden, bereits ein Hinweis auf die prägende Einreiseabsicht, in den Genuss von Sozialhilfe zu gelangen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2013, § 23 Rdnr. 45). Soweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, zum Zeitpunkt der Einreise habe noch keine Hilfebedürftigkeit bestanden, da genug Mittel für Unterkunft und Lebensunterhalt vorhanden gewesen seien, widerspricht dies dem früheren Vorbringen. Bei seinen Vorsprachen am 10. Juni 2013 hatte er angegeben, in Spanien über keinerlei Geld mehr zu verfügen, seine Familie habe nichts zu essen. Es gebe dort für sie keine Perspektive, kein Geld, nichts. Auch dies macht deutlich, dass ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung standen, also in Deutschland Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden sollten, während gleichzeitig eine Perspektive in Spanien nicht mehr gesehen wurde. Dagegen tritt die Klärung der Rentenangelegenheit in den Hintergrund. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der Antragsteller Ziff. 1 mit den Antragstellern Ziff. 3 bis 5 nach seiner zweiten Antragstellung am 10. Juni 2013 nur für wenige Tage nach Spanien zurückgekehrt, um deren Schulzeugnisse zu holen. Bereits am 18. Juni 2013 ist jedoch auch die Antragstellerin Ziff. 2 - nunmehr mit den Antragstellern Ziff. 5 und 6 - nach Deutschland eingereist. Auch dies zeigt, dass die gesamte Familie zum Daueraufenthalt nach Deutschland einreiste, für den es aus o.g. Gründen neben der Sicherung des Lebensunterhalts durch staatliche Fürsorgeleistungen kein erkennbares Motiv gab. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zunächst für kurze Zeit nicht öffentliche Leistungen in Anspruch genommen haben, sondern freiwillige Hilfeleistungen Dritter. Ein gesicherter Anspruch Lebensunterhalt bestand dadurch gerade nicht. Mit einem solchen konnte auch mangels eigenen Einkommens oder rechtlicher Ansprüche gegen Dritte nicht gerechnet werden. Die Hilfebedürftigkeit bestand somit bereits bei der (erneuten) Einreise. Sie wurde nur nicht - möglicherweise vor dem Hintergrund des früheren Ablehnungsbescheides wegen Einreise zum Leistungsbezug - unmittelbar offengelegt.
Der Einreiseentschluss ist für jedes Familienmitglied festzustellen. Minderjährige, zumindest solche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sich allerdings die Beweggründe ihrer Eltern zurechnen lassen (Oberverwaltungsgericht Münster NDV 1991, 99; Wahrendorf, a.a.O., § 23 Rdnr. 40; vgl. a. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 59, 73, siehe auch Schneider in Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, 3. Auflage 2012, S. 1171). Angesichts der einheitlichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie ist eine andere Motivation zur Einreise bei den Antragstellern Ziff. 2 bis 6 nicht erkennbar. Insbesondere verfolgte die Antragstellerin Ziff. 2 keine eigenen - weiteren - Motive. Solche sind auch nicht vorgetragen.
Da die Hilfebedürftigkeit bereits bei der Einreise bestanden hatte und die Einreise auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgerichtet war, können die Antragsteller auch keine Ansprüche aus
dem Europäischen Fürsorgeabkommen herleiten; auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Allein der Status der Antragsteller Ziff. 3 bis 6 als Unionsbürger räumt ihnen keinen Anspruch auf Sozialhilfe ein. Bereits das Aufenthaltsrecht in den ersten drei Monaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2004/38/EG steht nach Unionsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2004/38/EG Unionsbürgern nur zu, solange sie Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Das Recht zum weiteren Aufenthalt nach Ablauf dieser drei Monate - wie hier zum Zeitpunkt der Beschwerde - gilt für Unionsbürger, die nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind, nur wenn der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (Art. 7 Abs. 1 lit. c RL 2004/38/EG). Dies ist bei den Antragstellern gerade nicht der Fall. Des Weiteren ist der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und deren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während eines längeren Aufenthaltes nach Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2004/38/EG (Arbeitssuche) einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts können sich die nicht erwerbsfähigen Antragsteller Ziff. 3 bis 6 auch nicht auf den Gleichbehandlungsanspruch aufgrund der Unionsbürgerschaft berufen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 - und vom 12. Mai 1998 - C-85/96 - (beide juris) zum Anspruch auf Gleichbehandlung bei unionsrechtlich rechtmäßigem Aufenthalt). Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht ist den Antragstellern bisher nicht erteilt worden (vgl. zu deren Bedeutung für die Berufung auf den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-456/02 - (juris)). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung findet, weil die Bundesrepublik Deutschland keine "Ausweisungsmaßnahmen" trifft, schließt dies die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1, Alt. 1 SGB XII nicht aus. Zwar knüpft diese Vorschrift an Umstände der Einreise und damit an Umstände an, die bei deutschen Staatsangehörigen nicht zum Anspruchsausschluss führen. Sie dient aber der Abwehr von "Sozialtourismus", was auch unionsrechtlich einen zulässigen Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwaltes Slg. 2009, I-4585 (Vatsouras und Koupatantze)).
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist somit für alle Antragsteller nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus eine Leistungsgewährung in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist, liegt eine Ermessensreduktion auf Null i.S.e. einer Verpflichtung zur Leistungsgewährung auch unter Berücksichtigung der existenziellen Bedeutung der existenzsichernden Leistungen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat das zum Lebensunterhalt Unerlässliche bis zur nächsten möglichen Rückkehr nach Spanien einschließlich der Fahrkarten bewilligt. Es bestehen keine Hinderungsgründe für eine solche Rückkehr. Den Antragstellern kann daher zugemutet werden, die Sicherung ihres Lebensunterhalts in ihrem Herkunftsland durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung war den Antragstellern Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die 1970 und 1976 geborenen Antragsteller Ziff. 1 und 2, marokkanische Staatsangehörige, sowie ihre 2001, 2005, 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Antragsteller Ziff. 3 bis 6, spanische Staatsangehörige, begehren die Gewährung vorläufiger Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), nachdem die Antragsgegnerin ihnen nur das zum Lebensunterhalt Erforderliche bis zur nächst möglichen Rückkehr nach Spanien zugegestanden hat, da sie eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das SG die Anträge der Antragsteller nach deren persönlicher Anhörung zu Recht abgelehnt.
Zutreffend ist das SG zunächst davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind. Die Antragsteller Ziff. 3 bis 6 haben alle das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II); sie können daher auch nicht als "Kopf" einer Bedarfsgemeinschaft solche Ansprüche an ihre Eltern, den Antragstellern Ziff. 1 und 2 vermitteln. Diese wiederum sind nicht erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II. Als Nicht-Unionsbürger unterfallen sie nicht dem Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU), insbesondere nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern. Zwar besitzen offenbar alle Kinder die spanische Staatsangehörigkeit, sie gewähren ihren Eltern aber keinen Unterhalt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 29. April 2004 (RL 2004/38/EG)), so dass diese nicht als Familienangehörige i.S.d. Freizügigkeitsrecht angesehen werden können. Sie unterfallen vielmehr dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Allein ihre Anerkennung als langfristig Aufenthaltsberechtigte in Spanien vermittelt ihnen noch keinen Aufenthaltstitel in Deutschland. Vielmehr kann ihnen hieraus allein ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 48a AufenthG erwachsen. Dieser setzt allerdings weiter voraus, dass die Antragsteller feste und regelmäßige Einkünfte nachweisen, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 15 der Richtlinie des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (RL 2003/109/EG)), was bei den Antragstellern gerade nicht der Fall ist. Rechte aus einem solchen Titel können ohnehin erst ab dessen Erteilung geltend gemacht werden; ein Anspruch darauf genügt nicht. Insbesondere haben Drittstaatsangehörige vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 21 Abs. 2 RL 2003/109/EG; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., AufenthG § 38a Rdnr. 8). Dass ihnen bereits ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt worden sei, haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel hat - rechtzeitige Antragstellung unterstellt - vielmehr lediglich die Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Folge, wonach ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt gilt. Während dieser Zeit ist ihnen jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 AufenthG; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 81 Rdnr. 27). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Gestattung einer Erwerbstätigkeit in Fällen des § 81 Abs. 3 AufenthG ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist, liegt eine Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB II bis zur positiven Erlaubnis nicht vor. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II erklärt lediglich die konkrete Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für unbeachtlich für die Frage der Erwerbsfähigkeit (vgl. Blüggel in Eicher, SGB II, § 8 Rdnr. 8 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Da somit Ansprüche nach dem SGB II schon dem Grunde nach nicht bestehen, sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII nicht ausgeschlossen (§ 21 SGB XII).
