Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2781/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2625/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger streitig.
Der 1984 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 13.11.2006 bis 31.08.2009 eine Ausbildung zum Industriebuchbinder. Am 01.09.2012 begann er die bis 31.10.2015 dauernde Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. Hierzu schloss er mit den M.-Werkstätten und Wohngemeinschaften gGmbH G. (MWW) den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012. In § 2 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages vom 15.06.2012 ist insbesondere vereinbart: "Der Mitarbeiter wird eingestellt als Auszubildender zum Heilerziehungspfleger, die er im Bildungszentrum Schloss F. in O. absolviert. Die Ausbildung erfolgt für den Praxisteil in den Einrichtungen der MWW und der Lebenshilfe, Kreisvereinigung R. /M. e. V. Wesentlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist der Ausbildungsplan der Fachschule und der betrieblichen Ausbildungs- und Einsatzplan. Das Bestehen eines Schulvertrages ist Voraussetzung für das Ausbildungsverhältnis." Als Ausbildungsvergütung wurde im ersten Ausbildungsjahr 703,26 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 753,20 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 799,02 EUR sowie zum 1. November eine Jahressonderzahlung i.H.v. 90 % des monatlichen Grundgehaltes vereinbart (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages).
Am 28.01.2013 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit K. (AA) die Bewilligung von BAB für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger. Er legte (unter anderem) den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012, einen Stundenplan des Bildungszentrums Schloss F. - Staatlich anerkannte Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungshilfe und Heilerziehungspflege - sowie die Bescheinigung der MWW vom 21.02.2013 vor. Die AA holte die fachliche Stellungnahme (ohne Datum) zum Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einer zweiten Ausbildung ein, in der das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bejaht wurde.
Mit Bescheid vom 22.04.2013 entsprach die AA dem Antrag auf BAB nicht. Die Berufsausbildung sei nicht förderungsfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung handele.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.03.2013 Widerspruch ein. Er machte geltend, entgegen der Ansicht der AA entspreche die von ihm begonnene Ausbildung zum Heilerziehungspfleger einer Ausbildung im dualen Ausbildungssystem. Der Ausbildungsgang an der Fachschule für Heilerziehungspflege in F. sei berufsbegleitend. Unterbringungskosten sowie Fahrtkosten zur Schule müsse er selbst tragen. Er erhalte vom Arbeitgeber lediglich eine Pauschale i.H.v. 30 EUR monatlich erstattet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013 wies die AA Freiburg den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.04.2013 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.08.2013 (durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte zur Begründung geltend, er habe am 10.09.2012 eine dreijährige Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an der Fachschule für Sozialwesen am KVJS-Bildungszentrum Schloss F. begonnen. Es handele sich um eine berufsbegleitende Verbundausbildung einer landesrechtlich geregelten schulischen Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs mit theoretischem und praktischem Unterricht, ergänzt durch praktische Ausbildungsabschnitte in Pflegeheimen oder anderen ähnlichen Einrichtungen. Er sei bei der MWW mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden und der Verpflichtung zum Schichtdienst mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung angestellt. Seine Ausbildung stelle einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz dar. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine rein schulische Ausbildung, sei fehlerhaft. Der Kläger legte die Bescheinigung des KVJS-Bildungszentrums Schloss F. vom 30.04.2013 sowie der Schulleitung vom 24.02.2014 vor und berief sich auf den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012 mit der MWW.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 19.12.2013 lehnte das SG einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.04.2014 (L 13 AL 353/14 B) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2014 wies das SG die Klage ab. Nach dem Gesamtcharakter der Ausbildung handele es sich um eine schulische Ausbildung, die nach §§ 56 und 57 SGB III nicht förderungsfähig sei.
