Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3054/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5079/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 64,97 Euro für September 2012. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 Euro, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Bei dem vorliegend streitigen Betrag von 64,97 Euro handle es sich um denselben Betrag, der auch in dem weiteren Klageverfahren S 14 AS 1156/14 streitig sei. Es könnten nicht wegen eines Streitwerts zwei Verfahren parallel laufen und in einem der Verfahren die Entscheidung des Beklagten bestätigt werden, während das andere Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Mit seinem beim Beklagten am 20.02.2014 eingegangenen Widerspruch habe er sich gegen eine Forderung bzw. das Schreiben des vom Beklagten beauftragten Inkassobüros gerichtet.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 32 ff.). Soweit der Beschwerdeführer einen Mangel darin sieht, dass die vorliegend streitige Rückforderung von 64,97 Euro im Zusammenhang mit einem Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen für 2011 auch Gegenstand eines anderen Klageverfahrens sei und sich sein Widerspruch vom 20.02.2014 nicht gegen den Bescheid vom 02.04.2013 gerichtet habe, ist ein Fehler im prozessualen Vorgehen des Gerichts nicht ersichtlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren S 14 AS 1156/14 gerade nicht die gleiche Rückforderung im Streit stand, sondern die Klage S 14 AS 1156/14 die Anrechnung eines Guthabens aus Nebenkostenvorauszahlungen für 2012 in Höhe von 65,47 Euro betrifft (siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tage - L 9 AS 5080/14 NZB). Tatsächlich betraf das frühere Verfahren S 17 AS 4766/13 die vorliegend streitige Rückforderung von Leistungen in Höhe von 65,47 Euro für September 2012. Dies begründet aber keinen Verfahrensmangel des SG, sondern beruht darauf, dass der Kläger trotz rechtskräftigem Urteil des SG vom 06.12.2013 (S 17 AS 4766/13) und Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hiergegen durch das Landessozialgericht (L 13 AS 493/14 NZB) mit Schreiben an den Beklagten vom 20.02.2014 erneut Widerspruch gegen die Forderung über 64,97 Euro und eine verhängte Mahngebühr eingelegt, der Beklagte über diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 entschieden und der Kläger hiergegen erneut Klage erhoben hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Insoweit sind keine Fehler, auf denen das Urteil beruhen kann, dargetan und auch nicht ersichtlich.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 28). Es ist weder erkennbar, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28), noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar.
Ebenso wenig ist eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 64,97 Euro für September 2012. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 Euro, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Bei dem vorliegend streitigen Betrag von 64,97 Euro handle es sich um denselben Betrag, der auch in dem weiteren Klageverfahren S 14 AS 1156/14 streitig sei. Es könnten nicht wegen eines Streitwerts zwei Verfahren parallel laufen und in einem der Verfahren die Entscheidung des Beklagten bestätigt werden, während das andere Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Mit seinem beim Beklagten am 20.02.2014 eingegangenen Widerspruch habe er sich gegen eine Forderung bzw. das Schreiben des vom Beklagten beauftragten Inkassobüros gerichtet.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 32 ff.). Soweit der Beschwerdeführer einen Mangel darin sieht, dass die vorliegend streitige Rückforderung von 64,97 Euro im Zusammenhang mit einem Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen für 2011 auch Gegenstand eines anderen Klageverfahrens sei und sich sein Widerspruch vom 20.02.2014 nicht gegen den Bescheid vom 02.04.2013 gerichtet habe, ist ein Fehler im prozessualen Vorgehen des Gerichts nicht ersichtlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren S 14 AS 1156/14 gerade nicht die gleiche Rückforderung im Streit stand, sondern die Klage S 14 AS 1156/14 die Anrechnung eines Guthabens aus Nebenkostenvorauszahlungen für 2012 in Höhe von 65,47 Euro betrifft (siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tage - L 9 AS 5080/14 NZB). Tatsächlich betraf das frühere Verfahren S 17 AS 4766/13 die vorliegend streitige Rückforderung von Leistungen in Höhe von 65,47 Euro für September 2012. Dies begründet aber keinen Verfahrensmangel des SG, sondern beruht darauf, dass der Kläger trotz rechtskräftigem Urteil des SG vom 06.12.2013 (S 17 AS 4766/13) und Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hiergegen durch das Landessozialgericht (L 13 AS 493/14 NZB) mit Schreiben an den Beklagten vom 20.02.2014 erneut Widerspruch gegen die Forderung über 64,97 Euro und eine verhängte Mahngebühr eingelegt, der Beklagte über diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 entschieden und der Kläger hiergegen erneut Klage erhoben hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Insoweit sind keine Fehler, auf denen das Urteil beruhen kann, dargetan und auch nicht ersichtlich.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 28). Es ist weder erkennbar, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28), noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar.
Ebenso wenig ist eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved