L 8 AL 71/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 5126/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 71/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 86/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde unzulässig
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Überprüfung und Rücknahme eines Bescheides, mit dem ihm Unterhaltsgeld (Uhg) für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 gemäß den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" vom 08. November 1994 - ESF-RL - (BAnz. 1994 Seite 11574) gewährt wurde sowie (stattdessen) die Gewährung von Uhg nach den § 44 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des Beschäftigungs- förderungsgesetzes 1994 vom 26. Juli 1994, BGBl. I Seite 1786 - im Folgenden ohne Zusatz zitiert -).

Der 1958 geborene Kläger, der seit 1981 immer wieder arbeitslos war, war in der Zeit vom 01. Dezember 1994 bis zum 30. November 1995 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01. Dezember 1995 bis zum 01. Januar 1996 bezog er Krankengeld.

Am 08. November 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit dem Ausbildungsziel "Datenverarbeitungskaufmann", Träger war die "C GmbH". Die Maßnahme sollte vom 02. Januar 1996 bis zum 19. Dezember 1997 durchgeführt werden.

In den Akten der Beklagten findet sich ein "Prüfbogen", aus dem hervorgeht, dass die Beklagte die Voraussetzungen für Leistungen gemäß den §§ 44 ff AFG als erfüllt ansah. Weiter findet sich in der Akte der Beklagten das Qualifizierungsprogramm des Maßnahmeträgers C. Daraus ergibt sich, dass in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 12. Januar 1996 Mathematikgrundlagen wiederholt, vom 15. Januar 1996 bis zum 09. Februar 1996 ein Grundkurs Normgerechte Anwendung der Deutschen Sprache stattfinden, vom 12. Februar 1996 bis zum 23. Februar 1996 Mathematikkenntnisse vertieft und in der Zeit vom 26. Februar 1996 bis zum 22. März 1996 Wirtschaftsenglisch verstehen und anwenden geübt werden sollte.

Mit (erstem) Bescheid vom 01. März 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Uhg gemäß § 4 Abs. 2 ESF-RL in Höhe von monatlich 1.219,40 DM für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 22. März 1996 sowie Lehrgangskosten und Fahrtkosten nach § 5 ESF-RL. Mit weiterem Bescheid vom 01. März 1996 und bzgl. des Uhg mit Bescheid vom 05. März 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen gemäß den §§ 45, 46, 62a AFG sowie Uhg gemäß den §§ 44 ff AFG für die Zeit vom 25. März 1996 bis zum 19. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 21. März 1996 änderte die Beklagte den ersten Bescheid vom 01. März 1996 dahingehend, dass dem Kläger für Januar 1996 höheres Uhg nach den ESF-RL gezahlt wurde.

Mit am 02. April 1996 eingegangenem Widerspruch gegen den ersten Bescheid vom 01. März 1996 begehrte der Kläger (unter anderem) die Entrichtung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger auch für die Zeit des Bezuges von Uhg nach den ESF-RL, diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 1996 zurück. Nach den ESF-RL könne nur ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von maximal 150,00 DM monatlich gewährt werden.

In dem daraufhin von dem Kläger angestrengten Rechtsstreit (Az. S 53 AL 2158/96 W 00, verbunden zu S 77 AL 2681/00 des Sozialgerichts Berlin), erklärte sich die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2001 bereit, für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (als Anrechnungszeit) zu melden. Im Übrigen (zumindest bzgl. des Begehrens, für diese Zeit Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen) hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 bewilligte die BfA dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000.

Am 30. Dezember 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligung von Uhg nach den ESF-RL statt nach dem AFG und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Mai 2001, Az. B 7 AL 42/00 R. Er habe alle Voraussetzungen für die Zahlung von Uhg nach dem AFG erfüllt gehabt.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. L 3 R 448/09, dokumentiert in juris und zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009 in dem Verfahren Az. S 9 R 1498/05, in dem er von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 als Beitragszeit sowie von der dort beigeladenen Beklagten die Gewährung von Uhg nach § 44 AFG für den eben genannten Zeitraum begehrt hatte, abgewiesen.

Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2009 den Überprüfungsantrag vom 30. Dezember 2005 mit der Begründung ab, der Bezug von ESF–Uhg begründe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. September 2009 lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2009 ab. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte.

Mit der am 08. Dezember 2009 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat gemäß § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Bescheide der Beklagten verwiesen. Wegen der Vorschrift des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X) könne es nicht mehr zu einer Gewährung von Uhg nach dem AFG kommen.

Gegen den am 09. Februar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07. März 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er legte eine Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) vom 25. September 2008 vor. Daraus ergebe sich, dass ihm jeden Monat mindestens ein Schaden von 5,92 Euro hinsichtlich seiner Rente entstehe, weil keine Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 entrichtet worden seien.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 01. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 1996 für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 Unterhaltsgeld gemäß den §§ 44 ff Arbeitsförderungsgesetz in der Fassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 zu gewähren unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 17. Mai 2001, Az. B 7 AL 42/00 R zum AFG-Unterhalt vor ESF-Unterhalt, sowie entsprechende Rentenver-sicherungsbeiträge für ihn zu entrichten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den ihres Erachtens zutreffenden Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch statthaft, da der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR, wie in § 144 Abs. 1 SGG für die Statthaftigkeit der Berufung verlangt, erreicht ist. Die genannte Vorschrift lautet:

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro [oder]

2. bis 4. ( )

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Beschwerdewert übersteigt 750 EUR. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unterhaltsgeld nach dem AFG, das bereits mehr als 1000 DM monatlich betragen würde, und zwar für einen Zeitraum von fast drei Monaten. Auf die Tatsache, dass auf die eventuell zu gewährenden Leistungen das bereits gewährte Unterhaltsgeld nach den ESF-RL für den gleichen Zeitraum anzurechnen wäre, kommt es für die Bestimmung des Beschwerdewertes nicht an. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG - vom 6. Februar 1997, Az. 14/10 BKg 14/96, juris Rn. 8 und 9 = SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; zuletzt auch Beschluss vom 31. Januar 2006, Az. B 11a AL 177/05 B, dokumentiert in juris und in SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 15; Littmann in Lüdtke, Handkommentar zum SGG, § 144 Rn. 8). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass allein der Wert der begehrten Unterhaltsgeldleistungen für die Berechnung des Beschwerdewertes zu berücksichtigen und die Tatsache, dass eine Verrechnung mit bereits bezogenen Leistungen zu erfolgen hätte, unbeachtlich ist. Da der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR, wie oben erläutert, dann überschritten ist, ist die Berufung statthaft.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 01. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 1996 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und zur Gewährung von Unterhaltsgeld gemäß §§ 44 ff AFG sowie der Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996. Die Beklagte ist nicht gemäß § 44 Abs. 1 SGB X verpflichtet, dem Begehren des Klägers nachzukommen. Diese Vorschrift lautet:

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. ( )

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, da der Kläger auf Grund der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen für diesen Zeitraum nicht mehr geltend machen kann. Diese Vorschrift lautet:

1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Einer Geltendmachung des Rücknahmeanspruches steht der rechtsstaatliche Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, der sich auch aus der Rechtssicherungsfunktion des Verwaltungsakts ergibt und der durch die Rechtsprechung zu § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in verschiedenen Fallgruppen konkretisiert worden ist. Es handelt sich um einen Rechtsgrundsatz, der in der vom Grundgesetz (GG) konstituierten Rechtsordnung alle positiven Rechtsnormen des Bundes oder der Länder und alle unterstaatlichen Rechtsnormen und deren Inhalt als Wirksamkeits-, Auslegungs-, Anwendungs- oder Durchsetzbarkeitsvoraussetzung mitbestimmt, soweit diese Normen oder ihre konkrete Anwendung übermäßig von ihm abweichen. In diesem Sinne ist der Grundsatz von Treu und Glauben eine allen subjektiven Rechten, Rechtsverhältnissen, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. Urteil des BSG vom 07. September 2006, Az. B 4 RA 43/05 R , juris Rdnr. 67 m.w.N. = SozR 4-2600 § 118 Nr. 4). Von vornherein kein Rücknahmeanspruch besteht, wenn die Rücknahme des Verwaltungsaktes keine Auswirkungen mehr haben kann, z.B. wegen Ablaufs der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, beck-online, 82. Ergänzungslieferung 2014, § 44 Rdnr. 8). So liegt es hier. Weder der Anspruch auf Bewilligung von Uhg gemäß §§ 44 ff AFG noch der auf Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund, auf die es dem Kläger vor allem ankommt, kann noch realisiert werden, da dem die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, die keine Verjährungsvorschrift darstellt und bzgl. deren Anwendung der Beklagten kein Ermessen eingeräumt ist, entgegensteht. Der Kläger hat den Überprüfungsantrag im Jahr 2005 gestellt. Sozialleistungen können daher nur rückwirkend für das Jahr 2001 erbracht werden. Selbst wenn man frühere Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2003 als Überprüfungsanträge wertet, käme man nur zur Pflicht zur Leistungsgewährung ab dem Jahr 1999. Es kann daher dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers gemäß den §§ 44 ff AFG bestand, was entsprechend den Ausführungen des BSG in dessen von dem Kläger benannten Urteil vom 17. Mai 2001, Az. B 7 AL 42/00 R, dokumentiert in juris und in SozR 3-4100 § 107 Nr. 11, denkbar, jedoch nicht zwingend wäre, weil die Fallkonstellation dort anders lag (die Klägerin des vom BSG entschiedenen Rechtsstreits bezog Uhg nach den ESF-RL während einer nach dem AFG geförderten Maßnahme). Dafür, dass hier nur Uhg nach den ESF-RL zu zahlen war, könnte auch sprechen, dass der erste "Block" der Maßnahme, also der hier in Rede stehende Zeitraum, vor allem die Wiederholung und Vertiefung allgemeiner Kenntnisse in Mathematik und Deutsch sowie das Verständnis und die Anwendung von Wirtschaftsenglisch betraf. Dies würde § 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 der ESF-RL entsprechen, wonach die Teilnahme an eigenständigen Lehrgängen (Modulen) in Ergänzung oder Begleitung von nach dem Arbeitsförderungsgesetz förderbaren beruflichen Fortbildungs- und Umschulungs- oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gefördert werden konnte, und zwar in Form von Vermittlung von Sprachkenntnissen, insbesondere in den Sprachen Englisch und Französisch, in Form der Durchführung von Lehrgängen mit berufsbezogenem allgemeinbildenden Inhalt und in Form von Auslandspraktika. Nach den Durchführungsanweisungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, Punkt 3.20 Abs. 1, waren die Module nach § 3 Nr. 2 ESF–RL als eigenständige Bestandteile in nach dem AFG förderbare berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, Reha- oder berufsvorbereitende Maßnahmen zu integrieren. Die Module sollten im Rahmen der Gesamtmaßnahme so gelegt werden, dass ein didaktisch sinnvoller Ablauf gewährleistet war. Dies dürfte auch im Falle der Weiterbildung zum Datenverarbeitungskaufmann der Fall gewesen sein, da die Module mit allgemeinbildendem (wiederholendem) Inhalt und diejenigen, die der Vertiefung von Sprachkenntnissen dienten, am Anfang der Maßnahme lagen.

Der Ausschluss eines Rücknahmeanspruches gemäß § 44 Abs. 1 SGB X aus Treu und Glauben besteht auch für die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, da es sich auch hierbei um Sozialleistungen handelt (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, aaO., § 103 SGB X Rdnr. 9 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22. August 2000, Az. B 2 U 24/99 R, juris Rdnr. 24 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; anderer Ansicht wohl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Breithaupt 1997, 340). Es handelt sich um Sozialleistungen, weil die Beklagte, sofern sie Uhg gemäß den §§ 44 ff AFG zu zahlen gehabt hätte, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994, BGBl. I Seite 1014, in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 2b) SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I Seite 2998, diese Beiträge zu zahlen gehabt hätte, insoweit besteht ein vergleichbarer Sachverhalt wie in dem Urteil des BSG vom 22. August 2000, aaO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved