L 11 AS 5/15 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 725/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 5/15 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage vom SG geforderter Unterlagen abgelehnt wurde.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2014 - 13 AS 725/13 - wird verworfen.



Gründe:


I.
Gleichzeitig mit der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt und den ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zusammen mit dem aktuellen Bescheid betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
-Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegt. Zusammen mit der Eingangsbestätigung hat das SG die baldige Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate gefordert. Mit Schreiben vom 15.08.2013 hat das SG den Kläger nach mehrfachem Schriftwechsel unter Fristsetzung aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Nach Ablauf der Frist hat es mit Beschluss vom 13.11.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien mangels Vorlage der geforderten Kontoauszüge nicht glaubhaft gemacht. Die Kontoauszüge könnten ohne konkreten Verdacht gefordert werden. Die Vorlage sei zumutbar. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei ausgeschlossen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Beschluss sei nicht unterschrieben, er habe den Richter am SG abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem Befangenheitsgesuche des Klägers vorher abgelehnt worden waren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn sie ist nicht zulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist vorliegend der Fall, denn das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgelehnt. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (hier: Kontoauszüge) seien nicht vorgelegt worden.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu prüfen war.
Über die Ablehnung des zuständigen Richters am SG hat das SG entschieden bzw. zu entscheiden.
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist laut der vorliegenden Gerichtsakten vom zuständigen Richter unterschrieben worden.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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