Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 53 AL 618/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 301/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III dar, wenn der Versicherte geltend macht, von seiner damaligen Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden zu sein und keine Möglichkeit gesehen zu haben, eine nahe am Arbeitsplatz gelegene Wohnung zu finden.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 24.11.2014 (per Fax eingegangen am 27.11.2014) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2014, dem Kläger zugestellt am 19.11.2014, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren gegen die den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen sowie die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld feststellenden Bescheide der Beklagten vom 18.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil sich die angegriffenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig erweisen und den Kläger somit nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschweren.
Die Beklagte hat den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) im Zeitraum vom 03.05.2014 bis 25.07.2014 zu Recht festgestellt, weil der Kläger durch vertragswidriges Verhalten, nämlich der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zur Fa. W GmbH zum 02.05.2014, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hat. Die Beklagte durfte deshalb auch zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 09.05.2014 bis 25.07.2014 wegen Ruhens des Anspruchs bei Sperrzeit ablehnen und ebenfalls zu Recht gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel dieser Dauer, d.h. für 90 Tage, feststellen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (entsprechend § 136 Abs. 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Klägers, mit dem er lediglich seinen Sachvortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit er insbesondere einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Tätigkeit darin sieht, er sei von seiner damaligen Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden und habe keine Möglichkeit gehabt, eine nahe am Arbeitsplatz gelegene Wohnung zu finden, ist dies unsubstantiiert und darüber hinaus rechtlich unerheblich. So setzt sich der Kläger noch nicht einmal ansatzweise mit den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid auseinander, wonach die Kündigung des Klägers bei seiner früheren Arbeitgeberin am 02.05.2014 zum 02.05.2014 erfolgt sei (was die Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III auch bestätigt hat), dass ihm jedoch nach eigener Darstellung im aktenkundigen Fragebogen der Beklagten erst am 04.05.2014, d.h. nach Ausspruch der Kündigung, von Seiten seiner früheren Lebensgefährtin mitgeteilt worden sei, dass er ausziehen möge. Angesichts dieses Ablaufes ist es bereits mehr als zweifelhaft, dass der Auszug aus der Wohnung für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kausal gewesen ist.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, vermögen der Verlust der Wohnung sowie die hierdurch motivierte Rückkehr zu seiner Familie einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe nicht zu begründen. Dass der Kläger nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen wäre, behauptet er selbst nicht, zumal bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung im Grundsatz nur solche Umstände zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen können, die entweder aus der Sphäre des Arbeitgebers (wie z.B. schwere Vertragsverletzungen, untertarifliche Entlohnung, Lohnrückstände etc.) stammen oder wenn bei dem Arbeitnehmer gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm wegen körperlicher oder geistiger Leistungsminderung die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest wesentlich erschweren würden (vgl. hierzu Karmanski, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159 Rn. 127, 129). Im Übrigen sind Umstände, die allein - wie hier - den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen, regelmäßig nicht von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für einen auch hier vorliegenden Ortswechsel aus persönlichen Gründen, soweit dieser nicht der dauerhaften Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft dient oder sich die Notwendigkeit einer Betreuung eines nahen Angehörigen ergibt, die auf einer rechtlichen oder zumindest moralischen Verpflichtung beruht (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 25.10.1988 - 7 RAr 37/87 -, juris Rn. 22 ff.; Karmanski, in: Brand, a.a.O., § 159 Rn. 139 m.w.N.). In allen anderen Fällen einer auf persönliche Gründe zurückzuführenden Aufgabe des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Ortswechsels ist es nicht ersichtlich, warum die Versichertengemeinschaft für dieses Risiko einstehen sollte, wenn hierdurch Arbeitslosigkeit eintritt, d.h. der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an die Ortsveränderung keinen neuen Arbeitsplatz erlangt. Soweit der 1975 geborene Kläger schließlich geltend macht, dass er keine finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung am Arbeitsort gehabt habe, ist dies bereits völlig unsubstantiiert. Einem erwachsenen Arbeitnehmer ist es allemal möglich und zumutbar, sich eine Wohnung am Arbeitsort zu nehmen, anstatt das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Auch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Finanzierung einer Mietwohnung ggf. ergänzende Leistungen hätte erhalten können.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 24.11.2014 (per Fax eingegangen am 27.11.2014) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2014, dem Kläger zugestellt am 19.11.2014, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren gegen die den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen sowie die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld feststellenden Bescheide der Beklagten vom 18.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil sich die angegriffenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig erweisen und den Kläger somit nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschweren.