Gegen den dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger (persönlich) am 18.06.2014 eingelegte Berufung, die nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündliche Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß geladene Kläger war in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach dem erkennbaren Begehren gefasst.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 22.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf BAB für seine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass nach §§ 56 und 57 SGB III eine Berufsausbildung förderungsfähig sei, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Zwar habe der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Es handele sich jedoch bei seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung. Maßgeblich dafür, ob es sich um eine betriebliche Ausbildung oder um eine schulische Ausbildung handele, sei, welcher der beiden Ausbildungsformen der Maßnahme den prägenden Charakter gebe. Im Falle des Klägers gebe der theoretische Unterricht der Ausbildung den prägenden Charakter. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Ausbildung am Bildungszentrum der Fachschule in F. stattfinde. Lediglich der praktische Teil werde in der Ausbildungsstätte in G. absolviert. Die Ausbildung umfasse 2000 Stunden theoretischen Unterricht. Im Gegensatz hierzu seien die praktischen Ausbildungsstunden auf 400 begrenzt. Weiter sei nach dem mit der MWW geschlossene Ausbildungsvertrag das Bestehen eines Schulvertrages Voraussetzung für das Ausbildungsverhältnis. Mithin beruhe der betriebliche Ausbildungsteil auf dem schulischen Teil. Zudem finde sich ein Eintragungsvermerk gemäß § 34 BBiG in das Berufsausbildungsverzeichnis der zuständigen Kammer nicht. Nach dem Gesamtcharakter der Ausbildung handele es sich um eine schulische Ausbildung, die nach § 56 ff. SGB III nicht förderungsfähig sei. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids in Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Dass der Kläger mit der Ausbildung zum Industriebuchbinder bereits einen ersten Ausbildungsabschluss erreicht hat, steht der Bewilligung von BAB nicht entgegen. Zwar ist nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jedoch eine zweite Berufsausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Beklagte in einer fachlichen Stellungnahme (ohne Datum) ausgegangen. Ebenso, dass Haushaltsmittel vorhanden sind.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Ausbildung des Klägers nicht durch eine betriebliche, sondern durch die schulische Ausbildung am KVJS-Bildungszentrum Schloss F. (Staatlich anerkannte Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungshilfe und Heilerziehungspflege) geprägt ist. Nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung - AprOHeilErzPfl -) Baden-Württemberg vom 13. Juli 2004 (GBl. 2004, S. 616), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 37), besteht die Berufsausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemeinbildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis oder ersatzweise zusätzlicher praktischer Unterricht in der Fachschule nachzuweisen (§ 2 Abs. 2). Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Über die Zulassung einer Einrichtung zur fachpraktischen Ausbildung entscheidet die Fachschule (§ 5 Abs. 2). Die Fachschule unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen, erteilt Zeugnisse zur Entscheidung über die Versetzung und beurteilt und benotet die Leistungen während der praktischen Ausbildung im Benehmen mit den ausbildenden Einrichtungen (§ 3 Abs. 1, 3, 4). Nach diesen landesrechtlichen Regelungen liegt der inhaltliche Schwerpunkt der der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht bei der praktischen Tätigkeit, sondern bei der schulischen Ausbildung. Eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz nicht vor. Auch durch den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012 mit der MWW wird eine solche Ausbildung nicht belegt. Der Ausbildungsvertrag deckt nach der getroffenen Vereinbarung nur den Praxisteil der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ab und ist zudem vom Bestehen eines Schulvertrages abhängig. Es bleibt bei der Gesamtverantwortung der Schule, weshalb der Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012 für die Art der Ausbildung nicht prägend ist. Zudem ist die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger vom Bundesinstitut für Berufsbildung in dem nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes veröffentlichten Verzeichnis der anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberufe (vgl. Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 22. Mai 2013 - BAnz AT 13.06.2013 B16 -) nicht genannt.
Eine Ausbildung, die nach § 57 SGB III mit der Gewährung einer BAB förderungsfähig ist, absolviert der Kläger damit nicht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger streitig.
Der 1984 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 13.11.2006 bis 31.08.2009 eine Ausbildung zum Industriebuchbinder. Am 01.09.2012 begann er die bis 31.10.2015 dauernde Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. Hierzu schloss er mit den M.-Werkstätten und Wohngemeinschaften gGmbH G. (MWW) den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012. In § 2 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages vom 15.06.2012 ist insbesondere vereinbart: "Der Mitarbeiter wird eingestellt als Auszubildender zum Heilerziehungspfleger, die er im Bildungszentrum Schloss F. in O. absolviert. Die Ausbildung erfolgt für den Praxisteil in den Einrichtungen der MWW und der Lebenshilfe, Kreisvereinigung R. /M. e. V. Wesentlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist der Ausbildungsplan der Fachschule und der betrieblichen Ausbildungs- und Einsatzplan. Das Bestehen eines Schulvertrages ist Voraussetzung für das Ausbildungsverhältnis." Als Ausbildungsvergütung wurde im ersten Ausbildungsjahr 703,26 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 753,20 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 799,02 EUR sowie zum 1. November eine Jahressonderzahlung i.H.v. 90 % des monatlichen Grundgehaltes vereinbart (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages).
Am 28.01.2013 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit K. (AA) die Bewilligung von BAB für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger. Er legte (unter anderem) den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012, einen Stundenplan des Bildungszentrums Schloss F. - Staatlich anerkannte Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungshilfe und Heilerziehungspflege - sowie die Bescheinigung der MWW vom 21.02.2013 vor. Die AA holte die fachliche Stellungnahme (ohne Datum) zum Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einer zweiten Ausbildung ein, in der das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bejaht wurde.
