Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 677/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 466/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger wegen einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) Versicherungsbeiträge und Umlagebeiträge entrichten muss.
Der Kläger betreibt ein Gewerbe als AWD-Finanzberater. Der Beigeladene zu 4) hatte sich durch Bescheid der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. April 2001 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber befreien lassen. In dem entsprechenden Antragsformular hatte er angegeben, seit November 1998 für die AWD / S & C Holding mit der Vermittlung von Versicherungen, Bausparen und Dienstleistungen im Finanzbereich tätig zu sein. Ab dem 1. Dezember 2002 war der Beigeladene zu 4) zunächst auf der Grundlage eines "Arbeitsvertrages ohne Tarifbindung" als Vertriebsassistent für den Kläger tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine vom Kläger ausgesprochene Kündigung zum 31. Januar 2006 beendet.
Der Beigeladene zu 4) erhielt von der Beigeladenen zu 3) in der Zeit vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2008 einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. für eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Büroassistent. In den Antragsunterlagen hatte er angegeben, dass er freien Handelsvertretern der Finanzdienstleistungsbranche die Möglichkeit bieten wolle, sich preisgünstig "einen professionellen Backoffice zu buchen". Das Marktvolumen für diese Dienstleistung werde sich voraussichtlich auf 20 bis 30 Stammkunden beschränken. Im Juli 2007 berichtete er der Beigeladenen zu 3), dass seine Kernaufgabe sei, für freie Handelsvertreter des AWD die anfallenden Büroarbeiten zu erledigen. Er habe in den letzten Monaten zwei feste Auftraggeber gehabt, die Zahl habe auf vier gesteigert werden können. Seit dem 13. November 2006 war der Beigeladene zu 4) wieder für den Kläger tätig und stellte ihm monatliche Rechnungen (u.a.) für Büroarbeiten, Vorbereitung und Ausarbeitung von privaten Finanzstrategien sowie die Vorbereitung von Beratungsterminen. Nachdem die Rechnungsbeträge zunächst geschwankt hatten, erhielt der Beigeladene zu 4) seit 1. Januar 2008 von dem Kläger monatlich stets 1.450,- EUR für seine Arbeit.
Am 30. April 2010 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 durch. Als Ergebnis setzte sie durch Bescheid vom 16. August 2010 eine Nachforderung in Höhe von 18.528,11EUR fest. Anlass der Nachberechnung war die (angeblich) fehlerhafte versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung des Beigeladenen zu 4), für die in der Zeit vom 13. November 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die genannte Summe an Beiträgen und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen zu berechnen sei.
Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. August 2010 durch Bescheid vom 12. Januar 2011 dahingehend ab, dass sie nur noch für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 den Betrag von 7.444,69 EUR für Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge nachforderte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2011 zurück.
Mit der am 18. März 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. September 2012 die streitgegenständlichen Bescheide in Höhe von 1.275,50 EUR aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei nur hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge begründet. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht anlässlich einer Betriebsprüfung für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) in dem streitigen Zeitraum vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagebeiträge nachgefordert. Der Beigeladene zu 4) habe nämlich der Sozialversicherungspflicht unterlegen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände würden deutlich überwiegen. Zwar spreche der Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4) im Jahre 2006 geschlossenen mündlichen Vereinbarung über eine freie Mitarbeit als Vertriebsassistent gegen eine abhängige Beschäftigung. In dem streitigen Zeitraum ab Februar 2008 würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden tatsächlichen Umstände aber deutlich überwiegen. Der Beigeladene zu 4) sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe teilweise Räumlichkeiten des Klägers und von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel genutzt. Er sei bei seiner Arbeit den Vorgaben des Klägers gefolgt und habe seine Ausarbeitungen dem Kläger zur Bestätigung vorlegen müssen. Das Fehlen konkreter Arbeitsbefehle sei unbeachtlich, da sich bei Diensten höherer Art das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern könne. Auch das geänderte Abrechnungsverhalten, wonach ab Januar 2008 jeweils ein monatlicher Festbetrag von 1.450,- EUR in Rechnung gestellt wurde, sei ein Zeichen dafür, dass der Beigeladene zu 4) in stärkerem Maße überwacht und unabhängig von der vertragsgemäßen Erfüllung entlohnt wurde. Schließlich habe der Beigeladene zu 4) keinerlei unternehmerisches Risiko mehr getragen, sondern einen festen monatlichen Lohn von 1.450,- EUR erhalten. Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung spreche nicht gegen die Eingliederung in den Betrieb, da gleitende Arbeitszeiten ein Kennzeichen moderner Arbeitsverhältnisse seien.
Die Säumniszuschläge seien hingegen zu Unrecht erhoben worden, da der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von der fehlenden Beitragspflicht hatte. Der Beigeladene zu 4) habe einen Existenzgründungszuschuss erhalten. Für diesen Personenkreis werde widerlegbar vermutet, dass sie als Selbständige tätig seien. Der Existenzgründungszuschuss sei bis zum 12. Februar 2008 verlängert worden. Der Kläger habe nicht bereits am nächsten Tag erkennen müssen, dass sich sein Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 4) bereits verändert hatte. Ein Verschulden ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das Bestehen von Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber, da der Beigeladene zu 4) insoweit befreit gewesen wäre.
Gegen das ihm am 12. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. November 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Die Beurteilung durch das Sozialgericht beruhe auf einer völlig einseitigen Sichtweise. Das Sozialgericht beachte weder die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 noch die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Ausübung von Tätigkeiten in den Räumen des Arbeitgebers lasse keine Schlüsse über die Nichtselbständigkeit einer Arbeit zu. Auch die Nutzung von Software sei dafür kein Kriterium. Die Möglichkeit ihrer eigenständigen Nutzung spreche eher für Selbständigkeit. Das Sozialgericht habe eine Eingliederung des Beigeladenen zu 4) in die Arbeitsorganisation des als Einzelunternehmer tätigen Klägers behauptet, ohne Feststellungen zur Arbeitsorganisation und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken zu treffen. Das Sozialgericht habe keine Tatsachen für die Feststellung eines Weisungsrechts genannt, sondern dessen Bestehen daraus gemutmaßt, dass der Beigeladene zu 4) erarbeitete Finanzstrategien dem Kläger zur Bestätigung vorlegte. Das sei aber fehlerhaft, weil es selbstverständlich sei, dass ein Auftraggeber eine für ihn entworfene Willenserklärung überprüfe. Auch bei Werk- und Dienstverträgen fänden Abnahmen und Kontrollen statt, ohne dass deswegen auf ein Weisungsrecht geschlossen werden könnte. Für jedwede entgeltliche Tätigkeit gelte auch, dass den Vorgaben und Bedürfnissen des Auftraggebers gefolgt werde. Unzulässig sei, dass das Sozialgericht aus der Vereinbarung gleich hoher Einnahmen ab Januar 2008 auf eine verstärkte Überwachung oder das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung geschlossen habe. Ein ordentlicher Kaufmann über Kontrolle bei jedem Vertrag aus. Das Sozialgericht habe auch vernachlässigt, die freie Arbeitszeitgestaltung als Merkmal einer Selbständigkeit anzuerkennen und im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung zu würdigen. Der Einsatz von Eigenkapital durch den Beigeladenen zu 4) sei trotz der dazu erfolgten detaillierten Angaben nur pauschal und abwertend betrachtet worden. Die Vertragspraxis belege die Selbständigkeit des Beigeladenen zu 4), weil die gesetzlich genannten Anhaltspunkte für nichtselbständige Arbeit nicht festgestellt werden könnten. Für weitere zusätzliche Merkmale sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese im Jahre 2003 mit Bedacht aus dem Gesetz gestrichen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 3) und 4) stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 4) trägt vor, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum kurzfristig noch für zwei andere potenzielle Auftraggeber gearbeitet habe, die ihm wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage aber keinen Auftrag erteilt hätten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die über den Beigeladenen zu 4) geführte Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 3) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit das Klagebegehren im Berufungsverfahren noch im Streit ist. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit für die Zeit vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 4) wegen eines Beschäftigungsverhältnisses in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wird und entsprechende Beiträge und Umlagen gefordert werden.
Ermächtigungsgrundlage ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung wird hier nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 4) durch Bescheid vom 2. April 2001 gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber befreit worden ist. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf die Frage des Eintritts von Versicherungspflicht auf der Grundlage einer abhängigen Beschäftigung.
Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn 16).
Der Beigeladene zu 4) ist für den Kläger seit November 2006 als Vertriebsassistent tätig geworden, Gegenstand seiner Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 waren die Vorbereitung und Ausarbeitung von privaten Finanzstrategien, die Vorbereitung von Beratungsterminen und allgemeine Büroarbeiten. Das ergibt sich aus den vom Beigeladenen zu 4) für diese Tätigkeiten erstellten und vom Kläger bezahlten Rechnungen sowie aus den entsprechenden Angaben der Beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Aus den Rechnungen und den Angaben ergibt sich auch, dass ab Januar 2008 jedenfalls insoweit eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, als ab diesem Zeitpunkt ein regelmäßiges monatliches Honorar in Höhe von 1.450,- EUR gezahlt worden ist.
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Einen schriftlichen Vertrag über die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit haben der Kläger und der Beigeladene zu 4) nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen nicht geschlossen. Die äußeren Umstände belegen indessen, dass die Beteiligten selbst von einer selbständigen Tätigkeit ausgingen. Dafür spricht, dass sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erstellten, sondern der Beigeladene zu 4) monatliche Abrechnungen einreichte. Zudem bezog der Beigeladene zu 4) in dem Zeitraum vom 13. November 2006 bis zum 12. Februar 2008 von der Arbeitsverwaltung einen Gründungszuschuss. Auch das spricht dafür, dass er gegenüber dem Kläger formal als Selbständiger aufgetreten ist.
Indessen sind die Tatbestände, die zum Entstehen von Versicherungspflicht führen, gesetzlich geregelt und insoweit nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. So haben die Beteiligten bei Abschluss eines Dienstvertrages kein Wahlrecht, ob sie eine abhängige Beschäftigung begründen wollen. Unabhängig von den von den Beteiligten gewünschten Rechtsfolgen ist eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung anzunehmen, wenn das Dienstverhältnis so ausgestaltet ist, dass es die Voraussetzungen dieses Rechtbegriffes erfüllt. Auch die Tatsache, dass dem Beigeladenen zu 4) zunächst bis zum 12. Februar 2008 noch ein Gründungszuschuss gewährt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zwar galten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses für die Dauer des Bezugs als selbständig Tätige. Der Kläger hat aber schon keinen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III a.F., sondern einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. bezogen. Ab dem 13. Februar 2008, dem Beginn des streitigen Zeitraums, hat der Beigeladene zu 4) zudem keinerlei Zuschussleistungen mehr bezogen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit ist die von den Beteiligten selbst vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Rechtsbeziehungen nur eines von mehreren Indizien. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welcher gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v. 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rn 17; Urt. v. 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rn 17).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entscheidet über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei ist das Bestehen eines Weisungsrechtes kein Tatbestandsmerkmal, das von der Eingliederung in den Betrieb zu trennen wäre und dessen ausdrückliche Verabredung gesondert festgestellt werden müsste. Vielmehr äußert sich die persönliche Abhängigkeit regelmäßig durch die Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf, die jedenfalls faktisch zu einer fremdbestimmten (=weisungsabhängigen) Tätigkeit führt (BSG, Urt. v. 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris Rn. 19). Entsprechend wird entgegen der Auffassung des Klägers die Annahme eines Weisungsrechts nicht dadurch widerlegt, dass Vorgaben über die Art und Weise der Auftragserfüllung auch im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages gegeben werden, ohne dass aber deswegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist, wie stark der Beigeladene zu 4) mit seinen für den Kläger erbrachten Tätigkeiten in dessen betriebliche Organisation eingebunden war. Nach diesen konkreten Verhältnissen ist zu entscheiden, ob die Arbeit für den Kläger dem Typus der abhängigen Beschäftigung oder dem der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Der Beigeladene zu 4) hat seine Tätigkeit innerhalb des von dem Kläger vorgegebenen betrieblichen Rahmens verrichtet. Er hat die vom Kläger gesetzten arbeitstechnischen Zwecke verfolgt, indem er – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschildert - auf der Grundlage der von dem Kläger für dessen Kunden aufgenommenen Daten unter Verwendung der AWD-Software nach Optimierungsmöglichkeiten für die finanziellen Verhältnisse der Kunden gesucht und entsprechende Vorschläge (=Finanzstrategien) erarbeitet hat. Auch die für den Kläger erledigten Büroarbeiten bezogen sich auf dessen Gewerbe und erschöpften sich in dort anfallenden organisatorischen Hilfsarbeiten, nämlich - nach den Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 4) aus der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - in Telefonaten, der Überwachung von Geldzahlungen und Abrechnungen sowie der Pflege von Systemen und Kundendaten. Entsprechendes gilt erst recht für die Vorbereitung von Beratungsterminen für den Kläger. Dass der Kläger eigene betriebliche Zwecke verfolgte und damit auch eine eigene betriebliche Organisation unterhielt, gilt unabhängig davon, dass er vorträgt, alleine als Einzelunternehmer zu arbeiten. Das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses setzt nicht voraus, dass mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Ausschließlich die betrieblichen Zwecke des Klägers waren während des hier noch streitigen Zeitraums bestimmend für die gesamte Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 4). Der Beigeladene zu 4) war nämlich nicht etwa als Vertriebsassistent auch für andere Auftraggeber noch tätig geworden. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er sich zwar noch um zwei andere potenzielle Auftraggeber bemüht, die ihm wegen ihrer eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage dann aber keinen Auftrag erteilt hätten. Tatsächlich hat er seine Erwerbsarbeit damit unstreitig ausschließlich für den Kläger und damit im Rahmen der von diesem errichteten organisatorischen Vorgaben erledigt.
Indessen ist auch innerhalb eines vorgegebenen fremden organisatorischen Rahmens eine selbständige Tätigkeit möglich, wenn dem zur Dienstleistung Verpflichteten noch nennenswerte eigene Handlungsspielräume verbleiben, deren Umfang über das arbeitnehmertypische hinausgeht (BSG, Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R - juris Rn 19). In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn 29). Allein der Zwang, seine Arbeit an gewissen inhaltlichen Vorgaben auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris Rn 171) und auch bei von im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch beauftragten psychologischen Krisenberatern und Einzelfallhelfern eine selbständige Tätigkeit für möglich gehalten (Urt. v. 13. Dezember 2013 – L 1 KR 261/11 – Urt. v. 17. Januar 2014 – L 1 KR 175/12 -).
Der Senat kann aber nicht feststellen, dass dem Beigeladenen zu 4) in seiner Tätigkeit für den Kläger nennenswerte eigene Gestaltungsspielräume verblieben sind oder seine Tätigkeit arbeitsorganisatorisch verselbständigt gewesen wäre. Insoweit kommt es auch auf den Inhalt der von dem Beigeladenen zu 4) verrichteten Tätigkeiten an, weil höhere Dienstleistungen von vornherein mehr Gestaltungsspielräume bieten als einfache Tätigkeiten. Deswegen ist bei untergeordneten und einfachen Tätigkeiten eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R - juris Rn 16). Der Beigeladene zu 4) hatte aber bei der Entwicklung von Finanzstrategien für die Kunden des Klägers keine nennenswerten eigenen Gestaltungsspielräume. Seine Tätigkeit war dadurch geprägt, dass er die inhaltlichen Vorgaben des AWD zu beachten hatte, insbesondere dessen Software einsetzen musste. Darauf, dass der Kläger selbst diese Software nicht entwickelt hatte, kommt es nicht an. Gegenüber dem Beigeladenen zu 4) war durch seine Tätigkeit vorgegeben, dass die Entwicklung von Finanzstrategien anhand der AWD Vorgaben durchzuführen war. Insoweit war der Beigeladene zu 4) durch den Kläger auch hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit fremdbestimmt. Das gilt erst recht, soweit der Beigeladene zu 4) einfachere Büroarbeiten für den Kläger erledigt hat.
Angesichts dieser starken auf die Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung hindeutenden Indizien, zu denen auch die feste monatliche Entlohnung gehört, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass auch einige auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende Gesichtspunkte vorliegen, wie etwa der Umstand, dass der Beigeladene zu 4) nach seinen Angaben vor dem Sozialgericht im Wesentlichen zu Hause gearbeitet und seine Arbeitszeit frei eingeteilt hat. Eine Flexibilisierung von Zeit und Ort der Arbeitsleistung ist heute auch im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich. Selbst das Besuchen von Fortbildungsveranstaltungen auf eigene Kosten, die sich zudem nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 4) vor dem Sozialgericht in Fahrkosten erschöpfen, geht nicht über das noch arbeitnehmertypische hinaus.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Die Umlage U 1 für Krankheitsaufwendungen regelte in der streitgegenständlichen Zeit § 17 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) sowie die U 2 für das Mutterschaftsgeld § 14 LFZG. Mit Recht hat die Beklagte daher Versicherungsbeiträge und Umlagebeiträge nach dem von dem Kläger an den Beigeladenen zu 4) gezahlten Entgelt festgesetzt. Fehler hinsichtlich der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger wegen einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) Versicherungsbeiträge und Umlagebeiträge entrichten muss.
Der Kläger betreibt ein Gewerbe als AWD-Finanzberater. Der Beigeladene zu 4) hatte sich durch Bescheid der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. April 2001 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber befreien lassen. In dem entsprechenden Antragsformular hatte er angegeben, seit November 1998 für die AWD / S & C Holding mit der Vermittlung von Versicherungen, Bausparen und Dienstleistungen im Finanzbereich tätig zu sein. Ab dem 1. Dezember 2002 war der Beigeladene zu 4) zunächst auf der Grundlage eines "Arbeitsvertrages ohne Tarifbindung" als Vertriebsassistent für den Kläger tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine vom Kläger ausgesprochene Kündigung zum 31. Januar 2006 beendet.
Der Beigeladene zu 4) erhielt von der Beigeladenen zu 3) in der Zeit vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2008 einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. für eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Büroassistent. In den Antragsunterlagen hatte er angegeben, dass er freien Handelsvertretern der Finanzdienstleistungsbranche die Möglichkeit bieten wolle, sich preisgünstig "einen professionellen Backoffice zu buchen". Das Marktvolumen für diese Dienstleistung werde sich voraussichtlich auf 20 bis 30 Stammkunden beschränken. Im Juli 2007 berichtete er der Beigeladenen zu 3), dass seine Kernaufgabe sei, für freie Handelsvertreter des AWD die anfallenden Büroarbeiten zu erledigen. Er habe in den letzten Monaten zwei feste Auftraggeber gehabt, die Zahl habe auf vier gesteigert werden können. Seit dem 13. November 2006 war der Beigeladene zu 4) wieder für den Kläger tätig und stellte ihm monatliche Rechnungen (u.a.) für Büroarbeiten, Vorbereitung und Ausarbeitung von privaten Finanzstrategien sowie die Vorbereitung von Beratungsterminen. Nachdem die Rechnungsbeträge zunächst geschwankt hatten, erhielt der Beigeladene zu 4) seit 1. Januar 2008 von dem Kläger monatlich stets 1.450,- EUR für seine Arbeit.
Am 30. April 2010 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 durch. Als Ergebnis setzte sie durch Bescheid vom 16. August 2010 eine Nachforderung in Höhe von 18.528,11EUR fest. Anlass der Nachberechnung war die (angeblich) fehlerhafte versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung des Beigeladenen zu 4), für die in der Zeit vom 13. November 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die genannte Summe an Beiträgen und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen zu berechnen sei.
Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. August 2010 durch Bescheid vom 12. Januar 2011 dahingehend ab, dass sie nur noch für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 den Betrag von 7.444,69 EUR für Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge nachforderte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2011 zurück.
Mit der am 18. März 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. September 2012 die streitgegenständlichen Bescheide in Höhe von 1.275,50 EUR aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei nur hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge begründet. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht anlässlich einer Betriebsprüfung für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) in dem streitigen Zeitraum vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagebeiträge nachgefordert. Der Beigeladene zu 4) habe nämlich der Sozialversicherungspflicht unterlegen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände würden deutlich überwiegen. Zwar spreche der Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4) im Jahre 2006 geschlossenen mündlichen Vereinbarung über eine freie Mitarbeit als Vertriebsassistent gegen eine abhängige Beschäftigung. In dem streitigen Zeitraum ab Februar 2008 würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden tatsächlichen Umstände aber deutlich überwiegen. Der Beigeladene zu 4) sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe teilweise Räumlichkeiten des Klägers und von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel genutzt. Er sei bei seiner Arbeit den Vorgaben des Klägers gefolgt und habe seine Ausarbeitungen dem Kläger zur Bestätigung vorlegen müssen. Das Fehlen konkreter Arbeitsbefehle sei unbeachtlich, da sich bei Diensten höherer Art das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern könne. Auch das geänderte Abrechnungsverhalten, wonach ab Januar 2008 jeweils ein monatlicher Festbetrag von 1.450,- EUR in Rechnung gestellt wurde, sei ein Zeichen dafür, dass der Beigeladene zu 4) in stärkerem Maße überwacht und unabhängig von der vertragsgemäßen Erfüllung entlohnt wurde. Schließlich habe der Beigeladene zu 4) keinerlei unternehmerisches Risiko mehr getragen, sondern einen festen monatlichen Lohn von 1.450,- EUR erhalten. Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung spreche nicht gegen die Eingliederung in den Betrieb, da gleitende Arbeitszeiten ein Kennzeichen moderner Arbeitsverhältnisse seien.
