Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 261/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 318/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Das Gericht darf deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der ohne schriftliche Vollmacht auftretender Vertreter eines Beteiligten immer eine wirksame Vollmacht besitze, nur weil er ein Verwandter in gerader Linie des Beteiligten ist. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung.(Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 – L 11 KR 3845/12 B – JURIS-Dokument).
2. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorgeschrieben. Eine dennoch mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde ist somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt und entfaltet damit keine Rechtswirkung.
3. Einem vollmachtlosen Vertreter sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er das Gerichtsverfahren und damit den nutzlosen Verfahrensaufwand der Beklagten veranlasst hat.
4. Ein vollmachtloser Vertreter gehört nicht dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG an.
2. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorgeschrieben. Eine dennoch mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde ist somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt und entfaltet damit keine Rechtswirkung.
3. Einem vollmachtlosen Vertreter sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er das Gerichtsverfahren und damit den nutzlosen Verfahrensaufwand der Beklagten veranlasst hat.
4. Ein vollmachtloser Vertreter gehört nicht dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG an.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2012 wird verworfen.
II. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1984 geborene Antragsteller ist seit dem Jahr 2005 als EDV-Berater selbständig tätig. Auf Grund seines Umzugs von H in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beantragte er ab dem 1. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Diese wurden ihm mit Bescheid vom 29. Juni 2011 vorläufig und ohne Anrechnung seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ab dem 1. Juni 2011 bewilligt.
Bei einem Beratungsgespräch am 29. Juni 2011 gab der Antragsteller an, dass er in nächster Zeit größere Investitionen zu tätigen habe und daher Förderleistungen benötige. Die zuständige Mitarbeiterin wies ihn unter Aushändigung eines Hinweiszettels darauf hin, dass er zunächst alternative Möglichkeiten ausschöpfen müsse und sich an die S A bank (S ) zur Prüfung eines Mikrodarlehens wenden solle. Es wurde vereinbart, dass der Antragsteller nach einem Gespräch beim Kreditinstitut erneut erscheine. Am 12. Dezember 2011 suchte er erneut den Antragsgegner auf und erkundigte sich nochmals nach einer finanziellen Unterstützung für den Ausbau seiner Selbständigkeit. Hieraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass Nachweise über die zu beschaffenden Wirtschaftsgüter und deren Notwendigkeit vorzulegen seien. Entsprechende Unterlagen wurden in der Folge aber nicht vorgelegt.
Am 18. Januar 2012 hat der Vater des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterstützung für die selbständige Tätigkeit des Antragstellers beantragt. Sein Sohn habe seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 2005 keine finanzielle Unterstützung und Förderhilfen erhalten. Eine solche stünde ihm zu und könne bis zu einer Höhe von 50.000 EUR bewilligt werden. Mit den Grundsicherungsleistungen sei es nicht möglich, eine Selbständigkeit aufzubauen. Eine schriftliche Prozessvollmacht des Antragstellers ist dem Antrag nicht beigefügt gewesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass eine für das Antragsverfahren geltende Vollmacht nachzureichen sei. Eine im Verfahren Az. S 20 AS 4805/11 dem Sozialgericht übermittelte Vollmacht reiche nicht aus. Im dortigen Verfahren hatte der Vater des Antragstellers auf Rüge des Antragsgegners und nach Aufforderung des Gerichts eine schriftliche Vollmacht vom 18. November 2011 mit folgender Anschrift zu den Akten gereicht: "SOZIALGERICHT CHEMNITZ Zuständiger RichterAktenzeichen: S 20 AS 4805/11 [ ]".
Mit Beschluss vom 26. März 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch auf Förderung seiner Selbständigkeit nach § 16c Abs. 2 SGB II sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Gegen den ihm am 28. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Vater des Antragstellers durch E-Mail am 19. April 2012 "sofortigen Widerspruch" eingelegt und den Anspruch seines Sohnes auf Gewährung von Fördergeldern weiterverfolgt. Mit gerichtlicher Eingangsbestätigung vom 30. April 2012 ist er zur Übersendung einer schriftlichen Prozessvollmacht im Original aufgefordert worden. Eine Vollmachte ist nicht zu den Akten gereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Darüber hinaus wurde die Gerichtsakte des Sozialgerichts Chemnitz Az. S 20 AS 4805/11 beigezogen.
II.
1. Der als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 26. März 2012 auszulegende "sofortige Widerspruch", den der Vater des Antragstellers durch E-Mail am 19. April 2012 eingelegt hat, ist unzulässig und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Aus-nahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (vgl. § 173 Satz 2 SGG).
a) Die Beschwerde ist zum einen unzulässig, da sie vom Vater des Antragstellers als vollmachtlosem Vertreter eingelegt wurde.
(1) Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht nicht bereits, wenn die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen. Vielmehr müssen die allgemeinen Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], Vor § 51 Rdnr. 13).
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen zählt nach § 73 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 SGG der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des in fremdem Namen klagenden Prozessbevollmächtigten (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012 – L 2 R 12/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Nach Maßgabe von § 73 Abs. 2 SGG können sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG). Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG). Wenn das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen entspricht und er eine Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht einreicht, sind alle Prozesshandlungen zunächst schwebend unwirksam, die Klage ist unzulässig (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012, a. a. O., Rdnr. 16). Dies gilt unabhängig davon, dass sich im gerichtlichen Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt hat (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012, a. a. O., Rdnr. 17). t. Hat sich ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG). Nach Ablauf einer angemessenen Frist und dem Hinweis auf die Folgen des erfolglosen Fristablaufs ist der vollmachtlose Vertreter entweder durch besonderen Beschluss oder in den Gründen der (Prozess)Entscheidung zurückzuweisen. Eine von ihm erhobene Klage oder gestellter Antrag ist als unzulässig abzuweisen, ein von ihm erhobenes Rechtsmittel zu verwerfen (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012, a. a. O., Rdnr. 18).
Diesen Anforderungen entsprach der Vater des Antragstellers nicht. Er wies nicht nach, dass er vom Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde bevollmächtigte worden war. Eine schriftliche Vollmacht wurde im gesamten Verfahren nicht zu den Gerichtsakten eingereicht, obwohl das Fehlen einer schriftlichen Prozessvollmacht vom Antragsgegner beanstandet und vom Landessozialgericht deren Übersendung mit der Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 30. April 2012 gefordert wurde.
Eine Bevollmächtigung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich auch nicht aus der im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 20 AS 4805/11 zu den Gerichtsakten gereichten schriftlichen Prozessvollmacht. Diese hat keine Rechtswirkung für das vorliegende Verfahren, da sie aufgrund der Angabe des dortigen Aktenzeichens auf das dortige Verfahren beschränkt war. Das dortige Klageverfahren stand auch in keinem inhaltlichen oder rechtlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Während hier die Gewährung von Förderleistungen im Streit steht, waren Gegenstand des Verfahrens Az. S 20 AS 4805/11 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2011.
(2) Eine Bevollmächtigung des Vaters des Antragstellers folgt auch nicht aus der Vermutungsregelung des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG kann zwar unter anderem bei Verwandten in gerader Linie – wie hier im Verhältnis von Vater zu Sohn – unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Jedoch handelt es sich bei § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG um eine Ermessensvorschrift. Das Gericht darf deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der ohne schriftliche Vollmacht auftretender Vertreter eines Beteiligten immer eine wirksame Vollmacht besitze, nur weil er ein Verwandter in gerader Linie des Beteiligten ist. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 – L 11 KR 3845/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11). Das Gericht kann daher jeder Zeit eine schriftliche Vollmacht anfordern.
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht war vorliegend bereits deshalb angezeigt, da der Antragsgegner das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht beanstandet hatte. Zudem ergibt sich aus der im Verfahren Az. S 20 AS 4805/11 vor dem Sozialgericht vorgelegten schriftlichen Vollmacht, dass diese ausdrücklich für das dortige Verfahren erteilt worden war. Dann kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der 1984 geborene Sohn des Antragstellers, der beruflich als EDV-Berater selbständig tätig ist, seinem Vater eine generelle Prozessvollmacht, gültig auch für sämtliche zukünftige sozialgerichtliche Verfahren, erteilte oder ihm uneingeschränkt die Prozessführung in Angelegenheiten, die seine selbständige Tätigkeit betreffen, ohne entsprechende schriftliche Dokumentation überlassen wollte.
b) Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 und 2 SGG formgerecht eingelegt wurde.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Vater des Antragstellers am 28. März 2012 zugestellt und hätte somit bis spätestens Montag, den 30. April 2012 eingelegt werden müssen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Zwar ging die Beschwerdeschrift am 19. April 2012 und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist per E-Mail ein. Dies genügt jedoch nicht dem Schriftformerfordernis aus § 173 Satz 1 und 2 SGG, da es sich lediglich um eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) handelt. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorgeschrieben, und zwar für den Bereich des Sächsischen Landes-sozialgerichts nach Maßgabe der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG erlassenen, hier noch maßgebenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (Sächs. GVBl. S. 190).
Auf die notwendige Frist und Form der Einspruchseinlegung nach § 173 SGG und darauf, dass die Einlegung der Beschwerde durch einfache E-Mail den Formerfordernissen nicht genügt, hat das Sozialgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Beschluss vom 26. März 2012 ausdrücklich hingewiesen. Die dennoch mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde wurde somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt und entfaltete damit keine Rechtswirkung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – L 18 AS 1872/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 4; Bay. LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 8; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2013 – L 6 AS 195/13 – JURIS-Dokument Rdnr. 13; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, [10. Aufl., 2012], § 65a Rdnr. 16).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Obwohl der Beschluss des Senats gegen den Antragsteller ergeht, der vertreten werden sollte, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bevollmächtigten aufzuerlegen (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 89 der Zivilprozessordnung [ZPO]), weil er als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Beschwerdeverfahren und damit den nutzlosen Verfahrensaufwand der Beklagten veranlasst hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2013 – L 29 AL 88/13 – JURIS-Dokument Rdnr. 67; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, [10. Aufl., 2012], § 73 Rndr. 76, m. w. N. und § 193 Rndr. 11). Als vollmachtloser Vertreter gehört er auch nicht dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG an, sodass die Kostenvorschrift des § 197a SGG anzuwenden ist.
Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und der bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht fehlenden Vollmacht ist bei der Kostenentscheidung nicht zwischen den beiden Instanzen zu differenzieren.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 4 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG bestimmt sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG der Wert nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend hat der vollmachtlose Vertreter des Antragstellers für diesen eine finanzielle Unterstützung für den Ausbau von dessen Selbständigkeit geltend gemacht, ohne die konkret begehrte Förderung zu konkretisieren. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts insoweit keine genügenden Anhaltspunkte ergibt, war gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1984 geborene Antragsteller ist seit dem Jahr 2005 als EDV-Berater selbständig tätig. Auf Grund seines Umzugs von H in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beantragte er ab dem 1. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Diese wurden ihm mit Bescheid vom 29. Juni 2011 vorläufig und ohne Anrechnung seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ab dem 1. Juni 2011 bewilligt.
Bei einem Beratungsgespräch am 29. Juni 2011 gab der Antragsteller an, dass er in nächster Zeit größere Investitionen zu tätigen habe und daher Förderleistungen benötige. Die zuständige Mitarbeiterin wies ihn unter Aushändigung eines Hinweiszettels darauf hin, dass er zunächst alternative Möglichkeiten ausschöpfen müsse und sich an die S A bank (S ) zur Prüfung eines Mikrodarlehens wenden solle. Es wurde vereinbart, dass der Antragsteller nach einem Gespräch beim Kreditinstitut erneut erscheine. Am 12. Dezember 2011 suchte er erneut den Antragsgegner auf und erkundigte sich nochmals nach einer finanziellen Unterstützung für den Ausbau seiner Selbständigkeit. Hieraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass Nachweise über die zu beschaffenden Wirtschaftsgüter und deren Notwendigkeit vorzulegen seien. Entsprechende Unterlagen wurden in der Folge aber nicht vorgelegt.