Zutreffend ist das SG jedoch davon ausgegangen, dass solche Ansprüche nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen sind. Danach haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das SG hat ausführlich dargelegt, wann die Voraussetzungen dieser Ausschlussnorm vorliegen und dass sie im Falle der Antragsteller erfüllt sind. Der Senat nimmt auf diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung Bezug (§ 142 Abs. 3 Satz 3 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der vertiefte Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren eine andere Wertung nicht rechtfertigt. Dass der Antragsteller Ziff. 1 nach Deutschland einreiste, um die Angelegenheit seiner Erwerbsminderungsrente zu klären, schließt nicht aus, dass er die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung nicht nur billigend in Kauf nahm. Vielmehr sprechen gewichtige äußere Umstände dafür, dass die Einreise final der Erlangung von Sozialhilfeleistungen dienen sollte, also das prägende Motiv war. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Klärung seiner Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente von Spanien aus möglich gewesen wäre. Insbesondere war der Bescheid mit Erläuterungen des Rentenversicherungsträgers zu den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch in Spanisch abgefasst. Weshalb er sich nicht zumindest über den spanischen Rentenversicherungsträger oder eine deutsche Auslandsvertretung an den deutschen Träger gewandt hat, hat der Antragsteller Ziff. 1 nicht dargelegt. Dass die Klärung der Rentenangelegenheit prägendes Motiv für die Einreise gewesen wäre, erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, weil er die Rentenablehnung nach eigenen Angaben nunmehr akzeptiert hat, aber eine Rückkehr nach Spanien weiter ablehnt. Da auch hier keine gesicherten Wohn- und Lebensverhältnisse vorliegen, vermag der Einwand, in Spanien verfüge er über keine Mittel und Wohnung mehr, nicht überzeugend. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Wille zum Verbleib in Deutschland erst nach der Klärung der Rentenangelegenheit und damit nach der Einreise entstand. Vielmehr spricht es für einen endgültigen Bleibewillen bereits bei der Einreise, dass er mit drei seiner Kinder eingereist ist und seine Frau mit dem jüngsten Kind alsbald nachkam. Nach Überzeugung des Senats zeigt dies, dass der Entschluss zur endgültigen Übersiedlung zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung bereits gefasst war. Sein Vortrag, sein marokkanisch geprägtes Familienverständnis habe es ihm nicht erlaubt, seine Familie in Spanien in der Obdachlosigkeit zurückzulassen, macht ja gerade deutlich, dass der Wunsch nach Versorgung im Mittelpunkt stand. Deutliches Indiz ist weiterhin die Beantragung von Sozialhilfe unmittelbar nach der Einreise bereits am 10. Juni 2013. Zumal dies bereits bei seiner ersten Einreise im April der Fall war. Verwandte haben die Antragsteller in Deutschland nicht, so dass nicht die Hoffnung auf dauerhafte Unterstützung durch Dritte bestanden hatte. Da der Antragsteller Ziff. 1 gerade geltend machte, erwerbsunfähig zu sein, erscheint es auch nicht plausibel, dass er davon ausgegangen war, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch Arbeitsentgelt sicherstellen zu können. Außerdem ist die Einreise in der bloßen Hoffnung, in Deutschland möglicherweise Arbeit zu finden, bereits ein Hinweis auf die prägende Einreiseabsicht, in den Genuss von Sozialhilfe zu gelangen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2013, § 23 Rdnr. 45). Soweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, zum Zeitpunkt der Einreise habe noch keine Hilfebedürftigkeit bestanden, da genug Mittel für Unterkunft und Lebensunterhalt vorhanden gewesen seien, widerspricht dies dem früheren Vorbringen. Bei seinen Vorsprachen am 10. Juni 2013 hatte er angegeben, in Spanien über keinerlei Geld mehr zu verfügen, seine Familie habe nichts zu essen. Es gebe dort für sie keine Perspektive, kein Geld, nichts. Auch dies macht deutlich, dass ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung standen, also in Deutschland Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden sollten, während gleichzeitig eine Perspektive in Spanien nicht mehr gesehen wurde. Dagegen tritt die Klärung der Rentenangelegenheit in den Hintergrund. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der Antragsteller Ziff. 1 mit den Antragstellern Ziff. 3 bis 5 nach seiner zweiten Antragstellung am 10. Juni 2013 nur für wenige Tage nach Spanien zurückgekehrt, um deren Schulzeugnisse zu holen. Bereits am 18. Juni 2013 ist jedoch auch die Antragstellerin Ziff. 2 - nunmehr mit den Antragstellern Ziff. 5 und 6 - nach Deutschland eingereist. Auch dies zeigt, dass die gesamte Familie zum Daueraufenthalt nach Deutschland einreiste, für den es aus o.g. Gründen neben der Sicherung des Lebensunterhalts durch staatliche Fürsorgeleistungen kein erkennbares Motiv gab. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zunächst für kurze Zeit nicht öffentliche Leistungen in Anspruch genommen haben, sondern freiwillige Hilfeleistungen Dritter. Ein gesicherter Anspruch Lebensunterhalt bestand dadurch gerade nicht. Mit einem solchen konnte auch mangels eigenen Einkommens oder rechtlicher Ansprüche gegen Dritte nicht gerechnet werden. Die Hilfebedürftigkeit bestand somit bereits bei der (erneuten) Einreise. Sie wurde nur nicht - möglicherweise vor dem Hintergrund des früheren Ablehnungsbescheides wegen Einreise zum Leistungsbezug - unmittelbar offengelegt.
Der Einreiseentschluss ist für jedes Familienmitglied festzustellen. Minderjährige, zumindest solche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sich allerdings die Beweggründe ihrer Eltern zurechnen lassen (Oberverwaltungsgericht Münster NDV 1991, 99; Wahrendorf, a.a.O., § 23 Rdnr. 40; vgl. a. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 59, 73, siehe auch Schneider in Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, 3. Auflage 2012, S. 1171). Angesichts der einheitlichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie ist eine andere Motivation zur Einreise bei den Antragstellern Ziff. 2 bis 6 nicht erkennbar. Insbesondere verfolgte die Antragstellerin Ziff. 2 keine eigenen - weiteren - Motive. Solche sind auch nicht vorgetragen.
Da die Hilfebedürftigkeit bereits bei der Einreise bestanden hatte und die Einreise auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgerichtet war, können die Antragsteller auch keine Ansprüche aus
dem Europäischen Fürsorgeabkommen herleiten; auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Allein der Status der Antragsteller Ziff. 3 bis 6 als Unionsbürger räumt ihnen keinen Anspruch auf Sozialhilfe ein. Bereits das Aufenthaltsrecht in den ersten drei Monaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2004/38/EG steht nach Unionsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2004/38/EG Unionsbürgern nur zu, solange sie Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Das Recht zum weiteren Aufenthalt nach Ablauf dieser drei Monate - wie hier zum Zeitpunkt der Beschwerde - gilt für Unionsbürger, die nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind, nur wenn der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (Art. 7 Abs. 1 lit. c RL 2004/38/EG). Dies ist bei den Antragstellern gerade nicht der Fall. Des Weiteren ist der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und deren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während eines längeren Aufenthaltes nach Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2004/38/EG (Arbeitssuche) einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts können sich die nicht erwerbsfähigen Antragsteller Ziff. 3 bis 6 auch nicht auf den Gleichbehandlungsanspruch aufgrund der Unionsbürgerschaft berufen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 - und vom 12. Mai 1998 - C-85/96 - (beide juris) zum Anspruch auf Gleichbehandlung bei unionsrechtlich rechtmäßigem Aufenthalt). Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht ist den Antragstellern bisher nicht erteilt worden (vgl. zu deren Bedeutung für die Berufung auf den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-456/02 - (juris)). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung findet, weil die Bundesrepublik Deutschland keine "Ausweisungsmaßnahmen" trifft, schließt dies die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1, Alt. 1 SGB XII nicht aus. Zwar knüpft diese Vorschrift an Umstände der Einreise und damit an Umstände an, die bei deutschen Staatsangehörigen nicht zum Anspruchsausschluss führen. Sie dient aber der Abwehr von "Sozialtourismus", was auch unionsrechtlich einen zulässigen Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwaltes Slg. 2009, I-4585 (Vatsouras und Koupatantze)).
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist somit für alle Antragsteller nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus eine Leistungsgewährung in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist, liegt eine Ermessensreduktion auf Null i.S.e. einer Verpflichtung zur Leistungsgewährung auch unter Berücksichtigung der existenziellen Bedeutung der existenzsichernden Leistungen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat das zum Lebensunterhalt Unerlässliche bis zur nächsten möglichen Rückkehr nach Spanien einschließlich der Fahrkarten bewilligt. Es bestehen keine Hinderungsgründe für eine solche Rückkehr. Den Antragstellern kann daher zugemutet werden, die Sicherung ihres Lebensunterhalts in ihrem Herkunftsland durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung war den Antragstellern Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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