S 3 R 217/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 R 217/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 32/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist gelernter Möbelschreiner und war zuletzt als Bauhelfer tätig. Er bezieht derzeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60.

Am 16.11.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf und ließ von Dr. K. (Arzt für Innere Medizin) ein Gutachten nach Aktenlage erstellen. Ausweislich seines Gutachtens vom 29.11.2010 kam Dr. K. zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer Funktionsstörung nach einer Schädel-Hirn-Verletzung bei einem im Jahr 2007 erlittenen Fahrradunfall, einem Hirnanfallsleiden und einem Nacken-Schulter-Arm-Syndrom leide. Unter näher genannten Einschränkungen sei der Kläger aber noch in der Lage, sechs Stunden und mehr arbeitstäglich körperlich mittelschwere Tätigkeiten durchzuführen. Auf der Grundlage dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2010 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein und verwies darauf, dass er aufgrund des Unfalls weiterhin unter Anfällen leide und seine Konzentrations- und Merkfähigkeit erheblich gestört sei.

Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger durch Dr. W. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) begutachten, der ausweislich seines Gutachtens vom 19.10.2011 einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Oktober 2007 sowie Alkoholabusus, eigenanamnestisch abstinent, seit Oktober 2007 diagnostiziert. Er hält den Kläger für in der Lage, vollschichtig körperlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.

Hiergegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 21.02.2012 Klage erhoben. Er leide unter mehrmals wöchentlich auftretenden epileptischen Anfällen und ist der Ansicht, dass aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Im Übrigen handele es sich bei den epileptischen Anfällen um eine schwere spezifische Leistungseinschränkung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ausgehend von einem Leistungsfall im November 2010 bei ihm volle Erwerbsminderung, hilfsweise teilweise Erwerbsminderung anzunehmen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. H. (Fachärztin für Allgemeinmedizin) und Dr. W. (Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie) eingeholt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben ist darüber hinaus Beweis erhoben worden durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. F. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) aufgrund einer am 30.10. und 13.11.2012 durchgeführten ambulanten Untersuchung. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer lokalisationsbezogenen (fokale, partielle) symptomatischen Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen und leichten kognitiven Störungen bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Oktober 2007 mit umschriebenen Hirnkontusionen (bifrontal) leide. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich auch schwere Tätigkeiten auszuüben. Dabei sind Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und Arbeiten mit Steuerungsfunktionen oder an ungeschützten Maschinen auszuschließen. Es können ferner nur noch geringe Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gestellt werden. Auch Wechselschicht, Nachtschicht und besonderer Zeitdruck sowie häufiger Publikumsverkehr sind auszuschließen. Ein Kraftfahrzeug könne der Kläger nicht steuern. In geistiger Hinsicht sind nur noch einfache Arbeiten möglich. Insgesamt könne der Kläger unter Beachtung dieser Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich entsprechende Tätigkeiten verrichten.

Nachdem sich der Bevollmächtigte des Klägers kritisch mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. auseinandergesetzt hat, hat das Gericht diesen ergänzend dazu befragt, ob er die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ändere. Der Sachverständige hat daraufhin mitgeteilt, die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen namentlich die anamnestisch von der Ehefrau des Klägers mitgeteilten Epilepsie-Ereignisse, seien nicht so ausgeprägt, dass hieraus eine untervollschichtige Leistungsfähigkeit resultieren würde. Er sehe keine Veranlassung, seine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abzuändern oder zu ergänzen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat darin die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt.

Nach § 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dagegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn er ist in der Lage, trotz herabgesetzter Leistungsfähigkeit, noch sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen erwerbstätig zu sein. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme überzeugt.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist allerdings krankheitsbedingt herabgesetzt. Er leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet an einer lokalisationsbezogenen (fokale, partielle) symptomatischen Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen und leichten kognitiven Störungen bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Oktober 2007 mit umschriebenen Hirnkontusionen (bifrontal).

Trotz seiner Gesundheitsstörungen und der sich daraus nachweislich ergebenden Leistungsbeeinträchtigungen ist der Kläger noch im Stande, regelmäßig mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich körperlich schwere Arbeiten zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und Arbeiten mit Steuerungsfunktionen oder an ungeschützten Maschinen aufgrund der epileptischen Anfälle mit Bewusstseinsstörung nicht möglich sind. Es können ferner nur noch geringe Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gestellt werden. Auch Wechselschicht, Nachtschicht und besonderer Zeitdruck sowie häufiger Publikumsverkehr sind auszuschließen. Bei einer Tätigkeit sind zusätzliche betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich. Der Kläger kann zwar kein Kraftfahrzeug steuern, jedoch öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ist in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. In geistiger Hinsicht sind nur noch einfache Arbeiten möglich.

Die Kammer folgt hinsichtlich dieser Feststellungen zum Gesundheitszustand, insbesondere zum Leistungsvermögen des Klägers, den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. ausweislich seines Gutachtens vom 08.01.2013. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu den Erkrankungen des Klägers und die vor diesem Hintergrund vorgenommene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung waren für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend. Zur Feststellung des beschriebenen Leistungsvermögens gelangte der Sachverständige nach eingehender Untersuchung des Klägers und Durchführung mehrerer Tests und unter umfassender Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen in dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Beurteilung des Sachverständigen ist im Wesentlichen auch mit der Schilderung des Klägers hinsichtlich seiner Beschwerden und Fähigkeiten in Einklang zu bringen. Ferner steht sie in wesentlicher Übereinstimmung mit den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachters Dr. W ... Dort war ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Oktober 2007 und Alkoholabusus, eigenanamnestisch abstinent seit Oktober 2007, diagnostiziert worden. Zusammengefasst waren noch mittelschwere Tätigkeiten ohne hohen Anspruch an die geistige und psychische Belastbarkeit ohne große Gefahrenpotentiale vollschichtig für zumutbar gehalten worden.

Belastbar Entgegenstehendes ist auch nicht den anderweitig vorliegenden medizinischen Berichten bzw. Unterlagen zu entnehmen. Soweit Dr. H. in ihrem Bericht vom 08.05.2012 darauf verweist, dass es bei der bestehenden Epilepsie zu Anfällen und Bewusstseinseintrübungen kommen kann, die nicht voraussehbar sind und deswegen der Kläger nicht in der Lage sei Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen, so ist diese allgemein gehaltene Einschätzung zwar vom gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt, aber letztlich widerlegt worden. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass Dr. H. keine Fachärztin für Psychiatrie bzw. Nervenheilkunde ist, wie es Prof. Dr. F. ist. Soweit Dr. W. in seinem Bericht vom 22.05.2012 keine ausreichende Arbeitsfähigkeit des Klägers vermerkt, so ist festzustellen, dass dieser zugleich einräumt, dass das Thema der Erwerbsfähigkeit bzw. leistungsmäßigen Einschränkung kein Thema während der quartalsweisen Behandlung des Klägers war, so dass auch diese Einschätzung die Diagnostik und Leistungsbewertung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. nicht infrage stellen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall dem Kläger trotz der Fähigkeit, mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können, der Arbeitsmarkt gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI in Folge einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist bzw. von der Beklagten zur Abwendung des Rentenanspruchs eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsste, liegen nicht vor (vgl. Bundessozialgericht [BSG], zuletzt Urteil vom 09.05.2012, Az.: B 5 R 68/11 R m. w. N.; vgl. auch Freudenberg, in jurisPK SGB VI 2. Auflage 2013, § 43 SGB VI Rn. 150 f.).

Denn die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen sind in ihrer Ausprägung derzeit noch eher geringfügig, so dass seine Leistungsfähigkeit nicht nur auf leichte Tätigkeiten beschränkt ist, sondern er sogar noch körperlich schwere Arbeiten verrichten kann. In einem solchen Fall kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Spektrum für die noch möglichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich eingeschränkt ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen etwa nicht mehr diejenigen körperlich leichten Verrichtungen auszuführen vermag, die in den Arbeitsfeldern ungelernter Tätigkeiten in der Regel gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die vom Kläger hervorgehobene Leistungseinschränkung aufgrund der Epilepsie nicht ungewöhnlich und begründet deshalb keine erheblichen Zweifel am Vorhandensein geeigneter Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schränkt also das Leistungsspektrum nicht weiter erheblich ein. An der diesbezüglichen Beurteilung durch den Sachverständigen bestehen für die Kammer keine Zweifel. Der Sachverständige ist - wie auch der ergänzenden Stellungnahme zu entnehmen ist – von den Angaben des Klägers zu Art und Umfang der epileptischen Anfälle ausgegangen. Dabei hat er nachvollziehbare Feststellungen zur Häufigkeit, aber auch zu Art und Schwere der epileptischen Anfälle, getroffen (dazu vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006, Az.: B 13 R 27/06 R). Zudem ist der Sachverständige ausführlich und überzeugend darauf eingegangen, ob und inwieweit das Anfallsleiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Rentengewährung ohne Bedeutung ist, ob der Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz tatsächlich finden oder durch die Arbeitsagentur vermittelt erhalten kann. Dies liegt darin begründet, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger trägt, sondern vielmehr die Bundesagentur für Arbeit mitsamt ihrer Dienststellen bzw. kommunale Träger im Rahmen der dafür geschaffenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) bzw. des SGB II, vgl. auch § 43 Abs. 3, 2. Hs. SGB VI.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein festgestellter Grad der Behinderung von 60 eine positive Leistungsbewertung im Rentenversicherungsrecht nicht hindert.

Da der Kläger nach alldem in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen, regelmäßig zumindest sechs Stunden oder mehr täglich auszuüben und eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vorliegt, ist er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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