Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 4360/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es liegt auch kein Härtefall vor, wenn es dem Kläger (vor-erst) nicht mehr möglich ist, Rücklagen für Beerdigungskosten zu bilden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten den Anrechnungsbetrag trotz der monatlichen Mietkosten für eine Garage für das Mofa nicht weiter reduzieren oder gänzlich von einer Aufrechnung verzichten will.
3. Seitdem in § 51 Abs. 2 SGB II die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit eingeführt ist, ist demnach ein ausreichender Schutz des Schuldners geschaffen worden. Ein Rückgriff auf die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I ist folglich nicht mehr notwendig.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten den Anrechnungsbetrag trotz der monatlichen Mietkosten für eine Garage für das Mofa nicht weiter reduzieren oder gänzlich von einer Aufrechnung verzichten will.
3. Seitdem in § 51 Abs. 2 SGB II die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit eingeführt ist, ist demnach ein ausreichender Schutz des Schuldners geschaffen worden. Ein Rückgriff auf die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I ist folglich nicht mehr notwendig.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufrechnung von Forderungen streitig.
Mit Bescheid vom 02.08.2011 nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Gewäh-rung einer Witwenrente ab 01.07.1999 (Bescheid vom 18.10.1995) bezüglich der Einkommensanrechnung zurück und forderte die Rückzahlung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 10.819,15 EUR. Nachdem die Beklagte den dagegen er-hobenen Widerspruch des Klägers zurückwies, erhob der Kläger Klage vor dem So-zialgericht Karlsruhe. Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung (Az.: S 13 R 79/12) am 16.05.2013 schlossen die Beteiligten folgenden (auszugsweise dargestellten) Vergleich:
"1. Die Beklagte verzichtet im Rahmen der Ermessensabwägung auf die Hälfte der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Forderung, d.h. die Forderung reduziert sich auf 5.409,57 EUR. Hiervon zahlt der Kläger bis spätestens zum 30. Juli 2013 3.606,38 EUR. Die Beklagte überprüft bezüglich des restlichen Betrages im Rah-men des § 51 Abs. 2 SGB I in wie weit eine Aufrechnung mit den Rentenbezügen möglich ist. ( )"
Mit Bescheid vom 19.07.2013 rechnete die Beklagte die Restforderung in Höhe von 1.803.19 EUR mit den bestehenden Renteneinkünften. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens habe sie den Aufrechnungsbetrag auf monatlich 50,- EUR festgelegt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2013 Widerspruch ein. Zur Be-gründung trug er vor, bei einer Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I seien die Pfän-dungsfreigrenzen des Absatzes 1 grundsätzlich nicht relevant. Sie fänden aber als Anhaltspunkt Anwendung zur Vermeidung von Härten. Es sei keine fehlerfreie Er-messensentscheidung getroffen worden, da es unter Berücksichtigung des hier vor-liegenden Einzelfalls zu einer nicht zumutbaren Härte kommen würde. Aufgrund ei-ner schwerwiegenden Erkrankung entstünden dem Kläger monatliche Aufwendungen von 20,- EUR, welche die Beklagte bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe. Aufgrund seiner Krankheiten sei er auf ein Mofa angewiesen. Hierauf entfielen Versicherungsbeiträge von jährlich 65,- EUR. Für das Mofa habe er eine Garage anmieten müssen, deren Mietaufwand monatlich 35,- EUR betrage. Diese Werte seien im Rahmen einer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Daneben hätten die mo-natlichen Abschlagszahlungen für die Heizung und Nebenkosten im vergangenen Abrechnungsjahr (01.05.2012 bis 30.04.2013) zu einer Nachforderung in Höhe von 67,99 EUR geführt. Zudem habe der Kläger eine Geldanlage getätigt, um bei seinem Ableben die anfallenden Beerdigungskosten decken zu können. Durch die teilweise Tilgung der Forderung mit einem Betrag von 3.606,38 EUR stehe hierfür nur noch ein Betrag in Höhe von etwa 3.000,- EUR zur Verfügung. Dieser sei für eine Tragung der Beerdigungskosten nicht ausreichend. Er müsse nunmehr wieder sparen. Seine ein-zige Tochter mit acht Kinder sei hierzu nicht in der Lage.
Mit weiterem Bescheid vom 12.09.2013 reduzierte die Beklagte unter Berücksichti-gung der geschilderten gesundheitlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Mehrausgaben für nicht bedarfsfähig anzuerkennende Medikamente und Fixkosten (Versicherungsbeiträge) für die Benutzung eines Mofas den monatlichen Aufrech-nungsbetrag um die Hälfte, auf monatlich 25,- EUR. Die weiteren geltend gemachten Kosten für Garagenmiete, Ansparung für eigene Beerdigungskosten etc. seien hin-gegen kein Grund, den Aufrechnungsbetrag weiter zu reduzieren oder ganz von der Aufrechnung abzusehen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16.09.2013 mitteilte, er sei nicht mit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 25,- EUR an seiner laufenden Rente einverstan-den, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurück, soweit sie diesem nicht bereits mit Bescheid vom 12.09.2013 abgeholfen habe. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Gründe des Bescheides vom 12.09.2013.
Mit seiner am 13.12.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, durch die Verrechnung ergäbe sich ein Härtefall. Er sei auf die angemietete Garage angewiesen. Bei einer Verrechnung an den laufenden Rentenbezügen durch die Beklagte sei die Weiter-anmietung nicht mehr möglich. Die Beklagte habe eine Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I vorgenommen. Die Pfändungsfreigrenzen des § 51 Abs. 1 SGB I fän-den aber trotzdem als Anhaltspunkt Anwendung, wenn es um die Vermeidung von Härten für den Betroffenen geht. Soweit der Kläger zunächst noch die Übernahme von anteiligen Kosten (die Hälfte) für das durchgeführte Widerspruchsverfahren be-gehrte, erklärte er dieses Klagebegehren mit Schreiben vom 15.08.2014 für erledigt, nachdem die Beklagte insoweit mit Schreiben vom 11.07.2014 mitteilte: "Wir erken-nen daher an, dass die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag zur Hälfte erstattet werden".
Der Kläger beantragt,
dem Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 aufzuhe-ben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Mit Schriftsätzen vom 29.09.2014 und 20.10.2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung erklärt
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess-akte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt der Be-klagten vom 19.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11 2013 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
1. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Danach kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte anrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Aufrechnung ist die durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkte wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüber stehender Forderungen. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (im Sozialrecht: der Leistungsanspruch) ist die Hauptforderung, die Forderung des Leistungsträgers mit der aufgerechnet wird, ist die Gegenforderung. Die Forderungen müssen gleichartig, z.B. - wie hier - beide auf Geld gerichtet sein, sie müssen gegenseitig und schließlich im Zeitpunkt der Auf-rechnung auch erfüllbar bzw. fällig sein (vgl. Pflüger, in: juris PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 19.5.2014, § 51 SGB I, Rn. 17). Dabei muss die Gegenforderung entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (BSG, U.v. 24.7.2013 - B 4 RA 60/02 R - juris). Gegenseitigkeit liegt vor, wenn zwischen den zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, wenn also der Gläubiger der Hauptforderung zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich Gläubiger der Gegenforderung ist (vgl. BSG, U.v. 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - juris).
Die Aufrechnung ist entsprechend der Rechtsprechung des BSG mit Bescheid erklärt worden (BSG, B.v. 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - juris). Die Beklagte verrechnet eine Geldforderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.05.2013 (Gegenforderung) mit den Rentenansprüchen des Klägers (Hauptforderung). Die Forderungen sind beide auf Geld gerichtet und somit gleichartig. Die Forderungen sind auch gegensei-tig, da im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (Bescheid-erlass) der Schuldner der einen Forderung, zugleich Gläubiger der anderen Forderung ist (vgl. Pflüger, a.a.O., § 51 Rn. 27). Die Gegenforderung ist auch fällig: Mit Vergleichsschluss im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung am 16.05.2013 haben die Beteiligten vertragliche Pflich-ten begründet (Roller, in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2009, § 101 Rn. 14). Die Gegenforderung, also die Rentenleistungen, sind entstanden und auch erfüllbar (vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hat zu Unrecht Sozialleistungen erhalten, nämlich Witwenrente (vgl. Verfahren Az.: S 13 R 79/12). Er hat nicht nachgewiesen, durch die Aufrechnung hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch zu werden. Nach der Bedürftigkeitsmitteilung des Beklagten vom 05.07.2013 übersteigt das Einkommen des Klägers dessen grundsicherungsrechtli-chen Bedarf vielmehr um 50,83 EUR.
2. Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Die Aufrechnung steht mit der Formulierung "kann" im Ermessen des Leistungsträ-gers (BSG, U.v. 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - juris). Soweit ein Leistungsträger er-mächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Er-messen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Sächsisches LSG, U.v. 16.10.2014 – L 2 U 59/11 – juris). Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter einem Ermessensfehler leidet (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ein solcher Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht fehlerhaft genutzt. Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und sich bei der Ausübung im Rah-men des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. Durch den Änderungsbe-scheid vom 12.09.2013, mit welchem sie den Aufrechnungsbetrag halbiert hat, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise die Belange des Klägers be-rücksichtigt.
Es liegt auch kein Härtefall vor, wenn es dem Kläger (vorerst) nicht mehr möglich ist, Rücklagen für Beerdigungskosten zu bilden. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört ein im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag zum ver-wertbaren Vermögen i.S. des § 90 SGB XII (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris). Ebenso kann es keine Härte darstellen, wenn - wie vom Kläger vorgetragen - in erster Linie Angehörige entlastet werden sollen (Lücking, in: Hauk/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, Stand: 38. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, K § 90 Rn. 102 m.w.N.). Zudem verfügt der Kläger noch über Sparvermögen in Höhe von 3.000,- EUR für seine anfallenden Beerdigungskosten. Auch diese sind nicht als Schonvermögen anzusetzen (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris; LSG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2006 - L 9 SO 3/06 - juris). Es liegen mithin keine besonderen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, im Wege des Ermessens einen noch geringeren monatlichen Beitrag zu verrechnen bzw. von der Verrechnung ganz abzusehen.
Daneben ist es aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Anrechnungsbetrag trotz der monatlichen Mietkosten für eine Garage für das Mofa nicht weiter reduzieren oder gänzlich von einer Aufrechnung verzichten will. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat sie diesen Umstand erkannt und gewürdigt. Die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Klägers ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insbesondere nicht nachgewiesen, tatsächlich auf eine Garage angewiesen zu sein. Insoweit erscheint es der erkennenden Kammer jedenfalls nicht lebensfremd, dass der Kläger sein Mofa auch ohne eine Garage unterhalten und nutzen kann.
Ergänzend weißt das Gericht auf folgendes hin: In den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I entfällt die Pflicht zur Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I. Die Regelung dient dem Schutz der finanziellen Interessen der Versicherten-gemeinschaft. Bei Beitrags- und Erstattungsansprüchen soll der Berechtigte nicht einerseits die volle Leistung verlangen und andererseits den Leistungsträger bei dessen Gegenansprüchen auf den Pfändungsschutz verweisen können (Pflüger, a.a.O., § 51 SGB I Rn. 74). Der Höhe nach wird die Aufrechnung aber dennoch in doppelter Hinsicht begrenzt: Sie ist nur bis zur Hälfte der zustehenden laufenden Hauptforderung und auch in diesem Rahmen jedenfalls auf einen Betrag beschränkt, der dem Berechtigten noch die Mittel des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII belässt bzw. ihn nicht hil-febedürftig i.S.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden lässt (Pflüger, a.a.O.). Seitdem in § 51 Abs. 2 SGB II die Grenze der Sozialhilfebedürftig-keit eingeführt ist, ist demnach ein ausreichender Schutz des Schuldners geschaffen worden. Ein Rückgriff auf die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I ist folglich nicht mehr notwendig (vgl. Lilge, Berliner Kommentar zum SGB I, 2. Auflage 2009, § 51 Rn. 41).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufrechnung von Forderungen streitig.
Mit Bescheid vom 02.08.2011 nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Gewäh-rung einer Witwenrente ab 01.07.1999 (Bescheid vom 18.10.1995) bezüglich der Einkommensanrechnung zurück und forderte die Rückzahlung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 10.819,15 EUR. Nachdem die Beklagte den dagegen er-hobenen Widerspruch des Klägers zurückwies, erhob der Kläger Klage vor dem So-zialgericht Karlsruhe. Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung (Az.: S 13 R 79/12) am 16.05.2013 schlossen die Beteiligten folgenden (auszugsweise dargestellten) Vergleich:
"1. Die Beklagte verzichtet im Rahmen der Ermessensabwägung auf die Hälfte der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Forderung, d.h. die Forderung reduziert sich auf 5.409,57 EUR. Hiervon zahlt der Kläger bis spätestens zum 30. Juli 2013 3.606,38 EUR. Die Beklagte überprüft bezüglich des restlichen Betrages im Rah-men des § 51 Abs. 2 SGB I in wie weit eine Aufrechnung mit den Rentenbezügen möglich ist. ( )"
Mit Bescheid vom 19.07.2013 rechnete die Beklagte die Restforderung in Höhe von 1.803.19 EUR mit den bestehenden Renteneinkünften. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens habe sie den Aufrechnungsbetrag auf monatlich 50,- EUR festgelegt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2013 Widerspruch ein. Zur Be-gründung trug er vor, bei einer Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I seien die Pfän-dungsfreigrenzen des Absatzes 1 grundsätzlich nicht relevant. Sie fänden aber als Anhaltspunkt Anwendung zur Vermeidung von Härten. Es sei keine fehlerfreie Er-messensentscheidung getroffen worden, da es unter Berücksichtigung des hier vor-liegenden Einzelfalls zu einer nicht zumutbaren Härte kommen würde. Aufgrund ei-ner schwerwiegenden Erkrankung entstünden dem Kläger monatliche Aufwendungen von 20,- EUR, welche die Beklagte bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe. Aufgrund seiner Krankheiten sei er auf ein Mofa angewiesen. Hierauf entfielen Versicherungsbeiträge von jährlich 65,- EUR. Für das Mofa habe er eine Garage anmieten müssen, deren Mietaufwand monatlich 35,- EUR betrage. Diese Werte seien im Rahmen einer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Daneben hätten die mo-natlichen Abschlagszahlungen für die Heizung und Nebenkosten im vergangenen Abrechnungsjahr (01.05.2012 bis 30.04.2013) zu einer Nachforderung in Höhe von 67,99 EUR geführt. Zudem habe der Kläger eine Geldanlage getätigt, um bei seinem Ableben die anfallenden Beerdigungskosten decken zu können. Durch die teilweise Tilgung der Forderung mit einem Betrag von 3.606,38 EUR stehe hierfür nur noch ein Betrag in Höhe von etwa 3.000,- EUR zur Verfügung. Dieser sei für eine Tragung der Beerdigungskosten nicht ausreichend. Er müsse nunmehr wieder sparen. Seine ein-zige Tochter mit acht Kinder sei hierzu nicht in der Lage.
Mit weiterem Bescheid vom 12.09.2013 reduzierte die Beklagte unter Berücksichti-gung der geschilderten gesundheitlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Mehrausgaben für nicht bedarfsfähig anzuerkennende Medikamente und Fixkosten (Versicherungsbeiträge) für die Benutzung eines Mofas den monatlichen Aufrech-nungsbetrag um die Hälfte, auf monatlich 25,- EUR. Die weiteren geltend gemachten Kosten für Garagenmiete, Ansparung für eigene Beerdigungskosten etc. seien hin-gegen kein Grund, den Aufrechnungsbetrag weiter zu reduzieren oder ganz von der Aufrechnung abzusehen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16.09.2013 mitteilte, er sei nicht mit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 25,- EUR an seiner laufenden Rente einverstan-den, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurück, soweit sie diesem nicht bereits mit Bescheid vom 12.09.2013 abgeholfen habe. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Gründe des Bescheides vom 12.09.2013.
Mit seiner am 13.12.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, durch die Verrechnung ergäbe sich ein Härtefall. Er sei auf die angemietete Garage angewiesen. Bei einer Verrechnung an den laufenden Rentenbezügen durch die Beklagte sei die Weiter-anmietung nicht mehr möglich. Die Beklagte habe eine Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I vorgenommen. Die Pfändungsfreigrenzen des § 51 Abs. 1 SGB I fän-den aber trotzdem als Anhaltspunkt Anwendung, wenn es um die Vermeidung von Härten für den Betroffenen geht. Soweit der Kläger zunächst noch die Übernahme von anteiligen Kosten (die Hälfte) für das durchgeführte Widerspruchsverfahren be-gehrte, erklärte er dieses Klagebegehren mit Schreiben vom 15.08.2014 für erledigt, nachdem die Beklagte insoweit mit Schreiben vom 11.07.2014 mitteilte: "Wir erken-nen daher an, dass die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag zur Hälfte erstattet werden".
Der Kläger beantragt,
dem Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 aufzuhe-ben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Mit Schriftsätzen vom 29.09.2014 und 20.10.2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung erklärt
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess-akte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt der Be-klagten vom 19.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11 2013 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
1. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Danach kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte anrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Aufrechnung ist die durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkte wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüber stehender Forderungen. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (im Sozialrecht: der Leistungsanspruch) ist die Hauptforderung, die Forderung des Leistungsträgers mit der aufgerechnet wird, ist die Gegenforderung. Die Forderungen müssen gleichartig, z.B. - wie hier - beide auf Geld gerichtet sein, sie müssen gegenseitig und schließlich im Zeitpunkt der Auf-rechnung auch erfüllbar bzw. fällig sein (vgl. Pflüger, in: juris PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 19.5.2014, § 51 SGB I, Rn. 17). Dabei muss die Gegenforderung entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (BSG, U.v. 24.7.2013 - B 4 RA 60/02 R - juris). Gegenseitigkeit liegt vor, wenn zwischen den zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, wenn also der Gläubiger der Hauptforderung zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich Gläubiger der Gegenforderung ist (vgl. BSG, U.v. 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - juris).
Die Aufrechnung ist entsprechend der Rechtsprechung des BSG mit Bescheid erklärt worden (BSG, B.v. 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - juris). Die Beklagte verrechnet eine Geldforderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.05.2013 (Gegenforderung) mit den Rentenansprüchen des Klägers (Hauptforderung). Die Forderungen sind beide auf Geld gerichtet und somit gleichartig. Die Forderungen sind auch gegensei-tig, da im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (Bescheid-erlass) der Schuldner der einen Forderung, zugleich Gläubiger der anderen Forderung ist (vgl. Pflüger, a.a.O., § 51 Rn. 27). Die Gegenforderung ist auch fällig: Mit Vergleichsschluss im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung am 16.05.2013 haben die Beteiligten vertragliche Pflich-ten begründet (Roller, in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2009, § 101 Rn. 14). Die Gegenforderung, also die Rentenleistungen, sind entstanden und auch erfüllbar (vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hat zu Unrecht Sozialleistungen erhalten, nämlich Witwenrente (vgl. Verfahren Az.: S 13 R 79/12). Er hat nicht nachgewiesen, durch die Aufrechnung hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch zu werden. Nach der Bedürftigkeitsmitteilung des Beklagten vom 05.07.2013 übersteigt das Einkommen des Klägers dessen grundsicherungsrechtli-chen Bedarf vielmehr um 50,83 EUR.
2. Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Die Aufrechnung steht mit der Formulierung "kann" im Ermessen des Leistungsträ-gers (BSG, U.v. 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - juris). Soweit ein Leistungsträger er-mächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Er-messen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Sächsisches LSG, U.v. 16.10.2014 – L 2 U 59/11 – juris). Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter einem Ermessensfehler leidet (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ein solcher Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht fehlerhaft genutzt. Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und sich bei der Ausübung im Rah-men des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. Durch den Änderungsbe-scheid vom 12.09.2013, mit welchem sie den Aufrechnungsbetrag halbiert hat, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise die Belange des Klägers be-rücksichtigt.
Es liegt auch kein Härtefall vor, wenn es dem Kläger (vorerst) nicht mehr möglich ist, Rücklagen für Beerdigungskosten zu bilden. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört ein im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag zum ver-wertbaren Vermögen i.S. des § 90 SGB XII (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris). Ebenso kann es keine Härte darstellen, wenn - wie vom Kläger vorgetragen - in erster Linie Angehörige entlastet werden sollen (Lücking, in: Hauk/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, Stand: 38. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, K § 90 Rn. 102 m.w.N.). Zudem verfügt der Kläger noch über Sparvermögen in Höhe von 3.000,- EUR für seine anfallenden Beerdigungskosten. Auch diese sind nicht als Schonvermögen anzusetzen (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris; LSG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2006 - L 9 SO 3/06 - juris). Es liegen mithin keine besonderen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, im Wege des Ermessens einen noch geringeren monatlichen Beitrag zu verrechnen bzw. von der Verrechnung ganz abzusehen.
Daneben ist es aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Anrechnungsbetrag trotz der monatlichen Mietkosten für eine Garage für das Mofa nicht weiter reduzieren oder gänzlich von einer Aufrechnung verzichten will. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat sie diesen Umstand erkannt und gewürdigt. Die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Klägers ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insbesondere nicht nachgewiesen, tatsächlich auf eine Garage angewiesen zu sein. Insoweit erscheint es der erkennenden Kammer jedenfalls nicht lebensfremd, dass der Kläger sein Mofa auch ohne eine Garage unterhalten und nutzen kann.
Ergänzend weißt das Gericht auf folgendes hin: In den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I entfällt die Pflicht zur Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I. Die Regelung dient dem Schutz der finanziellen Interessen der Versicherten-gemeinschaft. Bei Beitrags- und Erstattungsansprüchen soll der Berechtigte nicht einerseits die volle Leistung verlangen und andererseits den Leistungsträger bei dessen Gegenansprüchen auf den Pfändungsschutz verweisen können (Pflüger, a.a.O., § 51 SGB I Rn. 74). Der Höhe nach wird die Aufrechnung aber dennoch in doppelter Hinsicht begrenzt: Sie ist nur bis zur Hälfte der zustehenden laufenden Hauptforderung und auch in diesem Rahmen jedenfalls auf einen Betrag beschränkt, der dem Berechtigten noch die Mittel des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII belässt bzw. ihn nicht hil-febedürftig i.S.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden lässt (Pflüger, a.a.O.). Seitdem in § 51 Abs. 2 SGB II die Grenze der Sozialhilfebedürftig-keit eingeführt ist, ist demnach ein ausreichender Schutz des Schuldners geschaffen worden. Ein Rückgriff auf die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I ist folglich nicht mehr notwendig (vgl. Lilge, Berliner Kommentar zum SGB I, 2. Auflage 2009, § 51 Rn. 41).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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