L 6 KR 1260/14 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 38 KR 1733/14
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1260/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldens-kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Gotha.

In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung des Medikaments Efient in Höhe von insgesamt 176,64 EUR (Rezepte vom 18. Mai und 24. Juli 2013 über jeweils 88,32 EUR) begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihr von der Vorsitzenden in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sei.

Am 30. September 2014 hat die Klägerin beim Thüringer Landessozialgericht "Beschwerde gegen die aufgeführte Kostennote im Gerichtsbescheid" eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass ihr die Kostenauferlegung unverständlich sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid hinsichtlich der ihr nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegten Verschuldenskosten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht liegen die Voraussetzungen des § 192 SGG vor.

Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2014 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.

Die auf die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG be-schränkte Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26. August 2014 ist nach § 144 Abs. 4 i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 144 Abs. 4 SGG, der über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auch für Gerichtsbescheide gilt, ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Wie sich auch aus § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG ergibt, kann die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) über die Auferlegung von Verschuldenskosten nur in einer zu begründenden Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Das Landessozialgericht kann die Entscheidung des SG also nur prüfen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Berufung neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des SG zu prüfen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B). Eine isolierte Beschwerde gegen Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen, wenn das SG diese Kosten im Urteil bzw. - wie hier - im Gerichtsbescheid auferlegt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 192 Rdnr. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2012 - L 19 AS 197/12 B).

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung dann der Zulassung, wenn der Wert des Be-schwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 176,64 EUR begehrt hat. Da die Berufung im Gerichts-bescheid nicht zugelassen wurde, war demnach die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG das zulässige Rechtsmittel. Dieses Rechtsmittel hat die Klägerin trotz entsprechender Belehrung im Gerichtsbescheid nicht erhoben. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet wegen des eindeutigen Wortlauts des Schreibens vom 30. September 2014 und der unterschiedlichen Zielrichtung dieser Rechtsmittel aus. Im Übrigen sind Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Damit liegt kein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel im Sinne von § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vor. Die Kostenentscheidung des SG und damit die Frage, ob das SG der Klägerin in Anwendung von § 192 SGG in rechtmäßiger Weise Verschuldenskosten auferlegt hat, kann der Senat nicht überprüfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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