L 15 SF 279/14 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SF 237/14 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 279/14 E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
3. Die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 a SGG ist der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

Im Verfahren S 27 R 367/14 vor dem Sozialgericht München (SG) war die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 23.557,26 EUR streitig. Derzeit ist das Verfahren beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) anhängig.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 07.05.2013 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem vom Hauptsacherichter am 17.03.2014 verfügten vorläufigen Streitwert in Höhe von 23.557,26 EUR, beim Beschwerdeführer sofort fällige Gerichtskosten in Höhe von 1113,- EUR.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2014 Erinnerung eingelegt; eine Begründung hat er nicht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 09.09.2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen den am 18.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2014, beim SG eingegangen am 17.10.2014, Beschwerde eingelegt. Er hat sich zudem mit Schreiben vom 11.12.2014 und 13.01.2015 geäußert.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den der Gerichtskostenfeststellung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwert. Er ist der Ansicht, dass das SG fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der gesamte Betrag der Nachzahlung streitig sei. Der Beschwerdeführer habe aber nie bestritten, dass er eine Nachzahlung leisten müsse. Das SG habe daher nicht die Maximalforderung der Behörde zum Streitwert erheben dürfen. Zudem zweifelt er die Vollstreckbarkeit an.

II.

Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 07.05.2013 zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenfeststellung nicht zu beanstanden ist.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind daher einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rpsr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E). Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Eine derartige Verletzung des Kostenrechts ist im vorliegenden Fall weder vom Beschwerdeführer vorgetragen worden noch ersichtlich; das SG hat die Erinnerung zutreffend zurückgewiesen.

Der Kostenansatz vom 07.05.2014 ist nicht zu beanstanden.

1. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer kann mit seinen Einwänden nicht durchdringen.

1.1. Einwand: vorläufiger Streitwert zu hoch

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der dem Kostenansatz zugrunde gelegte vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt sei und daher die Gerichtskostenfeststellung aufzuheben sei. Dieser Einwand kann nicht durchgreifen, weil die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG entzogen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: L 11 B 399/06 SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2009, Az.: L 11 R 882/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2010, Az.: L 10 U 64/08; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: 7 C 11.2933; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, Az.: L 4 SF 80/11 B SG; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: L 18 SF 207/12 E). Dies wird auch aus der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG deutlich, die in den Fällen, in denen Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, - aber auch nur in diesen Fällen - eine Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch gerichtlichen Beschluss verlangt. Auch in derartigen Fällen ist die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ausschließlich dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich - dann im Rahmen einer Beschwerde nach § 67 GKG, nicht einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt aber gemäß § 103 SGG dem Amtsermittlungsgrundsatz und kann deshalb nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden. Selbst dann, wenn der vorläufige Streitwert durch Beschluss festzusetzen ist, ist also im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 a SGG der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.

Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Ein derartiges Abwarten ist dem Kostenpflichtigen - auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des umfassenden Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - zumutbar, da er damit keinen unzumutbaren Rechtsverlust erleidet. Denn in der Durchführung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens wird er rechtlich nicht behindert, da dieses Verfahren unabhängig davon durchgeführt wird, ob die dafür angeforderten Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder nicht. Zudem hat er am - absehbaren - Ende des Verfahrens die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen den dann endgültig festzusetzenden Streitwert.

Alternativ dazu kann - außerhalb des vom Gesetz eröffneten förmlichen Wegs - ein Beteiligter versuchen, das für die Festsetzung des Streitwerts zuständige Gericht der Hauptsache davon zu überzeugen, dass der bisher angenommene vorläufige Streitwert unzutreffend ist, mit dem Ziel, dass dieses einen korrigierten vorläufigen Streitwert verfügt. Einen Rechtsanspruch auf ein derartiges Tätigwerden des Hauptsachegerichts gibt es aber nicht.

1.2. Einwand: keine Vollstreckbarkeit

Die Gerichtskostenrechnung ist auch vollstreckbar.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 07.05.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 17.03.2014 für den Kostensenat bindend mit 23.557,26 EUR festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG

Bei einem Streitwert in Höhe von 23.557,26 EUR beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 03.03.2014 die einfache Gebühr 371,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 1.113,- EUR, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 07.05.2014 festgestellt worden ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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