Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SF 422/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 18.04.2013 wird auf 1.509,78 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast) begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein von ihm erstelltes orthopädisches Gutachten vom 18.04.2013.
Der Ast war in dem Klageverfahren S 10 R 988/12, in dem die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit war, mit Beweisanordnung vom 17.12.2012 beauftragt worden, ein orthopädisches Gutachten zu erstellen. Das Gutachten wurde aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 22.03.2013 am 18.04.2013 fertig gestellt.
Der Ast machte mit Kostenrechnung vom 18.03.2013 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.688,28 EUR geltend, wobei er insgesamt einen Zeitaufwand von 20 Stunden à 60,00 EUR in Ansatz brachte, so dass er ein Honorar in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR für die geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellte. Der Zeitaufwand wurde dahingehend konkretisiert, dass 5 Stunden für Aktenstudium, 1,5 Stunden für Anamneseerhebung und Untersuchung, 7 Stunden für Befundung, Beurteilung und Fremdröntgenbefundung sowie 6 Stunden für Diktat, Durchsicht und Korrektur aufgewandt worden seien.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Duisburg setzte die zu zahlende Vergütung am 08.08.2013 auf den Betrag von 1.509,78 EUR fest. Dabei ging sie von einem Zeitaufwand von 2,5 Stunden für das Aktenstudium aus, so dass sich ein Gesamthonorar für 17,5 Stunden in Höhe von 1.050,00 EUR ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) und anderen Landessozialgerichten für 100 Seiten Aktenstudium 1 Stunde Zeitaufwand zu berücksichtigen sei.
Der Ast hat mit Schreiben vom 20.08.2013 richterliche Festsetzung der zu erstattenden Kosten beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Kürzung seiner Rechnung sei offensichtlich als Folge der Rechtsprechung des LSG NRW vom 03.05.2013 und 06.05.2013 hinsichtlich der Berechnung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium erfolgt. Es widerspreche seinem Rechtsempfinden, dass Rechnungen mit Datum vor dieser Festsetzung des LSG und vor öffentlicher Bekanntmachung dieser Änderung gekürzt würden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ag) hat mit Schriftsatz vom 25.08.2014 ausgeführt, dass die Vergütung nach seiner Auffassung in Höhe von 1.509,78 EUR festzusetzen sei.
II.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach § 4 Abs 1 Justizvergütungsentschädigungs- gesetz (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Vergütung des Ast ist auf 1.509,78 EUR festzusetzen.
Nach § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 iVm § 9 Abs 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung von sonstigem Aufwand für ihre Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs 1 JVEG iVm der Anlage 1 zu § 9 Abs 1). Das Honorar wird gem § 8 Abs 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist gem § 8 Abs 2 JVEG nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Diese ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (BVerfG Beschluss vom 26.07.2007 1 BvR 55/07; BGH Beschluss vom 16.12.2003 X ZR 206/98). Danach ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Fachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen ( BVerfG vom 26.07.2007 1 BvR 55/07 mwN).
In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich im Rahmen der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten Erfahrungswerte für den Zeitaufwand für Aktenstudium, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat und Korrektur sowie abschließende Durchsicht herausgebildet. Bei der hier zu beurteilenden Erforderlichkeit des für das Aktenstudium aufgewandten Zeit ist zum Einen zu berücksichtigen, dass ein mit der tatsächlichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür längere Zeit benötigt als ein in dieser Tätigkeit geübter Richter. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist (LSG NRW Beschluss vom 06.05.2013, L 15 SB 40/13 B). Dabei ist anerkannt, dass der Zeitaufwand für das Aktenstudium um so höher zu bemessen ist, je größer der Anteil von gutachtenrelevanten medizinischen Unterlagen in der der Akte ist (vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 03.09.2012, L 6 SF 958/12 B; LSG Baden Württemberg Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3686/04). Insoweit werden teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Zeitansätze herangezogen für das Studium von allgemeinem Akteninhalt und für das Studium von in der Akte enthaltenen medizinischen Unterlagen.
Nach Auffassung der Kammer ist es unter Zugrundelegung des notwendigen objektiven Maßstabes und aus Gründen der Praktikabilität notwendig, einen einheitlichen Durchschnittswert für den Zeitaufwand für das Aktenstudium zu Grunde zu legen, der die genannten Kriterien berücksichtigt. Andernfalls wäre bei jeder Kostenerstattung der Anteil der medizinischen Unterlagen und der Anteil der sonstigen Unterlagen konkret zu ermitteln und unterschiedliche Zeitwerte je nach prozentualem Anteil der medizinischen Unterlagen zu Grunde zu legen. Die Kammer hält den von verschiedenen Landessozialgerichten (vgl. LSG NRW Beschluss vom 06.05.2013, L 15 SB 40/13 B mwN) herangezogenen Durchschnittswert von einer Arbeitsstunde für das Studium von 100 Seiten Akteninhalt für angemessen, zumal im Einzelfall vom Sachverständigen dargelegt werden kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, aufgrund derer das Aktenstudium einen erheblich höheren Zeitaufwand in Anspruch genommen hätte. Zu diesen außergewöhnlichen berücksichtigungsfähigen Einzelfallumständen können neben einem besonders hohen Anteil von gutachtenrelevanten medizinischen Unterlagen beispielsweise handschriftlicher Akteninhalt, schwer lesbare Kopien, besonders eng oder klein geschriebene Seiten oder fremdsprachliche Texte gehören (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO).
