Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 1720/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 5/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der vorläufigen Verpflichtung zur Schulwegbegleitung.
Die Beigeladene wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 14. Januar 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die in der Zeit bis zum 15. Juli 2015 für eine Schulbegleitung der Antragstellerin während der Fahrten mit dem Schulbus entstehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3.
Gründe:
Die am 21. Januar 2015 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2015 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der offen zu Tage tretenden Eilbedürftigkeit der Sache.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach Absatz 1 dieser Regelung hat der zuerst angegangene Leistungsträger auf Antrag vorläufig Leistungen zu erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin Anspruch darauf hat, während der Fahrten mit dem Schulbus durch eine – nicht zwingend medizinisch besonders ausgebildete – Person beaufsichtigt zu werden, um Anzeichen eines Anfalls zu erkennen und ggf. mit der Gabe von Diazepam reagieren zu können.
Streitig ist allein, welcher der Beteiligten für die Erfüllung dieses Anspruchs zuständig ist. Die Antragsgegnerin stellt auf die Verknüpfung mit der Schulweghilfe ab und verweist darauf, dass die Voraussetzungen für eine Krankenbeobachtung im Sinne des § 37 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht gegeben seien. Die Beigeladene hingegen weist auf den Unterschied zwischen Schulweghilfe und Schulbegleitung hin und stellt darauf ab, dass die Begleitung durch das Anfallsleiden bedingt ist. Das Gericht vermag im Rahmen dieses Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu entscheiden, welche Sichtweise rechtlich zutreffend ist. Zur Beantwortung dieser Frage, die einen Grenzfall in der Abgrenzung beider Rechtsmaterien darstellt, sind tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in einem Umfang zu klären, die mit der in diesem Verfahren gebotenen schnellen Entscheidungsfindung nicht in Einklang zu bringen sind. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 43 SGB I ist dies auch nicht erforderlich.
In der Verfügung vom 26. Januar 2015 ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin als erstangegangener Träger anzusehen ist. Von dieser Auffassung rückt der Senat nach den weiteren Stellungnahmen der Beteiligten ab. Er geht nunmehr davon aus, dass das streitige Begehren zuerst an die Beigeladene herangetragen worden ist. Die Antragstellerin hat ihren Wunsch auf Beförderung zu der Schule mit Antrag vom 30. März 2014 an die Beigeladene herangetragen. Nach Auffassung des Senats waren in diesem Antrag alle Leistungen enthalten, die für die Beförderung der Antragstellerin zur Schule erforderlich waren. Es ist nicht realitätsgerecht davon auszugehen, dass sich die Eltern der Antragstellerin bei der Antragstellung darüber Gedanken gemacht haben, welche Leistungskomponenten für die Beförderung erforderlich sind und wer dafür zuständig sein könnte. Vielmehr wurde der einheitliche Lebenssachverhalt "Beförderung zur Schule" so wie der Fall liegt an die Beigeladene zur Entscheidung herangetragen. Diese Annahme deckt sich mit dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2015, demzufolge der gesamte Sachverhalt inklusive Anfallsleiden der Beigeladenen bei der Antragstellung geschildert worden ist. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Problematik der Begleitung der Antragstellerin als eigenes Problem erst aktuell wurde, als der Fahrer des Schulbusses sich – aus verständlichen Gründen – weigerte, die Beobachtung der Antragstellerin zu übernehmen. Bis zu dem Zeitpunkt sind die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass alle zur Beförderung notwendigen Leistungen von der Beigeladenen vollständig erbracht werden. Erst als diesbezüglich Probleme auftraten, wandten sich die Eltern der Antragstellerin am 5. September 2014 an die Antragsgegnerin.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist eine Verpflichtung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG möglich. Zutreffend verweist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin hier nach der Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 19. September 2006 (Amtl. Anz. 2006, S. 2329) als Träger der Sozialhilfe tätig wird. Da bei dem Anspruch gegenüber der Beigeladenen Rechtsfragen des SGB XII im Streit stehen, für die nach § 51 SGG eindeutig die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht, ist der Sozialrechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die einstweilige Anordnung konnte nur in der Form der Verpflichtung zur Übernahme der durch eine Begleitung entstehenden Kosten erfolgen. Denn in dem Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB XII gilt das Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung, was dazu führt, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Zahlung der Verbindlichkeit hat, die gegenüber dem Leistungserbringer besteht, wobei die Zahlung direkt an den Leistungserbringer erfolgt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 28.20.2008 – B 8 SO 22/07 R, BSGE 102, 1; zur Geltung auch im ambulanten Bereich: BSG, Urt. v. 25.09.2014 – B 8 SO 8/13 R, Rn. 15). Dies führt jedoch nach Ansicht des Senats nicht dazu, dass die Beigeladene die Leistungserbringung mit dem Argument ablehnen kann, dass keine geeigneten Leistungserbringer verfügbar sind. Denn insoweit hat sie eine Versorgung im Rahmen des bestehenden Gewährleistungsanspruchs (vgl. auch dazu BSG, a.a.O., Rn. 16 bei juris) sicherzustellen. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Beigeladene dieser Verpflichtung nachkommen kann und will. Im Schreiben vom 7. Januar 2015 hat sie nämlich Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen eine Beobachtung der Antragstellerin sichergestellt werden könnte (vgl. Bl. 131-132 der Gerichtsakte).
Keine Auswirkungen hat es dabei, dass ein möglicherweise gegenüber der Antragsgegnerin bestehender Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB V als Sachleistungsanspruch ausgestaltet wäre. Zwar wäre auf dieser Grundlage eine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung als solche und nicht nur eine Kostenerstattung möglich. Jedoch steht derzeit gerade nicht fest, dass ein solcher von der Leistungsform her weitergehender Anspruch besteht. In einer derartigen Konstellation ist im Rahmen der Leistungserbringung nach § 43 Abs. 1 SGB I zumindest die weniger weitergehende Leistung zu erbringen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Erg.lfg. 12/2014, § 43 SGB I Rn. 15 mwN).
Die Befristung der Verpflichtung beruht darauf, dass die Begleitung gerade während der Schulweghilfe erforderlich ist und diese von der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2014 zunächst für die Zeit bis 15. Juli 2015 bewilligt wurde. Der Senat geht jedoch davon aus, dass bei Weitergewährung der Schulweghilfe und im Übrigen unveränderter Sachlage auch weiterhin die Begleitung der Antragstellerin auf dem Schulweg sichergestellt werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine nur teilweise Kostentragung durch die Beigeladene war gerechtfertigt, da die Antragstellerin zwar der Sache nach mit ihrem Begehren durchdringen konnte, dies jedoch nur befristet und nicht in der begehrten Form der Sachleistung und auch nur gegenüber der hilfsweise angegangenen Beigeladenen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 21. Januar 2015 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2015 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der offen zu Tage tretenden Eilbedürftigkeit der Sache.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach Absatz 1 dieser Regelung hat der zuerst angegangene Leistungsträger auf Antrag vorläufig Leistungen zu erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin Anspruch darauf hat, während der Fahrten mit dem Schulbus durch eine – nicht zwingend medizinisch besonders ausgebildete – Person beaufsichtigt zu werden, um Anzeichen eines Anfalls zu erkennen und ggf. mit der Gabe von Diazepam reagieren zu können.
Streitig ist allein, welcher der Beteiligten für die Erfüllung dieses Anspruchs zuständig ist. Die Antragsgegnerin stellt auf die Verknüpfung mit der Schulweghilfe ab und verweist darauf, dass die Voraussetzungen für eine Krankenbeobachtung im Sinne des § 37 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht gegeben seien. Die Beigeladene hingegen weist auf den Unterschied zwischen Schulweghilfe und Schulbegleitung hin und stellt darauf ab, dass die Begleitung durch das Anfallsleiden bedingt ist. Das Gericht vermag im Rahmen dieses Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu entscheiden, welche Sichtweise rechtlich zutreffend ist. Zur Beantwortung dieser Frage, die einen Grenzfall in der Abgrenzung beider Rechtsmaterien darstellt, sind tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in einem Umfang zu klären, die mit der in diesem Verfahren gebotenen schnellen Entscheidungsfindung nicht in Einklang zu bringen sind. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 43 SGB I ist dies auch nicht erforderlich.
In der Verfügung vom 26. Januar 2015 ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin als erstangegangener Träger anzusehen ist. Von dieser Auffassung rückt der Senat nach den weiteren Stellungnahmen der Beteiligten ab. Er geht nunmehr davon aus, dass das streitige Begehren zuerst an die Beigeladene herangetragen worden ist. Die Antragstellerin hat ihren Wunsch auf Beförderung zu der Schule mit Antrag vom 30. März 2014 an die Beigeladene herangetragen. Nach Auffassung des Senats waren in diesem Antrag alle Leistungen enthalten, die für die Beförderung der Antragstellerin zur Schule erforderlich waren. Es ist nicht realitätsgerecht davon auszugehen, dass sich die Eltern der Antragstellerin bei der Antragstellung darüber Gedanken gemacht haben, welche Leistungskomponenten für die Beförderung erforderlich sind und wer dafür zuständig sein könnte. Vielmehr wurde der einheitliche Lebenssachverhalt "Beförderung zur Schule" so wie der Fall liegt an die Beigeladene zur Entscheidung herangetragen. Diese Annahme deckt sich mit dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2015, demzufolge der gesamte Sachverhalt inklusive Anfallsleiden der Beigeladenen bei der Antragstellung geschildert worden ist. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Problematik der Begleitung der Antragstellerin als eigenes Problem erst aktuell wurde, als der Fahrer des Schulbusses sich – aus verständlichen Gründen – weigerte, die Beobachtung der Antragstellerin zu übernehmen. Bis zu dem Zeitpunkt sind die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass alle zur Beförderung notwendigen Leistungen von der Beigeladenen vollständig erbracht werden. Erst als diesbezüglich Probleme auftraten, wandten sich die Eltern der Antragstellerin am 5. September 2014 an die Antragsgegnerin.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist eine Verpflichtung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG möglich. Zutreffend verweist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin hier nach der Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 19. September 2006 (Amtl. Anz. 2006, S. 2329) als Träger der Sozialhilfe tätig wird. Da bei dem Anspruch gegenüber der Beigeladenen Rechtsfragen des SGB XII im Streit stehen, für die nach § 51 SGG eindeutig die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht, ist der Sozialrechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die einstweilige Anordnung konnte nur in der Form der Verpflichtung zur Übernahme der durch eine Begleitung entstehenden Kosten erfolgen. Denn in dem Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB XII gilt das Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung, was dazu führt, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Zahlung der Verbindlichkeit hat, die gegenüber dem Leistungserbringer besteht, wobei die Zahlung direkt an den Leistungserbringer erfolgt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 28.20.2008 – B 8 SO 22/07 R, BSGE 102, 1; zur Geltung auch im ambulanten Bereich: BSG, Urt. v. 25.09.2014 – B 8 SO 8/13 R, Rn. 15). Dies führt jedoch nach Ansicht des Senats nicht dazu, dass die Beigeladene die Leistungserbringung mit dem Argument ablehnen kann, dass keine geeigneten Leistungserbringer verfügbar sind. Denn insoweit hat sie eine Versorgung im Rahmen des bestehenden Gewährleistungsanspruchs (vgl. auch dazu BSG, a.a.O., Rn. 16 bei juris) sicherzustellen. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Beigeladene dieser Verpflichtung nachkommen kann und will. Im Schreiben vom 7. Januar 2015 hat sie nämlich Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen eine Beobachtung der Antragstellerin sichergestellt werden könnte (vgl. Bl. 131-132 der Gerichtsakte).
Keine Auswirkungen hat es dabei, dass ein möglicherweise gegenüber der Antragsgegnerin bestehender Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB V als Sachleistungsanspruch ausgestaltet wäre. Zwar wäre auf dieser Grundlage eine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung als solche und nicht nur eine Kostenerstattung möglich. Jedoch steht derzeit gerade nicht fest, dass ein solcher von der Leistungsform her weitergehender Anspruch besteht. In einer derartigen Konstellation ist im Rahmen der Leistungserbringung nach § 43 Abs. 1 SGB I zumindest die weniger weitergehende Leistung zu erbringen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Erg.lfg. 12/2014, § 43 SGB I Rn. 15 mwN).
Die Befristung der Verpflichtung beruht darauf, dass die Begleitung gerade während der Schulweghilfe erforderlich ist und diese von der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2014 zunächst für die Zeit bis 15. Juli 2015 bewilligt wurde. Der Senat geht jedoch davon aus, dass bei Weitergewährung der Schulweghilfe und im Übrigen unveränderter Sachlage auch weiterhin die Begleitung der Antragstellerin auf dem Schulweg sichergestellt werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine nur teilweise Kostentragung durch die Beigeladene war gerechtfertigt, da die Antragstellerin zwar der Sache nach mit ihrem Begehren durchdringen konnte, dies jedoch nur befristet und nicht in der begehrten Form der Sachleistung und auch nur gegenüber der hilfsweise angegangenen Beigeladenen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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