Am 18. Januar 2012 hat der Vater des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterstützung für die selbständige Tätigkeit des Antragstellers beantragt. Sein Sohn habe seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 2005 keine finanzielle Unterstützung und Förderhilfen erhalten. Eine solche stünde ihm zu und könne bis zu einer Höhe von 50.000 EUR bewilligt werden. Mit den Grundsicherungsleistungen sei es nicht möglich, eine Selbständigkeit aufzubauen. Eine schriftliche Prozessvollmacht des Antragstellers ist dem Antrag nicht beigefügt gewesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass eine für das Antragsverfahren geltende Vollmacht nachzureichen sei. Eine im Verfahren Az. S 20 AS 4805/11 dem Sozialgericht übermittelte Vollmacht reiche nicht aus. Im dortigen Verfahren hatte der Vater des Antragstellers auf Rüge des Antragsgegners und nach Aufforderung des Gerichts eine schriftliche Vollmacht vom 18. November 2011 mit folgender Anschrift zu den Akten gereicht: "SOZIALGERICHT CHEMNITZ Zuständiger RichterAktenzeichen: S 20 AS 4805/11 [ ]".
Mit Beschluss vom 26. März 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch auf Förderung seiner Selbständigkeit nach § 16c Abs. 2 SGB II sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Gegen den ihm am 28. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Vater des Antragstellers durch E-Mail am 19. April 2012 "sofortigen Widerspruch" eingelegt und den Anspruch seines Sohnes auf Gewährung von Fördergeldern weiterverfolgt. Mit gerichtlicher Eingangsbestätigung vom 30. April 2012 ist er zur Übersendung einer schriftlichen Prozessvollmacht im Original aufgefordert worden. Eine Vollmachte ist nicht zu den Akten gereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Darüber hinaus wurde die Gerichtsakte des Sozialgerichts Chemnitz Az. S 20 AS 4805/11 beigezogen.
II.
1. Der als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 26. März 2012 auszulegende "sofortige Widerspruch", den der Vater des Antragstellers durch E-Mail am 19. April 2012 eingelegt hat, ist unzulässig und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Aus-nahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (vgl. § 173 Satz 2 SGG).
a) Die Beschwerde ist zum einen unzulässig, da sie vom Vater des Antragstellers als vollmachtlosem Vertreter eingelegt wurde.
(1) Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht nicht bereits, wenn die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen. Vielmehr müssen die allgemeinen Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], Vor § 51 Rdnr. 13).
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen zählt nach § 73 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 SGG der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des in fremdem Namen klagenden Prozessbevollmächtigten (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012 – L 2 R 12/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Nach Maßgabe von § 73 Abs. 2 SGG können sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG). Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG). Wenn das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen entspricht und er eine Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht einreicht, sind alle Prozesshandlungen zunächst schwebend unwirksam, die Klage ist unzulässig (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012, a. a. O., Rdnr. 16). Dies gilt unabhängig davon, dass sich im gerichtlichen Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt hat (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012, a. a. O., Rdnr. 17). t. Hat sich ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG). Nach Ablauf einer angemessenen Frist und dem Hinweis auf die Folgen des erfolglosen Fristablaufs ist der vollmachtlose Vertreter entweder durch besonderen Beschluss oder in den Gründen der (Prozess)Entscheidung zurückzuweisen. Eine von ihm erhobene Klage oder gestellter Antrag ist als unzulässig abzuweisen, ein von ihm erhobenes Rechtsmittel zu verwerfen (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 27. März 2012, a. a. O., Rdnr. 18).
Diesen Anforderungen entsprach der Vater des Antragstellers nicht. Er wies nicht nach, dass er vom Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde bevollmächtigte worden war. Eine schriftliche Vollmacht wurde im gesamten Verfahren nicht zu den Gerichtsakten eingereicht, obwohl das Fehlen einer schriftlichen Prozessvollmacht vom Antragsgegner beanstandet und vom Landessozialgericht deren Übersendung mit der Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 30. April 2012 gefordert wurde.
Eine Bevollmächtigung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich auch nicht aus der im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 20 AS 4805/11 zu den Gerichtsakten gereichten schriftlichen Prozessvollmacht. Diese hat keine Rechtswirkung für das vorliegende Verfahren, da sie aufgrund der Angabe des dortigen Aktenzeichens auf das dortige Verfahren beschränkt war. Das dortige Klageverfahren stand auch in keinem inhaltlichen oder rechtlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Während hier die Gewährung von Förderleistungen im Streit steht, waren Gegenstand des Verfahrens Az. S 20 AS 4805/11 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2011.
