Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 R 856/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 900/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Überprüfungsverfahren - Rücknahme eines rückwirkenden Rücknahme- und Erstattungsbescheides - Vertrauensschutz - Ermessen
Auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X kann sich die Rechtswidrigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides aus der Verletzung vertrauensschützender Vorschriften oder aus Ermessensfehlern ergeben.
Auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X kann sich die Rechtswidrigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides aus der Verletzung vertrauensschützender Vorschriften oder aus Ermessensfehlern ergeben.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die rückwirkende teilweise Rücknahme der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009 sowie die Erstattung der Überzahlung in diesem Zeitraum in Höhe von 998,58 Euro.
Der 1969 geborene, seit Februar 2004 als Buchhalter beschäftigte Kläger stellte am 11. August 2008 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, dass er (auch weiterhin) in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Den Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie eine Arbeitgeberauskunft am 28. November 2008 sowie eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber am 6. Mai 2009 ein, aus der sich ergab, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 einen Bruttoverdienst von 1.000,00 Euro hatte. Weiterhin war in der Verdienstbescheinigung vom 6. Mai 2009 angegeben, dass der Kläger zukünftig nur noch 750,00 Euro Verdienst aus seiner Beschäftigung erzielen werde. Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (unter entsprechender Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung) für den Zeitraum ab 1. September 2008 (bis längstens 31. Januar 2036), gewährte einen monatlichen Zahlbetrag der Rente ab 1. September 2009 in Höhe von 292,78 Euro und verfügte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in Höhe von 2.705,58 Euro, die sie vorläufig nicht ausbezahlte. Der Rentenbescheid wies unter der Rubrik "Berechnung der Rente" aus, dem Kläger stehe unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2009 nur in Höhe der Hälfte und ab 1. Februar 2009 in voller Höhe zu. Die Berechnung der Rente stellte sie in der Anlage 1 des Rentenbescheides dar. Die (abstrakten) Hinzuverdienstgrenzen stellte sie in Anlage 19 des Rentenbescheides dar. Welches Einkommen konkret in welchem Monat der Rentenberechnung zu Grunde lag, wurde in dem Bescheid nicht ausgeführt. Mit Verfügung vom 4. September 2009 gewährte sie aus der Rentennachzahlung der ARGE C L einen Betrag von 2.316,82 Euro für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 sowie eine Restzahlung an den Kläger in Höhe von 388,76 Euro.
Im Rahmen der Rentengewährung holte die Beklagte erneut Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers ein. Aus einer Verdienstbescheinigung vom 6. April 2011 ergab sich, dass der Kläger im Juli und August 2009 einen Bruttoarbeitsverdienst von 1.000,00 Euro und im Zeitraum von September 2009 bis März 2011 in Höhe von jeweils 705,00 Euro hatte. Aus einer weiteren Verdienstbescheinigung vom 27. April 2011 ergab sich, dass der Bruttoverdienst des Klägers im Zeitraum von Januar bis Juni 2009 ebenfalls jeweils 1.000,00 Euro monatlich betrug. Daraufhin prüfte die Beklagte die Entgeltmeldungen mit den Entgeltmeldungen der Krankenkasse ab. Die Krankenkasse teilte mit Schreiben vom 16. August 2011 die konkreten Arbeitsentgelte des Klägers mit. Mit Schreiben vom 25. August 2011 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die von der Krankenkasse gemeldeten Entgelte. Aus einer nochmals beim Arbeitgeber eingeholten Verdienstbescheinigung vom 5. September 2011 ergab sich, dass der Kläger im Zeitraum von Januar 2009 bis August 2009 jeweils monatlich 1.000,00 Euro brutto und in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2010 jeweils 705,00 Euro monatlich brutto bezog.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2009 für die Zeit von Februar 2009 bis August 2009 und zur beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 998,58 Euro an und führte dabei aus, das Arbeitseinkommen von Februar 2009 bis August 2009 in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, so dass für diese Monate die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zugestanden habe. Die konkreten Hinzuverdienste stellte sie in der Anlage zu dem Anhörungsschreiben dar. Weiterhin führte sie aus, der Kläger hätte die Hinzuverdienstgrenzen aus dem Rentenbescheid erkennen müssen.
Mit Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 berechnete die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2009 neu, setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag für die Zeit ab 1. November 2011 auf 294,69 Euro monatlich fest, nahm den Bescheid vom 27. Juli 2009 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung von Februar 2009 bis August 2009 teilweise zurück und forderte die Erstattung der Überzahlung in Höhe von 998,58 Euro. Zur Begründung führte sie aus: Das vom Kläger erzielte Arbeitseinkommen in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich im Zeitraum von Februar bis August 2009 habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, so dass für diese Monate die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte der Rente zugestanden habe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die verminderte Gewährung aus dem Rentenbescheid bekannt gewesen sei. Im Bescheid vom 27. Juli 2009 sei über die individuellen Hinzuverdienstgrenzen informiert worden, so dass der Kläger rückwirkend habe feststellen können, dass diese Grenzen ab Februar 2009 überschritten seien. Für die Ausübung von Ermessenserwägungen sei nichts im Rahmen der Anhörung vorgetragen worden. Der Bescheid wurde in der Folge bestandskräftig.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 den offenen Rückforderungsbetrag von 998,58 Euro anmahnte, beantragte der Kläger am 9. Januar 2012 die Überprüfung des Bescheides vom 28. Oktober 2011 hinsichtlich der dort verfügten Rückzahlung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Kürzung des Anspruchs nicht erkennen können.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Bescheid vom 28. Oktober 2011 könne nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Im Rahmen der Bearbeitung des Rentenantrages sei vom Arbeitgeber die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes ab 1. September 2008 angefordert worden. In der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 6. Mai 2009 sei für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 ein monatlicher Verdienst in Höhe von 1.000,00 Euro und ein zukünftiges Entgelt in Höhe von 750,00 Euro angegeben worden. Dem Rentenbescheid vom 27. Juli 2009 habe der Kläger entnehmen können, dass im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009, in dem er 1.000,00 Euro monatlich erzielt habe, nur Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte bestanden habe. In dem Wissen um die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes sowie der Höhe der Hinzuverdienstgrenze habe er erkennen können, dass er auch für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009, in der er ebenfalls 1.000,00 Euro monatlich Bruttoentgelt erzielt habe, nur Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte gehabt habe.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Chemnitz am 13. Juni 2012 und machte geltend: Von der zu hohen Rentenleistung habe er nichts gewusst. Die Rente habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Von der Nachzahlung habe er nur 388,76 Euro erhalten. Der Bescheid habe 32 Seiten mit ausgesprochen komplizierten Berechnungen enthalten. Er sei nicht in der Lage gewesen, im Einzelnen nachzuprüfen, was die Beklagte berechnet habe. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber das Einkommen richtig mitgeteilt habe. Die Beklagte habe ihn vor Erlass des Rentenbescheides auch nicht nach seinem Einkommen gefragt, obwohl hierfür genügend Zeit bestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 hat das Sozialgericht Chemnitz den Bescheid vom 28. Oktober 2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass keine Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von 998,58 Euro besteht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheides für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2011 (gemeint: 1. Februar 2009 bis 31. August 2009) in Höhe von 998,58 Euro seien nicht erfüllt. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers liege nicht vor. Die Fehlerhaftigkeit der Rentenbewilligung resultiere aus der Arbeitergeberauskunft zum Verdienst vom 6. Mai 2009. Bereits die Schlussfolgerung der Beklagten aus dieser Bescheinigung, dass ab 1. Februar 2009 nur 750,00 Euro bezogen würden, ergebe sich aus dieser nicht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers in besonders schwerem Maße liege nicht vor. Er habe selbst keine Aussagen zu seinem Arbeitsentgelt getroffen. Die Arbeitgeberauskunft und Verdienstbescheinigung sei vom Arbeitgeber unterzeichnet worden. Eine fehlerhafte oder missverstandene Interpretation der Beklagten aus der Verdienstbescheinigung begründe keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers. Aus dem Bewilligungsbescheid ergebe sich auch nicht, von welchem konkreten monatlichen Einkommen die Beklagte unter Beachtung der Verdienstbescheinigung ausgegangen sei. Dies habe der Kläger auch nicht unter Berücksichtigung der Anlage 19 (Hinzuverdienstgrenzen) dem Rentenbescheid ohne weiteres entnehmen können. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Rückforderungsbescheid zunächst in Bestandskraft erwachsen habe lassen, könne ebenso keine grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten sei nicht ersichtlich.
Gegen den ihr am 5. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22. November 2013 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass es sich vorliegend um ein Überprüfungsverfahren gehandelt habe. Überprüfungsverfahren seien nicht geeignet, bestandskräftige Rücknahme- und Rückforderungsbescheide aufzuheben. Sinn des Zu-Gunsten-Verfahrens sei nicht, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe. Verwaltungsverfahrensrechtliche Fehler seien daher unbeachtlich. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Urteile von Landessozialgerichten.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz der Klage zu Recht stattgegeben hat. Denn der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 insoweit zurückzunehmen, als sie mit diesem den Rentenbescheid vom 27. Juli 2009 teilweise, nämlich hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009, zurückgenommen und die Erstattung einer Überzahlung im Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 in Höhe von 998,58 Euro gefordert hat.
Rechtsgrundlage des Rücknahmeanspruchs des Klägers ist, insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2014 (unter Ziffer 6.), nicht – die eigentliche Grundnorm (vgl. dazu zutreffend: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 4 [Stand: Juli 2009]) des Überprüfungsanspruchs – § 44 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) oder § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X, sondern, wie bereits das Sozialgerichts Chemnitz im von der Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 zu Recht ausgeführt hat, die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Zwar wurden durch bzw. infolge des – zur Überprüfung gestellten – Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 28. Oktober 2011 weder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht, noch Beiträge zu Unrecht erhoben. Da der Bescheid vom 28. Oktober 2011 dem Kläger aber nachträglich eine ursprünglich eingeräumte Rechtsposition teilweise entzieht, nämlich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009, und ihm eine Erstattungspflicht für diesen Zeitraum in Höhe der Differenz zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte von insgesamt 998,58 Euro auferlegt, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in dieser Konstellation analog anzuwenden, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. konkret: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - JURIS-Dokument, RdNr. 15-16; BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 13; ebenso: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 4 [Stand: Juli 2009]).
Diesen Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung) hat die Beklagte zu Unrecht mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 abgelehnt, sodass sie zu verpflichten war, dem Rücknahmeanspruch nachzukommen, ohne dass sie hierüber, wie sie nachträglich meint, in einem erst wiedereröffneten Überprüfungsverfahren neu im Wege einer Ermessensentscheidung zu befinden hätte. Denn der Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung) ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm ("ist der Verwaltungsakt zurückzunehmen") ein gebundener Anspruch. Eine (erneute oder erstmalige) Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde ist daher nach dem gesetzlichen Normenprogramm nicht vorgesehen.
Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 ist rechtswidrig, weil die Beklagte mit dem Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 hinsichtlich der rückwirkenden teilweisen Rücknahme- und Erstattungsverfügung das Recht unrichtig angewandt hat und daher Sozialleistungen zu Unrecht zurückgefordert hat.
Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2013 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage für den von der Beklagten, im Bescheid vom 28. Oktober 2011, geltend gemachten Erstattungsanspruch kann lediglich § 50 Abs. 1 SGB X sein, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn die Aufhebungsverfügung im Bescheid vom 28. Oktober 2011 ist (materiell-rechtlich) rechtswidrig, weil sie den zu Recht investierten Vertrauensschutz des Klägers ohne Grund aushebelt (dazu nachfolgend unter 1.) und ermessensfehlerbehaftet ist (dazu nachfolgend unter 2.). Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt auch aus dem Umstand, dass vorliegend ein Überprüfungsverfahren streitgegenständlich ist, keine andere Bewertung (dazu nachfolgend unter 3.).
Rechtsgrundlage der Aufhebungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 28. Oktober 2011 kann lediglich § 45 Abs. 1 SGB X sein, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, wonach sich der Begünstigte ausnahmsweise nicht auf Vertrauen berufen kann, liegen nicht vor. Der Kläger konnte sich vielmehr auf Vertrauen in den Bestand der Bewilligung berufen. Er hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), noch kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder kannte diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Unrichtige oder unvollständige Angaben können dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil er von der Beklagten weder nach seinem Bruttoarbeitsentgelt ab Februar 2009 konkret befragt wurde, noch sonst irgendwelche Angaben über sein Einkommen ab Februar 2009 getätigt hat. Insbesondere seine Angaben im Rentenantrag vom 11. August 2008, dass er weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sind vollständig und korrekt. Grundlage der Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2009 sind vielmehr die Angaben des Arbeitgebers in der angeforderten Verdienstbescheinigung vom 6. Mai 2009. Der Arbeitgeber hat dort hinsichtlich der Arbeitsentgelte für die Zeit ab 1. September 2008 unter "4.2." ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.000,00 Euro für die Zeiten vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 bescheinigt. Da der Vordruck unter "4.2." mit der fünften Eintragungszeile endete, wurden für die Zeit ab 1. Februar 2009 keine weiteren Verdienste explizit aufgeführt. Aus der weiteren Angabe unter Ziffer "5." der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, in der ausgeführt ist, der Kläger beziehe zukünftig ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 750,00 Euro, schlussfolgerte die Beklagte – unzutreffend –, der Kläger beziehe bereits seit 1. Februar 2009 ein vermindertes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe 750,00 Euro und legte diese unzutreffende Angabe ihrer Rentenberechnung im Rentenbescheid vom 27. Juli 2009 zu Grunde. Diese Schlussfolgerung lässt die Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers vom 6. Mai 2009 jedoch nicht zu. Weder wird ab 1. Februar 2009 konkret ein bestimmter Bruttomonatsverdienst angegeben, noch ist eindeutig auf welchen Monat konkret sich die Angabe der zukünftigen Verringerung des Arbeitsverdienstes bezieht, zumal wenn das Erstelldatum am 6. Mai 2009 berücksichtigt wird.
Auch Kenntnis oder Kennen-Müssen infolge grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Bewilligung kann dem Kläger, entgegen der Annahmen der Beklagten im Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011, nicht vorgehalten werden. Denn dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der Kläger von Anfang an "schlauer" und "sachkundiger" als die Behörde, die das Einkommen ab Februar 2009 aus der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 6. Mai 2009 gemutmaßt hat, hätte sein müssen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dies setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Betroffene die ihm obliegenden Pflichten ohne weiteres, also ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen, hätte erkennen können. In subjektiver Hinsicht ist ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig, wobei eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Für die Frage der groben Fahrlässigkeit kommt es daher auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Leistungsempfängers sowie auf die besonderen Umstände des Falles an; sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff (ständige Rechtsprechung seit: BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = BSGE 42, 184, 187). Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher dasjenige nicht beachtet, was in der konkreten Situation jedem einleuchten musste (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - JURIS-Dokument, RdNr. 18 = BSGE 62, 32, 37; BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = BSGE 42, 184, 187). Das Außerachtlassen von Vorschriften und Hinweisen in einem Bescheid oder Merkblatt ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift bzw. die Hinweise nicht verstanden hat (BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Beschluss vom 15. April 1992 - 10 BKg 4/92 - JURIS-Dokument, RdNr. 1).
Dem Rentengewährungsbescheid vom 27. Juli 2009 konnte der Kläger nicht ohne weiteres und ohne größere Mühen entnehmen, er habe in den Monaten Februar bis August 2009 die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Zwar wusste er welchen Bruttolohn er in diesen Monaten bezogen hat, nicht aber welchen die Beklagte bei der Rentenberechnung tatsächlich zu Grunde gelegt hatte. Dies hätte er erst erkennen können, wenn er neben dem Rentenbescheid auch Kenntnis von der, von der Beklagten missinterpretierten, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 6. Mai 2009 mit der Missinterpretation gehabt hätte. Diese Bescheinigung lag ihm aber nicht nur nicht vor, zu deren Heranziehung kann man den Kläger auch nicht verpflichten, weil sich die Fehlerhaftigkeit, soll sie wegen grober Fahrlässigkeit des Begünstigten die Verwaltung zur rückwirkenden Rücknahme berechtigten, aus dem Bescheid selbst und nicht erst aus ergänzend heranzuziehenden Unterlagen ergeben muss. Auch eine, wie von der Beklagten angestellte, Zurückrechnung der Hinzuverdienstgrenzen (weil er im Januar 2009 mit den bezogenen 1.000,00 Euro Bruttolohn nur die Rente in Höhe der Hälfte bewilligt erhielt, hätte er schlussfolgern können, dass ihm auch von Februar bis August 2009, als er gleichfalls monatlich jeweils 1.000,00 Euro Bruttolohn erhielt, nur die Rente in Höhe der Hälfte zustand) verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht, und erst recht nicht mit dem Hinweis der Beklagten auf die in der Anlage 19 des Rentenbescheides dargestellten Hinzuverdienstgrenzen. Denn dort sind lediglich Hinzuverdienstgrenzen "für die Zeit ab 27.07.2009" dargestellt. Welche Hinzuverdienstgrenze, in welcher Höhe, welchem Einkommen, in welcher Zeit zuvor zu Grunde zu legen war oder von der Beklagten zu Grunde gelegt wurde, erschließt sich selbst dem aufmerksamsten Beobachter und stundenlang Bescheid-Studium betreibenden Betrachter nicht im Ansatz. Hieraus dem Kläger grobe Fahrlässigkeit anlasten zu wollen, vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt außerdem, dass auf Seite 2 des Rentenbescheides von der "Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen" und im nächsten Satz von der dargestellten "Berechnung der Rente in der Anlage 1" die Rede ist und sich aus der Anlage 1 nicht im Ansatz erschließt, aufgrund welches Einkommens und welcher Hinzuverdienstgrenze die dort festgesetzte Rentenhöhe konkret folgt.
2. Unabhängig davon, dass vorliegend kein das berechtigte Vertrauen des Klägers in den Bestand der Rentenbewilligung in voller Höhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 ausschließender Tatbestand vorliegt, ist die verfügte rückwirkende teilweise Rücknahmeverfügung im Bescheid vom 28. Oktober 2011 ermessensfehlerbehaftet und deshalb ebenfalls (materiell-rechtlich) rechtswidrig.
Das Wort "darf" in § 45 Abs. 1 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger sowohl hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft als auch für die Vergangenheit nach Ermessen handelt. Die damit von Gesetzes wegen vorgegebene Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde unterliegt im Rechtsstreit zwar nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall), (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder unterschritten hat, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensunterschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensfehlgebrauch).
Ob in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände Aspekte enthält, die einerseits erkennbar für das Vorliegen einer Ausnahme von der bereits im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Interessenabwägung sprechen und andererseits nicht dem mit § 45 SGB X verfolgten Zweck zuwiderlaufen.
Einen solchen besonderen Einzelfallumstand stellt es zwar nicht dar, dass der Kläger die überzahlte Rente vollständig verbraucht hat, da dies der Normalfall einer rückwirkenden Rücknahme einer überzahlten Rente ist und daher keinen besonderen Einzelfallumstand begründet.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen – und dies hat die Beklagte im gesamten Verwaltungs- und Klageverfahren nicht beachtet –, dass sie einen naheliegenden, sich aus ihren Verwaltungsakten ergebenden Aspekt überhaupt nicht berücksichtigt hat, der im konkreten Fall aber ermessenslenkend zu berücksichtigen gewesen wäre. Es ist der Aspekt des durch die rückwirkende Aufhebung "Sozialhilfebedürftig-Werdens" bzw. Entgehens später nicht mehr zustehender Sozialleistungen: Durch die rückwirkende Rücknahme der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 würde der Kläger nämlich rückwirkend wieder (zumindest teilweise) bedürftig im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Denn wie sich aus den Bescheinigungen der ARGE C L vom 21. Juli 2009 und 4. August 2009 ergibt, war der Kläger – offensichtlich in einer Bedarfsgemeinschaft lebend – im konkreten Aufhebungs- und Erstattungszeitraum von Februar 2009 bis August 2009, trotz des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts von 1.000,- Euro monatlich, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angewiesen (und bezog Arbeitslosengeld II von Februar 2009 bis April 2009 in Höhe von 707,76 Euro, von Mai 2009 bis Juni 2009 in Höhe von 476,66 Euro und von Juli 2009 bis August 2009 in Höhe von 492,66 Euro). Aus diesem Grund erstattete die Beklagte auch den Großteil der Rentennachzahlung an die ARGE C L (Verfügung vom 4. September 2009). Mit der Geltendmachung der Rückforderung genau für diesen Zeitraum würde der Kläger – rückwirkend – wieder (zumindest teilweise) hilfebedürftig werden, könnte rückwirkend Arbeitslosengeld II aber nicht mehr in Anspruch nehmen. Dieser Umstand wäre mindestens ermessenslenkend in Betracht zu ziehen gewesen.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass vorliegend ein Überprüfungsverfahren bezüglich der geltend gemachten rückwirkenden teilweisen Rücknahme und Erstattung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Verfahrensgegenstand ist, keine andere Bewertung der Rechtslage.
Zutreffend weist sie zwar darauf hin, dass Gegenstand des Rechtsstreites ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X und streitgegenständlich damit (primär) der Überprüfungsablehnungsbescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 ist. Zutreffend ist auch, dass Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens lediglich die Herstellung rechtmäßiger Zustände, nicht jedoch die Gewährung von Leistungen, die dem Versicherten nach materiellem Recht nicht zustehen, ist. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände betrifft im vorliegenden konkreten Fall aber keine (gerichtlich mit einer Leistungsklage, einer Verpflichtungsklage oder einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemachte) "Gewährungssituation", sondern ausschließlich eine (gerichtlich mit einer isolierten Anfechtungsklage geltend gemachte) "Abwehrsituation", also den rechtswidrigen Eingriff. Der Kläger erstrebt hier im Wege des Überprüfungsverfahrens keine Gewährung (weitere Gewährung, Wiedergewährung oder Neugewährung) von rechtswidrigen Leistungen, sondern macht lediglich die Abwehr rechtswidriger Eingriffe (Rücknahmen und Rückforderungen der Vergangenheit) geltend.
Dies ist der entscheidende Aspekt, weshalb die von der Beklagten in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Dezember 2013 zitierten (nicht in ihrem konkreten Sinnzusammenhang und insbesondere nicht in der konkreten Sachverhaltskonstellation betrachteten) abstrakten Urteilspassagen nicht einschlägig oder nicht entscheidungserheblich sind und die vorliegende konkrete Fallgestaltung nicht erfassen. Gerade die nähere Betrachtung sämtlicher von der Beklagten zitierter Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) verdeutlicht dies: 1. Dem Urteil des BSG vom 10. Dezember 1985 (10 RKg 14/85) lag der Fall der (materiell rechtswidrigen) Wiedergewährung von Kindergeld nach bestandskräftiger Weiterzahlungsablehnung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. 2. Dem Urteil des BSG vom 22. März 1989 (7 RAr 122/87) lag der Fall der (materiell rechtswidrigen) Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe nach bestandskräftiger vollständiger Aufhebung der Arbeitslosenhilfezahlung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. 3. Dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) lag der Fall der nachträglichen Zahlung von Sozialhilfe nach bestandskräftiger Zahlungsablehnung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. Im Übrigen beruhte die Entscheidung auf den Besonderheiten des Sozialhilferechts, die der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall entgegenstehen können. Daher nochmals: Der Kläger erstrebt hier im Wege des Überprüfungsverfahrens keine Gewährung (weitere Gewährung, Wiedergewährung oder Neugewährung) von rechtswidrigen Leistungen, sondern macht lediglich die Abwehr rechtswidriger Eingriffe (Rücknahmen und Rückforderungen der Vergangenheit) geltend. Eine solche vergleichbare Konstellation lag zwar dem, ebenfalls von der Beklagten angeführten, Urteil des BSG vom 30. September 1996 (10 RKg 20/95) zu Grunde. Soweit sich das BSG in dieser Entscheidung allerdings überhaupt zu dem hier inmitten stehenden Problemkreis geäußert hat, handelt es sich um die dortige Entscheidung nicht tragende Gesichtspunkte, sondern um Hinweise an das Landessozialgericht nach einer ausgeurteilten Aufhebung und Zurückverweisung. Das BSG hat zwar ausgeführt: "Ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (§ 44 SGB X) ein Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X zu überprüfen, so kommt es unter Umstände nicht – mehr – darauf an, ob dieser Bescheid gegen die vertrauensschützenden Verfahrensnormen dieser Vorschrift verstößt, also z.B. trotz Gutgläubigkeit des Betroffenen eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ausspricht, sondern nur darauf, ob dem Betroffenen die entzogene Leistung nach materiellem Recht zustand." Was solche "Umstände" sein können und wann bzw. in welcher Form sie vorliegen müssen, hat es aber weder präzisiert, noch komm es für die dortige Entscheidung darauf an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das BSG in seiner - späteren - Entscheidung vom 28. Mai 1997 (14/10 RKg 25/95) ganz klar und eindeutig gegenteilig positioniert hat, ohne auf derartige "Umstände" abzustellen und ohne die vorangegangene Entscheidung vom 30. September 1996 (10 RKg 20/95) als möglicherweise entgegenstehende Entscheidungen des BSG auch nur zu erwähnen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Vielmehr wird dort im amtlichen Leitsatz der Entscheidung ausgeführt: "Durfte eine zu Unrecht gewährte Sozialleistung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend entzogen werden, so kann dies auch noch im Zugunstenverfahren auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides geltend gemacht werden." und in der Entscheidungsbegründung wird dazu unter anderem ausgeführt: "Es gibt daher keinen überzeugenden Grund, eine Pflicht zur Rücknahme eines unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 44 SGB X nur dann anzunehmen, wenn auch ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat. Die Vertrauensschutzvorschriften sind ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung" (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
Das bedeutet, dass lediglich ein schützenswertes Vertrauen auf den (Weiter-)Bezug einer nicht zustehenden Leistung nach einer bindend gewordenen Leistungsentziehung nicht über § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geltend gemacht werden kann. Völlig anders ist die Situation hingegen bei Eingriffen der Verwaltung (wie im Fall der Rückforderung überzahlter Leistungen). Hier entspricht es dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X, nämlich der Herstellung rechtmäßiger Zustände, dass die Verwaltung Eingriffsrechte aus einem rechtswidrigen, wenn auch bindend gewordenen Aufhebungs- (oder Rücknahme-)Bescheid und dem darauf beruhenden Rückforderungs- bzw. Erstattungsbescheid nicht geltend machen darf und sich der Bürger mit Hilfe des Überprüfungsverfahren gegen diesen Eingriff (noch) zur Wehr setzen kann (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Der Schutz vor Eingriffen der Verwaltung geht nämlich weiter als der des Ansinnens, nicht zustehende Leistungen weiter (wieder) zu beziehen. Insoweit geht es nicht um das erst wiederherzustellende Vertrauen auf den künftigen (Weiter- oder Wieder-)Erhalt nicht zustehender Leistungen, sondern um das Vertrauen, auf Grund eines wirksamen Verwaltungsaktes erhaltene und noch gehaltene Leistungen auch weiterhin behalten zu dürfen (vgl. dazu insgesamt dezidiert und zutreffend: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 42 [Stand: Juli 2009]).
Auch die weiteren im Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2013 zitierten Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte (LSG) betreffen bereits in ihren abstrakten Rechtssätzen entweder nicht die hier inmitten stehende Sachverhaltskonstellation, weil in ihnen lediglich auf die Verfahrensfehlerhaftigkeit (also die formell-rechtliche Rechtswidrigkeit) der zu überprüfenden Bescheide mit dem – insoweit selbstverständlich korrekten – Ergebnis abgestellt wird, dass Form- und Anhörungsfehler des (bestandskräftig gewordenen und zur Überprüfung gestellten) Bescheides nicht geeignet sind, einen Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X zu begründen (so zutreffend die von von der Beklagten zitierten Urteile des LSG Bayern vom 17. Dezember 2009 [L 14 R 916/08] und LSG Berlin-Brandenburg vom 16. März 2011 [L 16 R 758/10]). Oder sie begründen inhaltlich kein, von den obigen Darlegungen abweichendes Ergebnis (so zutreffend die von der Beklagten zitierten Urteile des LSG Bayern vom 24. Mai 2011 [L 6 R 332/10] und LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 [L 8 R 946/10]).
Um einen Form- oder Anhörungsfehler, also um eine formell-rechtliche Rechtswidrigkeit, des (bestandskräftig gewordenen und zur Überprüfung gestellten) Bescheides vom 28. Oktober 2011 geht es vorliegend aber nicht. Der teilweise und rückwirkende Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 ist vielmehr materiell-rechtlich rechtswidrig, weil keine der Aufhebungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, der zum Vertrauensausschluss im konkreten Fall führt.
Soweit in weiteren, von der Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2014 angeführten landessozialgerichtlichen Entscheidungen eine andere Sichtweise vertreten wird (vermutlich: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. November 1996 [L 4 An 14/96]; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1999 [L 1 RA 52/98]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. April 1997 [L 13 AR 2447/96]), überzeugt dies aus den bereits dargelegten Gründen nicht: Bei der Rücknahme einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit geht es um das Recht, eine Leistung trotz Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung behalten zu dürfen, und nicht um eine Leistungsgewährung. Der Gesetzgeber hat bestimmte Konstellationen anerkannt, in denen der Begünstigte aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine rechtswidrig erlangte Leistung behalten darf (§§ 45, 48 SGB X). Er hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Einräumung des Vertrauensschutzes bei Sachverhalten, die nicht dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen sind, ebenfalls als Gebot der materiellen Gerechtigkeit ansieht, das dem in § 44 Abs. 1 Satz SGB X verankerten und bei dessen unmittelbarer Anwendung zu beachtenden allgemeinen Gebot der materiellen Gerechtigkeit, über Sozialleistungen nur dann verfügen zu dürfen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des entsprechenden Leistungsgesetzes erfüllt sind, gleichrangig ist (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Es gibt daher keinen überzeugenden Grund, eine Pflicht zur Rücknahme eines unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 44 SGB X nur dann anzunehmen, wenn auch ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat. Die Vertrauensschutzvorschriften sind ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Hat der Begünstigte nach dem Erhalt der rechtswidrigen Leistung schutzwürdig auf den Verbleib der Leistung vertraut, so steht ihm der Verbleib der Leistung auch zu. Ein anderes Ergebnis würde auf eine Differenzierung zwischen anfechtbaren und unanfechtbaren Verwaltungsakten hinauslaufen. Danach differenziert § 44 SGB X aber gerade nicht (zutreffend: Baumeister in: Mutschler/Palmsherm, JURIS-Praxiskommentar zum SGB X, 2013, § 44, RdNr. 73).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderte Richterin am Landessozialgericht Dr. Lau
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die rückwirkende teilweise Rücknahme der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009 sowie die Erstattung der Überzahlung in diesem Zeitraum in Höhe von 998,58 Euro.
Der 1969 geborene, seit Februar 2004 als Buchhalter beschäftigte Kläger stellte am 11. August 2008 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, dass er (auch weiterhin) in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Den Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie eine Arbeitgeberauskunft am 28. November 2008 sowie eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber am 6. Mai 2009 ein, aus der sich ergab, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 einen Bruttoverdienst von 1.000,00 Euro hatte. Weiterhin war in der Verdienstbescheinigung vom 6. Mai 2009 angegeben, dass der Kläger zukünftig nur noch 750,00 Euro Verdienst aus seiner Beschäftigung erzielen werde. Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (unter entsprechender Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung) für den Zeitraum ab 1. September 2008 (bis längstens 31. Januar 2036), gewährte einen monatlichen Zahlbetrag der Rente ab 1. September 2009 in Höhe von 292,78 Euro und verfügte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in Höhe von 2.705,58 Euro, die sie vorläufig nicht ausbezahlte. Der Rentenbescheid wies unter der Rubrik "Berechnung der Rente" aus, dem Kläger stehe unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2009 nur in Höhe der Hälfte und ab 1. Februar 2009 in voller Höhe zu. Die Berechnung der Rente stellte sie in der Anlage 1 des Rentenbescheides dar. Die (abstrakten) Hinzuverdienstgrenzen stellte sie in Anlage 19 des Rentenbescheides dar. Welches Einkommen konkret in welchem Monat der Rentenberechnung zu Grunde lag, wurde in dem Bescheid nicht ausgeführt. Mit Verfügung vom 4. September 2009 gewährte sie aus der Rentennachzahlung der ARGE C L einen Betrag von 2.316,82 Euro für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 sowie eine Restzahlung an den Kläger in Höhe von 388,76 Euro.
Im Rahmen der Rentengewährung holte die Beklagte erneut Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers ein. Aus einer Verdienstbescheinigung vom 6. April 2011 ergab sich, dass der Kläger im Juli und August 2009 einen Bruttoarbeitsverdienst von 1.000,00 Euro und im Zeitraum von September 2009 bis März 2011 in Höhe von jeweils 705,00 Euro hatte. Aus einer weiteren Verdienstbescheinigung vom 27. April 2011 ergab sich, dass der Bruttoverdienst des Klägers im Zeitraum von Januar bis Juni 2009 ebenfalls jeweils 1.000,00 Euro monatlich betrug. Daraufhin prüfte die Beklagte die Entgeltmeldungen mit den Entgeltmeldungen der Krankenkasse ab. Die Krankenkasse teilte mit Schreiben vom 16. August 2011 die konkreten Arbeitsentgelte des Klägers mit. Mit Schreiben vom 25. August 2011 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die von der Krankenkasse gemeldeten Entgelte. Aus einer nochmals beim Arbeitgeber eingeholten Verdienstbescheinigung vom 5. September 2011 ergab sich, dass der Kläger im Zeitraum von Januar 2009 bis August 2009 jeweils monatlich 1.000,00 Euro brutto und in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2010 jeweils 705,00 Euro monatlich brutto bezog.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2009 für die Zeit von Februar 2009 bis August 2009 und zur beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 998,58 Euro an und führte dabei aus, das Arbeitseinkommen von Februar 2009 bis August 2009 in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, so dass für diese Monate die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zugestanden habe. Die konkreten Hinzuverdienste stellte sie in der Anlage zu dem Anhörungsschreiben dar. Weiterhin führte sie aus, der Kläger hätte die Hinzuverdienstgrenzen aus dem Rentenbescheid erkennen müssen.
Mit Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 berechnete die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2009 neu, setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag für die Zeit ab 1. November 2011 auf 294,69 Euro monatlich fest, nahm den Bescheid vom 27. Juli 2009 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung von Februar 2009 bis August 2009 teilweise zurück und forderte die Erstattung der Überzahlung in Höhe von 998,58 Euro. Zur Begründung führte sie aus: Das vom Kläger erzielte Arbeitseinkommen in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich im Zeitraum von Februar bis August 2009 habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, so dass für diese Monate die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte der Rente zugestanden habe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die verminderte Gewährung aus dem Rentenbescheid bekannt gewesen sei. Im Bescheid vom 27. Juli 2009 sei über die individuellen Hinzuverdienstgrenzen informiert worden, so dass der Kläger rückwirkend habe feststellen können, dass diese Grenzen ab Februar 2009 überschritten seien. Für die Ausübung von Ermessenserwägungen sei nichts im Rahmen der Anhörung vorgetragen worden. Der Bescheid wurde in der Folge bestandskräftig.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 den offenen Rückforderungsbetrag von 998,58 Euro anmahnte, beantragte der Kläger am 9. Januar 2012 die Überprüfung des Bescheides vom 28. Oktober 2011 hinsichtlich der dort verfügten Rückzahlung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Kürzung des Anspruchs nicht erkennen können.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Bescheid vom 28. Oktober 2011 könne nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Im Rahmen der Bearbeitung des Rentenantrages sei vom Arbeitgeber die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes ab 1. September 2008 angefordert worden. In der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 6. Mai 2009 sei für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 ein monatlicher Verdienst in Höhe von 1.000,00 Euro und ein zukünftiges Entgelt in Höhe von 750,00 Euro angegeben worden. Dem Rentenbescheid vom 27. Juli 2009 habe der Kläger entnehmen können, dass im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009, in dem er 1.000,00 Euro monatlich erzielt habe, nur Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte bestanden habe. In dem Wissen um die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes sowie der Höhe der Hinzuverdienstgrenze habe er erkennen können, dass er auch für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009, in der er ebenfalls 1.000,00 Euro monatlich Bruttoentgelt erzielt habe, nur Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte gehabt habe.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Chemnitz am 13. Juni 2012 und machte geltend: Von der zu hohen Rentenleistung habe er nichts gewusst. Die Rente habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Von der Nachzahlung habe er nur 388,76 Euro erhalten. Der Bescheid habe 32 Seiten mit ausgesprochen komplizierten Berechnungen enthalten. Er sei nicht in der Lage gewesen, im Einzelnen nachzuprüfen, was die Beklagte berechnet habe. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber das Einkommen richtig mitgeteilt habe. Die Beklagte habe ihn vor Erlass des Rentenbescheides auch nicht nach seinem Einkommen gefragt, obwohl hierfür genügend Zeit bestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 hat das Sozialgericht Chemnitz den Bescheid vom 28. Oktober 2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass keine Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von 998,58 Euro besteht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheides für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2011 (gemeint: 1. Februar 2009 bis 31. August 2009) in Höhe von 998,58 Euro seien nicht erfüllt. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers liege nicht vor. Die Fehlerhaftigkeit der Rentenbewilligung resultiere aus der Arbeitergeberauskunft zum Verdienst vom 6. Mai 2009. Bereits die Schlussfolgerung der Beklagten aus dieser Bescheinigung, dass ab 1. Februar 2009 nur 750,00 Euro bezogen würden, ergebe sich aus dieser nicht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers in besonders schwerem Maße liege nicht vor. Er habe selbst keine Aussagen zu seinem Arbeitsentgelt getroffen. Die Arbeitgeberauskunft und Verdienstbescheinigung sei vom Arbeitgeber unterzeichnet worden. Eine fehlerhafte oder missverstandene Interpretation der Beklagten aus der Verdienstbescheinigung begründe keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers. Aus dem Bewilligungsbescheid ergebe sich auch nicht, von welchem konkreten monatlichen Einkommen die Beklagte unter Beachtung der Verdienstbescheinigung ausgegangen sei. Dies habe der Kläger auch nicht unter Berücksichtigung der Anlage 19 (Hinzuverdienstgrenzen) dem Rentenbescheid ohne weiteres entnehmen können. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Rückforderungsbescheid zunächst in Bestandskraft erwachsen habe lassen, könne ebenso keine grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten sei nicht ersichtlich.
Gegen den ihr am 5. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22. November 2013 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass es sich vorliegend um ein Überprüfungsverfahren gehandelt habe. Überprüfungsverfahren seien nicht geeignet, bestandskräftige Rücknahme- und Rückforderungsbescheide aufzuheben. Sinn des Zu-Gunsten-Verfahrens sei nicht, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe. Verwaltungsverfahrensrechtliche Fehler seien daher unbeachtlich. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Urteile von Landessozialgerichten.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz der Klage zu Recht stattgegeben hat. Denn der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 insoweit zurückzunehmen, als sie mit diesem den Rentenbescheid vom 27. Juli 2009 teilweise, nämlich hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009, zurückgenommen und die Erstattung einer Überzahlung im Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 in Höhe von 998,58 Euro gefordert hat.
Rechtsgrundlage des Rücknahmeanspruchs des Klägers ist, insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2014 (unter Ziffer 6.), nicht – die eigentliche Grundnorm (vgl. dazu zutreffend: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 4 [Stand: Juli 2009]) des Überprüfungsanspruchs – § 44 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) oder § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X, sondern, wie bereits das Sozialgerichts Chemnitz im von der Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 zu Recht ausgeführt hat, die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Zwar wurden durch bzw. infolge des – zur Überprüfung gestellten – Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 28. Oktober 2011 weder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht, noch Beiträge zu Unrecht erhoben. Da der Bescheid vom 28. Oktober 2011 dem Kläger aber nachträglich eine ursprünglich eingeräumte Rechtsposition teilweise entzieht, nämlich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009, und ihm eine Erstattungspflicht für diesen Zeitraum in Höhe der Differenz zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte von insgesamt 998,58 Euro auferlegt, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in dieser Konstellation analog anzuwenden, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. konkret: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - JURIS-Dokument, RdNr. 15-16; BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 13; ebenso: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 4 [Stand: Juli 2009]).
Diesen Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung) hat die Beklagte zu Unrecht mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 abgelehnt, sodass sie zu verpflichten war, dem Rücknahmeanspruch nachzukommen, ohne dass sie hierüber, wie sie nachträglich meint, in einem erst wiedereröffneten Überprüfungsverfahren neu im Wege einer Ermessensentscheidung zu befinden hätte. Denn der Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung) ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm ("ist der Verwaltungsakt zurückzunehmen") ein gebundener Anspruch. Eine (erneute oder erstmalige) Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde ist daher nach dem gesetzlichen Normenprogramm nicht vorgesehen.
Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 ist rechtswidrig, weil die Beklagte mit dem Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 hinsichtlich der rückwirkenden teilweisen Rücknahme- und Erstattungsverfügung das Recht unrichtig angewandt hat und daher Sozialleistungen zu Unrecht zurückgefordert hat.
Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2013 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage für den von der Beklagten, im Bescheid vom 28. Oktober 2011, geltend gemachten Erstattungsanspruch kann lediglich § 50 Abs. 1 SGB X sein, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn die Aufhebungsverfügung im Bescheid vom 28. Oktober 2011 ist (materiell-rechtlich) rechtswidrig, weil sie den zu Recht investierten Vertrauensschutz des Klägers ohne Grund aushebelt (dazu nachfolgend unter 1.) und ermessensfehlerbehaftet ist (dazu nachfolgend unter 2.). Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt auch aus dem Umstand, dass vorliegend ein Überprüfungsverfahren streitgegenständlich ist, keine andere Bewertung (dazu nachfolgend unter 3.).
Rechtsgrundlage der Aufhebungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 28. Oktober 2011 kann lediglich § 45 Abs. 1 SGB X sein, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, wonach sich der Begünstigte ausnahmsweise nicht auf Vertrauen berufen kann, liegen nicht vor. Der Kläger konnte sich vielmehr auf Vertrauen in den Bestand der Bewilligung berufen. Er hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), noch kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder kannte diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Unrichtige oder unvollständige Angaben können dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil er von der Beklagten weder nach seinem Bruttoarbeitsentgelt ab Februar 2009 konkret befragt wurde, noch sonst irgendwelche Angaben über sein Einkommen ab Februar 2009 getätigt hat. Insbesondere seine Angaben im Rentenantrag vom 11. August 2008, dass er weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sind vollständig und korrekt. Grundlage der Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2009 sind vielmehr die Angaben des Arbeitgebers in der angeforderten Verdienstbescheinigung vom 6. Mai 2009. Der Arbeitgeber hat dort hinsichtlich der Arbeitsentgelte für die Zeit ab 1. September 2008 unter "4.2." ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.000,00 Euro für die Zeiten vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 bescheinigt. Da der Vordruck unter "4.2." mit der fünften Eintragungszeile endete, wurden für die Zeit ab 1. Februar 2009 keine weiteren Verdienste explizit aufgeführt. Aus der weiteren Angabe unter Ziffer "5." der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, in der ausgeführt ist, der Kläger beziehe zukünftig ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 750,00 Euro, schlussfolgerte die Beklagte – unzutreffend –, der Kläger beziehe bereits seit 1. Februar 2009 ein vermindertes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe 750,00 Euro und legte diese unzutreffende Angabe ihrer Rentenberechnung im Rentenbescheid vom 27. Juli 2009 zu Grunde. Diese Schlussfolgerung lässt die Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers vom 6. Mai 2009 jedoch nicht zu. Weder wird ab 1. Februar 2009 konkret ein bestimmter Bruttomonatsverdienst angegeben, noch ist eindeutig auf welchen Monat konkret sich die Angabe der zukünftigen Verringerung des Arbeitsverdienstes bezieht, zumal wenn das Erstelldatum am 6. Mai 2009 berücksichtigt wird.
Auch Kenntnis oder Kennen-Müssen infolge grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Bewilligung kann dem Kläger, entgegen der Annahmen der Beklagten im Rentenneuberechnungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011, nicht vorgehalten werden. Denn dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der Kläger von Anfang an "schlauer" und "sachkundiger" als die Behörde, die das Einkommen ab Februar 2009 aus der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 6. Mai 2009 gemutmaßt hat, hätte sein müssen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dies setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Betroffene die ihm obliegenden Pflichten ohne weiteres, also ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen, hätte erkennen können. In subjektiver Hinsicht ist ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig, wobei eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Für die Frage der groben Fahrlässigkeit kommt es daher auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Leistungsempfängers sowie auf die besonderen Umstände des Falles an; sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff (ständige Rechtsprechung seit: BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = BSGE 42, 184, 187). Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher dasjenige nicht beachtet, was in der konkreten Situation jedem einleuchten musste (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - JURIS-Dokument, RdNr. 18 = BSGE 62, 32, 37; BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = BSGE 42, 184, 187). Das Außerachtlassen von Vorschriften und Hinweisen in einem Bescheid oder Merkblatt ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift bzw. die Hinweise nicht verstanden hat (BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Beschluss vom 15. April 1992 - 10 BKg 4/92 - JURIS-Dokument, RdNr. 1).
Dem Rentengewährungsbescheid vom 27. Juli 2009 konnte der Kläger nicht ohne weiteres und ohne größere Mühen entnehmen, er habe in den Monaten Februar bis August 2009 die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Zwar wusste er welchen Bruttolohn er in diesen Monaten bezogen hat, nicht aber welchen die Beklagte bei der Rentenberechnung tatsächlich zu Grunde gelegt hatte. Dies hätte er erst erkennen können, wenn er neben dem Rentenbescheid auch Kenntnis von der, von der Beklagten missinterpretierten, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 6. Mai 2009 mit der Missinterpretation gehabt hätte. Diese Bescheinigung lag ihm aber nicht nur nicht vor, zu deren Heranziehung kann man den Kläger auch nicht verpflichten, weil sich die Fehlerhaftigkeit, soll sie wegen grober Fahrlässigkeit des Begünstigten die Verwaltung zur rückwirkenden Rücknahme berechtigten, aus dem Bescheid selbst und nicht erst aus ergänzend heranzuziehenden Unterlagen ergeben muss. Auch eine, wie von der Beklagten angestellte, Zurückrechnung der Hinzuverdienstgrenzen (weil er im Januar 2009 mit den bezogenen 1.000,00 Euro Bruttolohn nur die Rente in Höhe der Hälfte bewilligt erhielt, hätte er schlussfolgern können, dass ihm auch von Februar bis August 2009, als er gleichfalls monatlich jeweils 1.000,00 Euro Bruttolohn erhielt, nur die Rente in Höhe der Hälfte zustand) verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht, und erst recht nicht mit dem Hinweis der Beklagten auf die in der Anlage 19 des Rentenbescheides dargestellten Hinzuverdienstgrenzen. Denn dort sind lediglich Hinzuverdienstgrenzen "für die Zeit ab 27.07.2009" dargestellt. Welche Hinzuverdienstgrenze, in welcher Höhe, welchem Einkommen, in welcher Zeit zuvor zu Grunde zu legen war oder von der Beklagten zu Grunde gelegt wurde, erschließt sich selbst dem aufmerksamsten Beobachter und stundenlang Bescheid-Studium betreibenden Betrachter nicht im Ansatz. Hieraus dem Kläger grobe Fahrlässigkeit anlasten zu wollen, vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt außerdem, dass auf Seite 2 des Rentenbescheides von der "Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen" und im nächsten Satz von der dargestellten "Berechnung der Rente in der Anlage 1" die Rede ist und sich aus der Anlage 1 nicht im Ansatz erschließt, aufgrund welches Einkommens und welcher Hinzuverdienstgrenze die dort festgesetzte Rentenhöhe konkret folgt.
2. Unabhängig davon, dass vorliegend kein das berechtigte Vertrauen des Klägers in den Bestand der Rentenbewilligung in voller Höhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 ausschließender Tatbestand vorliegt, ist die verfügte rückwirkende teilweise Rücknahmeverfügung im Bescheid vom 28. Oktober 2011 ermessensfehlerbehaftet und deshalb ebenfalls (materiell-rechtlich) rechtswidrig.
Das Wort "darf" in § 45 Abs. 1 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger sowohl hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft als auch für die Vergangenheit nach Ermessen handelt. Die damit von Gesetzes wegen vorgegebene Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde unterliegt im Rechtsstreit zwar nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall), (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder unterschritten hat, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensunterschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensfehlgebrauch).
Ob in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände Aspekte enthält, die einerseits erkennbar für das Vorliegen einer Ausnahme von der bereits im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Interessenabwägung sprechen und andererseits nicht dem mit § 45 SGB X verfolgten Zweck zuwiderlaufen.
Einen solchen besonderen Einzelfallumstand stellt es zwar nicht dar, dass der Kläger die überzahlte Rente vollständig verbraucht hat, da dies der Normalfall einer rückwirkenden Rücknahme einer überzahlten Rente ist und daher keinen besonderen Einzelfallumstand begründet.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen – und dies hat die Beklagte im gesamten Verwaltungs- und Klageverfahren nicht beachtet –, dass sie einen naheliegenden, sich aus ihren Verwaltungsakten ergebenden Aspekt überhaupt nicht berücksichtigt hat, der im konkreten Fall aber ermessenslenkend zu berücksichtigen gewesen wäre. Es ist der Aspekt des durch die rückwirkende Aufhebung "Sozialhilfebedürftig-Werdens" bzw. Entgehens später nicht mehr zustehender Sozialleistungen: Durch die rückwirkende Rücknahme der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 würde der Kläger nämlich rückwirkend wieder (zumindest teilweise) bedürftig im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Denn wie sich aus den Bescheinigungen der ARGE C L vom 21. Juli 2009 und 4. August 2009 ergibt, war der Kläger – offensichtlich in einer Bedarfsgemeinschaft lebend – im konkreten Aufhebungs- und Erstattungszeitraum von Februar 2009 bis August 2009, trotz des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts von 1.000,- Euro monatlich, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angewiesen (und bezog Arbeitslosengeld II von Februar 2009 bis April 2009 in Höhe von 707,76 Euro, von Mai 2009 bis Juni 2009 in Höhe von 476,66 Euro und von Juli 2009 bis August 2009 in Höhe von 492,66 Euro). Aus diesem Grund erstattete die Beklagte auch den Großteil der Rentennachzahlung an die ARGE C L (Verfügung vom 4. September 2009). Mit der Geltendmachung der Rückforderung genau für diesen Zeitraum würde der Kläger – rückwirkend – wieder (zumindest teilweise) hilfebedürftig werden, könnte rückwirkend Arbeitslosengeld II aber nicht mehr in Anspruch nehmen. Dieser Umstand wäre mindestens ermessenslenkend in Betracht zu ziehen gewesen.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass vorliegend ein Überprüfungsverfahren bezüglich der geltend gemachten rückwirkenden teilweisen Rücknahme und Erstattung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Verfahrensgegenstand ist, keine andere Bewertung der Rechtslage.
Zutreffend weist sie zwar darauf hin, dass Gegenstand des Rechtsstreites ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X und streitgegenständlich damit (primär) der Überprüfungsablehnungsbescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 ist. Zutreffend ist auch, dass Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens lediglich die Herstellung rechtmäßiger Zustände, nicht jedoch die Gewährung von Leistungen, die dem Versicherten nach materiellem Recht nicht zustehen, ist. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände betrifft im vorliegenden konkreten Fall aber keine (gerichtlich mit einer Leistungsklage, einer Verpflichtungsklage oder einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemachte) "Gewährungssituation", sondern ausschließlich eine (gerichtlich mit einer isolierten Anfechtungsklage geltend gemachte) "Abwehrsituation", also den rechtswidrigen Eingriff. Der Kläger erstrebt hier im Wege des Überprüfungsverfahrens keine Gewährung (weitere Gewährung, Wiedergewährung oder Neugewährung) von rechtswidrigen Leistungen, sondern macht lediglich die Abwehr rechtswidriger Eingriffe (Rücknahmen und Rückforderungen der Vergangenheit) geltend.
