L 13 R 303/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 27/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 303/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer Klagerücknahme
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem Az. S 4 KN 133/13 durch Rücknahme erledigt oder ob er vor dem SG fortzuführen ist.

Mit Klageschriftsatz vom 10. Dezember 2013 an das SG bemängelte die Klägerin unter Hinweis auf die Rentenbescheide vom 18. Februar 1991 und 2. Dezember 1991 (betreffend A.) bzw. 20. September 1988 und 2. Dezember 1991 (betreffend W. A.) die Höhe ihrer Regelaltersrente. Zuletzt hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2013 einen - in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gestellten - Antrag gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 abgelehnt.

Im Erörterungstermin am 18. Februar 2014 hat der Vorsitzende am SG darauf hingewiesen, auch nach der Verhandlung bleibe unklar, gegen welchen Bescheid die Klägerin vorgehe. Eine Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1991 sei unzulässig. Insoweit habe das BSG auch bereits entschieden, dass dieser Bescheid rechtmäßig gewesen sei. Eine Überprüfung des Bescheids aus 1991 gemäß § 44 SGB X sei derzeit nicht möglich, da ein entsprechender Überprüfungsbescheid der Beklagten nicht vorliege. Auch insoweit wäre die Klage unzulässig. Die Klägerin könne aber einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten stellen. Daraufhin hat die Klägerin erklärt: "Ich beantrage die Überprüfung des Bescheids vom 2. Dezember 1991 bei der Beklagten gemäß § 44 SGB X. Ich verweise auf die bislang vorgelegten Schreiben. Die Klage S 4 KN 133/13 nehme ich zurück." Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin wurde diese Erklärung der Klägerin vorgelesen und von ihr genehmigt.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 hat die Klägerin vorgetragen, mit dem Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin sei sie nicht einverstanden. Sie habe nicht die Worte gesagt: "Die Klage S 4 KN 133/13 nehme ich zurück". Es gebe zwei Bescheide vom 2. Dezember 1991, einmal die Regelaltersrente und einmal die Witwenrente betreffend. Die Beklagte solle endlich die Alters- und die Witwenrente richtig berechnen.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2014 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit S 4 KN 133/13 durch Rücknahme erledigt ist. Die Klägerin habe im Erörterungstermin am 18. Februar 2014 die Klagerücknahme erklärt. Die protokollierte Erklärung der Klägerin sei vom Vorsitzenden vorformuliert, dann von der Urkundsbeamtin vorgelesen und von der Klägerin anschließend genehmigt worden. Sie gelte deshalb als Erklärung der Klägerin. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide aus. Ein Widerruf der Klagerücknahme komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen gemäß § 179 f. SGG i.V.m. §§ 580 ff. ZPO nicht erfüllt seien.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, den Sachverhalt vorgetragen und im Wesentlichen nur Ausführungen in Bezug auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Rentenberechnung gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Fortsetzung des Verfahrens an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 4 KN 133/13 durch die von der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. Februar 2014 erklärte Klagerücknahme erledigt ist. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist er auf folgendes hin:

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 18. Februar 2014 hat die Klägerin die Klage S 4 KN 133/13 zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende am SG die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Klage und auf die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X hingewiesen hatte. Die Erklärung der Klagerücknahme im Sinne des § 102 Sozialgerichtsgesetz - SGG - wurde ausweislich der Niederschrift vorgelesen und genehmigt (vgl. § 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162
Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung - ZPO).

Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rdnr. 7c). Im Übrigen wurde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, sie habe sich bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung geirrt. Der Umstand, dass sie nicht selbst die Worte "Ich nehme die Klage S 4 KN 133/13 zurück" ausgesprochen hat, ist unerheblich. Denn die Klägerin hat die vom Vorsitzenden am SG vorformulierte Erklärung der Klagerücknahme, nachdem sie ihr vorgelesen worden war, ausweislich der sowohl vom Vorsitzenden am SG als auch von der Urkundsbeamtin unterzeichneten Niederschrift über den Erörterungstermin genehmigt.

Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. Zivilprozessordnung bzw. § 180 SGG gegeben sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Insoweit fehlt auch jeglicher nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin.

Der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 4 KN 133/13 ist damit durch die wirksame Rücknahme der Klage erledigt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved