Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 848/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 304/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 110/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.03.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben eine Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur durchlaufen, jedoch nicht abgeschlossen. In der Folgezeit war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen im Baubereich erwerbstätig gewesen. Zuletzt war er über mehrere Jahre als Industriesandstrahler versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 28.10.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, er halte sich seit 2008 für erwerbsgemindert. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 15.12.2011 durch den Internisten Dr. S. untersucht, der folgende Diagnosen stellte:
1. Hepatitis C Genutyp 3, antivirale Therapie ab 09/2011.
2. Depressives Syndrom.
3. Psycho-vegetative Erschöpfung unter antiviraler Therapie.
4. Belastungsbeschwerden des rechten Sprunggelenks nach Fraktur.
5. Leukopenie unter antiviraler Therapie.
Während der antiviralen Therapie bestehe fortlaufend Arbeitsunfähigkeit; danach seien dem Kläger leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich möglich. Diese müssten ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck und nicht überwiegend im Stehen ausübbar sein. Für die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Sandstrahler sei der Kläger nicht mehr einsatzfähig.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Die Einschränkungen würden es erlauben, dass der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sei. Er könne zwar den bisherigen Beruf als Sandstrahler nicht mehr ausüben, sei jedoch aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.01.2012 Widerspruch ein; er machte eine noch unberücksichtigte psychiatrische Behandlung geltend. Die Beklagte ließ den Kläger am 19.06.2012 durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. S. untersuchen, die in ihren Fachgebieten beim Kläger eine abklingende organisch affektive Störung unter Therapie einer Hepatitis C sowie eine vorbekannte Polytoxikomanie mit berichteter Abstinenz und eine Dissozialität feststellte. Die Hepatitis-Behandlung habe der Kläger schlecht vertragen. Nach einer Inhaftierung sei eine - erfolglos gebliebene - Langzeittherapie und schließlich eine mehr als 10-jährige Behandlung auf der Rechtsgrundlage des § 64 Strafgesetzbuch (StGB) durchgeführt worden. Zusätzliche Einschränkungen gegenüber dem vom Internisten beschriebenen Leistungsbild würden sich aus Sicht des neurologisch-psychiatrischen Fachgebietes nicht ergeben.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2012 den Widerspruch zurück. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt und der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden.
Am 14.08.2012 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und geltend gemacht, die bei ihm bestehende chronische Hepatitis B und C würden zu Leberentzündung, Schwindel und Übelkeit führen und jeweils eine langwierige Therapie nach sich ziehen. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger mitgeteilt, ihm sei zum 30.11.2012 gekündigt worden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. F., Prof.Dr. L., Dr. B. und T. K. eingeholt sowie ärztliche Unterlagen von der Universitätsklinik B-Stadt beigezogen.
Sodann hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 11.01.2013 untersucht und in seinem Gutachten vom 12.01.2013 folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger beschrieben:
1. Hepatitis C z.Z. ohne antivirale Therapie.
2. Aktuell leichtes depressives Syndrom.
3. Psycho-vegetative Erschöpfung unter antiviraler Therapie.
4. Muskulo-skelettale Gesundheitsstörungen, die von orthopädischer Seite beschrieben wurden.
Gegenüber den Vorgutachten seien keine Änderungen festzustellen. Während der Durchführung von Interferontherapie sei beim Kläger das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Aktuell sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden einsatzfähig, wobei es sich um leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen handeln müsse. Die Einschränkungen des Bewegungs- und Haltungsapparates würden häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen oder Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen und Tragen und Bewegen von Lasten ausschließen. Die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und häufig wechselnde Arbeitszeiten seien nicht zumutbar.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Würzburg am 04.03.2013 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht nachgewiesen seien, was sich aus den einhelligen Darlegungen der ärztlichen Sachverständigen ergebe. Dementsprechend seien die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Auch eine Rentengewährung wegen Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da sich der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 21.03.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, das bei ihm bestehende komplexe Krankheitsbild erlaube keine Erwerbstätigkeit mehr. Die behandelnden Ärzte hätten eine organisch affektive Störung und eine mittel- bis schwergradige depressive Episode beschrieben und es würden Konzentrationsstörungen mit teils gravierenden Ein- und Durchschlafstörungen und affektiver Agitiertheit vorliegen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) habe den Kläger als arbeitsunfähig mit einem Leistungsvermögen von nur noch unter 3 Stunden eingeschätzt und die Ärzte der Universitätsklinik würden die Wiederaufnahme und Fortführung der Tätigkeit der Lackiererei als nicht vorstellbar bewerten. An orthopädischen Erkrankungen seien eine Peritendinitis rechts und ein Reizzustand im rechten Knie sowie eine beginnende Coxarthrose festzuhalten.
Im Juni 2013 hat das E. beim Kläger das Vorliegen eines GdB von 40 festgestellt; der Widerspruch hiergegen ist erfolglos geblieben.
Der Senat hat einen Befundbericht beim Allgemeinmediziner Dr.F. eingeholt. Nachdem in dem beigefügten internistischen Bericht vom 08.07.2013 ein Rückfall der chronischen Hepatitis C beim Kläger berichtet worden ist, hat die Prüfärztin Dr.H. vom ärztlichen Prüfdienst der Beklagten die Einholung einer aktuellen internistischen Begutachtung angeregt.
Der Senat hat daraufhin den Internisten Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 14.10.2013 untersucht und in seinem Gutachten vom 06.11.2013 folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger aufgeführt:
1. Chronische Hepatitis C mit mäßiger entzündlicher Aktivität, ungestörter metabolischer Funktion und Zustand nach antiviraler Therapie.
2. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Zustand nach Nikotinabusus und derzeit (nur) messtechnisch relevanter Obstruktion.
3. Anhaltender psycho-vegetativer Erschöpfungszustand bei Zustand nach antiviraler Therapie und depressiven Episoden.
4. Anamnestisch bekannter arterieller Hypertonus ohne Organfolgeschäden.
5. Verdacht auf benignen Lagerungsschwindel (übernommene HNO-ärztliche Diagnose).
6. Muskuloskelettale Störung mit wechselnd ausgeprägten Beschwerden der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks sowie des rechten Sprunggelenks.
Der Kläger könne trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen noch täglich 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen aber auch in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen oder im Freien verrichten. Nicht zugemutet werden könnten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems sowie unter ungünstigen äußeren Bedingungen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr.D. zum Sachverständigen bestimmt worden. Dieser hat den Kläger am 25.02.2014 untersucht und ist in seinem Gutachten vom 19.05.2014 zu folgenden Diagnosen gelangt:
1. Organisch depressive Störung, chronifiziert.
2. Chronische Virushepatitis C.
3. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen.
4. Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Kindesalter.
5. Hörminderung beidseits bei Tinnitus aurium.
6. Mehrfachabhängigkeit, abstinent.
Bei dem Kläger sei es vor dem Hintergrund eines seit Kindesalter bestehenden ADHS und bei ungünstigen familiären Konstellationen zur Ausbildung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. Mit Hilfe von Amphetaminkonsum sei das Leistungsvermögen des Klägers über lange Jahre kompensiert gewesen. Zur aktuell anhaltenden depressiven Dekompensation komme es im Zusammenhang mit einer Interferonbehandlung bei chronischer Virushepatitis C und nach dem Suizid seiner Mutter. In den Vorgutachten seien die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die organische depressive Störung nicht hinreichend beachtet worden. Der Vorgutachter Dr.C. habe die in den testpsychologischen Untersuchungen erreichten Werte zu Unrecht als negative Antwortverzerrung gedeutet. Der Kläger könne aus psychiatrischer Sicht nur noch unter 3 Stunden werktäglich erwerbstätig sein. Es erscheine allerdings denkbar, dass in einem Zeitraum von 3 Jahren mit Hilfe ambulanter Behandlung eine Besserung des Leistungsvermögens eintrete.
Zu diesem Gutachten hat Frau Dr.S. vom ärztlichen Dienst der Beklagten
am 05.06.2014 Stellung genommen. Es würden sich hierdurch keine neuen Aspekte zum Krankheitsverlauf ergeben und die Vorgutachten seien nicht widerlegt. Für die Ergründung der derzeitigen Lebenssituation, die für die Konsistenzprüfung erforderlich sei, ergebe sich im Gutachten praktisch nichts. Die subjektiven Angaben des Klägers würden überbewertet und die testpsychologischen Untersuchungen seien nicht brauchbar, da keine Verifizierungen durchgeführt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen diagnostiziert worden sei. Zudem seien die Auswirkungen einer derartigen Diagnose auf den Alltag nicht dargestellt.
Die Klägerseite hat weiter ein am 17.06.2014 im Schwerbehinderten-Rechtsstreit S 11 SB 964/13 durch den Internisten und Sozialmediziner Prof.Dr.R. erstelltes Gutachten vorgelegt. Darin ist eine chronifizierte depressive Störung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung und Einzel-GdB 40 ausgewiesen worden, was aufgrund des Gutachtens des Dr.D. geschehen ist. Der Einzel-GdB von 30 für die chronische Leberentzündung sei formal korrekt, jedoch würde trotz Entzündungsaktivität in der Leber keine wesentliche Beeinträchtigung der Leberfunktion festzustellen sein. Für die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter sei formal ein Einzel-GdB von 20 angemessen; die Beweglichkeit und der Muskelaufbau sowie die Untersuchungssituation würden jedoch Einschränkungen nicht erkennen lassen. Die im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke und den unteren Extremitäten angegebenen Beeinträchtigungen würden derzeit keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 begründen.
Frau Dr.H. vom prüfärztlichen Dienst der Beklagten hat am 10.07.2014 darauf verwiesen, dass durch Prof.Dr.R. nur eine versorgungsrechtliche Zuordnung der vom Psychiater Dr.D. vorgenommenen Fachdiagnosen erfolgt sei. Neue Erkenntnisse hätten sich hierdurch nicht gewinnen lassen.
Die Klägerseite hat zudem geltend gemacht, dass dem arbeitslosen Kläger der Arbeitsmarkt aufgrund seiner schweren Leistungseinschränkungen faktisch verschlossen sei, selbst wenn man nur den von Dr.C. beschriebenen Einschränkungen folgen wollte.
Zudem würde bereits bei einer leichten Anstrengung ein gereizter Zustand eintreten.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage beim Gutachter Dr.C. eingeholt, die dieser am 10.08.2014 abgegeben hat: Danach seien seit seiner Untersuchung vom Januar 2013 keine neue Gesundheitsstörungen hinzugekommen, die in sozialmedizinischer Hinsicht relevant seien. Es bestehe auch keine Veranlassung die von ihm abgegebene sozialmedizinische Beurteilung zu verändern. Hinweise auf eine hirnorganische Störung beim Kläger hätten sich nicht gefunden und die von Dr.D. benannte Diagnose einer organisch depressiven Störung sei nicht belegt worden. Auch habe keine Verifizierung der testpsychologisch erhobenen Werte stattgefunden. Zwischenzeitlich habe der Kläger ab Februar 2014 eine ambulante Psychotherapie bei Dr.J. begonnen. Für die leichte Depression, wie er sie festgestellt habe, würden die sehr niedrige Dosierung der Medikation und das strukturierte Alltagsverhalten des Klägers sprechen.
