L 7 AS 191/15 RG

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 7 AS 191/15 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2014 zum Aktenzeichen L 7 AS 1090/14 RG wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Kläger mit am 12. Februar 2015 eingegangenen Schreiben mit der Begründung einer fehlenden Überprüfung durch einen anderen Senat und einer unstatthaften Verweisung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den am 22. November 2014 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 19. November 2014 im Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1090/14 RG, mit dem die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen worden ist gegen ein Urteil des LSG vom 28. August 2014 zum Aktenzeichen L 7 AS 569/14, ist bereits deshalb unzulässig, weil gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig verworfen worden ist, keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen steht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2010 - Vf. 111-VI-09 - NJW-RR 2011, 430; Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2007 - B 13 R 7/07 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 7, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2011 - 2 BvR 597/11 - juris; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2015 - L 15 SF 319/14 RG). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, 408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 178 a SGG die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Lehnt das Gericht eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ab, ist das fachgerichtliche Verfahren beendet. Dem Beschwerdeführer steht dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 178 a SGG gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 - NJW-RR 2011, 430 zum insoweit vergleichbaren § 321 a Zivilprozessordnung).

Es kann daher dahinstehen, dass die zweite Anhörungsrüge auch bereits deshalb unzulässig und daher gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen ist, weil keine Erhebung innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ersichtlich ist. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, von einer Gehörsverletzung erst nach der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung sowie innerhalb von zwei Wochen vor Einreichung der Anhörungsrüge Kenntnis erlangt zu haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 178a Rn 7b.)

Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung von § 193 SGG nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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