Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 30/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 24.07.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2013 sowie in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.02.2014 verurteilt, der Klägerin für ihren am XX.XX.2013 geboren Sohn C. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des im Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 erzielten Einkommens aus nicht-selbständiger Tätigkeit zu zahlen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, welcher Zeitraum der Elterngeldbemessung zugrunde zu legen ist.
Die am XX.XX.1982 geborene Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.2013 geborenen Kindes C ... Sie lebt unverheiratet mit dem anderen Elternteil und ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Vor der Geburt des Kindes war die Klägerin an-gestellt erwerbstätig. Außerdem betrieb sie in der Zeit vom 01.01.2012 bis 13.05.2012 ein Gewerbe im Marketingbereich, aus dem sie lediglich Verluste erwirtschaftete. Ab dem 05.05.2013 bis zum 12.08.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich sowie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 66,69 Euro kalendertäglich.
Am 01.07.2013 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld, wobei die Klägerin Elterngeld für den ersten bis neunten und den zwölften Lebensmonat (= Zeit-räume 17.06.2013 bis 16.03.2014; 17.05.2014 bis 16.06.2014), der andere Elternteil El-terngeld für den zweiten sowie den zehnten bis zwölften Lebensmonat (= Zeiträume 17.07.2013 bis 17.08.2013; 17.03.2014 bis 16.06.2014) beanspruchen wollte.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 24.07.2013 antragsgemäß Elterngeld in Höhe von 946,38 Euro, wobei sich unter Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld im ersten Lebensmonat kein und im zweiten Lebensmonat ein anteilig gekürzter Anspruch in Höhe von 122,12 Euro errechnete. Der Elterngeldbemessung legte der Beklagte das für das Kalenderjahr 2012 glaubhaft gemachte Einkommen aus nichtselbstständiger und selbst-ständiger Tätigkeit zugrunde, da der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Ka-lenderjahr 2012 noch nicht vorlag.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass für die Elterngeldbemessung wegen der Aufgabe des Gewerbes zum 13.05.2012 lediglich das Einkommen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit maßgeblich und nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus der nichtselbstständigen Tätigkeit auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt abzustellen sei.
Auf den Antrag der Klägerin vom 25.11.2013 erfolgte mit vorläufigem Bescheid vom 28.11.2013 eine Änderung des Bezugszeitraums auf die Lebensmonate eins bis zwölf (= Zeitraum 17.06.2013 bis 16.06.2014).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 zurück. Die Klägerin habe sowohl im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes (Kalenderjahr 2012) als auch im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Ein-kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieb gehabt. Dabei lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn dieser im Saldo zu Null- oder Negativeinkommen geführt habe. Im Übrigen sei die Gewerbeabmeldung erst am 19.07.2013 rückwirkend zum 13.05.2012 erfolgt. Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG sei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Ge-burt der steuerliche Veranlagungszeitraumraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungs-zeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liege, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 Einkommen aus Gewerbebetrieb gehabt habe. Da die Klägerin in den maßgeblichen Zeiträumen – Kalenderjahr vor der Geburt des Kin-des bzw. Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes – wie oben ausgeführt, Ein-kommen aus Gewerbebetrieb gehabt habe, sei der letzte abgeschlossene Veranlagungs-zeitraum, also das Kalenderjahr 2012 für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich. Durch das Einkommen aus Gewerbebetrieb werde der Bemessungszeitraum bestimmt. Eine Günstigerprüfung bzw. eine Wahlmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Einkommen aus dem Zwölfmonatszeitraum könne somit nicht der Elterngeldberechnung zugrunde gelegt werden.
Mit ihrer am 28.02.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin, ihren Elterngeldanspruch aus dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommen zu berechnen. Sie habe ihr Gewerbe nicht, wie vom Beklagten behauptet, erst am 19.06.2013 abgemeldet. Hierbei handele es sich lediglich um eine Zweitschrift. Tatsächlich sei sie ab 14.05.2012 fest angestellt beschäftigt gewesen und habe ihr Gewerbe zum 13.05.2012 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie auch keine Einkünfte mehr erzielt. Die vor dieser Zeit einmal ausgeübte selbstständige Tätigkeit sei daher ohne Belang. Es sei der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt zugrunde zu legen und der in diesem Zeitraum erzielte Verdienst zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24.07.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2013 sowie in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.02.2014 zu verurteilen, der Klägerin für ihren am XX.XX.2013 geboren Sohn C. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des im Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 erzielten Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG nur in den Fällen maßgeblich sei in denen die elterngeldberechtigte Person ausschließlich Ein-kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit habe. In Fällen, in denen auch Ein-kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sei, richte sich der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2b Abs. 3 BEEG. § 2b Abs. 3 BEEG sei eine Ausnahmeregelung zu § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG und regele den Bemessungszeitraum in den Fällen, in denen die berechtigte Person entweder im Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG oder im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. Damit seien die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich. Das Gewerbe sei zum 13.05.2012 abgemeldet worden, so dass im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG (= Kalenderjahr 2012) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Solche lägen auch vor, wenn die berechtigte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die im Saldo zu Null- oder Negativeinkünften geführt habe.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage auch als begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.07.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2013 sowie in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.02.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die Zahlung höheren Elterngeldes unter Zugrundelegung des im Zwölf-monatszeitraum vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Elterngeldanspruch der Klägerin für ihren am XX.XX.2013 geborenen Sohn C. richtet sich nach dem BEEG in der für Geburten ab dem 01.01.2013 gültigen Fassung vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012, 1878; vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I 2012, 2246) sind vorliegend ohne Belang. Die Klägerin hat ohne jeden Zweifel dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Denn sie erfüllte ausweislich ihrer eigenen Angaben im Elterngeldverfahren und im Übrigen unstrei-tig im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihrem Sohn C. in einem gemeinsamen Haushalt lebte, diesen selbst betreute und erzog und keine Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG) ausübte. Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Danach wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nicht-selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und aus (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind, und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat. Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums sieht § 2b Abs. 1 BEEG vor, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG ist für die Ermitt-lung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätig-keit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum heranzuziehen ist. Unzweifelhaft hat die Klägerin eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass sich nach der Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG i. V. m. Satz 2 Nr. 2 BEEG unter Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldbezugs und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ab dem 05.05.2013 der Bemessungszeitraum auf die Monate Mai 2012 bis April 2013 erstreckt. Fraglich ist, ob hiervon abweichend für die Elterngeldbemessung nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt - hier auf das Kalenderjahr 2012 - zurückzugreifen ist. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fra-ge ist, ob es für die Anwendbarkeit von § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ausreichend ist, dass entweder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt (hier: Kalenderjahr 2012) oder im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt (hier unter Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldbezugs gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BEEG: Mai 2012 bis April 2013) – wie der Beklagte meint – überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, auch wenn hieraus nur Null- oder Negativeinkünfte erzielt worden sind, oder ob auf den Veranlagungszeitraum nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn der Elterngeldberechtigte aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit positive Einkünfte hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist letztere Auslegung zutreffend. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG stellt für den Rückgriff auf den Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum darauf ab, dass "die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte". Der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG) ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG dahingehend definiert, dass die Summe der positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Ar-beit, aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen ist. Durch diese Legaldefinition werden alle positiven Einkünfte aus den genannten steuerlichen Einkunftsarten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit erfasst. Wenn das Gesetz in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nun darauf abstellt, dass der Elterngeldbe-rechtigte in den genannten Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatte, liegt es nahe, dass hiermit Einkommen im Sinne der Legaldefinition, und damit nur positive Einkünfte der genannten Einkunftsarten, gemeint ist. Hierfür spricht auch eine systemati-sche Auslegung. Denn auch in § 2d Abs. 1 BEEG ist das Einkommen aus selbstständiger Arbeit als die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, definiert. Vor allem aber spricht der Sinn und Zweck der Regelung unter Beachtung verfassungs-rechtlicher Anforderungen für eine enge Auslegung. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Vorschrift der Verwaltungsvereinfachung, indem für die Einkommensermittlung immer der Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21). Es soll sichergestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Der Aufwand für die Prüfung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG soll entfallen (vgl. BT-Drs. 17/9841, Seite 21). Die Neuregelung bezüglich der Bestimmung des Bemessungszeitraums ist Bestandteil der seit der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 umfassendsten Änderung des BEEG, bei der der Gesetzgeber das Grundkonzept der fiktiven Nettoberechnung beibehalten, jedoch zusätzliche Vereinfa-chungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der Bezugszeit vorgesehen hat, um die Verwaltungen der Länder durch die für Geburten ab dem 01.01.2013 gültige Rechtslage insbesondere von der bisherigen, aufwändigen Einkommensermittlung zu entlasten und damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausreichung des Elterngeldes weiterhin zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit mit der teilweisen Neukonzeption des BEEG in Kauf genommen, dass das der Elterngeldbemessung zugrunde gelegte Einkommen, z. B. durch die Regelungen zur Steuerklasse nach § 2e BEEG oder zum Pauschalabzug der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2f BEEG, sich weiter von dem dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen entfernt, wobei die Pauschalierungen sich sowohl günstig als auch ungünstig auswirken können. Für die Neuregelung zum Bemessungszeitraum mit § 2b Abs. 3 BEEG hat der Gesetzgeber bei-spielhaft ausdrücklich dargelegt, dass § 2 Abs. 3 BEEG auch dann maßgeblich sei, wenn die berechtigte Person im nach § 2b Abs. 1 BEEG ermittelten Zwölfmonatszeitraum Ein-kommen aus selbstständiger Arbeit habe, das im Ergebnis nicht nach § 2b Abs. 2 BEEG zu berücksichtigen sei (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21). In diesem beispielhaft genannten Fall kommt es tatsächlich zu der vom Gesetzgeber ge-wünschten Verwaltungsvereinfachung, da eine aufwändige Ermittlung des Einkommens im Zwölfmonatszeitraum entfällt, der in den meisten Fällen nicht mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmt. Dennoch ist nach Auffassung des Gerichts durchaus fraglich, ob dieses Ergebnis noch mit dem Sinn und Zweck des BEEG, Familien nach der Geburt bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drs. 16/2454, S. 2) und jedem betreuenden Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes zu gewähren (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2), noch in Einklang zu bringen und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Denn nach der alten Rechtslage war § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG von dem Gedanken getragen, dass die Bezugnahme auf den Veranlagungszeitraum anstelle des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes typischer-weise zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. BT-Drs. 16/2785, S. 38; BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 29.06.2013, Az. B 10 EG 2/12 R, Juris, Rn. 35). Dies wurde insbesondere durch die Kriterien der "Zusätzlichkeit", also dem Erfordernis des gleichzeitigen Vorliegens von nichtselbstständiger und selbst-ständiger Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 2/12, Juris, Rn. 33), als auch der Durchgängigkeit der selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbs-tätigkeit sowohl im Veranlagungszeitraum als auch im Zwölfmonatszeitraum sichergestellt. Darüber