Die Beklagte hat den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) im Zeitraum vom 03.05.2014 bis 25.07.2014 zu Recht festgestellt, weil der Kläger durch vertragswidriges Verhalten, nämlich der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zur Fa. W GmbH zum 02.05.2014, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hat. Die Beklagte durfte deshalb auch zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 09.05.2014 bis 25.07.2014 wegen Ruhens des Anspruchs bei Sperrzeit ablehnen und ebenfalls zu Recht gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel dieser Dauer, d.h. für 90 Tage, feststellen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (entsprechend § 136 Abs. 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Klägers, mit dem er lediglich seinen Sachvortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit er insbesondere einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Tätigkeit darin sieht, er sei von seiner damaligen Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden und habe keine Möglichkeit gehabt, eine nahe am Arbeitsplatz gelegene Wohnung zu finden, ist dies unsubstantiiert und darüber hinaus rechtlich unerheblich. So setzt sich der Kläger noch nicht einmal ansatzweise mit den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid auseinander, wonach die Kündigung des Klägers bei seiner früheren Arbeitgeberin am 02.05.2014 zum 02.05.2014 erfolgt sei (was die Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III auch bestätigt hat), dass ihm jedoch nach eigener Darstellung im aktenkundigen Fragebogen der Beklagten erst am 04.05.2014, d.h. nach Ausspruch der Kündigung, von Seiten seiner früheren Lebensgefährtin mitgeteilt worden sei, dass er ausziehen möge. Angesichts dieses Ablaufes ist es bereits mehr als zweifelhaft, dass der Auszug aus der Wohnung für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kausal gewesen ist.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, vermögen der Verlust der Wohnung sowie die hierdurch motivierte Rückkehr zu seiner Familie einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe nicht zu begründen. Dass der Kläger nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen wäre, behauptet er selbst nicht, zumal bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung im Grundsatz nur solche Umstände zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen können, die entweder aus der Sphäre des Arbeitgebers (wie z.B. schwere Vertragsverletzungen, untertarifliche Entlohnung, Lohnrückstände etc.) stammen oder wenn bei dem Arbeitnehmer gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm wegen körperlicher oder geistiger Leistungsminderung die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest wesentlich erschweren würden (vgl. hierzu Karmanski, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159 Rn. 127, 129). Im Übrigen sind Umstände, die allein - wie hier - den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen, regelmäßig nicht von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für einen auch hier vorliegenden Ortswechsel aus persönlichen Gründen, soweit dieser nicht der dauerhaften Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft dient oder sich die Notwendigkeit einer Betreuung eines nahen Angehörigen ergibt, die auf einer rechtlichen oder zumindest moralischen Verpflichtung beruht (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 25.10.1988 - 7 RAr 37/87 -, juris Rn. 22 ff.; Karmanski, in: Brand, a.a.O., § 159 Rn. 139 m.w.N.). In allen anderen Fällen einer auf persönliche Gründe zurückzuführenden Aufgabe des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Ortswechsels ist es nicht ersichtlich, warum die Versichertengemeinschaft für dieses Risiko einstehen sollte, wenn hierdurch Arbeitslosigkeit eintritt, d.h. der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an die Ortsveränderung keinen neuen Arbeitsplatz erlangt. Soweit der 1975 geborene Kläger schließlich geltend macht, dass er keine finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung am Arbeitsort gehabt habe, ist dies bereits völlig unsubstantiiert. Einem erwachsenen Arbeitnehmer ist es allemal möglich und zumutbar, sich eine Wohnung am Arbeitsort zu nehmen, anstatt das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Auch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Finanzierung einer Mietwohnung ggf. ergänzende Leistungen hätte erhalten können.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
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