Der Kläger hat noch ein ärztliches Attest des behandelnden Internisten Prof.Dr. L. vom 16.12.2014 vorgelegt, in dem dieser angegeben hat, dass der Kläger bei ihm seit 2011 in Behandlung stehe. Die Therapie wegen Hepatitis C sei mit einer resistenten Depression beim Kläger verbunden gewesen. Nach einem Rückfall der Hepatitis C sei für die Zukunft eine Behandlung mit neu entwickelten Medikamenten in Aussicht genommen. Die Einschränkung des Befindens des Klägers gehe im Wesentlichen von der schweren Depression aus.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 hat der Kläger dem Senat auf Befragen den Tagesablauf des vorherigen Tages geschildert: Er sei zur normalen Zeit aufgestanden und habe gefrühstückt (07.00 Uhr bis 08.00 Uhr). Dann habe er den Tag über Holz mit der Schubkarre von einem nahegelegenen Holzplatz geholt und dieses Holz am Haus gelagert. Des Weiteren habe er das Pferd der Tochter der Lebensgefährtin gefüttert, d. h. Heu über den Zaun zu dem Tier hineingeworfen. Zu der Angabe, wonach er das Holz aus eigenem Antrieb geholt habe, hat seine Bevollmächtigte ergänzt, dass er diese Tätigkeiten auf Weisung seiner Lebensgefährtin verrichtet habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.03.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.03.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums Bayern Familie und Soziales Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger nach dem aktuellen Versicherungsverlauf der Beklagten für alle Zeitpunkte nach der Antragstellung als möglichem medizinischen Leistungsfall unproblematisch erfüllt, da er die allgemeine Wartezeit schon vor 1984 erfüllt hatte und bei ihm seit Juni 2000 sämtliche Kalendermonate bis August 2014 mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass beim Kläger folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild vorliegt: Der Kläger kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein, wenn die gesundheitlichen Anforderungen an die Arbeitsbedingungen beachtet werden. Dabei muss es sich um leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, aber auch in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen oder im Freien handeln. Mittelschwere Arbeitsanteile sind nur gelegentlich zumutbar. Nicht zugemutet werden können Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems sowie unter ungünstigen äußeren Bedingungen. Die Tätigkeit als Sandstrahler ist körperlich eindeutig stärker belastend und kann dem Kläger somit nicht mehr zugemutet werden.
Dieses Leistungsbild entnimmt der Senat insbesondere den Gutachten des Dr. G. und des Dr. C. und außerdem den Gutachten des Dr.S. und der Dr. S ... Danach bedingen muskulo-skelettale Störungen Beschwerden in der rechten Schulter, im rechten Kniegelenk und im rechten Sprunggelenk, weshalb besondere Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems, wie häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen oder Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen und Tragen und Bewegen von Lasten zu vermeiden sind. Wegen einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung ist ein Einsatz des Klägers unter ungünstigen äußeren Bedingungen zu vermeiden und besondere diesbezügliche Belastungen wie etwa Dämpfe oder Stäube sind ganz ausgeschlossen. Die im Gefolge der antiviralen Therapie eingesetzt habenden und fortdauernden depressiven Episoden führen dazu, dass dem Kläger keine besondere nervliche Belastung im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Trotz eines geltend gemachten Erschöpfungszustandes ist bei entsprechend leichten körperlichen und psychischen Beanspruchungen eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers - jedenfalls auf weniger als 6 Stunden je Arbeitstag - nicht geboten.
Der Senat folgt insofern nicht der sozialmedizinischen Einschätzung des Dr.D., wonach der Kläger nur noch weniger als 3 Stunden täglich einsatzfähig sei. Dieser Sachverständige zählt zwar einerseits keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen auf. Er nimmt andererseits aktuell - und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit schon seit Rentenantragstellung - ein nur noch geringfügiges Einsatzvermögen beim Kläger an; jedoch hält er zugleich bei einer ambulanten Behandlung mit einer voraussichtlichen Dauer von 3 Jahren ein Wiederherstellen der Erwerbsfähigkeit für nicht ausgeschlossen. Diese sozialmedizinische Beurteilung wird insbesondere auf testpsychologische Erhebungen und subjektive Darstellungen des Klägers gestützt und gerade nicht durch entsprechende psychiatrische Befunde untermauert. Eine Manifestation der schwerwiegenden Diagnosen einer organisch-depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen ist im Alltagsleben des Klägers nicht belegt: Der Kläger verfügt über soziale Kontakte und Alltagsstruktur wie aus dem Gutachten des Dr. C. ersichtlich ist. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten ein strukturierter Tagesablauf und ein verwertbares Restleistungsvermögen ermittelt werden. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger aus eigenem Antrieb tätig geworden war oder von seiner Lebensgefährtin dazu angewiesen worden war. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hätte der Kläger auch die Vorgaben des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten. Auffällig ist auch die von Dr.D. bei weiterer ambulanter Behandlung in Aussicht genommene Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, ohne dass dargelegt worden wäre, warum die bisherige Behandlung dies noch nicht bewirkt habe oder welche Intensivierungsmöglichkeiten bisher noch unterblieben seien. Die von Dr.D. angenommene zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen erscheint dem Senat für Zeiten außerhalb der durch die antivirale Therapie verursachten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht belegt.
Eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung käme zusätzlich auch dann in Betracht, wenn beim Kläger zwar keine quantitative Einschränkung der Einsatzfähigkeit bestehen würde, jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Ausnahmefall (sog. Katalogfall) vorliegen würden. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN). Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da zumindest Sortieren und Verpacken von Kleinteilen als geeignete Arbeitsfelder anzuführen wären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die - von Hörbeeinträchtigungen im Gefolge eines Tinnitus abgesehen - weitgehend intakte Sinneswahrnehmung des Klägers. Aber selbst wenn man ernstliche Zweifel an der Einsatzfähigkeit annehmen wollte, so stellen sich die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen jedenfalls nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Eine solche Summierung würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere Einschränkungen hinzutreten, die eben ganze Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließen. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind gerade nicht so weitgehend.
Beim Kläger liegt auch nicht die hilfsweise geltend gemachte teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor. Keiner der am Verfahren beteiligten Ärzte hat die Auffassung vertreten und Belege dafür erbracht, dass der Kläger nur in geringerem Maße zeitlich in seiner Einsatzfähigkeit eingeschränkt sei - also zwar weniger als 6 Stunden aber jedenfalls noch 3 Stunden und mehr täglich arbeiten könne. Die Interpretation der sozialmedizinischen Befunde hat vielmehr zu den oben beschriebenen sehr gegensätzlichen Zuordnungen geführt. Der Hilfsantrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war somit aus dem Ergebnis der Beweiserhebung nicht zu begründen.
Der Hilfsantrag war zusätzlich dahingehend auszulegen, dass er die Beantragung zur Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit umfasst. Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er gehört zwar grundsätzlich zu dem von § 240 Abs. 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil er vor 1961 geboren ist. Auch kann er nach den einhelligen ärztlichen Feststellungen seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Sandstrahler nicht mehr ausüben. Er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift, da er sich auf andere zumutbare Tätigkeiten verweisen lassen kann und muss.
Berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Berufsunfähigkeit würde - wie angegeben - nur dann vorgelegen haben, wenn der Kläger auch keinen zumutbaren Verweisungsberuf mehr in dem erforderlichen zeitlichen Umfang hätte ausüben können. Der "bisherige Beruf" der den Kreis der sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Sinne von § 240 SGB VI bestimmt, ist ausgehend von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit einzustufen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das generell von vier Gruppen ausgeht (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85 zitiert nach juris). Jede Stufe wird dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehören Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hochqualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte. Der dritten Stufe gehören angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längsten zwei Jahren Dauer aber mindestens drei Monaten absolviert haben. Der Gruppe der Ungelernten sind schließlich die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führt.
Der Kläger muss sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen; für die Einstufung des Klägers als Facharbeiter gibt es keine ausreichende Grundlage. Die ursprüngliche Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur hat der Kläger nicht abgeschlossen. Selbst wenn der Kläger nachfolgend in den Bautätigkeiten Kenntnisse eines Facharbeiters erworben gehabt hätte und wie ein solcher entlohnt worden wäre, hätte der Kläger im weiteren Verlauf seines Erwerbslebens diese Tätigkeit aufgegeben. Damit würde ein Fall vorliegen, wonach im Rechtssinne eine Lösung vom erlernten Beruf erfolgt ist (vgl. Gürtner a.a.O., § 240 SGB VI Rn 21). Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sandstrahler ist im zitierten Mehrstufenschema des BSG am wahrscheinlichsten als ungelernte Tätigkeit, bestenfalls aber als angelernte Tätigkeit, die nicht zum oberen Bereich gehört, anzusehen. In einem solchen Fall darf eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen und muss keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden (Gürtner a.a.O., § 240 SGB VI Rn 102). Dass eine Einsatzfähigkeit von wenigstens 6 Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, hat der Senat - wie bereits oben näher ausgeführt - als gegeben angesehen.
Dementsprechend lässt sich beim Kläger weder das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung, noch von voller Erwerbsminderung überzeugend belegen und es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben eine Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur durchlaufen, jedoch nicht abgeschlossen. In der Folgezeit war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen im Baubereich erwerbstätig gewesen. Zuletzt war er über mehrere Jahre als Industriesandstrahler versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 28.10.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, er halte sich seit 2008 für erwerbsgemindert. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 15.12.2011 durch den Internisten Dr. S. untersucht, der folgende Diagnosen stellte:
1. Hepatitis C Genutyp 3, antivirale Therapie ab 09/2011.
2. Depressives Syndrom.
3. Psycho-vegetative Erschöpfung unter antiviraler Therapie.
4. Belastungsbeschwerden des rechten Sprunggelenks nach Fraktur.
5. Leukopenie unter antiviraler Therapie.
Während der antiviralen Therapie bestehe fortlaufend Arbeitsunfähigkeit; danach seien dem Kläger leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich möglich. Diese müssten ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck und nicht überwiegend im Stehen ausübbar sein. Für die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Sandstrahler sei der Kläger nicht mehr einsatzfähig.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Die Einschränkungen würden es erlauben, dass der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sei. Er könne zwar den bisherigen Beruf als Sandstrahler nicht mehr ausüben, sei jedoch aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.01.2012 Widerspruch ein; er machte eine noch unberücksichtigte psychiatrische Behandlung geltend. Die Beklagte ließ den Kläger am 19.06.2012 durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. S. untersuchen, die in ihren Fachgebieten beim Kläger eine abklingende organisch affektive Störung unter Therapie einer Hepatitis C sowie eine vorbekannte Polytoxikomanie mit berichteter Abstinenz und eine Dissozialität feststellte. Die Hepatitis-Behandlung habe der Kläger schlecht vertragen. Nach einer Inhaftierung sei eine - erfolglos gebliebene - Langzeittherapie und schließlich eine mehr als 10-jährige Behandlung auf der Rechtsgrundlage des § 64 Strafgesetzbuch (StGB) durchgeführt worden. Zusätzliche Einschränkungen gegenüber dem vom Internisten beschriebenen Leistungsbild würden sich aus Sicht des neurologisch-psychiatrischen Fachgebietes nicht ergeben.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2012 den Widerspruch zurück. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt und der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden.
Am 14.08.2012 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und geltend gemacht, die bei ihm bestehende chronische Hepatitis B und C würden zu Leberentzündung, Schwindel und Übelkeit führen und jeweils eine langwierige Therapie nach sich ziehen. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger mitgeteilt, ihm sei zum 30.11.2012 gekündigt worden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. F., Prof.Dr. L., Dr. B. und T. K. eingeholt sowie ärztliche Unterlagen von der Universitätsklinik B-Stadt beigezogen.