hinaus war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend: Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R), um die Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, eine restriktive Auslegung dahingehend erforderlich, dass der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit nicht um mehr als 20 % in den beiden maßgeblichen Zeiträumen voneinander abwich, anderenfalls war nach der Grundregel der Zwölfmonatszeitraum maßgeblich. Von dem Erfordernis der Durchgängigkeit der Erwerbstätigkeit, und damit auch von dem Erfordernis des in etwa gleichen Umfangs der nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden maßgeblichen Zeiträumen hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG jedoch gerade bewusst gelöst. Jedenfalls aber in Fällen wie dem vorliegenden schießt der Gesetzgeber nach der Lesart des Beklagten über das nachvollziehbare Anliegen der Verwaltungsvereinfachung hinaus, wenn auf den Veranlagungszeitraum zurückgegriffen würde, obwohl die Erwerbstätigkeit noch im Veranlagungszeitraum eingestellt wurde und die Klägerin weder im Zwölfmonats-zeitraum noch im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigendes Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit hatte. Denn in diesen Fällen läuft die Verwaltungsvereinfachung völlig ins Leere, da im Zwölfmonatszeitraum ohnehin kein aufwändig zu ermittelndes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Für den Rückgriff auf das im Veranlagungszeitraum vorhandene Einkommen fehlt es an einem sinnvollen Anknüpfungspunkt. Zu einem sachlich rechtfertigbarem Ergebnis kann man jedoch gelangen, wenn man es – wie das erkennende Gericht – für die Anwendbarkeit von § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht ausreichen lässt, dass "irgendein Einkommen" aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – also auch Negativ- oder Nulleinkünfte – vorliegt, sondern das Vorliegen von positiven Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG fordert. So verstanden, ist immer noch eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung gegeben, da nach wie vor keine Durchgängigkeit der Erwerbs-tätigkeit mehr geprüft werden muss und im Regelfall auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden kann. Dem Gericht ist bewusst, dass durch diese Auslegung die beabsichtigte Einfachheit der Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ein stückweit verloren geht. So wird insbesondere häufiger nur eine vorläufige Bewilligung bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheids möglich sein. Dies ist jedoch hinzunehmen, um eine verfassungskonforme Auslegung zu gewährleisten. Anderenfalls läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gegenüber Elterngeldberechtigten vor, die in den beiden maßgeblichen Zeiträumen nur nichtselbstständig erwerbstätig gewesen sind. Der Beklagte hat daher unter Zugrundelegung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, das die Klägerin im Zwölfmonatszeitraum Mai 2012 bis April 2013 hatte, den Elterngeldanspruch neu zu berechnen und höheres Elterngeld zu bewilligen.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, welcher Zeitraum der Elterngeldbemessung zugrunde zu legen ist.
Die am XX.XX.1982 geborene Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.2013 geborenen Kindes C ... Sie lebt unverheiratet mit dem anderen Elternteil und ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Vor der Geburt des Kindes war die Klägerin an-gestellt erwerbstätig. Außerdem betrieb sie in der Zeit vom 01.01.2012 bis 13.05.2012 ein Gewerbe im Marketingbereich, aus dem sie lediglich Verluste erwirtschaftete. Ab dem 05.05.2013 bis zum 12.08.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich sowie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 66,69 Euro kalendertäglich.
Am 01.07.2013 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld, wobei die Klägerin Elterngeld für den ersten bis neunten und den zwölften Lebensmonat (= Zeit-räume 17.06.2013 bis 16.03.2014; 17.05.2014 bis 16.06.2014), der andere Elternteil El-terngeld für den zweiten sowie den zehnten bis zwölften Lebensmonat (= Zeiträume 17.07.2013 bis 17.08.2013; 17.03.2014 bis 16.06.2014) beanspruchen wollte.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 24.07.2013 antragsgemäß Elterngeld in Höhe von 946,38 Euro, wobei sich unter Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld im ersten Lebensmonat kein und im zweiten Lebensmonat ein anteilig gekürzter Anspruch in Höhe von 122,12 Euro errechnete. Der Elterngeldbemessung legte der Beklagte das für das Kalenderjahr 2012 glaubhaft gemachte Einkommen aus nichtselbstständiger und selbst-ständiger Tätigkeit zugrunde, da der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Ka-lenderjahr 2012 noch nicht vorlag.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass für die Elterngeldbemessung wegen der Aufgabe des Gewerbes zum 13.05.2012 lediglich das Einkommen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit maßgeblich und nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus der nichtselbstständigen Tätigkeit auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt abzustellen sei.
Auf den Antrag der Klägerin vom 25.11.2013 erfolgte mit vorläufigem Bescheid vom 28.11.2013 eine Änderung des Bezugszeitraums auf die Lebensmonate eins bis zwölf (= Zeitraum 17.06.2013 bis 16.06.2014).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 zurück. Die Klägerin habe sowohl im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes (Kalenderjahr 2012) als auch im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Ein-kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieb gehabt. Dabei lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn dieser im Saldo zu Null- oder Negativeinkommen geführt habe. Im Übrigen sei die Gewerbeabmeldung erst am 19.07.2013 rückwirkend zum 13.05.2012 erfolgt. Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG sei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Ge-burt der steuerliche Veranlagungszeitraumraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungs-zeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liege, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 Einkommen aus Gewerbebetrieb gehabt habe. Da die Klägerin in den maßgeblichen Zeiträumen – Kalenderjahr vor der Geburt des Kin-des bzw. Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes – wie oben ausgeführt, Ein-kommen aus Gewerbebetrieb gehabt habe, sei der letzte abgeschlossene Veranlagungs-zeitraum, also das Kalenderjahr 2012 für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich. Durch das Einkommen aus Gewerbebetrieb werde der Bemessungszeitraum bestimmt. Eine Günstigerprüfung bzw. eine Wahlmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Einkommen aus dem Zwölfmonatszeitraum könne somit nicht der Elterngeldberechnung zugrunde gelegt werden.
Mit ihrer am 28.02.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin, ihren Elterngeldanspruch aus dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommen zu berechnen. Sie habe ihr Gewerbe nicht, wie vom Beklagten behauptet, erst am 19.06.2013 abgemeldet. Hierbei handele es sich lediglich um eine Zweitschrift. Tatsächlich sei sie ab 14.05.2012 fest angestellt beschäftigt gewesen und habe ihr Gewerbe zum 13.05.2012 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie auch keine Einkünfte mehr erzielt. Die vor dieser Zeit einmal ausgeübte selbstständige Tätigkeit sei daher ohne Belang. Es sei der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt zugrunde zu legen und der in diesem Zeitraum erzielte Verdienst zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24.07.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2013 sowie in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.02.2014 zu verurteilen, der Klägerin für ihren am XX.XX.2013 geboren Sohn C. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des im Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 erzielten Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG nur in den Fällen maßgeblich sei in denen die elterngeldberechtigte Person ausschließlich Ein-kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit habe. In Fällen, in denen auch Ein-kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sei, richte sich der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2b Abs. 3 BEEG. § 2b Abs. 3 BEEG sei eine Ausnahmeregelung zu § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG und regele den Bemessungszeitraum in den Fällen, in denen die berechtigte Person entweder im Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG oder im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. Damit seien die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich. Das Gewerbe sei zum 13.05.2012 abgemeldet worden, so dass im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG (= Kalenderjahr 2012) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Solche lägen auch vor, wenn die berechtigte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die im Saldo zu Null- oder Negativeinkünften geführt habe.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage auch als begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.07.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2013 sowie in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.02.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die Zahlung höheren Elterngeldes unter Zugrundelegung des im Zwölf-monatszeitraum vor dem Monat der Geburt erzielten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Elterngeldanspruch der Klägerin für ihren am XX.XX.2013 geborenen Sohn C. richtet sich nach dem BEEG in der für Geburten ab dem 01.01.2013 gültigen Fassung vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012, 1878; vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I 2012, 2246) sind vorliegend ohne Belang. Die Klägerin hat ohne jeden Zweifel dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Denn sie erfüllte ausweislich ihrer eigenen Angaben im Elterngeldverfahren und im Übrigen unstrei-tig im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihrem Sohn C. in einem gemeinsamen Haushalt lebte, diesen selbst betreute und erzog und keine Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG) ausübte. Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Danach wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nicht-selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und aus (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind, und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat. Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums sieht § 2b Abs. 1 BEEG vor, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG ist für die Ermitt-lung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätig-keit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum heranzuziehen ist. Unzweifelhaft hat die Klägerin eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass sich nach der Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG i. V. m. Satz 2 Nr. 2 BEEG unter Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldbezugs und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ab dem 05.05.2013 der Bemessungszeitraum auf die Monate Mai 2012 bis April 2013 erstreckt. Fraglich ist, ob hiervon abweichend für die Elterngeldbemessung nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt - hier auf das Kalenderjahr 2012 - zurückzugreifen ist. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fra-ge ist, ob es für die Anwendbarkeit von § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ausreichend ist, dass entweder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt (hier: Kalenderjahr 2012) oder im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt (hier unter Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldbezugs gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BEEG: Mai 2012 bis April 2013) – wie der Beklagte meint – überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, auch wenn hieraus nur Null- oder Negativeinkünfte erzielt worden sind, oder ob auf den Veranlagungszeitraum nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn der Elterngeldberechtigte aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit positive Einkünfte hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist letztere Auslegung zutreffend. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG stellt für den Rückgriff auf den Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum darauf ab, dass "die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte". Der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG) ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG dahingehend definiert, dass die Summe der positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Ar-beit, aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen ist. Durch diese Legaldefinition werden alle positiven Einkünfte aus den genannten steuerlichen Einkunftsarten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit erfasst. Wenn das Gesetz in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nun darauf abstellt, dass der Elterngeldbe-rechtigte in den genannten Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatte, liegt es nahe, dass hiermit Einkommen im Sinne der Legaldefinition, und damit nur positive Einkünfte der genannten Einkunftsarten, gemeint ist. Hierfür spricht auch eine systemati-sche Auslegung. Denn auch in § 2d Abs. 1 BEEG ist das Einkommen aus selbstständiger Arbeit als die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, definiert. Vor allem aber spricht der Sinn und Zweck der Regelung unter Beachtung verfassungs-rechtlicher Anforderungen für eine enge Auslegung. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Vorschrift der Verwaltungsvereinfachung, indem für die Einkommensermittlung immer der Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21). Es soll sichergestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Der Aufwand für die Prüfung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG soll entfallen (vgl. BT-Drs. 17/9841, Seite 21). Die Neuregelung bezüglich der Bestimmung des Bemessungszeitraums ist Bestandteil der seit der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 umfassendsten Änderung des BEEG, bei der der Gesetzgeber das Grundkonzept der fiktiven Nettoberechnung beibehalten, jedoch zusätzliche Vereinfa-chungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der Bezugszeit vorgesehen hat, um die Verwaltungen der Länder durch die für Geburten ab dem 01.01.2013 gültige Rechtslage insbesondere von der bisherigen, aufwändigen Einkommensermittlung zu entlasten und damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausreichung des Elterngeldes weiterhin zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit mit der teilweisen Neukonzeption des BEEG in Kauf genommen, dass das der Elterngeldbemessung zugrunde gelegte Einkommen, z. B. durch die Regelungen zur Steuerklasse nach § 2e BEEG oder zum Pauschalabzug der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2f BEEG, sich weiter von dem dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen entfernt, wobei die Pauschalierungen sich sowohl günstig als auch ungünstig auswirken können. Für die Neuregelung zum Bemessungszeitraum mit § 2b Abs. 3 BEEG hat der Gesetzgeber bei-spielhaft ausdrücklich dargelegt, dass § 2 Abs. 3 BEEG auch dann maßgeblich sei, wenn die berechtigte Person im nach § 2b Abs. 1 BEEG ermittelten Zwölfmonatszeitraum Ein-kommen aus selbstständiger Arbeit habe, das im Ergebnis nicht nach § 2b Abs. 2 BEEG zu berücksichtigen sei (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21). In diesem beispielhaft genannten Fall kommt es tatsächlich zu der vom Gesetzgeber ge-wünschten Verwaltungsvereinfachung, da eine aufwändige Ermittlung des Einkommens im Zwölfmonatszeitraum entfällt, der in den meisten Fällen nicht mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmt. Dennoch ist nach Auffassung des Gerichts durchaus fraglich, ob dieses Ergebnis noch mit dem Sinn und Zweck des BEEG, Familien nach der Geburt bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drs. 16/2454, S. 2) und jedem betreuenden Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes zu gewähren (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2), noch in Einklang zu bringen und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Denn nach der alten Rechtslage war § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG von dem Gedanken getragen, dass die Bezugnahme auf den Veranlagungszeitraum anstelle des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes typischer-weise zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. BT-Drs. 16/2785, S. 38; BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 29.06.2013, Az. B 10 EG 2/12 R, Juris, Rn. 35). Dies wurde insbesondere durch die Kriterien der "Zusätzlichkeit", also dem Erfordernis des gleichzeitigen Vorliegens von nichtselbstständiger und selbst-ständiger Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 2/12, Juris, Rn. 33), als auch der Durchgängigkeit der selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbs-tätigkeit sowohl im Veranlagungszeitraum als auch im Zwölfmonatszeitraum sichergestellt. Darüber hinaus war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend: Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R), um die Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, eine restriktive Auslegung dahingehend erforderlich, dass der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit nicht um mehr als 20 % in den beiden maßgeblichen Zeiträumen voneinander abwich, anderenfalls war nach der Grundregel der Zwölfmonatszeitraum maßgeblich. Von dem Erfordernis der Durchgängigkeit der Erwerbstätigkeit, und damit auch von dem Erfordernis des in etwa gleichen Umfangs der nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden maßgeblichen Zeiträumen hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG jedoch gerade bewusst gelöst. Jedenfalls aber in Fällen wie dem vorliegenden schießt der Gesetzgeber nach der Lesart des Beklagten über das nachvollziehbare Anliegen der Verwaltungsvereinfachung hinaus, wenn auf den Veranlagungszeitraum zurückgegriffen würde, obwohl die Erwerbstätigkeit noch im Veranlagungszeitraum eingestellt wurde und die Klägerin weder im Zwölfmonats-zeitraum noch im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigendes Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit hatte. Denn in diesen Fällen läuft die Verwaltungsvereinfachung völlig ins Leere, da im Zwölfmonatszeitraum ohnehin kein aufwändig zu ermittelndes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Für den Rückgriff auf das im Veranlagungszeitraum vorhandene Einkommen fehlt es an einem sinnvollen Anknüpfungspunkt. Zu einem sachlich rechtfertigbarem Ergebnis kann man jedoch gelangen, wenn man es – wie das erkennende Gericht – für die Anwendbarkeit von § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht ausreichen lässt, dass "irgendein Einkommen" aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – also auch Negativ- oder Nulleinkünfte – vorliegt, sondern das Vorliegen von positiven Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG fordert. So verstanden, ist immer noch eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung gegeben, da nach wie vor keine Durchgängigkeit der Erwerbs-tätigkeit mehr geprüft werden muss und im Regelfall auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden kann. Dem Gericht ist bewusst, dass durch diese Auslegung die beabsichtigte Einfachheit der Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ein stückweit verloren geht. So wird insbesondere häufiger nur eine vorläufige Bewilligung bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheids möglich sein. Dies ist jedoch hinzunehmen, um eine verfassungskonforme Auslegung zu gewährleisten. Anderenfalls läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gegenüber Elterngeldberechtigten vor, die in den beiden maßgeblichen Zeiträumen nur nichtselbstständig erwerbstätig gewesen sind. Der Beklagte hat daher unter Zugrundelegung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, das die Klägerin im Zwölfmonatszeitraum Mai 2012 bis April 2013 hatte, den Elterngeldanspruch neu zu berechnen und höheres Elterngeld zu bewilligen.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved