Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 17/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, welcher Zeitraum der Elterngeldbemessung zugrunde zu legen ist.
Die am XX.XX.1976 geborene, verheiratete Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.2013 geborenen Kindes C. Sie lebt mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und dem weiteren, am XX.XX.2010 geborenen Sohn D. in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Vor der Geburt C.s war die Klägerin teilzeitbeschäftigt als Angestellte beim Deutschen Landwirtschaftsverlag in B-Stadt in einem Umfang von 20 Wochenstunden, außerdem bezog sie Einkommen aus selbstständiger Arbeit als freie Redakteurin und Autorin. In der Zeit vom 23.07.2013 bis zum 29.10.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich sowie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 63,01 Euro kalendertäglich.
Auf den Antrag der Klägerin vom 24.09.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit vor-läufigem Bescheid vom 16.10.2013 antragsgemäß Elterngeld für C. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 27.08.2013 bis 26.08.2014). Dabei errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung des bezogenen Mutterschaftsgeldes und Arbeitgeberzuschusses sowie des Geschwisterbonus für D. bis zum dritten Lebensmonat im ersten und zweiten Lebensmonat keinen, im dritten Lebensmonat einen anteiligen Elterngeldanspruch in Höhe von 801,36 Euro, im vierten Lebensmonat einen Elterngeldanspruch in Höhe von 887,21 Euro sowie ab dem fünften Lebensmonat in Höhe von 806,55 monatlich. Dabei legte der Beklagte das im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt – d. h. das im Kalenderjahr 2012 – erzielte Einkommen aus der nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit zugrunde. Für den Bezugszeitraum ging der Beklagte gemäß den Angaben der Klägerin von einem Einkommen von 0 Euro aus.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2014 Widerspruch ein und beantragte, die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen und der Elterngeldbemessung das in Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hätten 2012 weniger als 2 % ihrer gesamten Einkünfte betragen. Wegen der seit dem 01.01.2013 geltenden Regelung des Bemessungszeitraums bewirke diese äußerst geringfügige selbst-ständige Arbeit eine Verschiebung ihres Bemessungszeitraums auf das Kalenderjahr 2012. Diese Verschiebung bedeute für sie ein um rd. 350 Euro geringeres Einkommen, da sie im Januar und Februar 2012 noch in Elternzeit mit ihrem älteren Kind D. gewesen sei und im ersten Halbjahr 2012 noch die Steuerklasse V gehabt habe. Sie werde also dafür bestraft, dass sie zusätzlich zu ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit minimal freiberuflich gearbeitet habe. Die neue Regelung sei erst im September / Oktober 2012 beschlossen worden. Dies bedeute, dass sie Anfang 2012 keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Tätigkeit an ein weiteres Kind und damit an einen weiteren Elterngeldanspruch anzupassen. Hätte sie Anfang 2012 von der neuen Regelung gewusst, hätte sie keinen Auftrag aus freiberuflicher Tätigkeit angenommen bzw. wäre sie zwei Monate früher in ihre nichtselbstständige Tätigkeit zurückgekehrt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 zurück. Da die Klägerin in den maßgeblichen Zeiträumen – Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bzw. Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes – Einkommen aus selbstständiger Arbeit gehabt habe, sei der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum, also das Kalenderjahr 2012, für die Berechnung des Elterngeldanspruchs maßgeblich. Durch das Einkommen aus selbstständiger Arbeit werde der Bemessungszeitraum bestimmt. Eine Günstigerprüfung bzw. eine Wahlmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit ihrer am 20.02.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsver-fahren weiterhin, ihren Elterngeldanspruch auf Grundlage des im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ihres Sohnes zu berechnen. Die Heranziehung des Einkommens aus dem Veranlagungszeitraum 2012 führe zu einer unbilligen Härte, die mit dem Sinn und Zweck des Elterngeldes nicht vereinbar sei. Lege man den Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – aus den Urteilen B 10 EG 1/10 R und B 10 EG 2/10 R zugrunde, ergebe sich, dass die Höhe der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes im Vergleich zum vorausgegangenen Veranlagungszeitraum extrem abweiche. Im Kalenderjahr 2012 habe sie noch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 479 Euro gehabt, im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt habe sie lediglich zwei Rechnungen in Höhe von 85,13 Euro und 55,12 Euro ausgestellt. Die Rechtsprechung des BSG habe auch nach der Gesetzesänderung noch Gültigkeit. In Kenntnis der Beweggründe der Legislative, durch die pauschalierte Regelung des § 2b BEEG eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen, könne im Lichte der Grundrechte eine durch die Pauschalierung bedingte unbillige Härte nicht unberücksichtigt bleiben. § 2b Abs. 2 BEEG benachteilige wegen der pauschalen Festlegung des Be-messungszeitraums unselbstständige Beschäftigte mit einer gleichzeitig ausgeübten geringfügigen selbstständigen Beschäftigung gegenüber ausschließlich unselbstständigen Beschäftigten. Jedenfalls sei in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Beschäftigung derart gering sei, das nicht von einem Unter-schied von solcher Art und Gewicht im Vergleich zu ausschließlich unselbstständig Beschäftigen ausgegangen werden könne, von einer Typisierung abzusehen und der Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG festzusetzen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 zu verurteilen, ihr für ihren am XX.XX.2013 geborenen Sohn C. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommens zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 02.09.2014 und 05.11.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.
Die Klage erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Der Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Rechten. Der Beklagte hat den Elterngeldanspruch der Klä-gerin zu Recht auf Grundlage des im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkommens berechnet. Die Klägerin hat ohne jeden Zweifel dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Denn sie erfüllte ausweislich ihrer eigenen Angaben im Elterngeldverfahren und im Übrigen unstrei-tig im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihrem Sohn C. in einem gemeinsamen Haushalt lebte, diesen selbst betreute und erzog und keine (volle) Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG) ausübte.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und aus (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu ver-steuern sind, und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungs-zeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat.
Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums sieht § 2b BEEG vor, dass für die Ermitt-lung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorange-gangene steuerliche Veranlagungszeitraum heranzuziehen ist.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 der Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am XX.XX.2013 geborenen Sohnes C. in zutreffender Höhe unter Zugrundelegung des Kalenderjahrs 2012 als Bemessungszeitraum bewilligt. Zur Meidung von Wiederholungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die rechnerisch richtige Ermittlung des Elterngeldanspruchs sowie auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Beklagten verwiesen und diese zur Grundlage dieser Entscheidung gemacht.
Ergänzend ist auszuführen:
Die Heranziehung des Kalenderjahrs 2012 als Bemessungszeitraum folgt aus § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG.
Soweit sich die Klägerin hierdurch gegenüber Elterngeldberechtigten, die nur Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, ungerecht behandelt fühlt, ist zur Überzeugung des Gerichts kein Verfassungsverstoß, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG), erkennbar.
Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu an-deren Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG –vgl. bspw. BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rn. 55; BVer-fGE 117, 272, 300 f.). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art 3 Rn. 8 m. w. N.). Dabei legt das BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungs-maßstab an (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 10 EG 19/11 R, Juris, Rn. 31 m. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.1991, 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 359 m. w. N.; vom 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 436). Es bleibt grund-sätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechts-folge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfG, Urteile vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63, BVerfGE 21, 12, 26; Beschluss vom 07.05.1968, 1 BvR 420/64, BVerfGE 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1964, - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319, 330; vom 11.03.1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vom 15.05.1984, 1 BvR 464/81 u. a., BVerfGE 67, 70, 85 f.). Der normative Gehalt des Gleichheitssatzes erfährt seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, Az. 2 BvR 909/82 - BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a. a. O., 418 m. w. N., BVerfGE 126, 400).
Im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Ab-schnitt des BEEG gehören (§§ 6, 25 Abs. 2 Satz 2, 68 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869, 2870; BSG, Urteil vom 18.08.2011, Az. B 10 EG 8/10 R, Juris). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Willkürmaßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht ver-fügbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rn. 55).
