Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 7205/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 967/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2014 (S 1 R 7205/13) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin, die in der Zeit vom 15. März 2013 bis 5. April 2013 an einer von der Beklagten gewährten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen hatte, hat sich vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Heranziehung zur Zahlung von 189,00 Euro Zuzahlungen zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewehrt (Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013, Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013). Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei nicht zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet, da die stationäre Rehabilitationsleistung "nicht ordnungsgemäß dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem konkreten gesundheitlichen Zustand" entsprochen habe. Ein Vergütungsanspruch für die mangelhafte Leistung sei nicht entstanden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2014, der Klägerin am 13. Oktober 2014 zugestellt, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 13. November 2014 eingegangenen Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, ein Versicherungsnehmer sei nicht verpflichtet, zu sinnlosen, sogar schädigend erbrachten Sachleistungen des Versicherungsträgers auch noch Zuzahlungen zu leisten. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie, die Klägerin dürfe erwarten, dass die Leistung nach dem aktuellen medizinischen Stand erfolge. Der Gesetzgeber habe sich von dem Instrument der Abschöpfung der ersparten Aufwendungen abgewandt und verbinde mit den Zuzahlungen eine Regulierung der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen. Es sei von einem zu leistenden Eigenanteil zur Erziehung des Versicherten auszugehen. Insofern sei die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung überholt.
Zudem leide das Urteil an einer nicht ordnungsgemäßen Begründung, denn die schriftliche Begründung weiche wesentlich von der mündlichen Urteilsbegründung ab.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2014 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verweisen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 SGG zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Wert von 750,00 Euro, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen wurde. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach der Entscheidung des Gerichts und dem Umfang des weiterverfolgten Klagebegehrens, über welches das Gericht entschieden hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144, Rn. 14). Danach ist hier der Beschwerdewert nicht erreicht.
Das Sozialgericht hat mit dem Urteil vom 19. September 2014 die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013, mit dem von der Klägerin die Zahlung von 189,00 Euro verlangt wird, abgewiesen, so dass die Beschwer 189,00 Euro beträgt. Die Berufung bedurfte danach der Zulassung, was mit dem Urteil nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war zurückzuweisen, denn Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht.
Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Klägerin hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann dann angenommen werden, wenn eine die Rechtsanwendung betreffende mit Mitteln der juristischen Methodik zu beantwortende Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist (Leitherer, aaO, § 160, Rn. 7, 7a). Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. m. w. N.). Anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich eine Rechtsfrage stellen, die noch nicht geklärt ist, deren Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und deren Klärung das angestrebte Berufungsverfahren erwarten lässt (vgl. zum Revisionsverfahren BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13,31, 39,59,65). Eine solche Frage muss weiterhin klärungsbedürftig sein, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Frage höchstrichterlich geklärt ist.
Die Klägerin macht geltend, dass die "Sache" deshalb grundsätzliche Bedeutung habe, weil ein Versicherungsnehmer nicht verpflichtet sein könne, "zu sinnlosen, sogar schädigend erbrachten Sachleistungen des Versicherungsträgers auch noch Zuzahlungen leisten zu müssen".
Damit ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt eine ungeklärte Rechtsfrage anführt oder aber meint, das Sozialgericht habe die tatsächlichen Umstände des durchgeführten stationären Rehabilitationsverfahrens im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Zuzahlungen nach § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Insoweit macht die Klägerin in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Sozialgerichts geltend, was eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht begründen kann.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zuzahlungspflicht nach § 32 Abs. 1 SGB VI bereits durch das Bundessozialgericht – BSG – geklärt. Mit der Entscheidung vom 21. Juni 2000 – B 4 RA 52/99R – (veröffentlicht in juris) hat das BSG ausgeführt, dass tatbestandliche Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG -) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461), die Inanspruchnahme einer vom Rehabilitationsträger "in natura zur Verfügung zu stellende Maßnahme" (BSG, a.a.O., juris, Rn. 28) ist. Die Regelung in Absatz 1 ist danach nicht maßgeblich geändert worden (durch Art. 6 Nr. 24 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I 2001, 1046) - SGB9uaÄndG - wurden zum 01.07.2001 redaktionelle Änderungen in Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 5 vorgenommen). Unverändert bis zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ist die tatbestandliche Anknüpfung der Zuzahlungspflicht in § 32 Abs. 1 SGB VI an die Inanspruchnahme stationärer Leistungen der Rehabilitation, die bereits durch das WFG fortgeführt worden war. Das BSG hat weiter ausgeführt, dass sowohl der Erstattungsanspruch als auch die Modalitäten seiner Erfüllung ohne jede Auswirkung auf die leistungsrechtliche Position des versicherten Rehabilitanden bleibt (BSG, a.a.O., Rn. 38). Bei der Zuzahlungspflicht handelt es sich danach um eine selbständige, dem Versicherungsträger gegenüber bestehende Zahlungspflicht, die nicht den Rechtsgrund oder die Rechtmäßigkeit der erbrachten Sachleistung tangiert (BSG, a.a.O.). Diese Ausführungen des BSG gelten ausdrücklich unabhängig von der Anwendung des "alten oder neuen Rechts". Damit ist nach Auffassung des Senats auch die Auslegung des § 32 Abs. 1 SGB VI in der vorliegend anzuwendenden Fassung geklärt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Funktion der Zuzahlungen habe sich zwischenzeitlich geändert, verkennt sie, dass bereits mit Einführung der Zuzahlungsregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 (HBegleitG 1983, BGBl. I, S. 1857) in § 1243 Reichsversicherungsordnung – RVO – in der Zuzahlungsverpflichtung zu stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation auch ein Instrument zur Steuerung des Kostenbewusstseins der Versicherten gesehen wurde (vgl. BSG v. 23.02.2000 – B 5 RJ 6/99 R – juris, Rn. 16, m.w.N.) und dies bei der Auslegung des § 32 SGB VI von der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt worden ist (vgl. BSG v. 23.02.2000 – B 5 RJ 6/99 R – juris, Rn. 16, m.w.N.). Die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung des BSG kann daher nicht als "überholt" angesehen werden. Die Anwendung des insoweit geklärten einfachen Rechts im Einzelfall der Klägerin oblag der hier zur Entscheidung aufgrund der objektiven Kriterien berufenen Kammer. Dass die Klägerin offenbar der Auffassung ist, das Sozialgericht habe das geltende Recht fehlerhaft auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, rechtfertigt gerade nicht die Zulassung der Berufung. Tatsächliche, vom Gericht zu klärende Fragen reichen zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Leitherer, a.a.O., § 160, Rn. 7).Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts beim prozessualen Vorgehen auf dem Weg zur Entscheidung; auch das Urteil kann mit einem Verfahrensfehler behaftet sein.
Die Klägerin macht keinen Verstoß des Sozialgerichts gegen Verfahrensvorschriften vor der verkündeten Entscheidung geltend. Der geltend gemachte Fehler in der Begründung des Urteils stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Dabei konnte der Senat ein Abweichen der schriftlichen Urteilsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung unterstellen; ein solches Abweichen stellt nämlich keinen Verfahrensmangel dar. Nach § 132 Abs. 2 SGG wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden (§ 132 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die mündlich mitgeteilten Gründe haben neben den schriftlichen Urteilsgründen lediglich die Bedeutung einer vorläufigen Information und keine selbständige Bedeutung (BSG v. 10.04.1961 – 10 RV 715/58 – juris, Rn. 2). Daraus folgt, dass eine Anfechtung des Urteils nicht im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung erfolgen kann, denn sie hat keine wesentliche Bedeutung und kann, selbst wenn sie fehlerhaft war oder im Widerspruch zur schriftlichen Urteilsbegründung steht, nicht einen wesentlichen Verfahrensfehler begründen. Maßgeblich sind allein die schriftlichen Urteilsgründe (Harks in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 132, Rn. 21; Lowe in Hintz/Lowe, SGG, § 132, Rn. 13).
Eine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von solchen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
Gründe:
I. Die Klägerin, die in der Zeit vom 15. März 2013 bis 5. April 2013 an einer von der Beklagten gewährten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen hatte, hat sich vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Heranziehung zur Zahlung von 189,00 Euro Zuzahlungen zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewehrt (Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013, Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013). Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei nicht zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet, da die stationäre Rehabilitationsleistung "nicht ordnungsgemäß dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem konkreten gesundheitlichen Zustand" entsprochen habe. Ein Vergütungsanspruch für die mangelhafte Leistung sei nicht entstanden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2014, der Klägerin am 13. Oktober 2014 zugestellt, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 13. November 2014 eingegangenen Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, ein Versicherungsnehmer sei nicht verpflichtet, zu sinnlosen, sogar schädigend erbrachten Sachleistungen des Versicherungsträgers auch noch Zuzahlungen zu leisten. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie, die Klägerin dürfe erwarten, dass die Leistung nach dem aktuellen medizinischen Stand erfolge. Der Gesetzgeber habe sich von dem Instrument der Abschöpfung der ersparten Aufwendungen abgewandt und verbinde mit den Zuzahlungen eine Regulierung der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen. Es sei von einem zu leistenden Eigenanteil zur Erziehung des Versicherten auszugehen. Insofern sei die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung überholt.
Zudem leide das Urteil an einer nicht ordnungsgemäßen Begründung, denn die schriftliche Begründung weiche wesentlich von der mündlichen Urteilsbegründung ab.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2014 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verweisen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 SGG zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Wert von 750,00 Euro, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen wurde. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach der Entscheidung des Gerichts und dem Umfang des weiterverfolgten Klagebegehrens, über welches das Gericht entschieden hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144, Rn. 14). Danach ist hier der Beschwerdewert nicht erreicht.
Das Sozialgericht hat mit dem Urteil vom 19. September 2014 die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013, mit dem von der Klägerin die Zahlung von 189,00 Euro verlangt wird, abgewiesen, so dass die Beschwer 189,00 Euro beträgt. Die Berufung bedurfte danach der Zulassung, was mit dem Urteil nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war zurückzuweisen, denn Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht.
Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Klägerin hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann dann angenommen werden, wenn eine die Rechtsanwendung betreffende mit Mitteln der juristischen Methodik zu beantwortende Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist (Leitherer, aaO, § 160, Rn. 7, 7a). Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. m. w. N.). Anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich eine Rechtsfrage stellen, die noch nicht geklärt ist, deren Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und deren Klärung das angestrebte Berufungsverfahren erwarten lässt (vgl. zum Revisionsverfahren BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13,31, 39,59,65). Eine solche Frage muss weiterhin klärungsbedürftig sein, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Frage höchstrichterlich geklärt ist.
Die Klägerin macht geltend, dass die "Sache" deshalb grundsätzliche Bedeutung habe, weil ein Versicherungsnehmer nicht verpflichtet sein könne, "zu sinnlosen, sogar schädigend erbrachten Sachleistungen des Versicherungsträgers auch noch Zuzahlungen leisten zu müssen".
Damit ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt eine ungeklärte Rechtsfrage anführt oder aber meint, das Sozialgericht habe die tatsächlichen Umstände des durchgeführten stationären Rehabilitationsverfahrens im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Zuzahlungen nach § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Insoweit macht die Klägerin in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Sozialgerichts geltend, was eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht begründen kann.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zuzahlungspflicht nach § 32 Abs. 1 SGB VI bereits durch das Bundessozialgericht – BSG – geklärt. Mit der Entscheidung vom 21. Juni 2000 – B 4 RA 52/99R – (veröffentlicht in juris) hat das BSG ausgeführt, dass tatbestandliche Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG -) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461), die Inanspruchnahme einer vom Rehabilitationsträger "in natura zur Verfügung zu stellende Maßnahme" (BSG, a.a.O., juris, Rn. 28) ist. Die Regelung in Absatz 1 ist danach nicht maßgeblich geändert worden (durch Art. 6 Nr. 24 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I 2001, 1046) - SGB9uaÄndG - wurden zum 01.07.2001 redaktionelle Änderungen in Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 5 vorgenommen). Unverändert bis zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ist die tatbestandliche Anknüpfung der Zuzahlungspflicht in § 32 Abs. 1 SGB VI an die Inanspruchnahme stationärer Leistungen der Rehabilitation, die bereits durch das WFG fortgeführt worden war. Das BSG hat weiter ausgeführt, dass sowohl der Erstattungsanspruch als auch die Modalitäten seiner Erfüllung ohne jede Auswirkung auf die leistungsrechtliche Position des versicherten Rehabilitanden bleibt (BSG, a.a.O., Rn. 38). Bei der Zuzahlungspflicht handelt es sich danach um eine selbständige, dem Versicherungsträger gegenüber bestehende Zahlungspflicht, die nicht den Rechtsgrund oder die Rechtmäßigkeit der erbrachten Sachleistung tangiert (BSG, a.a.O.). Diese Ausführungen des BSG gelten ausdrücklich unabhängig von der Anwendung des "alten oder neuen Rechts". Damit ist nach Auffassung des Senats auch die Auslegung des § 32 Abs. 1 SGB VI in der vorliegend anzuwendenden Fassung geklärt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Funktion der Zuzahlungen habe sich zwischenzeitlich geändert, verkennt sie, dass bereits mit Einführung der Zuzahlungsregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 (HBegleitG 1983, BGBl. I, S. 1857) in § 1243 Reichsversicherungsordnung – RVO – in der Zuzahlungsverpflichtung zu stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation auch ein Instrument zur Steuerung des Kostenbewusstseins der Versicherten gesehen wurde (vgl. BSG v. 23.02.2000 – B 5 RJ 6/99 R – juris, Rn. 16, m.w.N.) und dies bei der Auslegung des § 32 SGB VI von der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt worden ist (vgl. BSG v. 23.02.2000 – B 5 RJ 6/99 R – juris, Rn. 16, m.w.N.). Die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung des BSG kann daher nicht als "überholt" angesehen werden. Die Anwendung des insoweit geklärten einfachen Rechts im Einzelfall der Klägerin oblag der hier zur Entscheidung aufgrund der objektiven Kriterien berufenen Kammer. Dass die Klägerin offenbar der Auffassung ist, das Sozialgericht habe das geltende Recht fehlerhaft auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, rechtfertigt gerade nicht die Zulassung der Berufung. Tatsächliche, vom Gericht zu klärende Fragen reichen zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Leitherer, a.a.O., § 160, Rn. 7).Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts beim prozessualen Vorgehen auf dem Weg zur Entscheidung; auch das Urteil kann mit einem Verfahrensfehler behaftet sein.
Die Klägerin macht keinen Verstoß des Sozialgerichts gegen Verfahrensvorschriften vor der verkündeten Entscheidung geltend. Der geltend gemachte Fehler in der Begründung des Urteils stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Dabei konnte der Senat ein Abweichen der schriftlichen Urteilsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung unterstellen; ein solches Abweichen stellt nämlich keinen Verfahrensmangel dar. Nach § 132 Abs. 2 SGG wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden (§ 132 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die mündlich mitgeteilten Gründe haben neben den schriftlichen Urteilsgründen lediglich die Bedeutung einer vorläufigen Information und keine selbständige Bedeutung (BSG v. 10.04.1961 – 10 RV 715/58 – juris, Rn. 2). Daraus folgt, dass eine Anfechtung des Urteils nicht im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung erfolgen kann, denn sie hat keine wesentliche Bedeutung und kann, selbst wenn sie fehlerhaft war oder im Widerspruch zur schriftlichen Urteilsbegründung steht, nicht einen wesentlichen Verfahrensfehler begründen. Maßgeblich sind allein die schriftlichen Urteilsgründe (Harks in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 132, Rn. 21; Lowe in Hintz/Lowe, SGG, § 132, Rn. 13).
Eine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von solchen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
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