Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 36 AS 6462/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1848/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt hat, hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte seinen Widerspruch ohne unzureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat.
Mit Bescheid vom 8. August 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebender Ehefrau auf deren Antrag Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 vorläufig in Höhe von 426,33 Euro monatlich.
Dagegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 16. August 2012 Widerspruch ein, mit dem sie Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II begehrten.
Am 19. November 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch des Klägers vom 16. August 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2012 eine Entscheidung zu erlassen.
Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass es ihm bisher aufgrund langanhaltenden hohen Arbeitsaufkommens nicht möglich gewesen sei, über den Widerspruch zu entscheiden, wies er sodann mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Beklagte hat gemeint, damit dürfte der Rechtsstreit erledigt sein.
Der Kläger hat erklärt, er nehme das Anerkenntnis des Beklagten ausdrücklich an. Einer Umdeutung der Annahme- in eine Erledigungserklärung werde ausdrücklich widersprochen. Zugleich hat er beantragt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten hat.
Der Beklagte hat sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit erklärt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2014 hat der Kläger unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Kläger hat beantragt,
im Wege des Prozessantrages festzustellen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte den Bescheid des Klägers vom 16. August 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2012 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Klage habe zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 14. Mai 2014 keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Zur Begründung hat es auf sein Urteil vom selben Tag verwiesen.
Im Urteil vom 14. Mai 2014, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klage sei sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag bereits unzulässig. Der Rechtsstreit sei nicht durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet gewesen. Ein angenommenes Anerkenntnis setze voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkenne und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annehme. Bei einer Untätigkeitsklage trete die Erledigung demgegenüber bereits durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten, den Erlass des begehrten Bescheides, und die Abgabe der Erledigungserklärung durch den Kläger nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG ein. Allein die Bescheiderteilung stelle kein Anerkenntnis dar. Da eine Untätigkeitsklage nur dann begründet sei, wenn der Beklagte über den begehrten Widerspruch oder Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer Frist von 3 bzw. 6 Monaten entschieden habe, komme ein Anerkenntnis im Rahmen der Untätigkeitsklage allenfalls dann in Betracht, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen sei und der Beklagte zusätzlich zum Erlass des Bescheides uneingeschränkt zugestehe, dass er keinen Grund für die verspätete Entscheidung gehabt habe. Sofern in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen werde, dass es hierfür ausreiche, dass der Beklagte den begehrten Bescheid erteile, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, könne dem nicht gefolgt werden. Da die Untätigkeitsklage nach Erlass des begehrten Bescheides für erledigt zu erklären sei und eine positive Klageentscheidung nach Erlass des begehrten Bescheides nicht mehr in Betracht komme, sei die Frage des zureichenden Grundes nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung relevant. Der Rechtsstreit habe sich auch nicht durch Klagerücknahme oder Erledigungserklärung des Klägers erledigt. Zwar sei auch bei Erklärung der Annahme eines Anerkenntnisses, obwohl ein solches nicht vorliege, der Rechtsstreit grundsätzlich im Wege der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG als erledigt anzusehen, denn auf die in anderen Verfahrensordnungen wesentliche Unterscheidung zwischen einseitig wirksamer Klagerücknahme und zweiseitiger Erledigungserklärung bzw. angenommenem Anerkenntnis komme es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht an, weil auch eine einseitig bleibende Erledigungserklärung oder Annahme des Anerkenntnisses der Klägerseite deren Willen zum Ausdruck bringe, das Verfahren nicht weiter betreiben zu wollen. Der Kläger habe jedoch einer Umdeutung seiner Annahmeerklärung in eine Erledigungserklärung ausdrücklich widersprochen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seiner Erklärung prozessual nur die Bedeutung der Annahme eines Anerkenntnisses zukommen solle und eine andere Auslegung seiner Erklärung gerade nicht gewollt sei. Der zuletzt gestellte Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger seine ursprünglich auf Bescheiderteilung gerichtete Klage in eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) habe ändern wollen. Sein ursprüngliches Begehren, den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch zu bescheiden, habe er fallengelassen. Dieser Übergang vom Verpflichtungsbegehren zu einem Feststellungsbegehren sei vorliegend unstatthaft, denn die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 99 SGG lägen nicht vor. Mangels Einwilligung des Beklagten sei die Klageänderung nur bei Sachdienlichkeit zulässig. Die Klageänderung sei jedoch nicht sachdienlich und damit unzulässig, da über die Feststellungsklage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 SGG nicht entschieden werden könne, denn eine gerichtliche Feststellung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer solchen habe. Soweit es um die Wirkung gehe, dass der Prozess durch die Erklärung des Klägers beendet worden sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da diese Rechtsfolge auch im ursprünglichen Klageverfahren zu prüfen sei. Auch für die Feststellung einer konkreten Erledigungsart fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die konkrete Erledigungsart könne allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der gegebenenfalls durch den Beklagten zu erstattenden Kosten haben. Insofern bedürfe es aber im Hauptsacheverfahren keiner gerichtlichen Feststellung, da der Kläger seine Auffassung zur Verfahrenserledigungsart im Kostenverfahren geltend machen könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es am Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung immer dann, wenn in Wahrheit nicht mehr um die Sache, sondern um die Kosten gestritten werde (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 6 RKa 22/55). Auch soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe festzustellen, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden habe, sei diese Klage unzulässig. Zwar sei der Übergang von einer Untätigkeitsklage zur Feststellung nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setze jedoch das Vorliegen eines anerkennenswerten Fortsetzungsfeststellungsinteresses voraus. Als solches komme vorliegend nur Wiederholungsgefahr in Betracht. Davon sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, denn die Nichtbescheidung habe nicht auf einem Unwillen des Beklagten gegenüber dem Kläger oder über Meinungsverschiedenheiten über den sachlichen Grund beruht.
Gegen diesen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er meint - im daneben anhängigen Berufungsverfahren (L 32 AS 1847/14) - , der Beklagte habe den geltend gemachten Bescheidungsanspruch vorbehaltlos erfüllt. Er habe damit den geltend gemachten Anspruch de facto anerkannt. Einer ausdrücklichen Erklärung des Anerkenntnisses gegenüber dem Gericht habe es nicht bedurft. Das Verfahren sei damit in der Hauptsache erledigt, so dass dem Gericht insofern eine Sachentscheidung über die ursprünglich geltend gemachte Klage verwehrt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf gefertigte Auszüge aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 7a und 7d).
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage erfolgreich gewesen wäre, ist nicht zu bejahen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig gewesen, denn es ist noch eine Klage anhängig gewesen.
Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt werden. Dies setzt voraus, dass das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, (noch) anhängig ist.
Bei Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 14. Mai 2014 sind eine Untätigkeitsklage und eine Feststellungsklage anhängig gewesen.
Nach § 88 Abs. 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Der Kläger hat eine solche Untätigkeitsklage sowohl ausdrücklich der Bezeichnung nach als auch seinem Begehren entsprechend, Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung auf seinen Widerspruch, erhoben.
Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 hat der Kläger nicht, wie in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgesehen, die Hauptsache für erledigt erklärt.
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle eines Widerspruches von drei Monaten) erhoben und ergeht ein Bescheid (im Falle eines Widerspruches ein Widerspruchsbescheid), der dem Widerspruch stattgibt, einerlei ob vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder nicht, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist dabei ausreichend, denn das SGG gibt dem Kläger auch die Möglichkeit, seine Klage einseitig (§ 102 SGG) mit der Folge zurückzunehmen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), wird die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten. Der Kläger kann allerdings zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG übergehen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 88 Rdnr. 11).
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 12a). Sieht man die Untätigkeitsklage nicht ausschließlich als eine Bescheidungsklage an (so jedoch die h. M.: vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b) oder ist der Kläger ausnahmsweise nicht auf eine (reine) Bescheidungsklage beschränkt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b), kann der Kläger, auch ohne dass eine Klageänderung vorläge, seine Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage umstellen. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten.
Die Untätigkeitsklage ist auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung des Klägers in der Hauptsache erledigt worden.
Ein angenommenes Anerkenntnis liegt nicht vor.
§ 101 Abs. 2 SGG bestimmt: Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Beim Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung, die den Anforderungen an eine solche genügen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 21). Eine Prozesshandlung ist eine vom Willen getragene Erklärung, die als prozessgestaltende Betätigung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist; eine solche Erklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten entäußert werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60 Rdnrn. 10 und 11a). Das Anerkenntnis stellt das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis dar, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es ist gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Kläger abzugeben. Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnrn. 20 und 21).
Die Annahme des Anerkenntnisses ist gleichfalls Prozesshandlung. Sie muss vom Kläger erklärt werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 22). Als Prozesshandlung muss sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Ob eine Annahme vorliegt, kann sich mittels Auslegung ergeben.
Der Beklagte hat ein Anerkenntnis zum mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich abgegeben.
Weder die Mitteilung des Beklagten, dass es ihm bisher aufgrund langanhaltendem hohen Arbeitsaufkommens nicht möglich gewesen sei, über den Widerspruch zu entscheiden, noch die Erteilung des Widerspruchsbescheides, noch die Mitteilung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit erledigt haben dürfte, oder die Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, stellen insoweit ein Anerkenntnis dar.
Mit der Mitteilung, dass er wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht in der Lage sei, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden, trägt der Beklagte einen Grund für die bis dahin nicht erfolgte Entscheidung über den Widerspruch vor. Ob er darin einen zureichenden Grund oder einen unzureichenden Grund für die fehlende Entscheidung sieht, lässt diese Mitteilung nicht erkennen. Ein unzureichender Grund könnte allerdings Veranlassung sein sich zu verpflichten, nunmehr unverzüglich einen Widerspruchsbescheid zu erteilen, also ein Anerkenntnis abzugeben. Zu dieser Verpflichtung hat sich der Beklagte jedoch nicht erklärt. Er hat demgegenüber vielmehr um stillschweigende Fristverlängerung gebeten und darüber hinaus sein Bemühen um eine zeitnahe Entscheidung kundgetan. Darin kommt allein zum Ausdruck, dass der Beklagte, wie es das Gesetz bei Einlegung eines Widerspruchs ohnehin vorsieht, einen Widerspruchsbescheid erteilen wird, hingegen nicht, dass er, weil er in der Vergangenheit ohne zureichenden Grund zögerlich gewesen wäre, dies deswegen sofort tut. Das Ersuchen um Fristverlängerung verdeutlicht dabei, dass er keine Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Widerspruchsbescheides anerkannt.
Der Erlass des Widerspruchsbescheides kann ebenfalls nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Es handelt sich um die Vornahme einer tatsächlichen Handlung und damit um einen (schlichten) Realakt und keine Willenserklärung.
Der Realakt ist von der Willenserklärung bzw. geschäftsähnlichen Handlungen abzugrenzen. Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Im Gegensatz zu den Willenserklärungen, bei denen der Rechtserfolg eintritt, weil er gewollt ist, schließen sich an Realakte die Rechtswirkungen an, gleichgültig ob sie vom Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind. Geschäftsähnliche Handlungen haben mit Realakten zwar gemeinsam, dass die Rechtsfolge auch ohne einen darauf gerichteten Willen eintritt; sie stehen jedoch den Willenserklärungen näher als Realakte, denn sie enthalten die Äußerung eines Willen oder einer Vorstellung (vgl. u. a. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, Überblick vor § 104, Rdnrn. 2, 4, 6, 9). Realakt und Willenserklärung schließen sich mithin gegenseitig aus (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – B 4 RA 27/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27. August 1998 – B 10 KR 5/97 R, abgedruckt in BSGE 82, 283 = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 65/11 B, zitiert nach juris).
Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides ist als tatsächliche Handlung ein Realakt, damit keine Willenserklärung und somit keine Prozesshandlung. Die mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides eintretende Rechtsfolge, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Untätigkeitsklage, tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass dies vom Willen der Behörde abhängig wäre.
Mithin kann in der Erteilung des Widerspruchsbescheides, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, ebenfalls kein Anerkenntnis enthalten sein. Stellt die Erteilung des Widerspruchsbescheides schon keine Willenserklärung dar, kann eine solche erst recht nicht in einem Schweigen, insbesondere zu den Gründen der Untätigkeit, enthalten sein. Schweigen bedeutet regelmäßig, dass eine Willenserklärung nicht abgegeben wird. Schweigen gilt nur ausnahmsweise als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (Ellenberger in Palandt, a.a.O., Einführung vor § 116, Rdnrn. 7 - 9). Keine dieser beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ungeachtet dessen wurde der Widerspruchsbescheid unmittelbar gegenüber dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erteilt, so dass – eine Prozesshandlung unterstellt – diese Prozesshandlung im Sinne eines Anerkenntnisses unwirksam wäre, weil sie nicht gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist.
Angesichts dessen erübrigen sich weitere Überlegungen dahingehend, ob mit (in) der Erteilung des Widerspruchsbescheides und ggf. einer weiteren Erklärung des Beklagten selbst bei weiter Auslegung ein Anerkenntnis gesehen werden könnte.
Die Äußerung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit erledigt haben dürfte, stellt lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung dar. Sie bringt zum Ausdruck, dass nach Ansicht des Beklagten nunmehr der Kläger an seinem mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Begehren kein Interesse mehr haben dürfte.
In der Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, ist zwar eine Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses zu sehen. Dieses beschränkt sich jedoch auf die Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten, welche in der nachfolgenden (Festsetzung und) Zahlung dieser Kosten als tatsächliche Handlung und somit Realakt seine Vollziehung erfährt. Da diese Erklärung nichts Weiteres enthält, gibt es keine Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende weiterreichende Erklärung. Es kommt hinzu, dass der Beklagte ohnehin erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Rechtsstreit erledigt sein dürfte, und mithin keine Veranlassung gehabt hat, mit diesem Kostenanerkenntnis damit zugleich den mit der Untätigkeitsklage erhobenen Anspruch anzuerkennen.
Fehlt es somit an einem solchen Anerkenntnis des Beklagten, kann die vom Kläger erklärte Annahme des nicht existierenden Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache, also den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Anspruch, nicht nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt haben.
Die rechtlich unwirksame Annahmeerklärung des Klägers ist vorliegend auch nicht als Klagerücknahme auslegungsfähig.
Eine Klagerücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie ist auch konkludent möglich. Allerdings muss die Klagerücknahme eindeutig sein. Bei Unklarheit muss das Gericht für eine eindeutige Erklärung sorgen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b). Bei Auslegung der Erklärung muss das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, ermittelt werden. Dabei ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was das Erklärte vernünftigerweise bedeuten soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80, zitiert nach juris). Nach den §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich im Einzelfall danach, inwieweit die Beteiligten Hinweise benötigen und ob sie durch rechtskundige Personen vertreten sind. Eine Klagerücknahme, die den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, muss eindeutig sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 139/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).
Ebenso wie die Annahme eines Anerkenntnisses ist die Klagerücknahme (bzw. die einseitige Erledigungserklärung) auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich dabei lediglich darin, dass dieser Erfolg im erstgenannten Fall durch übereinstimmende Prozesshandlungen (Willenserklärungen) und im letztgenannten Fall durch eine einseitige Prozesshandlung (Willenserklärung) herbeigeführt wird. Angesichts dessen stehen regelmäßig der Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine wirksame Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) keine Bedenken entgegen. Dies kann allerdings nicht gelten, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger eine bestimmte Art einer Erklärung wählt, mit der das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt die Unterschiede zwischen der Annahme eines Anerkenntnisses und einer Klagerücknahme (bzw. einer einseitigen Erledigungserklärung) und insbesondere auch § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Hauptsache für erledigt zu erklären ist, bekannt sind. Weicht ein solcher Kläger mit der von ihm gewählten Art der Erklärung von der üblichen bzw. der im Gesetz vorgesehenen Erklärung ab, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, es handele sich dabei um ein (unbeachtliches) Versehen. Vielmehr ist, wenn mit der gewählten Art der Erklärung das vom Kläger ersichtlich angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, bei einer solchen Unklarheit eine eindeutige Erklärung zur Klarstellung herbeizuführen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Kläger, aus welchen Gründen auch immer, nur die von ihm gewählte Erklärung, vorliegend also die Annahme des Anerkenntnisses, nicht jedoch eine andere Erklärung, nämlich eine Klagerücknahme (bzw. eine einseitige Erledigungserklärung), hat abgeben wollen. Solange diese Unklarheit besteht, ist die Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) mangels Eindeutigkeit ausgeschlossen.
Eine Nachfrage des Gerichts ist vorliegend allerdings nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits mit der Annahmeerklärung ausdrücklich einer Umdeutung dieser Annahme- in eine Erledigungserklärung widersprochen hat.
Damit ist die Untätigkeitsklage weiterhin anhängig gewesen. Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage hat der Kläger jedoch keinen Sachantrag (mehr) gestellt. Ohne einen solchen Sachantrag ist eine Untätigkeitsklage wie jede andere Klage unzulässig. Da das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) entscheidet, ist es notwendig, dass bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Fehlt es an der Benennung des vom Kläger erhobenen Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift, ist das Gericht objektiv gehindert, über eine solche Klage zu entscheiden, denn das klägerische Begehren ist unklar. Eine solche Klage ist wegen eines essentiellen Mangels unzulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 92 Rdnr. 17). Nichts anderes ergäbe sich, wenn das ursprünglich mit der Untätigkeitsklage erhobene Begehren als wenigstens hilfsweise fortbestehend betrachtet würde, denn der Untätigkeitsklage fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie gleichfalls unzulässig wäre.
Soweit der Kläger "im Wege des Prozessantrages" die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, fehlt es ebenso zumindest am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der (Feststellungs)Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Feststellungsklage muss nicht auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses in umfassendem Sinne zielen. Es kann auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen. Voraussetzung ist jedoch, dass konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Beteiligte des Rechtsverhältnisses sind in der Regel der Kläger und der Beklagte, gegebenenfalls auch ein Dritter im Verhältnis zum Beklagten, wenn der Rechtsbereich des Klägers durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Dritten und dem Beklagten betroffen ist. Es können auch vergangene Rechtsverhältnisse grundsätzlich Gegenstand der Feststellungsklage sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 55 Rdnrn. 4 bis 8).
Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein solches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit der Feststellung, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, im Streit ist, denn der Kläger macht mangels eines Sachantrags schon keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend. Jedenfalls fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an dieser Feststellung.
Eine Feststellungsklage dient wie jede andere Klage der Durchsetzung eines materiellen Anspruchs. Damit korrespondiert die bereits genannte Vorschrift des § 123 SGG, wonach das Gericht (nur) über erhobene Ansprüche zu entscheiden hat. Stellt der Kläger mit einer prozessualen Erklärung keinen Sachantrag, muss geklärt werden, was gewollt ist. Wird kein Sachantrag (mehr) gestellt, kann dies als Klagerücknahme (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b) oder als Erledigungserklärung gemeint sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 3a). Allerdings kommt eine solche Auslegung dann nicht in Betracht, wenn sie dem Willen des Klägers widerspricht, denn eine mögliche Auslegung findet am tatsächlich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Klägers seine Grenze. § 123 SGG ist Ausdruck der Dispositionsmaxime (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 1), so dass ohne oder sogar gegen seinen Willen auch eine unzulässige Klage nicht durch Auslegung als Klagerücknahme behandelt werden darf.
Daraus folgt allerdings nicht, dass das Gericht gezwungen wäre, bei einer unzulässigen Klage zu weiteren prozessualen Anträgen des Klägers inhaltlich zu entscheiden, wenn gar kein Anspruch nach § 123 SGG erhoben wird. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über einen Sachantrag entschieden wird. Wenn er keinen Sachantrag stellen will, weil er keinen materiellen Anspruch durchsetzen will, so hat er es, wenn er eine Abweisung seiner Klage als unzulässig vermeiden will, in der Hand, durch entsprechende Prozesserklärung die Hauptsache zu beenden. Dafür bedarf es keiner Entscheidung durch das Gericht. Wenn der Kläger der Ansicht ist, der Rechtsstreit sei bereits - entgegen der Meinung des Gerichts oder des anderen Beteiligten – beendet, bedarf es gleichfalls keiner gerichtlichen Entscheidung, denn der Kläger kann dann durch Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung den Rechtsstreit beenden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts jedoch nicht erforderlich, weil der Kläger selbst den Erfolg, die Vermeidung der Abweisung seiner Klage als unzulässig, herbeiführen kann, so ist dies der einfachere Weg, den er zu gehen hat, weswegen sich für die Feststellung, dass der Rechtsstreit beendet ist, kein Rechtsschutzbedürfnis ergibt. Dies gilt erst Recht für die Feststellung einer bestimmten Erledigungsart, denn für die Vermeidung der Abweisung der Klage als unzulässig, ist die Erledigungsart ohne Bedeutung.
Für andere Belange, die nichts mit einem nach § 123 SGG erhobenen Anspruch zu tun haben, steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung.
Sofern der Kläger meint, aus anderen Gründen eine Entscheidung des Gerichts zur Erledigungsart zu benötigen, es ihm also gar nicht darum geht, den Rechtsstreit zu beenden, muss er die Untätigkeitsklage fortführen.
Besteht Streit darüber, ob ein angenommenes Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Klagerücknahme wirksam sind, ist das Verfahren fortzuführen und bei Wirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses, des Vergleiches oder der Klagerücknahme durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis, durch Vergleich oder durch Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) beendet ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 24, Rdnr. 17a, § 102 Rdnr. 12). Im Übrigen ist über die Klage bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen inhaltlich zu entscheiden. Liegen die Prozessvoraussetzungen nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Nur so kann der Kläger eine Entscheidung darüber erreichen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt wurde. Er erhält auf diesem Wege entweder die begehrte Feststellung oder es wird im anderen Falle über seine Klage entschieden; in beiden Fällen weisen die Urteilsgründe dazu Näheres aus.
Soweit der Kläger demgegenüber beantragt, im Wege des Prozessantrages festzustellen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, liegt nach alledem eine unzulässige Feststellungsklage vor, die als solche abzuweisen ist.
Die Feststellungsklage, gerichtet darauf festzustellen, dass der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16. August 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2012 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat, ist ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Diese Vorschrift, die die so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage regelt, betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich zwar nur unzulässig gewordene Anfechtungsklagen. Sie ist aber auch auf andere Klagen analog anzuwenden, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht, so u. a. auf eine Untätigkeitsklage (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c).
Es fehlt dem Kläger dafür jedoch am berechtigten Interesse.
Ein rechtliches Interesse ist hierfür zwar nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftiger Weise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn der Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsaktes oder Verwaltungshandelns vorgebeugt werden soll (so genannte Wiederholungsgefahr), wenn eine tatsächliche oder rechtliche Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen wegen Amtspflichtverletzung, besteht (so genanntes Schadensinteresse) oder wenn es um die Wiederherstellung der persönlichen Würde geht, weil dem erledigten Verwaltungsakt bzw. Verwaltungshandeln diskriminierende Wirkung zukam, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigte oder ein tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht vorlag (so genanntes Rehabilitationsinteresse). Das allgemeine Interesse nach Klärung einer bestimmten Rechtsfrage oder an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden Kostenentscheidung ist hingegen grundsätzlich unbeachtlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a).
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, bevor die ursprünglich erhobene Klage für erledigt erklärt worden ist.
Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage ist es, den Kläger nicht um die Früchte des bisherigen Rechtsstreits zu bringen. Wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, müsste die bisherige Klage als unzulässig abgewiesen werden. Deswegen kann der Kläger nach der Erledigung statt der bisher erhobenen Klage unter bestimmten Voraussetzungen seinen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umstellen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnrn. 7 und 7 b). Die Fortsetzungsfeststellungsklage tritt mithin an die Stelle der bisher erhobenen und zwischenzeitlich erledigten Klage.
Die Untätigkeitsklage hat der Kläger jedoch bisher nicht für erledigt erklärt oder zurückgenommen, so dass ein Bedürfnis nach Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ersichtlich erscheint.
Ungeachtet dessen fehlt es der Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch an einem berechtigten Interesse.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Wiederholungsgefahr nicht vor.
Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10b) bzw. im Falle einer Untätigkeitsklage bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine Entscheidung auf einen Antrag oder einen Widerspruch entweder nicht innerhalb der Fristen des § 88 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 SGG oder außerhalb dieser Fristen ohne zureichenden Grund ergehen wird.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte nicht willens gewesen wäre, auf den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem nachfolgenden Widerspruch gegen einen anderen Bescheid des Beklagten darstellen, ist gegenwärtig offen, so dass von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen nicht ausgegangen werden kann. Allein um eine begründete Kostenentscheidung zu erreichen, die bei einem Anerkenntnis des Beklagten zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten auch ohne Annahme dieses Anerkenntnisses durch den Kläger mit Ausführungen insbesondere zur Frage, ob ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, nicht zu erlangen ist, oder um eine besser begründete Kostenentscheidung zu ermöglichen, dient die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht (vgl. auch das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 21. Oktober 1958 – 6 RKa 22/55, abgedruckt in BSGE 8, 178 = NJW 1959, 262). Im Übrigen hat das Sozialgericht bei seiner Kostenentscheidung im Urteil vom 14. Mai 2014 zugunsten des Klägers mit einem Drittel berücksichtigt, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG beschieden hatte. Dass der Kläger die darüber hinausgehenden außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, beruht ausschließlich auf seinem nicht sachangemessenen prozessualen Verhalten nach Erteilung des Widerspruchsbescheides.
Sind nach alledem die Untätigkeitsklage sowie die Feststellungs- bzw. die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig gewesen, hat auch keine hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestanden.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt hat, hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte seinen Widerspruch ohne unzureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat.
Mit Bescheid vom 8. August 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebender Ehefrau auf deren Antrag Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 vorläufig in Höhe von 426,33 Euro monatlich.
Dagegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 16. August 2012 Widerspruch ein, mit dem sie Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II begehrten.
Am 19. November 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch des Klägers vom 16. August 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2012 eine Entscheidung zu erlassen.
Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass es ihm bisher aufgrund langanhaltenden hohen Arbeitsaufkommens nicht möglich gewesen sei, über den Widerspruch zu entscheiden, wies er sodann mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Beklagte hat gemeint, damit dürfte der Rechtsstreit erledigt sein.
Der Kläger hat erklärt, er nehme das Anerkenntnis des Beklagten ausdrücklich an. Einer Umdeutung der Annahme- in eine Erledigungserklärung werde ausdrücklich widersprochen. Zugleich hat er beantragt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten hat.
Der Beklagte hat sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit erklärt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2014 hat der Kläger unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Kläger hat beantragt,
im Wege des Prozessantrages festzustellen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte den Bescheid des Klägers vom 16. August 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2012 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Klage habe zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 14. Mai 2014 keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Zur Begründung hat es auf sein Urteil vom selben Tag verwiesen.
Im Urteil vom 14. Mai 2014, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klage sei sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag bereits unzulässig. Der Rechtsstreit sei nicht durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet gewesen. Ein angenommenes Anerkenntnis setze voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkenne und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annehme. Bei einer Untätigkeitsklage trete die Erledigung demgegenüber bereits durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten, den Erlass des begehrten Bescheides, und die Abgabe der Erledigungserklärung durch den Kläger nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG ein. Allein die Bescheiderteilung stelle kein Anerkenntnis dar. Da eine Untätigkeitsklage nur dann begründet sei, wenn der Beklagte über den begehrten Widerspruch oder Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer Frist von 3 bzw. 6 Monaten entschieden habe, komme ein Anerkenntnis im Rahmen der Untätigkeitsklage allenfalls dann in Betracht, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen sei und der Beklagte zusätzlich zum Erlass des Bescheides uneingeschränkt zugestehe, dass er keinen Grund für die verspätete Entscheidung gehabt habe. Sofern in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen werde, dass es hierfür ausreiche, dass der Beklagte den begehrten Bescheid erteile, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, könne dem nicht gefolgt werden. Da die Untätigkeitsklage nach Erlass des begehrten Bescheides für erledigt zu erklären sei und eine positive Klageentscheidung nach Erlass des begehrten Bescheides nicht mehr in Betracht komme, sei die Frage des zureichenden Grundes nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung relevant. Der Rechtsstreit habe sich auch nicht durch Klagerücknahme oder Erledigungserklärung des Klägers erledigt. Zwar sei auch bei Erklärung der Annahme eines Anerkenntnisses, obwohl ein solches nicht vorliege, der Rechtsstreit grundsätzlich im Wege der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG als erledigt anzusehen, denn auf die in anderen Verfahrensordnungen wesentliche Unterscheidung zwischen einseitig wirksamer Klagerücknahme und zweiseitiger Erledigungserklärung bzw. angenommenem Anerkenntnis komme es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht an, weil auch eine einseitig bleibende Erledigungserklärung oder Annahme des Anerkenntnisses der Klägerseite deren Willen zum Ausdruck bringe, das Verfahren nicht weiter betreiben zu wollen. Der Kläger habe jedoch einer Umdeutung seiner Annahmeerklärung in eine Erledigungserklärung ausdrücklich widersprochen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seiner Erklärung prozessual nur die Bedeutung der Annahme eines Anerkenntnisses zukommen solle und eine andere Auslegung seiner Erklärung gerade nicht gewollt sei. Der zuletzt gestellte Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger seine ursprünglich auf Bescheiderteilung gerichtete Klage in eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) habe ändern wollen. Sein ursprüngliches Begehren, den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch zu bescheiden, habe er fallengelassen. Dieser Übergang vom Verpflichtungsbegehren zu einem Feststellungsbegehren sei vorliegend unstatthaft, denn die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 99 SGG lägen nicht vor. Mangels Einwilligung des Beklagten sei die Klageänderung nur bei Sachdienlichkeit zulässig. Die Klageänderung sei jedoch nicht sachdienlich und damit unzulässig, da über die Feststellungsklage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 SGG nicht entschieden werden könne, denn eine gerichtliche Feststellung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer solchen habe. Soweit es um die Wirkung gehe, dass der Prozess durch die Erklärung des Klägers beendet worden sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da diese Rechtsfolge auch im ursprünglichen Klageverfahren zu prüfen sei. Auch für die Feststellung einer konkreten Erledigungsart fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die konkrete Erledigungsart könne allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der gegebenenfalls durch den Beklagten zu erstattenden Kosten haben. Insofern bedürfe es aber im Hauptsacheverfahren keiner gerichtlichen Feststellung, da der Kläger seine Auffassung zur Verfahrenserledigungsart im Kostenverfahren geltend machen könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es am Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung immer dann, wenn in Wahrheit nicht mehr um die Sache, sondern um die Kosten gestritten werde (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 6 RKa 22/55). Auch soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe festzustellen, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden habe, sei diese Klage unzulässig. Zwar sei der Übergang von einer Untätigkeitsklage zur Feststellung nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setze jedoch das Vorliegen eines anerkennenswerten Fortsetzungsfeststellungsinteresses voraus. Als solches komme vorliegend nur Wiederholungsgefahr in Betracht. Davon sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, denn die Nichtbescheidung habe nicht auf einem Unwillen des Beklagten gegenüber dem Kläger oder über Meinungsverschiedenheiten über den sachlichen Grund beruht.
Gegen diesen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er meint - im daneben anhängigen Berufungsverfahren (L 32 AS 1847/14) - , der Beklagte habe den geltend gemachten Bescheidungsanspruch vorbehaltlos erfüllt. Er habe damit den geltend gemachten Anspruch de facto anerkannt. Einer ausdrücklichen Erklärung des Anerkenntnisses gegenüber dem Gericht habe es nicht bedurft. Das Verfahren sei damit in der Hauptsache erledigt, so dass dem Gericht insofern eine Sachentscheidung über die ursprünglich geltend gemachte Klage verwehrt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf gefertigte Auszüge aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 7a und 7d).
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage erfolgreich gewesen wäre, ist nicht zu bejahen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig gewesen, denn es ist noch eine Klage anhängig gewesen.
Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt werden. Dies setzt voraus, dass das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, (noch) anhängig ist.
Bei Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 14. Mai 2014 sind eine Untätigkeitsklage und eine Feststellungsklage anhängig gewesen.
Nach § 88 Abs. 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Der Kläger hat eine solche Untätigkeitsklage sowohl ausdrücklich der Bezeichnung nach als auch seinem Begehren entsprechend, Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung auf seinen Widerspruch, erhoben.
Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 hat der Kläger nicht, wie in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgesehen, die Hauptsache für erledigt erklärt.
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle eines Widerspruches von drei Monaten) erhoben und ergeht ein Bescheid (im Falle eines Widerspruches ein Widerspruchsbescheid), der dem Widerspruch stattgibt, einerlei ob vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder nicht, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist dabei ausreichend, denn das SGG gibt dem Kläger auch die Möglichkeit, seine Klage einseitig (§ 102 SGG) mit der Folge zurückzunehmen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), wird die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten. Der Kläger kann allerdings zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG übergehen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 88 Rdnr. 11).
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 12a). Sieht man die Untätigkeitsklage nicht ausschließlich als eine Bescheidungsklage an (so jedoch die h. M.: vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b) oder ist der Kläger ausnahmsweise nicht auf eine (reine) Bescheidungsklage beschränkt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b), kann der Kläger, auch ohne dass eine Klageänderung vorläge, seine Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage umstellen. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten.
Die Untätigkeitsklage ist auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung des Klägers in der Hauptsache erledigt worden.
Ein angenommenes Anerkenntnis liegt nicht vor.
§ 101 Abs. 2 SGG bestimmt: Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Beim Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung, die den Anforderungen an eine solche genügen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 21). Eine Prozesshandlung ist eine vom Willen getragene Erklärung, die als prozessgestaltende Betätigung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist; eine solche Erklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten entäußert werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60 Rdnrn. 10 und 11a). Das Anerkenntnis stellt das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis dar, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es ist gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Kläger abzugeben. Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnrn. 20 und 21).
Die Annahme des Anerkenntnisses ist gleichfalls Prozesshandlung. Sie muss vom Kläger erklärt werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 22). Als Prozesshandlung muss sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Ob eine Annahme vorliegt, kann sich mittels Auslegung ergeben.
Der Beklagte hat ein Anerkenntnis zum mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich abgegeben.
Weder die Mitteilung des Beklagten, dass es ihm bisher aufgrund langanhaltendem hohen Arbeitsaufkommens nicht möglich gewesen sei, über den Widerspruch zu entscheiden, noch die Erteilung des Widerspruchsbescheides, noch die Mitteilung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit erledigt haben dürfte, oder die Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, stellen insoweit ein Anerkenntnis dar.
Mit der Mitteilung, dass er wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht in der Lage sei, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden, trägt der Beklagte einen Grund für die bis dahin nicht erfolgte Entscheidung über den Widerspruch vor. Ob er darin einen zureichenden Grund oder einen unzureichenden Grund für die fehlende Entscheidung sieht, lässt diese Mitteilung nicht erkennen. Ein unzureichender Grund könnte allerdings Veranlassung sein sich zu verpflichten, nunmehr unverzüglich einen Widerspruchsbescheid zu erteilen, also ein Anerkenntnis abzugeben. Zu dieser Verpflichtung hat sich der Beklagte jedoch nicht erklärt. Er hat demgegenüber vielmehr um stillschweigende Fristverlängerung gebeten und darüber hinaus sein Bemühen um eine zeitnahe Entscheidung kundgetan. Darin kommt allein zum Ausdruck, dass der Beklagte, wie es das Gesetz bei Einlegung eines Widerspruchs ohnehin vorsieht, einen Widerspruchsbescheid erteilen wird, hingegen nicht, dass er, weil er in der Vergangenheit ohne zureichenden Grund zögerlich gewesen wäre, dies deswegen sofort tut. Das Ersuchen um Fristverlängerung verdeutlicht dabei, dass er keine Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Widerspruchsbescheides anerkannt.
Der Erlass des Widerspruchsbescheides kann ebenfalls nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Es handelt sich um die Vornahme einer tatsächlichen Handlung und damit um einen (schlichten) Realakt und keine Willenserklärung.
Der Realakt ist von der Willenserklärung bzw. geschäftsähnlichen Handlungen abzugrenzen. Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Im Gegensatz zu den Willenserklärungen, bei denen der Rechtserfolg eintritt, weil er gewollt ist, schließen sich an Realakte die Rechtswirkungen an, gleichgültig ob sie vom Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind. Geschäftsähnliche Handlungen haben mit Realakten zwar gemeinsam, dass die Rechtsfolge auch ohne einen darauf gerichteten Willen eintritt; sie stehen jedoch den Willenserklärungen näher als Realakte, denn sie enthalten die Äußerung eines Willen oder einer Vorstellung (vgl. u. a. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, Überblick vor § 104, Rdnrn. 2, 4, 6, 9). Realakt und Willenserklärung schließen sich mithin gegenseitig aus (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – B 4 RA 27/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27. August 1998 – B 10 KR 5/97 R, abgedruckt in BSGE 82, 283 = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 65/11 B, zitiert nach juris).
Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides ist als tatsächliche Handlung ein Realakt, damit keine Willenserklärung und somit keine Prozesshandlung. Die mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides eintretende Rechtsfolge, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Untätigkeitsklage, tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass dies vom Willen der Behörde abhängig wäre.
Mithin kann in der Erteilung des Widerspruchsbescheides, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, ebenfalls kein Anerkenntnis enthalten sein. Stellt die Erteilung des Widerspruchsbescheides schon keine Willenserklärung dar, kann eine solche erst recht nicht in einem Schweigen, insbesondere zu den Gründen der Untätigkeit, enthalten sein. Schweigen bedeutet regelmäßig, dass eine Willenserklärung nicht abgegeben wird. Schweigen gilt nur ausnahmsweise als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (Ellenberger in Palandt, a.a.O., Einführung vor § 116, Rdnrn. 7 - 9). Keine dieser beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ungeachtet dessen wurde der Widerspruchsbescheid unmittelbar gegenüber dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erteilt, so dass – eine Prozesshandlung unterstellt – diese Prozesshandlung im Sinne eines Anerkenntnisses unwirksam wäre, weil sie nicht gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist.
Angesichts dessen erübrigen sich weitere Überlegungen dahingehend, ob mit (in) der Erteilung des Widerspruchsbescheides und ggf. einer weiteren Erklärung des Beklagten selbst bei weiter Auslegung ein Anerkenntnis gesehen werden könnte.
Die Äußerung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit erledigt haben dürfte, stellt lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung dar. Sie bringt zum Ausdruck, dass nach Ansicht des Beklagten nunmehr der Kläger an seinem mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Begehren kein Interesse mehr haben dürfte.
In der Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, ist zwar eine Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses zu sehen. Dieses beschränkt sich jedoch auf die Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten, welche in der nachfolgenden (Festsetzung und) Zahlung dieser Kosten als tatsächliche Handlung und somit Realakt seine Vollziehung erfährt. Da diese Erklärung nichts Weiteres enthält, gibt es keine Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende weiterreichende Erklärung. Es kommt hinzu, dass der Beklagte ohnehin erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Rechtsstreit erledigt sein dürfte, und mithin keine Veranlassung gehabt hat, mit diesem Kostenanerkenntnis damit zugleich den mit der Untätigkeitsklage erhobenen Anspruch anzuerkennen.
Fehlt es somit an einem solchen Anerkenntnis des Beklagten, kann die vom Kläger erklärte Annahme des nicht existierenden Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache, also den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Anspruch, nicht nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt haben.
Die rechtlich unwirksame Annahmeerklärung des Klägers ist vorliegend auch nicht als Klagerücknahme auslegungsfähig.
Eine Klagerücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie ist auch konkludent möglich. Allerdings muss die Klagerücknahme eindeutig sein. Bei Unklarheit muss das Gericht für eine eindeutige Erklärung sorgen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b). Bei Auslegung der Erklärung muss das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, ermittelt werden. Dabei ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was das Erklärte vernünftigerweise bedeuten soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80, zitiert nach juris). Nach den §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich im Einzelfall danach, inwieweit die Beteiligten Hinweise benötigen und ob sie durch rechtskundige Personen vertreten sind. Eine Klagerücknahme, die den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, muss eindeutig sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 139/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).
Ebenso wie die Annahme eines Anerkenntnisses ist die Klagerücknahme (bzw. die einseitige Erledigungserklärung) auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich dabei lediglich darin, dass dieser Erfolg im erstgenannten Fall durch übereinstimmende Prozesshandlungen (Willenserklärungen) und im letztgenannten Fall durch eine einseitige Prozesshandlung (Willenserklärung) herbeigeführt wird. Angesichts dessen stehen regelmäßig der Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine wirksame Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) keine Bedenken entgegen. Dies kann allerdings nicht gelten, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger eine bestimmte Art einer Erklärung wählt, mit der das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt die Unterschiede zwischen der Annahme eines Anerkenntnisses und einer Klagerücknahme (bzw. einer einseitigen Erledigungserklärung) und insbesondere auch § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Hauptsache für erledigt zu erklären ist, bekannt sind. Weicht ein solcher Kläger mit der von ihm gewählten Art der Erklärung von der üblichen bzw. der im Gesetz vorgesehenen Erklärung ab, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, es handele sich dabei um ein (unbeachtliches) Versehen. Vielmehr ist, wenn mit der gewählten Art der Erklärung das vom Kläger ersichtlich angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, bei einer solchen Unklarheit eine eindeutige Erklärung zur Klarstellung herbeizuführen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Kläger, aus welchen Gründen auch immer, nur die von ihm gewählte Erklärung, vorliegend also die Annahme des Anerkenntnisses, nicht jedoch eine andere Erklärung, nämlich eine Klagerücknahme (bzw. eine einseitige Erledigungserklärung), hat abgeben wollen. Solange diese Unklarheit besteht, ist die Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) mangels Eindeutigkeit ausgeschlossen.
Eine Nachfrage des Gerichts ist vorliegend allerdings nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger bereits mit der Annahmeerklärung ausdrücklich einer Umdeutung dieser Annahme- in eine Erledigungserklärung widersprochen hat.
Damit ist die Untätigkeitsklage weiterhin anhängig gewesen. Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage hat der Kläger jedoch keinen Sachantrag (mehr) gestellt. Ohne einen solchen Sachantrag ist eine Untätigkeitsklage wie jede andere Klage unzulässig. Da das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) entscheidet, ist es notwendig, dass bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Fehlt es an der Benennung des vom Kläger erhobenen Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift, ist das Gericht objektiv gehindert, über eine solche Klage zu entscheiden, denn das klägerische Begehren ist unklar. Eine solche Klage ist wegen eines essentiellen Mangels unzulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 92 Rdnr. 17). Nichts anderes ergäbe sich, wenn das ursprünglich mit der Untätigkeitsklage erhobene Begehren als wenigstens hilfsweise fortbestehend betrachtet würde, denn der Untätigkeitsklage fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie gleichfalls unzulässig wäre.
Soweit der Kläger "im Wege des Prozessantrages" die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, fehlt es ebenso zumindest am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der (Feststellungs)Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Feststellungsklage muss nicht auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses in umfassendem Sinne zielen. Es kann auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen. Voraussetzung ist jedoch, dass konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Beteiligte des Rechtsverhältnisses sind in der Regel der Kläger und der Beklagte, gegebenenfalls auch ein Dritter im Verhältnis zum Beklagten, wenn der Rechtsbereich des Klägers durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Dritten und dem Beklagten betroffen ist. Es können auch vergangene Rechtsverhältnisse grundsätzlich Gegenstand der Feststellungsklage sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 55 Rdnrn. 4 bis 8).
Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein solches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit der Feststellung, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, im Streit ist, denn der Kläger macht mangels eines Sachantrags schon keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend. Jedenfalls fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an dieser Feststellung.
Eine Feststellungsklage dient wie jede andere Klage der Durchsetzung eines materiellen Anspruchs. Damit korrespondiert die bereits genannte Vorschrift des § 123 SGG, wonach das Gericht (nur) über erhobene Ansprüche zu entscheiden hat. Stellt der Kläger mit einer prozessualen Erklärung keinen Sachantrag, muss geklärt werden, was gewollt ist. Wird kein Sachantrag (mehr) gestellt, kann dies als Klagerücknahme (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b) oder als Erledigungserklärung gemeint sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 3a). Allerdings kommt eine solche Auslegung dann nicht in Betracht, wenn sie dem Willen des Klägers widerspricht, denn eine mögliche Auslegung findet am tatsächlich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Klägers seine Grenze. § 123 SGG ist Ausdruck der Dispositionsmaxime (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 1), so dass ohne oder sogar gegen seinen Willen auch eine unzulässige Klage nicht durch Auslegung als Klagerücknahme behandelt werden darf.
Daraus folgt allerdings nicht, dass das Gericht gezwungen wäre, bei einer unzulässigen Klage zu weiteren prozessualen Anträgen des Klägers inhaltlich zu entscheiden, wenn gar kein Anspruch nach § 123 SGG erhoben wird. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über einen Sachantrag entschieden wird. Wenn er keinen Sachantrag stellen will, weil er keinen materiellen Anspruch durchsetzen will, so hat er es, wenn er eine Abweisung seiner Klage als unzulässig vermeiden will, in der Hand, durch entsprechende Prozesserklärung die Hauptsache zu beenden. Dafür bedarf es keiner Entscheidung durch das Gericht. Wenn der Kläger der Ansicht ist, der Rechtsstreit sei bereits - entgegen der Meinung des Gerichts oder des anderen Beteiligten – beendet, bedarf es gleichfalls keiner gerichtlichen Entscheidung, denn der Kläger kann dann durch Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung den Rechtsstreit beenden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts jedoch nicht erforderlich, weil der Kläger selbst den Erfolg, die Vermeidung der Abweisung seiner Klage als unzulässig, herbeiführen kann, so ist dies der einfachere Weg, den er zu gehen hat, weswegen sich für die Feststellung, dass der Rechtsstreit beendet ist, kein Rechtsschutzbedürfnis ergibt. Dies gilt erst Recht für die Feststellung einer bestimmten Erledigungsart, denn für die Vermeidung der Abweisung der Klage als unzulässig, ist die Erledigungsart ohne Bedeutung.
Für andere Belange, die nichts mit einem nach § 123 SGG erhobenen Anspruch zu tun haben, steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung.
Sofern der Kläger meint, aus anderen Gründen eine Entscheidung des Gerichts zur Erledigungsart zu benötigen, es ihm also gar nicht darum geht, den Rechtsstreit zu beenden, muss er die Untätigkeitsklage fortführen.
Besteht Streit darüber, ob ein angenommenes Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Klagerücknahme wirksam sind, ist das Verfahren fortzuführen und bei Wirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses, des Vergleiches oder der Klagerücknahme durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis, durch Vergleich oder durch Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) beendet ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 24, Rdnr. 17a, § 102 Rdnr. 12). Im Übrigen ist über die Klage bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen inhaltlich zu entscheiden. Liegen die Prozessvoraussetzungen nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Nur so kann der Kläger eine Entscheidung darüber erreichen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt wurde. Er erhält auf diesem Wege entweder die begehrte Feststellung oder es wird im anderen Falle über seine Klage entschieden; in beiden Fällen weisen die Urteilsgründe dazu Näheres aus.
Soweit der Kläger demgegenüber beantragt, im Wege des Prozessantrages festzustellen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt wurde, liegt nach alledem eine unzulässige Feststellungsklage vor, die als solche abzuweisen ist.
Die Feststellungsklage, gerichtet darauf festzustellen, dass der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16. August 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2012 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat, ist ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Diese Vorschrift, die die so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage regelt, betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich zwar nur unzulässig gewordene Anfechtungsklagen. Sie ist aber auch auf andere Klagen analog anzuwenden, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht, so u. a. auf eine Untätigkeitsklage (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c).
Es fehlt dem Kläger dafür jedoch am berechtigten Interesse.
Ein rechtliches Interesse ist hierfür zwar nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftiger Weise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn der Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsaktes oder Verwaltungshandelns vorgebeugt werden soll (so genannte Wiederholungsgefahr), wenn eine tatsächliche oder rechtliche Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen wegen Amtspflichtverletzung, besteht (so genanntes Schadensinteresse) oder wenn es um die Wiederherstellung der persönlichen Würde geht, weil dem erledigten Verwaltungsakt bzw. Verwaltungshandeln diskriminierende Wirkung zukam, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigte oder ein tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht vorlag (so genanntes Rehabilitationsinteresse). Das allgemeine Interesse nach Klärung einer bestimmten Rechtsfrage oder an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden Kostenentscheidung ist hingegen grundsätzlich unbeachtlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a).
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, bevor die ursprünglich erhobene Klage für erledigt erklärt worden ist.
Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage ist es, den Kläger nicht um die Früchte des bisherigen Rechtsstreits zu bringen. Wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, müsste die bisherige Klage als unzulässig abgewiesen werden. Deswegen kann der Kläger nach der Erledigung statt der bisher erhobenen Klage unter bestimmten Voraussetzungen seinen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umstellen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnrn. 7 und 7 b). Die Fortsetzungsfeststellungsklage tritt mithin an die Stelle der bisher erhobenen und zwischenzeitlich erledigten Klage.
Die Untätigkeitsklage hat der Kläger jedoch bisher nicht für erledigt erklärt oder zurückgenommen, so dass ein Bedürfnis nach Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ersichtlich erscheint.
Ungeachtet dessen fehlt es der Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch an einem berechtigten Interesse.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Wiederholungsgefahr nicht vor.
Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10b) bzw. im Falle einer Untätigkeitsklage bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine Entscheidung auf einen Antrag oder einen Widerspruch entweder nicht innerhalb der Fristen des § 88 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 SGG oder außerhalb dieser Fristen ohne zureichenden Grund ergehen wird.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte nicht willens gewesen wäre, auf den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem nachfolgenden Widerspruch gegen einen anderen Bescheid des Beklagten darstellen, ist gegenwärtig offen, so dass von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen nicht ausgegangen werden kann. Allein um eine begründete Kostenentscheidung zu erreichen, die bei einem Anerkenntnis des Beklagten zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten auch ohne Annahme dieses Anerkenntnisses durch den Kläger mit Ausführungen insbesondere zur Frage, ob ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, nicht zu erlangen ist, oder um eine besser begründete Kostenentscheidung zu ermöglichen, dient die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht (vgl. auch das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 21. Oktober 1958 – 6 RKa 22/55, abgedruckt in BSGE 8, 178 = NJW 1959, 262). Im Übrigen hat das Sozialgericht bei seiner Kostenentscheidung im Urteil vom 14. Mai 2014 zugunsten des Klägers mit einem Drittel berücksichtigt, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG beschieden hatte. Dass der Kläger die darüber hinausgehenden außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, beruht ausschließlich auf seinem nicht sachangemessenen prozessualen Verhalten nach Erteilung des Widerspruchsbescheides.
Sind nach alledem die Untätigkeitsklage sowie die Feststellungs- bzw. die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig gewesen, hat auch keine hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestanden.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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