Mit Bescheid vom 22.04.2013 entsprach die AA dem Antrag auf BAB nicht. Die Berufsausbildung sei nicht förderungsfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung handele.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.03.2013 Widerspruch ein. Er machte geltend, entgegen der Ansicht der AA entspreche die von ihm begonnene Ausbildung zum Heilerziehungspfleger einer Ausbildung im dualen Ausbildungssystem. Der Ausbildungsgang an der Fachschule für Heilerziehungspflege in F. sei berufsbegleitend. Unterbringungskosten sowie Fahrtkosten zur Schule müsse er selbst tragen. Er erhalte vom Arbeitgeber lediglich eine Pauschale i.H.v. 30 EUR monatlich erstattet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013 wies die AA Freiburg den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.04.2013 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.08.2013 (durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte zur Begründung geltend, er habe am 10.09.2012 eine dreijährige Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an der Fachschule für Sozialwesen am KVJS-Bildungszentrum Schloss F. begonnen. Es handele sich um eine berufsbegleitende Verbundausbildung einer landesrechtlich geregelten schulischen Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs mit theoretischem und praktischem Unterricht, ergänzt durch praktische Ausbildungsabschnitte in Pflegeheimen oder anderen ähnlichen Einrichtungen. Er sei bei der MWW mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden und der Verpflichtung zum Schichtdienst mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung angestellt. Seine Ausbildung stelle einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz dar. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine rein schulische Ausbildung, sei fehlerhaft. Der Kläger legte die Bescheinigung des KVJS-Bildungszentrums Schloss F. vom 30.04.2013 sowie der Schulleitung vom 24.02.2014 vor und berief sich auf den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012 mit der MWW.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 19.12.2013 lehnte das SG einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.04.2014 (L 13 AL 353/14 B) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2014 wies das SG die Klage ab. Nach dem Gesamtcharakter der Ausbildung handele es sich um eine schulische Ausbildung, die nach §§ 56 und 57 SGB III nicht förderungsfähig sei.
Gegen den dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger (persönlich) am 18.06.2014 eingelegte Berufung, die nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündliche Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß geladene Kläger war in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach dem erkennbaren Begehren gefasst.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 22.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf BAB für seine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass nach §§ 56 und 57 SGB III eine Berufsausbildung förderungsfähig sei, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Zwar habe der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Es handele sich jedoch bei seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung. Maßgeblich dafür, ob es sich um eine betriebliche Ausbildung oder um eine schulische Ausbildung handele, sei, welcher der beiden Ausbildungsformen der Maßnahme den prägenden Charakter gebe. Im Falle des Klägers gebe der theoretische Unterricht der Ausbildung den prägenden Charakter. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Ausbildung am Bildungszentrum der Fachschule in F. stattfinde. Lediglich der praktische Teil werde in der Ausbildungsstätte in G. absolviert. Die Ausbildung umfasse 2000 Stunden theoretischen Unterricht. Im Gegensatz hierzu seien die praktischen Ausbildungsstunden auf 400 begrenzt. Weiter sei nach dem mit der MWW geschlossene Ausbildungsvertrag das Bestehen eines Schulvertrages Voraussetzung für das Ausbildungsverhältnis. Mithin beruhe der betriebliche Ausbildungsteil auf dem schulischen Teil. Zudem finde sich ein Eintragungsvermerk gemäß § 34 BBiG in das Berufsausbildungsverzeichnis der zuständigen Kammer nicht. Nach dem Gesamtcharakter der Ausbildung handele es sich um eine schulische Ausbildung, die nach § 56 ff. SGB III nicht förderungsfähig sei. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids in Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Dass der Kläger mit der Ausbildung zum Industriebuchbinder bereits einen ersten Ausbildungsabschluss erreicht hat, steht der Bewilligung von BAB nicht entgegen. Zwar ist nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jedoch eine zweite Berufsausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Beklagte in einer fachlichen Stellungnahme (ohne Datum) ausgegangen. Ebenso, dass Haushaltsmittel vorhanden sind.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Ausbildung des Klägers nicht durch eine betriebliche, sondern durch die schulische Ausbildung am KVJS-Bildungszentrum Schloss F. (Staatlich anerkannte Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungshilfe und Heilerziehungspflege) geprägt ist. Nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung - AprOHeilErzPfl -) Baden-Württemberg vom 13. Juli 2004 (GBl. 2004, S. 616), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 37), besteht die Berufsausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemeinbildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis oder ersatzweise zusätzlicher praktischer Unterricht in der Fachschule nachzuweisen (§ 2 Abs. 2). Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Über die Zulassung einer Einrichtung zur fachpraktischen Ausbildung entscheidet die Fachschule (§ 5 Abs. 2). Die Fachschule unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen, erteilt Zeugnisse zur Entscheidung über die Versetzung und beurteilt und benotet die Leistungen während der praktischen Ausbildung im Benehmen mit den ausbildenden Einrichtungen (§ 3 Abs. 1, 3, 4). Nach diesen landesrechtlichen Regelungen liegt der inhaltliche Schwerpunkt der der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht bei der praktischen Tätigkeit, sondern bei der schulischen Ausbildung. Eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz nicht vor. Auch durch den Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012 mit der MWW wird eine solche Ausbildung nicht belegt. Der Ausbildungsvertrag deckt nach der getroffenen Vereinbarung nur den Praxisteil der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ab und ist zudem vom Bestehen eines Schulvertrages abhängig. Es bleibt bei der Gesamtverantwortung der Schule, weshalb der Ausbildungsvertrag vom 15.06.2012 für die Art der Ausbildung nicht prägend ist. Zudem ist die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger vom Bundesinstitut für Berufsbildung in dem nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes veröffentlichten Verzeichnis der anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberufe (vgl. Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 22. Mai 2013 - BAnz AT 13.06.2013 B16 -) nicht genannt.
Eine Ausbildung, die nach § 57 SGB III mit der Gewährung einer BAB förderungsfähig ist, absolviert der Kläger damit nicht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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