Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 260/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 472/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 10.01.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die im angefochtenen Beschluss beschlossene Aussetzung des Verfahrens S 4 R 260/14.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.08.2009 (Bl. 55 SG-Akte S 4 R 260/14) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2009, bei gleichzeitiger Ablehnung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hiergegen wendet sich der Kläger im Verfahren S 4 R 2977/10 mit dem Begehren, ab 17.10.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten (s. Bl. 1 SG-Akte S 4 R 2977/10).
Mit Bescheid vom 24.08.2009 (Bl. 101 SG-Akte S 4 R 260/14) wurde dem Kläger ab 01.07.2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Diesbezüglich macht er im (vom Rechtsstreit S 4 R 2977/10 abgetrennten) Verfahren S 4 R 260/14 einen höheren Rentenanspruch, u.a. wegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend (s. hierzu Bl. 37 SG-Akte S 4 R 260/14).
Mit Beschluss vom 10.01.2015 hat das Sozialgericht das Verfahren S 4 R 260/14 wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits S 4 R 2977/10 ausgesetzt, wogegen sich der Kläger mit seiner beim Sozialgericht zur Niederschrift - unbekannten Datums - eingelegten Beschwerde wendet. Diese ist am 11.02.2015 beim Landessozialgericht eingegangen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
So liegt der Fall hier: Ein Erfolg im Verfahren S 4 R 2977/10 in Form der Zuerkennung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab Oktober 2008 würde zu weiteren rentenrechtlichen Zeiten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -: Anrechnungszeiten) führen, die im Rahmen der Berechnung der ab 01.07.2009 zuerkannten Altersrente zu berücksichtigen wären. Nach den Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI fließen Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu auch Anrechnungszeiten gehören (§ 54 Abs. 4 SGB VI), und beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI: Anrechnungszeiten bei gleichzeitigen Beitragszeiten) in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit können sich Anrechnungszeiten über die Anzahl der Entgeltpunkt auf die Höhe der Rente auswirken. Da der Kläger im Verfahren S 4 R 2977/10 aber eine höhere Altersrente u.a. mit der Begründung geltend macht, es seien weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen, geht es in diesem Rechtsstreit auch um die Frage der Anzahl der Entgeltpunkte. Somit kann das Sozialgericht über die zutreffende Anzahl der Entgeltpunkte und damit über die Rentenhöhe erst befinden, wenn die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers geklärt sind.
Somit vermag das Sozialgericht über die richtige Höhe der Altersrente erst zu befinden, wenn die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers geklärt sind. Dies führt dazu, dass zunächst feststehen muss, ob der Kläger tatsächlich den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Damit ist das Verfahren S 4 R 2977/10 gegenüber dem Verfahren S 4 R 260/14 vorgreiflich.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der außergerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die im angefochtenen Beschluss beschlossene Aussetzung des Verfahrens S 4 R 260/14.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.08.2009 (Bl. 55 SG-Akte S 4 R 260/14) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2009, bei gleichzeitiger Ablehnung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hiergegen wendet sich der Kläger im Verfahren S 4 R 2977/10 mit dem Begehren, ab 17.10.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten (s. Bl. 1 SG-Akte S 4 R 2977/10).
Mit Bescheid vom 24.08.2009 (Bl. 101 SG-Akte S 4 R 260/14) wurde dem Kläger ab 01.07.2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Diesbezüglich macht er im (vom Rechtsstreit S 4 R 2977/10 abgetrennten) Verfahren S 4 R 260/14 einen höheren Rentenanspruch, u.a. wegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend (s. hierzu Bl. 37 SG-Akte S 4 R 260/14).
Mit Beschluss vom 10.01.2015 hat das Sozialgericht das Verfahren S 4 R 260/14 wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits S 4 R 2977/10 ausgesetzt, wogegen sich der Kläger mit seiner beim Sozialgericht zur Niederschrift - unbekannten Datums - eingelegten Beschwerde wendet. Diese ist am 11.02.2015 beim Landessozialgericht eingegangen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
So liegt der Fall hier: Ein Erfolg im Verfahren S 4 R 2977/10 in Form der Zuerkennung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab Oktober 2008 würde zu weiteren rentenrechtlichen Zeiten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -: Anrechnungszeiten) führen, die im Rahmen der Berechnung der ab 01.07.2009 zuerkannten Altersrente zu berücksichtigen wären. Nach den Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI fließen Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu auch Anrechnungszeiten gehören (§ 54 Abs. 4 SGB VI), und beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI: Anrechnungszeiten bei gleichzeitigen Beitragszeiten) in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit können sich Anrechnungszeiten über die Anzahl der Entgeltpunkt auf die Höhe der Rente auswirken. Da der Kläger im Verfahren S 4 R 2977/10 aber eine höhere Altersrente u.a. mit der Begründung geltend macht, es seien weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen, geht es in diesem Rechtsstreit auch um die Frage der Anzahl der Entgeltpunkte. Somit kann das Sozialgericht über die zutreffende Anzahl der Entgeltpunkte und damit über die Rentenhöhe erst befinden, wenn die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers geklärt sind.
Somit vermag das Sozialgericht über die richtige Höhe der Altersrente erst zu befinden, wenn die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers geklärt sind. Dies führt dazu, dass zunächst feststehen muss, ob der Kläger tatsächlich den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Damit ist das Verfahren S 4 R 2977/10 gegenüber dem Verfahren S 4 R 260/14 vorgreiflich.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der außergerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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