Soweit sich der Ast darauf berufen hat, der Ansatz von 100 Seiten pro Stunde für das Aktenstudium sei Folge der neueren Rechtsprechung des LSG NRW vom 06.05.2013 und könne nicht für sein vorher erstelltes Gutachten und für die vorher geltend gemachte Vergütung herangezogen werden, kann daraus kein höherer Vergütungsanspruch hergeleitet werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW eine Stunde erforderliche Zeit für jeweils 50 Seiten mit ärztlichen Unterlagen durchsetztes Aktenmaterial veranschlagt wurde und das LSG NRW von seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit – ausdrücklich – abgewichen ist. Der Ast kann sich insoweit jedoch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht darstellt und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugt. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs 3 Grundgesetz (GG). Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichtes. Es bedarf auch nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1928/07 mwN; BVerfG Beschluss vom 26.06.1991 1 BvR 779/85).
Die Aufgabe der früheren Rechtsprechung durch das LSG NRW hinsichtlich der erforderlichen Zeit für die Durchführung des Aktenstudiums durch einen Sachverständigen begegnet unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch insoweit nicht, als die Vergütung eines Gutachtens streitbefangen ist, das im April 2013 erstellt worden ist, dh vor den Beschlüssen des LSG NRW vom 03.05.2013 (L 15 U 629/12 B) und vom 06.05.2013 (L 15 SB 40/13 B), mit denen die bisherige Rechtsprechung aufgegeben worden ist. Die Änderung der früheren Rechtsprechung ist zum Einen hinreichend begründet, da sie auf unterdessen eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse beruht. Insoweit wurde vom LSG NRW ausgeführt, dass die inzwischen vorhandenen technischen Mittel bei dem hier zu beurteilenden Arbeitsschritt des Aktenstudiums ein zügigeres Vorgehen als in zurückliegenden Jahren bzw. Jahrzehnten erlauben würden. So seien beispielsweise Notizen mit modernen technischen Mitteln schneller zu erstellen und besser für die gesondert zu vergütenden übrigen Arbeitsschritte verwertbar, als es bei handschriftlichen Notizen in früherer Zeit der Fall gewesen sei. Diese veränderten Verhältnisse lagen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Ast vor. Zum Anderen hält sich die Rechtsprechungsänderung durch das LSG NRW auch aus Sicht des Ast ohne Weiteres im Rahmen des Vorhersehbaren. Vor dieser Rechtsprechungsänderung hatten bereits zahlreiche Landessozialgerichte entschieden, dass ein Zeitaufwand von einer Stunde für das Durcharbeiten von 100 Seiten Akteninhalt erforderlich sei (vgl. LSG NRW vom 06.05.2013, L 15 SB 40/13 B mit einem Überblick über die Rechtsprechung der Landessozialgerichte). Diese Gesetzesauslegung wurde durch andere Landessozialgerichte teilweise bereits seit mehr als 10 Jahren zugrunde gelegt, so dass entsprechende entgegenstehende Rechtsprechung bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Ast vorlag und bekannt war. Es war daher durchaus zu erwarten, dass die Divergenz aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsgleichheit im Wege einer Rechtsprechungsänderung beseitigt werden würde. Daher bestand bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Ast im April 2013 kein schützenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. für den Fall einer solchen Rechtsprechungsdivergenz: BVerfG Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1926/07; B AG Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10).
Da die Gerichtsakte zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 64 Seiten und die Verwaltungsakte 190 Seiten umfasste, ist für das Aktenstudium des Ast eine erforderliche Zeit von 2,5 Stunden zu berücksichtigen. Damit ergibt sich folgender Vergütungsanspruch des Sachverständigen:
Aktenstudium 2,5 Stunden 150,00 EUR
Untersuchung 1,5 Stunden 90,00 EUR
Abfassung/Beurteilung 7,0 Stunden 420,00 EUR
Diktat/Korrektur 6,5 Stunden 390,00 EUR
Zwischensumme 1.050,00 EUR
Schreibkosten 48,75 EUR
Röntgenkosten 157,62 EUR
Porto 12,35 EUR
Umsatzsteuer 241,06 EUR
Gesamtsumme 1.509,78 EUR
==========
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast) begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein von ihm erstelltes orthopädisches Gutachten vom 18.04.2013.
Der Ast war in dem Klageverfahren S 10 R 988/12, in dem die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit war, mit Beweisanordnung vom 17.12.2012 beauftragt worden, ein orthopädisches Gutachten zu erstellen. Das Gutachten wurde aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 22.03.2013 am 18.04.2013 fertig gestellt.
Der Ast machte mit Kostenrechnung vom 18.03.2013 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.688,28 EUR geltend, wobei er insgesamt einen Zeitaufwand von 20 Stunden à 60,00 EUR in Ansatz brachte, so dass er ein Honorar in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR für die geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellte. Der Zeitaufwand wurde dahingehend konkretisiert, dass 5 Stunden für Aktenstudium, 1,5 Stunden für Anamneseerhebung und Untersuchung, 7 Stunden für Befundung, Beurteilung und Fremdröntgenbefundung sowie 6 Stunden für Diktat, Durchsicht und Korrektur aufgewandt worden seien.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Duisburg setzte die zu zahlende Vergütung am 08.08.2013 auf den Betrag von 1.509,78 EUR fest. Dabei ging sie von einem Zeitaufwand von 2,5 Stunden für das Aktenstudium aus, so dass sich ein Gesamthonorar für 17,5 Stunden in Höhe von 1.050,00 EUR ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) und anderen Landessozialgerichten für 100 Seiten Aktenstudium 1 Stunde Zeitaufwand zu berücksichtigen sei.
Der Ast hat mit Schreiben vom 20.08.2013 richterliche Festsetzung der zu erstattenden Kosten beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Kürzung seiner Rechnung sei offensichtlich als Folge der Rechtsprechung des LSG NRW vom 03.05.2013 und 06.05.2013 hinsichtlich der Berechnung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium erfolgt. Es widerspreche seinem Rechtsempfinden, dass Rechnungen mit Datum vor dieser Festsetzung des LSG und vor öffentlicher Bekanntmachung dieser Änderung gekürzt würden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ag) hat mit Schriftsatz vom 25.08.2014 ausgeführt, dass die Vergütung nach seiner Auffassung in Höhe von 1.509,78 EUR festzusetzen sei.
II.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach § 4 Abs 1 Justizvergütungsentschädigungs- gesetz (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Vergütung des Ast ist auf 1.509,78 EUR festzusetzen.
Nach § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 iVm § 9 Abs 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung von sonstigem Aufwand für ihre Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs 1 JVEG iVm der Anlage 1 zu § 9 Abs 1). Das Honorar wird gem § 8 Abs 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist gem § 8 Abs 2 JVEG nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Diese ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (BVerfG Beschluss vom 26.07.2007 1 BvR 55/07; BGH Beschluss vom 16.12.2003 X ZR 206/98). Danach ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Fachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen ( BVerfG vom 26.07.2007 1 BvR 55/07 mwN).
In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich im Rahmen der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten Erfahrungswerte für den Zeitaufwand für Aktenstudium, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat und Korrektur sowie abschließende Durchsicht herausgebildet. Bei der hier zu beurteilenden Erforderlichkeit des für das Aktenstudium aufgewandten Zeit ist zum Einen zu berücksichtigen, dass ein mit der tatsächlichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür längere Zeit benötigt als ein in dieser Tätigkeit geübter Richter. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist (LSG NRW Beschluss vom 06.05.2013, L 15 SB 40/13 B). Dabei ist anerkannt, dass der Zeitaufwand für das Aktenstudium um so höher zu bemessen ist, je größer der Anteil von gutachtenrelevanten medizinischen Unterlagen in der der Akte ist (vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 03.09.2012, L 6 SF 958/12 B; LSG Baden Württemberg Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3686/04). Insoweit werden teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Zeitansätze herangezogen für das Studium von allgemeinem Akteninhalt und für das Studium von in der Akte enthaltenen medizinischen Unterlagen.
Nach Auffassung der Kammer ist es unter Zugrundelegung des notwendigen objektiven Maßstabes und aus Gründen der Praktikabilität notwendig, einen einheitlichen Durchschnittswert für den Zeitaufwand für das Aktenstudium zu Grunde zu legen, der die genannten Kriterien berücksichtigt. Andernfalls wäre bei jeder Kostenerstattung der Anteil der medizinischen Unterlagen und der Anteil der sonstigen Unterlagen konkret zu ermitteln und unterschiedliche Zeitwerte je nach prozentualem Anteil der medizinischen Unterlagen zu Grunde zu legen. Die Kammer hält den von verschiedenen Landessozialgerichten (vgl. LSG NRW Beschluss vom 06.05.2013, L 15 SB 40/13 B mwN) herangezogenen Durchschnittswert von einer Arbeitsstunde für das Studium von 100 Seiten Akteninhalt für angemessen, zumal im Einzelfall vom Sachverständigen dargelegt werden kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, aufgrund derer das Aktenstudium einen erheblich höheren Zeitaufwand in Anspruch genommen hätte. Zu diesen außergewöhnlichen berücksichtigungsfähigen Einzelfallumständen können neben einem besonders hohen Anteil von gutachtenrelevanten medizinischen Unterlagen beispielsweise handschriftlicher Akteninhalt, schwer lesbare Kopien, besonders eng oder klein geschriebene Seiten oder fremdsprachliche Texte gehören (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO).
Soweit sich der Ast darauf berufen hat, der Ansatz von 100 Seiten pro Stunde für das Aktenstudium sei Folge der neueren Rechtsprechung des LSG NRW vom 06.05.2013 und könne nicht für sein vorher erstelltes Gutachten und für die vorher geltend gemachte Vergütung herangezogen werden, kann daraus kein höherer Vergütungsanspruch hergeleitet werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW eine Stunde erforderliche Zeit für jeweils 50 Seiten mit ärztlichen Unterlagen durchsetztes Aktenmaterial veranschlagt wurde und das LSG NRW von seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit – ausdrücklich – abgewichen ist. Der Ast kann sich insoweit jedoch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht darstellt und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugt. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs 3 Grundgesetz (GG). Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichtes. Es bedarf auch nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1928/07 mwN; BVerfG Beschluss vom 26.06.1991 1 BvR 779/85).
Die Aufgabe der früheren Rechtsprechung durch das LSG NRW hinsichtlich der erforderlichen Zeit für die Durchführung des Aktenstudiums durch einen Sachverständigen begegnet unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch insoweit nicht, als die Vergütung eines Gutachtens streitbefangen ist, das im April 2013 erstellt worden ist, dh vor den Beschlüssen des LSG NRW vom 03.05.2013 (L 15 U 629/12 B) und vom 06.05.2013 (L 15 SB 40/13 B), mit denen die bisherige Rechtsprechung aufgegeben worden ist. Die Änderung der früheren Rechtsprechung ist zum Einen hinreichend begründet, da sie auf unterdessen eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse beruht. Insoweit wurde vom LSG NRW ausgeführt, dass die inzwischen vorhandenen technischen Mittel bei dem hier zu beurteilenden Arbeitsschritt des Aktenstudiums ein zügigeres Vorgehen als in zurückliegenden Jahren bzw. Jahrzehnten erlauben würden. So seien beispielsweise Notizen mit modernen technischen Mitteln schneller zu erstellen und besser für die gesondert zu vergütenden übrigen Arbeitsschritte verwertbar, als es bei handschriftlichen Notizen in früherer Zeit der Fall gewesen sei. Diese veränderten Verhältnisse lagen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Ast vor. Zum Anderen hält sich die Rechtsprechungsänderung durch das LSG NRW auch aus Sicht des Ast ohne Weiteres im Rahmen des Vorhersehbaren. Vor dieser Rechtsprechungsänderung hatten bereits zahlreiche Landessozialgerichte entschieden, dass ein Zeitaufwand von einer Stunde für das Durcharbeiten von 100 Seiten Akteninhalt erforderlich sei (vgl. LSG NRW vom 06.05.2013, L 15 SB 40/13 B mit einem Überblick über die Rechtsprechung der Landessozialgerichte). Diese Gesetzesauslegung wurde durch andere Landessozialgerichte teilweise bereits seit mehr als 10 Jahren zugrunde gelegt, so dass entsprechende entgegenstehende Rechtsprechung bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Ast vorlag und bekannt war. Es war daher durchaus zu erwarten, dass die Divergenz aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsgleichheit im Wege einer Rechtsprechungsänderung beseitigt werden würde. Daher bestand bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Ast im April 2013 kein schützenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. für den Fall einer solchen Rechtsprechungsdivergenz: BVerfG Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1926/07; B AG Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10).
Da die Gerichtsakte zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 64 Seiten und die Verwaltungsakte 190 Seiten umfasste, ist für das Aktenstudium des Ast eine erforderliche Zeit von 2,5 Stunden zu berücksichtigen. Damit ergibt sich folgender Vergütungsanspruch des Sachverständigen:
Aktenstudium 2,5 Stunden 150,00 EUR
Untersuchung 1,5 Stunden 90,00 EUR
Abfassung/Beurteilung 7,0 Stunden 420,00 EUR
Diktat/Korrektur 6,5 Stunden 390,00 EUR
Zwischensumme 1.050,00 EUR
Schreibkosten 48,75 EUR
Röntgenkosten 157,62 EUR
Porto 12,35 EUR
Umsatzsteuer 241,06 EUR
Gesamtsumme 1.509,78 EUR
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