Hieran anknüpfend ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens und der typischerweise relativ geringen Auswirkungen auf die Höhe des zu gewährenden Elterngeldes nicht gegeben. Die vorliegende gesetzliche Regelung soll vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem der Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt für die Einkommensbemessung immer maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21). Dabei soll sichergestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum erfasst werden (vgl. BT-Drs. 17/9841, a. a. O.). Zudem soll durch die Regelung der Aufwand für die Prüfung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG entfallen. Eine entsprechende Regelung gilt auch für den Fall, dass ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Auch dann wird generell auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zurückgegriffen, wenn entweder in diesem Zeitraum oder im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird. Nur noch in dem Fall, dass ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wird, kommt der Zwölfmonatszeitraum zum Tragen (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 20). Diese Neuregelung des Bemessungszeitraums ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberi-schen Neukonzeption des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 zu sehen. Die Verwaltungen der Länder sollen durch die neue Rechtslage insbesondere von der aufwändigen Einkommensermittlung entlastet werden, damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausreichung des Elterngeldes weiterhin gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hält mit dieser seit der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 umfassendsten Gesetzesänderung das Grundkonzept der fiktiven Nettoberechnung bei, sieht jedoch zusätzliche Vereinfachungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der Bezugszeit vor (BT-Drs. 17/9841, S. 1). Soweit es durch die neuen Regelungen zu Ungleichbehandlungen kommt, sind diese zur Überzeugung des Gerichts durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsver-einfachung vor dem Hintergrund der zeitnahen Leistungsgewährung als nicht willkürlich und gerechtfertigt anzusehen.
Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG in seinem grundlegenden Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R) und den dieses bestätigenden Folgeent-scheidungen (Az. B 10 EG 1/10 R, B 10 EG 2/10 R; insbesondere vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 4/11 R für den Fall eines Zusammentreffens von nichtselbstständiger und selbst-ständiger Arbeit), wonach gemäß § 2 Abs. 9 BEEG a. F. für die Bemessung der Höhe des Elterngelds nur dann auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden konnte, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmte und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abwich, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr maßgeblich. Die alte Rechtslage knüpfte weitaus stärker an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in den zwölf Monaten vor der Geburt an, wenngleich der Gesetzgeber auch schon nach der alten Rechtslage Vereinfachungen bei der Einkommensermittlung (z. B. keine Berücksichtigung der "sonstigen Bezüge") und Pauschalierungen (z. B. Abzug der Werbungskostenpauschale statt tatsächlicher Werbungskosten) vorsah. Der Rückgriff auf das Einkommen im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum war selbst für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit wegen des Kriteriums der Durchgängigkeit der Tätigkeit in beiden maßgeblichen Bemessungszeiträumen als gesetzlicher Ausnahmefall geregelt, während das Einkommen aus dem Zwölfmonatszeitraum den gesetzlichen Regelfall (§ 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 BGB a. F.) darstellte. Vor diesem Hintergrund war es geboten, wie vom BSG entschieden, den Ausnahmefall nur dann zum Tragen zu bringen, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit – nicht die Höhe des Einkommens - in beiden maßgeblichen Zeiträumen vergleichbar war. Nach der Neukon-zeption ist der Rückgriff auf das im Veranlagungszeitraum erwirtschaftete Einkommen für Selbstständige jedoch der Regelfall und eben auch für Fälle des Zusammentreffens selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit. Es ist nicht zu beanstanden und vom gesetzgeberischen gestalterischen Spielraum umfasst, wenn der Gesetzgeber auch das im Veranlagungszeitraum zur Verfügung stehende Einkommen als für die Elterngeldbemessung repräsentatives Einkommen definiert.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich auf die Änderung der Gesetzeslage zum 01.01.2013 nicht habe einstellen können und damit einen Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG) postuliert, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.
Zunächst liegt in der Neuregelung zur Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b BEEG keine echte Rückwirkung bzw. keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn eine solche ist nur anzunehmen, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 18/12 R, Juris, Rn. 51 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG). Die Neuregelung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012, 1878) hat den Anspruch auf Elterngeld in früheren, bereits vollständig abgeschlossenen Zeiträumen unberührt gelassen. Diese Regelung wirkt sich erst für ab dem 01.01.2013 geborene Kinder aus (vgl. § 27 Abs. 1 BEEG).
Die Änderung des BEEG hat allerdings eine unechte Rückwirkung in Form einer tatbe-standlichen Rückanknüpfung, da zwar die Rechtsfolgen der Gesetzesänderung erst zum Stichtag 01.01.2013 einsetzen, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung bzw. dem Inkrafttreten "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 f.; Beschluss vom 05.02.2002, 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 f.; Urteil vom 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181). Denn nach der für Geburten bis zum 01.01.2013 gültigen Rechtslage wurde bei Zusammentreffen von Einkommen aus nichtselbstständiger und u. a. selbstständiger Erwerbstätigkeit nur dann nach § 2 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BEEG a. F. der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt, wenn sowohl die nichtselbstständige Tätigkeit als auch die auch u. a. die selbstständige Tätigkeit in beiden maßgeblichen Zeiträumen durchgehend ausgeübt wurde. Nach der neuen Rechtslage ist ausreichend, dass der Elterngeldberechtigte entweder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum oder im Zwölfmonatszeitraum zusätzlich zur nichtselbstständigen Tätigkeit auch Einkommen aus u. a. selbstständiger Arbeit gehabt hat. Die Klägerin konnte, da die Änderung des BEEG des mit Wirkung für Geburten ab dem 01.01.2013 gemäß § 27 Abs. 1 BEEG, erst am 06.07.2012 vom Bundesrat wirksam beschlossen wurde (BR-Drucks. 347/12), die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr rechtzeitig (rückwirkend) verändern, indem sie beispielsweise ihre selbstständige Tätigkeit nach Ablauf der Elternzeit im Februar 2012 nicht wieder aufgenommen hätte.
Allerdings ist eine unechte Rückwirkung eines Gesetzes grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Daher ist ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig, wenn es einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 28.11.1984, 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307). Darüber hinaus muss das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 11/12 R, Juris, Rn. 53 m. w. N.). Dies ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen überwiegt (BSG, a. a. O., Juris, Rn. 53). Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften gibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94, BVerfGE 103, 271, 287). Insbesondere ist ein Vertrauen in staatliches Handeln insoweit nicht geschützt, als es darauf gerichtet ist, dass Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit - also finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des Bürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter gewährt werden (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 56 m. w. N.). Von diesen Maßgaben ausgehend überwiegt zur Überzeugung des Gerichts das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin. Die Novellierung des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 zielt nach der gesetzgeberischen Intention auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes ab, wobei der Charakter der Leistung als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden sollen (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 1). Wie bereits dargelegt, soll die nach dem bisherigen Recht aufwändige Einkommensermittlung und der dadurch bedingte unvertretbar hohe Verwaltungsaufwand vermieden werden, um die Leistung weiterhin zeitnah zur Geburt an die Familien erbringen zu können. Die zeitnahe Ausreichung des als kombinierte Sozial- und Entgeltersatzleistung konzipierten Elterngeldes dient dem Allgemeinwohl und kommt auch der Klägerin selbst zugute.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie infolge der geänderten Gesetzeslage im Vergleich zur alten Rechtslage mit einer erheblichen Reduzierung ihres Elterngeldanspruchs um monatlich rd. 350 Euro für zwölf Lebensmonate einen deutlichen Verlust hinnehmen muss, der daraus resultiert, dass sie im Kalenderjahr 2012 wesentlich niedrigere Einkünfte als im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt hatte und die Steuerklasse V heranzuziehen ist. Trotz der sich in diesem Einzelfall aus der Neuregelung ergebenden erheblichen Belastung für die Klägerin überwiegt das mit der gesetzlichen Änderung verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung und schnellen Ausreichung des Elterngeldes das Interesse am Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, welcher Zeitraum der Elterngeldbemessung zugrunde zu legen ist.
Die am XX.XX.1976 geborene, verheiratete Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.2013 geborenen Kindes C. Sie lebt mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und dem weiteren, am XX.XX.2010 geborenen Sohn D. in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Vor der Geburt C.s war die Klägerin teilzeitbeschäftigt als Angestellte beim Deutschen Landwirtschaftsverlag in B-Stadt in einem Umfang von 20 Wochenstunden, außerdem bezog sie Einkommen aus selbstständiger Arbeit als freie Redakteurin und Autorin. In der Zeit vom 23.07.2013 bis zum 29.10.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich sowie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 63,01 Euro kalendertäglich.
Auf den Antrag der Klägerin vom 24.09.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit vor-läufigem Bescheid vom 16.10.2013 antragsgemäß Elterngeld für C. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 27.08.2013 bis 26.08.2014). Dabei errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung des bezogenen Mutterschaftsgeldes und Arbeitgeberzuschusses sowie des Geschwisterbonus für D. bis zum dritten Lebensmonat im ersten und zweiten Lebensmonat keinen, im dritten Lebensmonat einen anteiligen Elterngeldanspruch in Höhe von 801,36 Euro, im vierten Lebensmonat einen Elterngeldanspruch in Höhe von 887,21 Euro sowie ab dem fünften Lebensmonat in Höhe von 806,55 monatlich. Dabei legte der Beklagte das im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt – d. h. das im Kalenderjahr 2012 – erzielte Einkommen aus der nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit zugrunde. Für den Bezugszeitraum ging der Beklagte gemäß den Angaben der Klägerin von einem Einkommen von 0 Euro aus.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2014 Widerspruch ein und beantragte, die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen und der Elterngeldbemessung das in Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hätten 2012 weniger als 2 % ihrer gesamten Einkünfte betragen. Wegen der seit dem 01.01.2013 geltenden Regelung des Bemessungszeitraums bewirke diese äußerst geringfügige selbst-ständige Arbeit eine Verschiebung ihres Bemessungszeitraums auf das Kalenderjahr 2012. Diese Verschiebung bedeute für sie ein um rd. 350 Euro geringeres Einkommen, da sie im Januar und Februar 2012 noch in Elternzeit mit ihrem älteren Kind D. gewesen sei und im ersten Halbjahr 2012 noch die Steuerklasse V gehabt habe. Sie werde also dafür bestraft, dass sie zusätzlich zu ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit minimal freiberuflich gearbeitet habe. Die neue Regelung sei erst im September / Oktober 2012 beschlossen worden. Dies bedeute, dass sie Anfang 2012 keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Tätigkeit an ein weiteres Kind und damit an einen weiteren Elterngeldanspruch anzupassen. Hätte sie Anfang 2012 von der neuen Regelung gewusst, hätte sie keinen Auftrag aus freiberuflicher Tätigkeit angenommen bzw. wäre sie zwei Monate früher in ihre nichtselbstständige Tätigkeit zurückgekehrt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 zurück. Da die Klägerin in den maßgeblichen Zeiträumen – Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bzw. Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes – Einkommen aus selbstständiger Arbeit gehabt habe, sei der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum, also das Kalenderjahr 2012, für die Berechnung des Elterngeldanspruchs maßgeblich. Durch das Einkommen aus selbstständiger Arbeit werde der Bemessungszeitraum bestimmt. Eine Günstigerprüfung bzw. eine Wahlmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit ihrer am 20.02.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsver-fahren weiterhin, ihren Elterngeldanspruch auf Grundlage des im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ihres Sohnes zu berechnen. Die Heranziehung des Einkommens aus dem Veranlagungszeitraum 2012 führe zu einer unbilligen Härte, die mit dem Sinn und Zweck des Elterngeldes nicht vereinbar sei. Lege man den Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – aus den Urteilen B 10 EG 1/10 R und B 10 EG 2/10 R zugrunde, ergebe sich, dass die Höhe der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes im Vergleich zum vorausgegangenen Veranlagungszeitraum extrem abweiche. Im Kalenderjahr 2012 habe sie noch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 479 Euro gehabt, im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt habe sie lediglich zwei Rechnungen in Höhe von 85,13 Euro und 55,12 Euro ausgestellt. Die Rechtsprechung des BSG habe auch nach der Gesetzesänderung noch Gültigkeit. In Kenntnis der Beweggründe der Legislative, durch die pauschalierte Regelung des § 2b BEEG eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen, könne im Lichte der Grundrechte eine durch die Pauschalierung bedingte unbillige Härte nicht unberücksichtigt bleiben. § 2b Abs. 2 BEEG benachteilige wegen der pauschalen Festlegung des Be-messungszeitraums unselbstständige Beschäftigte mit einer gleichzeitig ausgeübten geringfügigen selbstständigen Beschäftigung gegenüber ausschließlich unselbstständigen Beschäftigten. Jedenfalls sei in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Beschäftigung derart gering sei, das nicht von einem Unter-schied von solcher Art und Gewicht im Vergleich zu ausschließlich unselbstständig Beschäftigen ausgegangen werden könne, von einer Typisierung abzusehen und der Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG festzusetzen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 zu verurteilen, ihr für ihren am XX.XX.2013 geborenen Sohn C. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommens zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 02.09.2014 und 05.11.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.
Die Klage erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Der Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Rechten. Der Beklagte hat den Elterngeldanspruch der Klä-gerin zu Recht auf Grundlage des im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkommens berechnet. Die Klägerin hat ohne jeden Zweifel dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Denn sie erfüllte ausweislich ihrer eigenen Angaben im Elterngeldverfahren und im Übrigen unstrei-tig im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihrem Sohn C. in einem gemeinsamen Haushalt lebte, diesen selbst betreute und erzog und keine (volle) Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG) ausübte.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und aus (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu ver-steuern sind, und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungs-zeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat.
Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums sieht § 2b BEEG vor, dass für die Ermitt-lung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorange-gangene steuerliche Veranlagungszeitraum heranzuziehen ist.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 der Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am XX.XX.2013 geborenen Sohnes C. in zutreffender Höhe unter Zugrundelegung des Kalenderjahrs 2012 als Bemessungszeitraum bewilligt. Zur Meidung von Wiederholungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die rechnerisch richtige Ermittlung des Elterngeldanspruchs sowie auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Beklagten verwiesen und diese zur Grundlage dieser Entscheidung gemacht.
Ergänzend ist auszuführen:
Die Heranziehung des Kalenderjahrs 2012 als Bemessungszeitraum folgt aus § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG.
Soweit sich die Klägerin hierdurch gegenüber Elterngeldberechtigten, die nur Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, ungerecht behandelt fühlt, ist zur Überzeugung des Gerichts kein Verfassungsverstoß, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG), erkennbar.
Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu an-deren Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG –vgl. bspw. BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rn. 55; BVer-fGE 117, 272, 300 f.). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art 3 Rn. 8 m. w. N.). Dabei legt das BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungs-maßstab an (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 10 EG 19/11 R, Juris, Rn. 31 m. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.1991, 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 359 m. w. N.; vom 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 436). Es bleibt grund-sätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechts-folge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfG, Urteile vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63, BVerfGE 21, 12, 26; Beschluss vom 07.05.1968, 1 BvR 420/64, BVerfGE 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1964, - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319, 330; vom 11.03.1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vom 15.05.1984, 1 BvR 464/81 u. a., BVerfGE 67, 70, 85 f.). Der normative Gehalt des Gleichheitssatzes erfährt seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, Az. 2 BvR 909/82 - BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a. a. O., 418 m. w. N., BVerfGE 126, 400).
Im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Ab-schnitt des BEEG gehören (§§ 6, 25 Abs. 2 Satz 2, 68 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869, 2870; BSG, Urteil vom 18.08.2011, Az. B 10 EG 8/10 R, Juris). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Willkürmaßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht ver-fügbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rn. 55).
