L 9 AS 5080/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1156/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5080/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2014, soweit mit diesem für Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur unter Anrechnung eines Guthabens aus Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 65,46 Euro bewilligt wurden. Im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 25.09.2013, mit dem der Beklagte Leistungen für Oktober ohne die beanstandete Anrechnung bewilligt hat, verfolgt der Kläger insoweit kein Anfechtungs-, Leistungs- oder Verpflichtungsbegehrens. Er begehrt lediglich die Feststellung, dass der Bescheid vom 24.09.2013 hinsichtlich der Anrechnung des Guthabens im Oktober 2013 rechtswidrig war. Seine reine Feststellungsklage betrifft daher aber auch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Beschwerdegegenstand erreicht mit 65,46 Euro weder den Betrag von 750,00 Euro, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Rechtssache kommt aber keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt, auch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst nicht erkennbar. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf.

Weder eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG noch Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf denen das Urteil beruhen kann, sind dargetan oder ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergeht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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