Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3125/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3802/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.08.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Weiterleitung seiner Anträge auf berufliche Rehabilitation von der Beklagten an den Beigeladenen.
Das Versorgungsamt U. anerkannte bei dem am 23.02.1976 geborenen Kläger als Folgen einer 1997 erlittenen Wehrdienstbeschädigung Reizzustände des Nervengeflechts des rechten Armes und ein Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts und bewertete diese mit einer MdE von 10%.
Der Kläger begann 1997 ein Studium zum Mechatroniker, welches er 2001 abbrach. Anschließend studierte er von Oktober 2002 bis Februar 2007 an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur (FH) Optoelektronik ab. Dieses Studium wurde vom Beigeladenen ab dem 01.01.2004 gefördert. Im Anschluss hieran war der Kläger ab dem 01.03.2007 für vier Monate bei der Firma M., welche das Arbeitsverhältnis in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte, beschäftigt. Im Juni/Juli 2007 durchlief der Kläger eine von der AOK bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Es wurde festgestellt, dass der Kläger den erlernten Beruf aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nicht ausüben kann.
Der Kläger absolvierte vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 ein weiteres Studium (Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule E.), welches er mit Masterzeugnis abschloss.
Die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihm seither nicht gelungen.
Der Kläger beantragte am 16.05.2012 bei der Beklagten die Einrichtung und das Anlernen des Spracherkennungssystems "Dragon naturally speaking" im englischen Sprachmodus sowie eine Feinmotorikassistenz für die Berufsausübung im Bereich Optoelektronik. Er benötige die Leistungen aufgrund seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigungen für seine berufliche Eingliederung.
Weiter beantragte der Kläger am 19.05.2012 bei der Beklagten die Förderung einer Promotion im Bereich Innovationsmanagement sowie die Gewährung eines Vermittlungsbudgets 2012/2013 (Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) und die Kostenübernahme für Beglaubigungen.
Die Beklagte leitete beide Anträge des Klägers unter Bezugnahme auf § 14 SGB IX an den Beigeladenen als dem ihrer Ansicht nach aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Beklagte informierte den Kläger über die Weiterleitung der Anträge an den Beigeladenen mit Schreiben vom 18.05.2012 und 31.05.2012.
Der Kläger legte am 01.09.2012 "Widerspruch gegen alle Anträge, welche (von der Beklagten) im Jahr 2012 (an den Beigeladenen) weitergeleitet" worden seien, ein. Er bat um Zusendung von klagefähigen Bescheiden betreffend alle Anträge, die weitergeleitet worden seien und verwies darauf, dass eine Schlechterstellung aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung eine Diskriminierung darstelle.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, die Weiterleitung der Anträge des Klägers an den Beigeladenen stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Dagegen erhob der Kläger am 01.10.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Zur Begründung verwies er auf den bisherigen Schriftwechsel und wies nochmals darauf hin, dass eine Schlechterstellung aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung den Tatbestand der Diskriminierung erfülle. Eine mehrfache Weiterleitung von Anträgen sei nicht zulässig. Die Kriegsopferfürsorgestelle habe die Anträge bereits an die Beklagte weitergeleitet gehabt (Fax vom 11.04.2012).
Mit Urteil vom 22.08.2013 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da die Weiterleitung der Anträge des Klägers lediglich ein Verwaltungsinternum darstelle, welches nicht isoliert angefochten werden könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Zuständigkeit des Beigeladenen bereits aus der Tatsache ergebe, dass der Kläger mit seinen Anträgen eine Modifikation bzw. Erweiterung seiner von dem Beigeladenen bereits gewährten Rehaleistungen begehre. Schließlich könne der Kläger ohnehin allenfalls die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst erreichen.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30.08.2013 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 30.08.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, ein Leistungsverbot seitens der Beklagten existiere nicht, da kein vorrangiger Leistungsträger existiere. Dies sei eindeutig durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig verkündet worden. Aufgrund dieser Gleichstellung mit Nichtgeschädigten sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet. Weiter bezog er sich auf den bisherigen Vortrag. Es könne nicht sein, dass "man mit 37 Jahren nicht mehr beruflich integriert werden könne bzw. dies als unwirtschaftlich angesehen werde".
Der Kläger beantragt sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.08.2013 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte für ihn zuständiger Rehabilitationsträger ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des SG sowie ihren Vortrag in erster Instanz. Die Weiterleitung des Rehabilitationsantrages an den zuständigen Rehabilitationsträger als verwaltungsinterne Maßnahme sei nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Im Senat sind derzeit noch zwei weitere Berufungsverfahren des Klägers anhängig, in denen der Kläger von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Englischkurs nebst Neben-, Zeugnis- und Beglaubigungskosten (L 8 AL 3801/13) und die Kostenübernahme für einen Englischkurs bis mindestens Level C 1 ( L 8 AL 3814/13) begehrt. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere erfolglose Klagen gerichtet auf diverse Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den Beigeladenen geführt.
Der Senat hat mit dem Kläger am 21.11.2014 zugestellten Schreiben vom 19.11.2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtig sei, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden (Bl. 11 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte im vorliegenden Berufungsverfahren sowie in den Berufungsverfahren L 8 AL 3801/13 und 3814/13 sowie die beigezogenen Akten des SG, des Verwaltungsgerichts Stuttgart in Sachen 7 K 2855/11, 7 K 2979/11, 7 K 3171/11 und 7 K 3443/11 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 19.11.2014 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis zum 31.12.2014 (bzw. der Beigeladene bis zum 31.01.2015) Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.08.2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 01.09.2012 neben der Rüge der Weiterleitung auch eine Sachentscheidung über seine Anträge von der von ihm als zuständig erachteten Beklagten begehrt. Jedenfalls im Klageverfahren ist infolge des durchgeführten Erörterungstermins und der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 26.03.2013 sein mit Fax vom 11.04.2013 klargestelltes Begehren, es müsse bei der Zuständigkeit der Beklagten verbleiben, weil bereits vom Beigeladenen Anträge an sie weitergeleitet worden seien, sachdienlich als Klage auf Feststellung der Zuständigkeit auszulegen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Es spricht wenig dafür, dass die auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten gerichtete Feststellungsklage mangels eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig ist. Ein vor Klageerhebung geltend gemachtes Verlangen auf die begehrte Feststellung ist vom Kläger mit Fax vom 01.09.2012 zum Ausdruck gebracht worden. Die Beklagte hat vor Klageerhebung auch hinreichend erklärt, dass sie sich nicht für zuständig erachtet, denn der Kläger ist jeweils mit gesonderten Schreiben der Beklagten über die Weiterleitung der Anträge an den Beigeladenen mit der Begründung, die Zuständigkeiten liege beim Beigeladenen, unterrichtet worden. Zwar ist durch die von der Beklagten vorgenommene Weiterleitung der Anträge des Kläger an den Beigeladenen der Beigeladene nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs des Klägers zuständig. Dabei hat er der Beigeladene den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend - auch nach dem SGB III - zu prüfen, weshalb dem Kläger hieraus kein Rechtsnachteil entsteht. Jedoch besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass der gesetzlich zuständige Rehabilitationsträger entscheidet.
Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, da der Beigeladene zuständiger Leistungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Ausgleich der vom Kläger erlittenen Wehrbeschädigung ist. Insoweit ist der Beigeladene gegenüber der Beklagten vorrangig zuständiger Rehabilitationsträger i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III (vgl. dazu das Urteil des VG Stuttgart vom 09.08.2013 - 7 K 3443/11-). Zudem ist der Beigeladene nach der von der Beklagten vorgenommenen Weiterleitung der Anträge des Klägers an ihn nach § 14 Abs. 2 S.3 SGB IX im Verhältnis zum Kläger für die umfassende Prüfung des Rehabilitationsbedarfs des Klägers zuständig. Die Beklagte war auch nicht an der Weiterleitung gehindert, denn sämtliche im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anträge sind – auch – bei der Arbeitsagentur G. gestellt worden und wurden nicht zugeleitet. Der Rechtsschutz des Klägers ist dabei umfassend, da der Beigeladene die Anträge des Klägers im Hinblick auf sämtliche mögliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat.
Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.09.2012 ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.09.2012 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen die von ihr vorgenommene Weiterleitung der Anträge des Klägers vom 16.05.2012 und 19.05.2012 an den Beigeladenen zu Recht als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn das als Widerspruch bezeichnete Begehren auch als Antrag auf Sachentscheidung auszulegen ist, denn insoweit ist der formale Widerspruch zutreffend mangels vorausgegangenen anfechtbaren Verwaltungsakts zurückgewiesen worden. Auch ein Antrag auf Sachentscheidung durfte als unzulässig mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen werden.
Bei der Weiterleitung der Anträge des Klägers an den Beigeladenen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Nach § 62 SGB X i.V.m. § 78 SGG ist ein Widerspruch jedoch nur gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X zulässig. Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Durch die Weiterleitung der Anträge des Klägers an den Beigeladenen werden jedoch Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Die Beklagte hat mit der Weiterleitung der Anträge eben gerade keine Entscheidung über einen Anspruch des Klägers getroffen.
Soweit der Kläger sinngemäß von der Beklagten die beantragten Leistungen begehrt, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren allenfalls die Aufhebung des Widerspruchsbescheides erreichen kann, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 wie ausgeführt keine Sachentscheidung getroffen. Damit sind materielle Ansprüche des Klägers nicht Streitgegenstand.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Weiterleitung seiner Anträge auf berufliche Rehabilitation von der Beklagten an den Beigeladenen.
Das Versorgungsamt U. anerkannte bei dem am 23.02.1976 geborenen Kläger als Folgen einer 1997 erlittenen Wehrdienstbeschädigung Reizzustände des Nervengeflechts des rechten Armes und ein Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts und bewertete diese mit einer MdE von 10%.
Der Kläger begann 1997 ein Studium zum Mechatroniker, welches er 2001 abbrach. Anschließend studierte er von Oktober 2002 bis Februar 2007 an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur (FH) Optoelektronik ab. Dieses Studium wurde vom Beigeladenen ab dem 01.01.2004 gefördert. Im Anschluss hieran war der Kläger ab dem 01.03.2007 für vier Monate bei der Firma M., welche das Arbeitsverhältnis in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte, beschäftigt. Im Juni/Juli 2007 durchlief der Kläger eine von der AOK bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Es wurde festgestellt, dass der Kläger den erlernten Beruf aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nicht ausüben kann.
Der Kläger absolvierte vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 ein weiteres Studium (Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule E.), welches er mit Masterzeugnis abschloss.
Die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihm seither nicht gelungen.
Der Kläger beantragte am 16.05.2012 bei der Beklagten die Einrichtung und das Anlernen des Spracherkennungssystems "Dragon naturally speaking" im englischen Sprachmodus sowie eine Feinmotorikassistenz für die Berufsausübung im Bereich Optoelektronik. Er benötige die Leistungen aufgrund seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigungen für seine berufliche Eingliederung.
Weiter beantragte der Kläger am 19.05.2012 bei der Beklagten die Förderung einer Promotion im Bereich Innovationsmanagement sowie die Gewährung eines Vermittlungsbudgets 2012/2013 (Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) und die Kostenübernahme für Beglaubigungen.
Die Beklagte leitete beide Anträge des Klägers unter Bezugnahme auf § 14 SGB IX an den Beigeladenen als dem ihrer Ansicht nach aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Beklagte informierte den Kläger über die Weiterleitung der Anträge an den Beigeladenen mit Schreiben vom 18.05.2012 und 31.05.2012.
Der Kläger legte am 01.09.2012 "Widerspruch gegen alle Anträge, welche (von der Beklagten) im Jahr 2012 (an den Beigeladenen) weitergeleitet" worden seien, ein. Er bat um Zusendung von klagefähigen Bescheiden betreffend alle Anträge, die weitergeleitet worden seien und verwies darauf, dass eine Schlechterstellung aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung eine Diskriminierung darstelle.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, die Weiterleitung der Anträge des Klägers an den Beigeladenen stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Dagegen erhob der Kläger am 01.10.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Zur Begründung verwies er auf den bisherigen Schriftwechsel und wies nochmals darauf hin, dass eine Schlechterstellung aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung den Tatbestand der Diskriminierung erfülle. Eine mehrfache Weiterleitung von Anträgen sei nicht zulässig. Die Kriegsopferfürsorgestelle habe die Anträge bereits an die Beklagte weitergeleitet gehabt (Fax vom 11.04.2012).
Mit Urteil vom 22.08.2013 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da die Weiterleitung der Anträge des Klägers lediglich ein Verwaltungsinternum darstelle, welches nicht isoliert angefochten werden könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Zuständigkeit des Beigeladenen bereits aus der Tatsache ergebe, dass der Kläger mit seinen Anträgen eine Modifikation bzw. Erweiterung seiner von dem Beigeladenen bereits gewährten Rehaleistungen begehre. Schließlich könne der Kläger ohnehin allenfalls die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst erreichen.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30.08.2013 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 30.08.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, ein Leistungsverbot seitens der Beklagten existiere nicht, da kein vorrangiger Leistungsträger existiere. Dies sei eindeutig durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig verkündet worden. Aufgrund dieser Gleichstellung mit Nichtgeschädigten sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet. Weiter bezog er sich auf den bisherigen Vortrag. Es könne nicht sein, dass "man mit 37 Jahren nicht mehr beruflich integriert werden könne bzw. dies als unwirtschaftlich angesehen werde".
Der Kläger beantragt sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.08.2013 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte für ihn zuständiger Rehabilitationsträger ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des SG sowie ihren Vortrag in erster Instanz. Die Weiterleitung des Rehabilitationsantrages an den zuständigen Rehabilitationsträger als verwaltungsinterne Maßnahme sei nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Im Senat sind derzeit noch zwei weitere Berufungsverfahren des Klägers anhängig, in denen der Kläger von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Englischkurs nebst Neben-, Zeugnis- und Beglaubigungskosten (L 8 AL 3801/13) und die Kostenübernahme für einen Englischkurs bis mindestens Level C 1 ( L 8 AL 3814/13) begehrt. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere erfolglose Klagen gerichtet auf diverse Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den Beigeladenen geführt.
Der Senat hat mit dem Kläger am 21.11.2014 zugestellten Schreiben vom 19.11.2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtig sei, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden (Bl. 11 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte im vorliegenden Berufungsverfahren sowie in den Berufungsverfahren L 8 AL 3801/13 und 3814/13 sowie die beigezogenen Akten des SG, des Verwaltungsgerichts Stuttgart in Sachen 7 K 2855/11, 7 K 2979/11, 7 K 3171/11 und 7 K 3443/11 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 19.11.2014 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis zum 31.12.2014 (bzw. der Beigeladene bis zum 31.01.2015) Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.08.2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 01.09.2012 neben der Rüge der Weiterleitung auch eine Sachentscheidung über seine Anträge von der von ihm als zuständig erachteten Beklagten begehrt. Jedenfalls im Klageverfahren ist infolge des durchgeführten Erörterungstermins und der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 26.03.2013 sein mit Fax vom 11.04.2013 klargestelltes Begehren, es müsse bei der Zuständigkeit der Beklagten verbleiben, weil bereits vom Beigeladenen Anträge an sie weitergeleitet worden seien, sachdienlich als Klage auf Feststellung der Zuständigkeit auszulegen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Es spricht wenig dafür, dass die auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten gerichtete Feststellungsklage mangels eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig ist. Ein vor Klageerhebung geltend gemachtes Verlangen auf die begehrte Feststellung ist vom Kläger mit Fax vom 01.09.2012 zum Ausdruck gebracht worden. Die Beklagte hat vor Klageerhebung auch hinreichend erklärt, dass sie sich nicht für zuständig erachtet, denn der Kläger ist jeweils mit gesonderten Schreiben der Beklagten über die Weiterleitung der Anträge an den Beigeladenen mit der Begründung, die Zuständigkeiten liege beim Beigeladenen, unterrichtet worden. Zwar ist durch die von der Beklagten vorgenommene Weiterleitung der Anträge des Kläger an den Beigeladenen der Beigeladene nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs des Klägers zuständig. Dabei hat er der Beigeladene den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend - auch nach dem SGB III - zu prüfen, weshalb dem Kläger hieraus kein Rechtsnachteil entsteht. Jedoch besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass der gesetzlich zuständige Rehabilitationsträger entscheidet.
Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, da der Beigeladene zuständiger Leistungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Ausgleich der vom Kläger erlittenen Wehrbeschädigung ist. Insoweit ist der Beigeladene gegenüber der Beklagten vorrangig zuständiger Rehabilitationsträger i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III (vgl. dazu das Urteil des VG Stuttgart vom 09.08.2013 - 7 K 3443/11-). Zudem ist der Beigeladene nach der von der Beklagten vorgenommenen Weiterleitung der Anträge des Klägers an ihn nach § 14 Abs. 2 S.3 SGB IX im Verhältnis zum Kläger für die umfassende Prüfung des Rehabilitationsbedarfs des Klägers zuständig. Die Beklagte war auch nicht an der Weiterleitung gehindert, denn sämtliche im Widerspruchsbescheid aufgeführten Anträge sind – auch – bei der Arbeitsagentur G. gestellt worden und wurden nicht zugeleitet. Der Rechtsschutz des Klägers ist dabei umfassend, da der Beigeladene die Anträge des Klägers im Hinblick auf sämtliche mögliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat.
Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.09.2012 ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.09.2012 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen die von ihr vorgenommene Weiterleitung der Anträge des Klägers vom 16.05.2012 und 19.05.2012 an den Beigeladenen zu Recht als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn das als Widerspruch bezeichnete Begehren auch als Antrag auf Sachentscheidung auszulegen ist, denn insoweit ist der formale Widerspruch zutreffend mangels vorausgegangenen anfechtbaren Verwaltungsakts zurückgewiesen worden. Auch ein Antrag auf Sachentscheidung durfte als unzulässig mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen werden.
Bei der Weiterleitung der Anträge des Klägers an den Beigeladenen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Nach § 62 SGB X i.V.m. § 78 SGG ist ein Widerspruch jedoch nur gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X zulässig. Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Durch die Weiterleitung der Anträge des Klägers an den Beigeladenen werden jedoch Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Die Beklagte hat mit der Weiterleitung der Anträge eben gerade keine Entscheidung über einen Anspruch des Klägers getroffen.
Soweit der Kläger sinngemäß von der Beklagten die beantragten Leistungen begehrt, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren allenfalls die Aufhebung des Widerspruchsbescheides erreichen kann, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 wie ausgeführt keine Sachentscheidung getroffen. Damit sind materielle Ansprüche des Klägers nicht Streitgegenstand.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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