Dies ist der entscheidende Aspekt, weshalb die von der Beklagten in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Dezember 2013 zitierten (nicht in ihrem konkreten Sinnzusammenhang und insbesondere nicht in der konkreten Sachverhaltskonstellation betrachteten) abstrakten Urteilspassagen nicht einschlägig oder nicht entscheidungserheblich sind und die vorliegende konkrete Fallgestaltung nicht erfassen. Gerade die nähere Betrachtung sämtlicher von der Beklagten zitierter Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) verdeutlicht dies: 1. Dem Urteil des BSG vom 10. Dezember 1985 (10 RKg 14/85) lag der Fall der (materiell rechtswidrigen) Wiedergewährung von Kindergeld nach bestandskräftiger Weiterzahlungsablehnung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. 2. Dem Urteil des BSG vom 22. März 1989 (7 RAr 122/87) lag der Fall der (materiell rechtswidrigen) Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe nach bestandskräftiger vollständiger Aufhebung der Arbeitslosenhilfezahlung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. 3. Dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) lag der Fall der nachträglichen Zahlung von Sozialhilfe nach bestandskräftiger Zahlungsablehnung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. Im Übrigen beruhte die Entscheidung auf den Besonderheiten des Sozialhilferechts, die der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall entgegenstehen können. Daher nochmals: Der Kläger erstrebt hier im Wege des Überprüfungsverfahrens keine Gewährung (weitere Gewährung, Wiedergewährung oder Neugewährung) von rechtswidrigen Leistungen, sondern macht lediglich die Abwehr rechtswidriger Eingriffe (Rücknahmen und Rückforderungen der Vergangenheit) geltend. Eine solche vergleichbare Konstellation lag zwar dem, ebenfalls von der Beklagten angeführten, Urteil des BSG vom 30. September 1996 (10 RKg 20/95) zu Grunde. Soweit sich das BSG in dieser Entscheidung allerdings überhaupt zu dem hier inmitten stehenden Problemkreis geäußert hat, handelt es sich um die dortige Entscheidung nicht tragende Gesichtspunkte, sondern um Hinweise an das Landessozialgericht nach einer ausgeurteilten Aufhebung und Zurückverweisung. Das BSG hat zwar ausgeführt: "Ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (§ 44 SGB X) ein Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X zu überprüfen, so kommt es unter Umstände nicht – mehr – darauf an, ob dieser Bescheid gegen die vertrauensschützenden Verfahrensnormen dieser Vorschrift verstößt, also z.B. trotz Gutgläubigkeit des Betroffenen eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ausspricht, sondern nur darauf, ob dem Betroffenen die entzogene Leistung nach materiellem Recht zustand." Was solche "Umstände" sein können und wann bzw. in welcher Form sie vorliegen müssen, hat es aber weder präzisiert, noch komm es für die dortige Entscheidung darauf an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das BSG in seiner - späteren - Entscheidung vom 28. Mai 1997 (14/10 RKg 25/95) ganz klar und eindeutig gegenteilig positioniert hat, ohne auf derartige "Umstände" abzustellen und ohne die vorangegangene Entscheidung vom 30. September 1996 (10 RKg 20/95) als möglicherweise entgegenstehende Entscheidungen des BSG auch nur zu erwähnen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Vielmehr wird dort im amtlichen Leitsatz der Entscheidung ausgeführt: "Durfte eine zu Unrecht gewährte Sozialleistung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend entzogen werden, so kann dies auch noch im Zugunstenverfahren auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides geltend gemacht werden." und in der Entscheidungsbegründung wird dazu unter anderem ausgeführt: "Es gibt daher keinen überzeugenden Grund, eine Pflicht zur Rücknahme eines unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 44 SGB X nur dann anzunehmen, wenn auch ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat. Die Vertrauensschutzvorschriften sind ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung" (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
Das bedeutet, dass lediglich ein schützenswertes Vertrauen auf den (Weiter-)Bezug einer nicht zustehenden Leistung nach einer bindend gewordenen Leistungsentziehung nicht über § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geltend gemacht werden kann. Völlig anders ist die Situation hingegen bei Eingriffen der Verwaltung (wie im Fall der Rückforderung überzahlter Leistungen). Hier entspricht es dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X, nämlich der Herstellung rechtmäßiger Zustände, dass die Verwaltung Eingriffsrechte aus einem rechtswidrigen, wenn auch bindend gewordenen Aufhebungs- (oder Rücknahme-)Bescheid und dem darauf beruhenden Rückforderungs- bzw. Erstattungsbescheid nicht geltend machen darf und sich der Bürger mit Hilfe des Überprüfungsverfahren gegen diesen Eingriff (noch) zur Wehr setzen kann (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Der Schutz vor Eingriffen der Verwaltung geht nämlich weiter als der des Ansinnens, nicht zustehende Leistungen weiter (wieder) zu beziehen. Insoweit geht es nicht um das erst wiederherzustellende Vertrauen auf den künftigen (Weiter- oder Wieder-)Erhalt nicht zustehender Leistungen, sondern um das Vertrauen, auf Grund eines wirksamen Verwaltungsaktes erhaltene und noch gehaltene Leistungen auch weiterhin behalten zu dürfen (vgl. dazu insgesamt dezidiert und zutreffend: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 42 [Stand: Juli 2009]).
Auch die weiteren im Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2013 zitierten Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte (LSG) betreffen bereits in ihren abstrakten Rechtssätzen entweder nicht die hier inmitten stehende Sachverhaltskonstellation, weil in ihnen lediglich auf die Verfahrensfehlerhaftigkeit (also die formell-rechtliche Rechtswidrigkeit) der zu überprüfenden Bescheide mit dem – insoweit selbstverständlich korrekten – Ergebnis abgestellt wird, dass Form- und Anhörungsfehler des (bestandskräftig gewordenen und zur Überprüfung gestellten) Bescheides nicht geeignet sind, einen Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X zu begründen (so zutreffend die von von der Beklagten zitierten Urteile des LSG Bayern vom 17. Dezember 2009 [L 14 R 916/08] und LSG Berlin-Brandenburg vom 16. März 2011 [L 16 R 758/10]). Oder sie begründen inhaltlich kein, von den obigen Darlegungen abweichendes Ergebnis (so zutreffend die von der Beklagten zitierten Urteile des LSG Bayern vom 24. Mai 2011 [L 6 R 332/10] und LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 [L 8 R 946/10]).
Um einen Form- oder Anhörungsfehler, also um eine formell-rechtliche Rechtswidrigkeit, des (bestandskräftig gewordenen und zur Überprüfung gestellten) Bescheides vom 28. Oktober 2011 geht es vorliegend aber nicht. Der teilweise und rückwirkende Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2011 ist vielmehr materiell-rechtlich rechtswidrig, weil keine der Aufhebungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, der zum Vertrauensausschluss im konkreten Fall führt.
Soweit in weiteren, von der Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2014 angeführten landessozialgerichtlichen Entscheidungen eine andere Sichtweise vertreten wird (vermutlich: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. November 1996 [L 4 An 14/96]; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1999 [L 1 RA 52/98]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. April 1997 [L 13 AR 2447/96]), überzeugt dies aus den bereits dargelegten Gründen nicht: Bei der Rücknahme einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit geht es um das Recht, eine Leistung trotz Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung behalten zu dürfen, und nicht um eine Leistungsgewährung. Der Gesetzgeber hat bestimmte Konstellationen anerkannt, in denen der Begünstigte aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine rechtswidrig erlangte Leistung behalten darf (§§ 45, 48 SGB X). Er hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Einräumung des Vertrauensschutzes bei Sachverhalten, die nicht dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen sind, ebenfalls als Gebot der materiellen Gerechtigkeit ansieht, das dem in § 44 Abs. 1 Satz SGB X verankerten und bei dessen unmittelbarer Anwendung zu beachtenden allgemeinen Gebot der materiellen Gerechtigkeit, über Sozialleistungen nur dann verfügen zu dürfen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des entsprechenden Leistungsgesetzes erfüllt sind, gleichrangig ist (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Es gibt daher keinen überzeugenden Grund, eine Pflicht zur Rücknahme eines unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 44 SGB X nur dann anzunehmen, wenn auch ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat. Die Vertrauensschutzvorschriften sind ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Hat der Begünstigte nach dem Erhalt der rechtswidrigen Leistung schutzwürdig auf den Verbleib der Leistung vertraut, so steht ihm der Verbleib der Leistung auch zu. Ein anderes Ergebnis würde auf eine Differenzierung zwischen anfechtbaren und unanfechtbaren Verwaltungsakten hinauslaufen. Danach differenziert § 44 SGB X aber gerade nicht (zutreffend: Baumeister in: Mutschler/Palmsherm, JURIS-Praxiskommentar zum SGB X, 2013, § 44, RdNr. 73).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderte Richterin am Landessozialgericht Dr. Lau
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