(2) Eine Bevollmächtigung des Vaters des Antragstellers folgt auch nicht aus der Vermutungsregelung des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG kann zwar unter anderem bei Verwandten in gerader Linie – wie hier im Verhältnis von Vater zu Sohn – unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Jedoch handelt es sich bei § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG um eine Ermessensvorschrift. Das Gericht darf deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der ohne schriftliche Vollmacht auftretender Vertreter eines Beteiligten immer eine wirksame Vollmacht besitze, nur weil er ein Verwandter in gerader Linie des Beteiligten ist. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 – L 11 KR 3845/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11). Das Gericht kann daher jeder Zeit eine schriftliche Vollmacht anfordern.
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht war vorliegend bereits deshalb angezeigt, da der Antragsgegner das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht beanstandet hatte. Zudem ergibt sich aus der im Verfahren Az. S 20 AS 4805/11 vor dem Sozialgericht vorgelegten schriftlichen Vollmacht, dass diese ausdrücklich für das dortige Verfahren erteilt worden war. Dann kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der 1984 geborene Sohn des Antragstellers, der beruflich als EDV-Berater selbständig tätig ist, seinem Vater eine generelle Prozessvollmacht, gültig auch für sämtliche zukünftige sozialgerichtliche Verfahren, erteilte oder ihm uneingeschränkt die Prozessführung in Angelegenheiten, die seine selbständige Tätigkeit betreffen, ohne entsprechende schriftliche Dokumentation überlassen wollte.
b) Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 und 2 SGG formgerecht eingelegt wurde.
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Vater des Antragstellers am 28. März 2012 zugestellt und hätte somit bis spätestens Montag, den 30. April 2012 eingelegt werden müssen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Zwar ging die Beschwerdeschrift am 19. April 2012 und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist per E-Mail ein. Dies genügt jedoch nicht dem Schriftformerfordernis aus § 173 Satz 1 und 2 SGG, da es sich lediglich um eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) handelt. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorgeschrieben, und zwar für den Bereich des Sächsischen Landes-sozialgerichts nach Maßgabe der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG erlassenen, hier noch maßgebenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (Sächs. GVBl. S. 190).
Auf die notwendige Frist und Form der Einspruchseinlegung nach § 173 SGG und darauf, dass die Einlegung der Beschwerde durch einfache E-Mail den Formerfordernissen nicht genügt, hat das Sozialgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Beschluss vom 26. März 2012 ausdrücklich hingewiesen. Die dennoch mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde wurde somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt und entfaltete damit keine Rechtswirkung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – L 18 AS 1872/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 4; Bay. LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 8; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2013 – L 6 AS 195/13 – JURIS-Dokument Rdnr. 13; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, [10. Aufl., 2012], § 65a Rdnr. 16).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Obwohl der Beschluss des Senats gegen den Antragsteller ergeht, der vertreten werden sollte, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bevollmächtigten aufzuerlegen (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 89 der Zivilprozessordnung [ZPO]), weil er als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Beschwerdeverfahren und damit den nutzlosen Verfahrensaufwand der Beklagten veranlasst hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2013 – L 29 AL 88/13 – JURIS-Dokument Rdnr. 67; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, [10. Aufl., 2012], § 73 Rndr. 76, m. w. N. und § 193 Rndr. 11). Als vollmachtloser Vertreter gehört er auch nicht dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG an, sodass die Kostenvorschrift des § 197a SGG anzuwenden ist.
Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und der bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht fehlenden Vollmacht ist bei der Kostenentscheidung nicht zwischen den beiden Instanzen zu differenzieren.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 4 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG bestimmt sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG der Wert nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend hat der vollmachtlose Vertreter des Antragstellers für diesen eine finanzielle Unterstützung für den Ausbau von dessen Selbständigkeit geltend gemacht, ohne die konkret begehrte Förderung zu konkretisieren. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts insoweit keine genügenden Anhaltspunkte ergibt, war gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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