Hieran anknüpfend ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens und der typischerweise relativ geringen Auswirkungen auf die Höhe des zu gewährenden Elterngeldes nicht gegeben. Die vorliegende gesetzliche Regelung soll vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem der Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt für die Einkommensbemessung immer maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21). Dabei soll sichergestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum erfasst werden (vgl. BT-Drs. 17/9841, a. a. O.). Zudem soll durch die Regelung der Aufwand für die Prüfung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG entfallen. Eine entsprechende Regelung gilt auch für den Fall, dass ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Auch dann wird generell auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zurückgegriffen, wenn entweder in diesem Zeitraum oder im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird. Nur noch in dem Fall, dass ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wird, kommt der Zwölfmonatszeitraum zum Tragen (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 20). Diese Neuregelung des Bemessungszeitraums ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberi-schen Neukonzeption des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 zu sehen. Die Verwaltungen der Länder sollen durch die neue Rechtslage insbesondere von der aufwändigen Einkommensermittlung entlastet werden, damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausreichung des Elterngeldes weiterhin gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hält mit dieser seit der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 umfassendsten Gesetzesänderung das Grundkonzept der fiktiven Nettoberechnung bei, sieht jedoch zusätzliche Vereinfachungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der Bezugszeit vor (BT-Drs. 17/9841, S. 1). Soweit es durch die neuen Regelungen zu Ungleichbehandlungen kommt, sind diese zur Überzeugung des Gerichts durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsver-einfachung vor dem Hintergrund der zeitnahen Leistungsgewährung als nicht willkürlich und gerechtfertigt anzusehen.
Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG in seinem grundlegenden Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R) und den dieses bestätigenden Folgeent-scheidungen (Az. B 10 EG 1/10 R, B 10 EG 2/10 R; insbesondere vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 4/11 R für den Fall eines Zusammentreffens von nichtselbstständiger und selbst-ständiger Arbeit), wonach gemäß § 2 Abs. 9 BEEG a. F. für die Bemessung der Höhe des Elterngelds nur dann auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden konnte, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmte und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abwich, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr maßgeblich. Die alte Rechtslage knüpfte weitaus stärker an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in den zwölf Monaten vor der Geburt an, wenngleich der Gesetzgeber auch schon nach der alten Rechtslage Vereinfachungen bei der Einkommensermittlung (z. B. keine Berücksichtigung der "sonstigen Bezüge") und Pauschalierungen (z. B. Abzug der Werbungskostenpauschale statt tatsächlicher Werbungskosten) vorsah. Der Rückgriff auf das Einkommen im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum war selbst für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit wegen des Kriteriums der Durchgängigkeit der Tätigkeit in beiden maßgeblichen Bemessungszeiträumen als gesetzlicher Ausnahmefall geregelt, während das Einkommen aus dem Zwölfmonatszeitraum den gesetzlichen Regelfall (§ 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 BGB a. F.) darstellte. Vor diesem Hintergrund war es geboten, wie vom BSG entschieden, den Ausnahmefall nur dann zum Tragen zu bringen, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit – nicht die Höhe des Einkommens - in beiden maßgeblichen Zeiträumen vergleichbar war. Nach der Neukon-zeption ist der Rückgriff auf das im Veranlagungszeitraum erwirtschaftete Einkommen für Selbstständige jedoch der Regelfall und eben auch für Fälle des Zusammentreffens selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit. Es ist nicht zu beanstanden und vom gesetzgeberischen gestalterischen Spielraum umfasst, wenn der Gesetzgeber auch das im Veranlagungszeitraum zur Verfügung stehende Einkommen als für die Elterngeldbemessung repräsentatives Einkommen definiert.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich auf die Änderung der Gesetzeslage zum 01.01.2013 nicht habe einstellen können und damit einen Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG) postuliert, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.
Zunächst liegt in der Neuregelung zur Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b BEEG keine echte Rückwirkung bzw. keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn eine solche ist nur anzunehmen, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 18/12 R, Juris, Rn. 51 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG). Die Neuregelung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012, 1878) hat den Anspruch auf Elterngeld in früheren, bereits vollständig abgeschlossenen Zeiträumen unberührt gelassen. Diese Regelung wirkt sich erst für ab dem 01.01.2013 geborene Kinder aus (vgl. § 27 Abs. 1 BEEG).
Die Änderung des BEEG hat allerdings eine unechte Rückwirkung in Form einer tatbe-standlichen Rückanknüpfung, da zwar die Rechtsfolgen der Gesetzesänderung erst zum Stichtag 01.01.2013 einsetzen, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung bzw. dem Inkrafttreten "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 f.; Beschluss vom 05.02.2002, 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 f.; Urteil vom 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181). Denn nach der für Geburten bis zum 01.01.2013 gültigen Rechtslage wurde bei Zusammentreffen von Einkommen aus nichtselbstständiger und u. a. selbstständiger Erwerbstätigkeit nur dann nach § 2 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BEEG a. F. der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt, wenn sowohl die nichtselbstständige Tätigkeit als auch die auch u. a. die selbstständige Tätigkeit in beiden maßgeblichen Zeiträumen durchgehend ausgeübt wurde. Nach der neuen Rechtslage ist ausreichend, dass der Elterngeldberechtigte entweder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum oder im Zwölfmonatszeitraum zusätzlich zur nichtselbstständigen Tätigkeit auch Einkommen aus u. a. selbstständiger Arbeit gehabt hat. Die Klägerin konnte, da die Änderung des BEEG des mit Wirkung für Geburten ab dem 01.01.2013 gemäß § 27 Abs. 1 BEEG, erst am 06.07.2012 vom Bundesrat wirksam beschlossen wurde (BR-Drucks. 347/12), die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr rechtzeitig (rückwirkend) verändern, indem sie beispielsweise ihre selbstständige Tätigkeit nach Ablauf der Elternzeit im Februar 2012 nicht wieder aufgenommen hätte.
Allerdings ist eine unechte Rückwirkung eines Gesetzes grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Daher ist ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig, wenn es einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 28.11.1984, 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307). Darüber hinaus muss das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 11/12 R, Juris, Rn. 53 m. w. N.). Dies ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen überwiegt (BSG, a. a. O., Juris, Rn. 53). Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften gibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94, BVerfGE 103, 271, 287). Insbesondere ist ein Vertrauen in staatliches Handeln insoweit nicht geschützt, als es darauf gerichtet ist, dass Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit - also finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des Bürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter gewährt werden (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 56 m. w. N.). Von diesen Maßgaben ausgehend überwiegt zur Überzeugung des Gerichts das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin. Die Novellierung des BEEG für Geburten ab dem 01.01.2013 zielt nach der gesetzgeberischen Intention auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes ab, wobei der Charakter der Leistung als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden sollen (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 1). Wie bereits dargelegt, soll die nach dem bisherigen Recht aufwändige Einkommensermittlung und der dadurch bedingte unvertretbar hohe Verwaltungsaufwand vermieden werden, um die Leistung weiterhin zeitnah zur Geburt an die Familien erbringen zu können. Die zeitnahe Ausreichung des als kombinierte Sozial- und Entgeltersatzleistung konzipierten Elterngeldes dient dem Allgemeinwohl und kommt auch der Klägerin selbst zugute.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie infolge der geänderten Gesetzeslage im Vergleich zur alten Rechtslage mit einer erheblichen Reduzierung ihres Elterngeldanspruchs um monatlich rd. 350 Euro für zwölf Lebensmonate einen deutlichen Verlust hinnehmen muss, der daraus resultiert, dass sie im Kalenderjahr 2012 wesentlich niedrigere Einkünfte als im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt hatte und die Steuerklasse V heranzuziehen ist. Trotz der sich in diesem Einzelfall aus der Neuregelung ergebenden erheblichen Belastung für die Klägerin überwiegt das mit der gesetzlichen Änderung verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung und schnellen Ausreichung des Elterngeldes das Interesse am Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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