Die Säumniszuschläge seien hingegen zu Unrecht erhoben worden, da der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von der fehlenden Beitragspflicht hatte. Der Beigeladene zu 4) habe einen Existenzgründungszuschuss erhalten. Für diesen Personenkreis werde widerlegbar vermutet, dass sie als Selbständige tätig seien. Der Existenzgründungszuschuss sei bis zum 12. Februar 2008 verlängert worden. Der Kläger habe nicht bereits am nächsten Tag erkennen müssen, dass sich sein Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 4) bereits verändert hatte. Ein Verschulden ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das Bestehen von Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber, da der Beigeladene zu 4) insoweit befreit gewesen wäre.
Gegen das ihm am 12. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. November 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Die Beurteilung durch das Sozialgericht beruhe auf einer völlig einseitigen Sichtweise. Das Sozialgericht beachte weder die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 noch die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Ausübung von Tätigkeiten in den Räumen des Arbeitgebers lasse keine Schlüsse über die Nichtselbständigkeit einer Arbeit zu. Auch die Nutzung von Software sei dafür kein Kriterium. Die Möglichkeit ihrer eigenständigen Nutzung spreche eher für Selbständigkeit. Das Sozialgericht habe eine Eingliederung des Beigeladenen zu 4) in die Arbeitsorganisation des als Einzelunternehmer tätigen Klägers behauptet, ohne Feststellungen zur Arbeitsorganisation und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken zu treffen. Das Sozialgericht habe keine Tatsachen für die Feststellung eines Weisungsrechts genannt, sondern dessen Bestehen daraus gemutmaßt, dass der Beigeladene zu 4) erarbeitete Finanzstrategien dem Kläger zur Bestätigung vorlegte. Das sei aber fehlerhaft, weil es selbstverständlich sei, dass ein Auftraggeber eine für ihn entworfene Willenserklärung überprüfe. Auch bei Werk- und Dienstverträgen fänden Abnahmen und Kontrollen statt, ohne dass deswegen auf ein Weisungsrecht geschlossen werden könnte. Für jedwede entgeltliche Tätigkeit gelte auch, dass den Vorgaben und Bedürfnissen des Auftraggebers gefolgt werde. Unzulässig sei, dass das Sozialgericht aus der Vereinbarung gleich hoher Einnahmen ab Januar 2008 auf eine verstärkte Überwachung oder das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung geschlossen habe. Ein ordentlicher Kaufmann über Kontrolle bei jedem Vertrag aus. Das Sozialgericht habe auch vernachlässigt, die freie Arbeitszeitgestaltung als Merkmal einer Selbständigkeit anzuerkennen und im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung zu würdigen. Der Einsatz von Eigenkapital durch den Beigeladenen zu 4) sei trotz der dazu erfolgten detaillierten Angaben nur pauschal und abwertend betrachtet worden. Die Vertragspraxis belege die Selbständigkeit des Beigeladenen zu 4), weil die gesetzlich genannten Anhaltspunkte für nichtselbständige Arbeit nicht festgestellt werden könnten. Für weitere zusätzliche Merkmale sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese im Jahre 2003 mit Bedacht aus dem Gesetz gestrichen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 3) und 4) stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 4) trägt vor, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum kurzfristig noch für zwei andere potenzielle Auftraggeber gearbeitet habe, die ihm wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage aber keinen Auftrag erteilt hätten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die über den Beigeladenen zu 4) geführte Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 3) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit das Klagebegehren im Berufungsverfahren noch im Streit ist. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit für die Zeit vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 4) wegen eines Beschäftigungsverhältnisses in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wird und entsprechende Beiträge und Umlagen gefordert werden.
Ermächtigungsgrundlage ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung wird hier nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 4) durch Bescheid vom 2. April 2001 gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber befreit worden ist. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf die Frage des Eintritts von Versicherungspflicht auf der Grundlage einer abhängigen Beschäftigung.
Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn 16).
Der Beigeladene zu 4) ist für den Kläger seit November 2006 als Vertriebsassistent tätig geworden, Gegenstand seiner Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 waren die Vorbereitung und Ausarbeitung von privaten Finanzstrategien, die Vorbereitung von Beratungsterminen und allgemeine Büroarbeiten. Das ergibt sich aus den vom Beigeladenen zu 4) für diese Tätigkeiten erstellten und vom Kläger bezahlten Rechnungen sowie aus den entsprechenden Angaben der Beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Aus den Rechnungen und den Angaben ergibt sich auch, dass ab Januar 2008 jedenfalls insoweit eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, als ab diesem Zeitpunkt ein regelmäßiges monatliches Honorar in Höhe von 1.450,- EUR gezahlt worden ist.
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Einen schriftlichen Vertrag über die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit haben der Kläger und der Beigeladene zu 4) nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen nicht geschlossen. Die äußeren Umstände belegen indessen, dass die Beteiligten selbst von einer selbständigen Tätigkeit ausgingen. Dafür spricht, dass sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erstellten, sondern der Beigeladene zu 4) monatliche Abrechnungen einreichte. Zudem bezog der Beigeladene zu 4) in dem Zeitraum vom 13. November 2006 bis zum 12. Februar 2008 von der Arbeitsverwaltung einen Gründungszuschuss. Auch das spricht dafür, dass er gegenüber dem Kläger formal als Selbständiger aufgetreten ist.
Indessen sind die Tatbestände, die zum Entstehen von Versicherungspflicht führen, gesetzlich geregelt und insoweit nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. So haben die Beteiligten bei Abschluss eines Dienstvertrages kein Wahlrecht, ob sie eine abhängige Beschäftigung begründen wollen. Unabhängig von den von den Beteiligten gewünschten Rechtsfolgen ist eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung anzunehmen, wenn das Dienstverhältnis so ausgestaltet ist, dass es die Voraussetzungen dieses Rechtbegriffes erfüllt. Auch die Tatsache, dass dem Beigeladenen zu 4) zunächst bis zum 12. Februar 2008 noch ein Gründungszuschuss gewährt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zwar galten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses für die Dauer des Bezugs als selbständig Tätige. Der Kläger hat aber schon keinen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III a.F., sondern einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. bezogen. Ab dem 13. Februar 2008, dem Beginn des streitigen Zeitraums, hat der Beigeladene zu 4) zudem keinerlei Zuschussleistungen mehr bezogen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit ist die von den Beteiligten selbst vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Rechtsbeziehungen nur eines von mehreren Indizien. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welcher gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v. 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rn 17; Urt. v. 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rn 17).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entscheidet über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei ist das Bestehen eines Weisungsrechtes kein Tatbestandsmerkmal, das von der Eingliederung in den Betrieb zu trennen wäre und dessen ausdrückliche Verabredung gesondert festgestellt werden müsste. Vielmehr äußert sich die persönliche Abhängigkeit regelmäßig durch die Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf, die jedenfalls faktisch zu einer fremdbestimmten (=weisungsabhängigen) Tätigkeit führt (BSG, Urt. v. 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris Rn. 19). Entsprechend wird entgegen der Auffassung des Klägers die Annahme eines Weisungsrechts nicht dadurch widerlegt, dass Vorgaben über die Art und Weise der Auftragserfüllung auch im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages gegeben werden, ohne dass aber deswegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist, wie stark der Beigeladene zu 4) mit seinen für den Kläger erbrachten Tätigkeiten in dessen betriebliche Organisation eingebunden war. Nach diesen konkreten Verhältnissen ist zu entscheiden, ob die Arbeit für den Kläger dem Typus der abhängigen Beschäftigung oder dem der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Der Beigeladene zu 4) hat seine Tätigkeit innerhalb des von dem Kläger vorgegebenen betrieblichen Rahmens verrichtet. Er hat die vom Kläger gesetzten arbeitstechnischen Zwecke verfolgt, indem er – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschildert - auf der Grundlage der von dem Kläger für dessen Kunden aufgenommenen Daten unter Verwendung der AWD-Software nach Optimierungsmöglichkeiten für die finanziellen Verhältnisse der Kunden gesucht und entsprechende Vorschläge (=Finanzstrategien) erarbeitet hat. Auch die für den Kläger erledigten Büroarbeiten bezogen sich auf dessen Gewerbe und erschöpften sich in dort anfallenden organisatorischen Hilfsarbeiten, nämlich - nach den Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 4) aus der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - in Telefonaten, der Überwachung von Geldzahlungen und Abrechnungen sowie der Pflege von Systemen und Kundendaten. Entsprechendes gilt erst recht für die Vorbereitung von Beratungsterminen für den Kläger. Dass der Kläger eigene betriebliche Zwecke verfolgte und damit auch eine eigene betriebliche Organisation unterhielt, gilt unabhängig davon, dass er vorträgt, alleine als Einzelunternehmer zu arbeiten. Das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses setzt nicht voraus, dass mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Ausschließlich die betrieblichen Zwecke des Klägers waren während des hier noch streitigen Zeitraums bestimmend für die gesamte Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 4). Der Beigeladene zu 4) war nämlich nicht etwa als Vertriebsassistent auch für andere Auftraggeber noch tätig geworden. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er sich zwar noch um zwei andere potenzielle Auftraggeber bemüht, die ihm wegen ihrer eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage dann aber keinen Auftrag erteilt hätten. Tatsächlich hat er seine Erwerbsarbeit damit unstreitig ausschließlich für den Kläger und damit im Rahmen der von diesem errichteten organisatorischen Vorgaben erledigt.
Indessen ist auch innerhalb eines vorgegebenen fremden organisatorischen Rahmens eine selbständige Tätigkeit möglich, wenn dem zur Dienstleistung Verpflichteten noch nennenswerte eigene Handlungsspielräume verbleiben, deren Umfang über das arbeitnehmertypische hinausgeht (BSG, Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R - juris Rn 19). In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn 29). Allein der Zwang, seine Arbeit an gewissen inhaltlichen Vorgaben auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris Rn 171) und auch bei von im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch beauftragten psychologischen Krisenberatern und Einzelfallhelfern eine selbständige Tätigkeit für möglich gehalten (Urt. v. 13. Dezember 2013 – L 1 KR 261/11 – Urt. v. 17. Januar 2014 – L 1 KR 175/12 -).
Der Senat kann aber nicht feststellen, dass dem Beigeladenen zu 4) in seiner Tätigkeit für den Kläger nennenswerte eigene Gestaltungsspielräume verblieben sind oder seine Tätigkeit arbeitsorganisatorisch verselbständigt gewesen wäre. Insoweit kommt es auch auf den Inhalt der von dem Beigeladenen zu 4) verrichteten Tätigkeiten an, weil höhere Dienstleistungen von vornherein mehr Gestaltungsspielräume bieten als einfache Tätigkeiten. Deswegen ist bei untergeordneten und einfachen Tätigkeiten eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R - juris Rn 16). Der Beigeladene zu 4) hatte aber bei der Entwicklung von Finanzstrategien für die Kunden des Klägers keine nennenswerten eigenen Gestaltungsspielräume. Seine Tätigkeit war dadurch geprägt, dass er die inhaltlichen Vorgaben des AWD zu beachten hatte, insbesondere dessen Software einsetzen musste. Darauf, dass der Kläger selbst diese Software nicht entwickelt hatte, kommt es nicht an. Gegenüber dem Beigeladenen zu 4) war durch seine Tätigkeit vorgegeben, dass die Entwicklung von Finanzstrategien anhand der AWD Vorgaben durchzuführen war. Insoweit war der Beigeladene zu 4) durch den Kläger auch hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit fremdbestimmt. Das gilt erst recht, soweit der Beigeladene zu 4) einfachere Büroarbeiten für den Kläger erledigt hat.
Angesichts dieser starken auf die Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung hindeutenden Indizien, zu denen auch die feste monatliche Entlohnung gehört, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass auch einige auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende Gesichtspunkte vorliegen, wie etwa der Umstand, dass der Beigeladene zu 4) nach seinen Angaben vor dem Sozialgericht im Wesentlichen zu Hause gearbeitet und seine Arbeitszeit frei eingeteilt hat. Eine Flexibilisierung von Zeit und Ort der Arbeitsleistung ist heute auch im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich. Selbst das Besuchen von Fortbildungsveranstaltungen auf eigene Kosten, die sich zudem nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 4) vor dem Sozialgericht in Fahrkosten erschöpfen, geht nicht über das noch arbeitnehmertypische hinaus.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Die Umlage U 1 für Krankheitsaufwendungen regelte in der streitgegenständlichen Zeit § 17 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) sowie die U 2 für das Mutterschaftsgeld § 14 LFZG. Mit Recht hat die Beklagte daher Versicherungsbeiträge und Umlagebeiträge nach dem von dem Kläger an den Beigeladenen zu 4) gezahlten Entgelt festgesetzt. Fehler hinsichtlich der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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