L 6 SF 26/02

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 SF 26/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf Antrag des Sachverständigen Dr. E. werden die Kosten für das von ihm erstattete Gutachten vom 16. Januar 2002 auf 674,91 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem Rechtsstreit des M. S. gegen die B.-berufsgenossenschaft, Az.: L 6 Kn 9/98, wurde der Sachverständige Dr. E., Chefarzt der Rheumaklinik L., mit Beweisanordnung vom 29. Oktober 2001 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach ambulanter Untersuchung beauftragt. Die Beweisanordnung wurde dem Sachverständigen zusammen mit einem Anschreiben vom 29. Oktober 2001 zugestellt. Das Anschreiben enthält den Hinweis:

"Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1200,00 DM übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. Vor der weiteren Bearbeitung des Gutachtens warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne die Erledigung des Gutachtenauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."

Der Sachverständige erstattete ohne vorherige Unterrichtung des Gerichts über eine voraussichtliche Überschreitung des ihm genannten Kostenrahmens das Sachverständigengutachten vom 16. Januar 2002. Mit einem Entschädigungsantrag vom 24. April 2002 machte der Sachverständige Kosten inklusive Mehrwertsteuer in einer Gesamthöhe von 1325,94 Euro geltend.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts setzte am 13. Mai 2002 die für das Gutachten zu erstattenden Kosten auf 674,91 Euro (= 1320,00 DM) fest und teilte dem Sachverständigen mit, eine Überschreitung des ihm angegebenen Kostenrahmens sei lediglich bis zu 10 von Hundert hinnehmbar.

Der Sachverständige hat mit am 24. Mai 2002 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz die richterliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt. Eine Unterbrechung der Begutachtung und eine vorherige Mitteilung an das Gericht über den bereits erbrachten Umfang und den noch zur Fertigstellung benötigten Umfang der Begutachtung hätte eine Verzögerung bedeutet. Die von ihm in Ansatz gebrachten 16 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens lägen noch unter der tatsächlich aufgewandten Zeit.

Die Urkundsbeamtin hat diesen Antrag dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Antrag des Sachverständigen auf richterliche Kostenfestsetzung ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht oder der Richter, von dem der Sachverständige herangezogen wurde. Dies ist hier der in der Hauptsache bestellte Berichterstatter.

Die richterliche Kostenfestsetzung führt nicht zu einer Abweichung von der durch die Urkundsbeamtin vorgenommenen Kostenfestsetzung. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Sachverständigen nach § 3 ZSEG zu gewährende Entschädigung auf einen Betrag in Höhe des vom Kläger eingezahlten Vorschusses zuzüglich 10 % dieser Summe begrenzt ist. Daraus ergibt sich ein festzusetzender Entschädigungsbetrag von jetzt 674,91 Euro.

Von dem Kläger ist ein Vorschuss in Höhe von 1200,00 DM für die Erstellung eines Gutachtens durch den von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. E. angefordert worden. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, dass er selbst die Kosten der Erstellung des Gutachtens durch Dr. E. zu tragen hat, wenn der Senat nicht nachträglich anders entscheidet. Eine solche Entscheidung, die die Kosten auf die Staatskasse übertragen hätte, ist nicht ergangen. Dem Sachverständigen Dr. E. ist der durch die Vorschusshöhe begrenzte Kostenrahmen mitgeteilt worden. Er ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er dass Gericht vor einer Überschreitung dieses Kostenrahmens zu benachrichtigen und vor weiteren kostenträchtigen Arbeiten seinerseits die Antwort des Gerichts abzuwarten hat. Durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat der Sachverständige eine Obliegenheit verletzt, die eine Begrenzung der Entschädigungshöhe rechtfertigt. Dies entspricht soweit ersichtlich der einhelligen Auffassung der Landessozialgerichte (u. a. Beschluss des LSG Niedersach 26. Januar 1998 - L 4 SF 20/97; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10. Dezember 1997.- L 1 Sk 1/97). Auch wenn eine solche Regiung nicht ausdrücklich im Gesetz verankert ist, ist sie zum Schutze der nach § 109 SGG Kostenpflichtigen geboten. Sie entspricht auch dem Grundgedanken des § 407 a Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung findet. Nach der Regelung in der ZPO ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht dann zu verständigen, wenn die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit den angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreitet. Ein Verstoß des Sachverständigen hiergegen führt zur Teilversagung der Entschädigung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflagen, § 3 ZSEG Rdn. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Wenn der Antragsteller es hier bewusst unterlassen hat, die erwartete Überschreitung des Kostenrahmens anzuzeigen, so ist führt dies im Ergebnis zur der dargestellten Begrenzung der Entschädigung. Das Motiv des Sachverständigen, keine Verzögerung zu verursachen, ist ehrenwert, kann aber bei Abwägung mit den Interessen des kostenbelasteten Klägers zu keiner anderen Entscheidung führen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit der Entscheidung genommen, ob er auch bei höheren zu erwartenden Kosten an seinen Antrag nach § 109 SGG festhält. Er kann jetzt nicht mit dem von ihm nicht zu erwartenden Kostenanteil belastet werden. Auch für eine Übernahme dieses Kostenanteils auf die Staatskasse gibt es keine überzeugenden Gründe.

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG nicht zulässig.
Rechtskraft
Aus
Saved