Sodann hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 11.01.2013 untersucht und in seinem Gutachten vom 12.01.2013 folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger beschrieben:
1. Hepatitis C z.Z. ohne antivirale Therapie.
2. Aktuell leichtes depressives Syndrom.
3. Psycho-vegetative Erschöpfung unter antiviraler Therapie.
4. Muskulo-skelettale Gesundheitsstörungen, die von orthopädischer Seite beschrieben wurden.
Gegenüber den Vorgutachten seien keine Änderungen festzustellen. Während der Durchführung von Interferontherapie sei beim Kläger das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Aktuell sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden einsatzfähig, wobei es sich um leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen handeln müsse. Die Einschränkungen des Bewegungs- und Haltungsapparates würden häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen oder Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen und Tragen und Bewegen von Lasten ausschließen. Die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und häufig wechselnde Arbeitszeiten seien nicht zumutbar.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Würzburg am 04.03.2013 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht nachgewiesen seien, was sich aus den einhelligen Darlegungen der ärztlichen Sachverständigen ergebe. Dementsprechend seien die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Auch eine Rentengewährung wegen Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da sich der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 21.03.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, das bei ihm bestehende komplexe Krankheitsbild erlaube keine Erwerbstätigkeit mehr. Die behandelnden Ärzte hätten eine organisch affektive Störung und eine mittel- bis schwergradige depressive Episode beschrieben und es würden Konzentrationsstörungen mit teils gravierenden Ein- und Durchschlafstörungen und affektiver Agitiertheit vorliegen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) habe den Kläger als arbeitsunfähig mit einem Leistungsvermögen von nur noch unter 3 Stunden eingeschätzt und die Ärzte der Universitätsklinik würden die Wiederaufnahme und Fortführung der Tätigkeit der Lackiererei als nicht vorstellbar bewerten. An orthopädischen Erkrankungen seien eine Peritendinitis rechts und ein Reizzustand im rechten Knie sowie eine beginnende Coxarthrose festzuhalten.
Im Juni 2013 hat das E. beim Kläger das Vorliegen eines GdB von 40 festgestellt; der Widerspruch hiergegen ist erfolglos geblieben.
Der Senat hat einen Befundbericht beim Allgemeinmediziner Dr.F. eingeholt. Nachdem in dem beigefügten internistischen Bericht vom 08.07.2013 ein Rückfall der chronischen Hepatitis C beim Kläger berichtet worden ist, hat die Prüfärztin Dr.H. vom ärztlichen Prüfdienst der Beklagten die Einholung einer aktuellen internistischen Begutachtung angeregt.
Der Senat hat daraufhin den Internisten Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 14.10.2013 untersucht und in seinem Gutachten vom 06.11.2013 folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger aufgeführt:
1. Chronische Hepatitis C mit mäßiger entzündlicher Aktivität, ungestörter metabolischer Funktion und Zustand nach antiviraler Therapie.
2. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Zustand nach Nikotinabusus und derzeit (nur) messtechnisch relevanter Obstruktion.
3. Anhaltender psycho-vegetativer Erschöpfungszustand bei Zustand nach antiviraler Therapie und depressiven Episoden.
4. Anamnestisch bekannter arterieller Hypertonus ohne Organfolgeschäden.
5. Verdacht auf benignen Lagerungsschwindel (übernommene HNO-ärztliche Diagnose).
6. Muskuloskelettale Störung mit wechselnd ausgeprägten Beschwerden der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks sowie des rechten Sprunggelenks.
Der Kläger könne trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen noch täglich 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen aber auch in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen oder im Freien verrichten. Nicht zugemutet werden könnten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems sowie unter ungünstigen äußeren Bedingungen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr.D. zum Sachverständigen bestimmt worden. Dieser hat den Kläger am 25.02.2014 untersucht und ist in seinem Gutachten vom 19.05.2014 zu folgenden Diagnosen gelangt:
1. Organisch depressive Störung, chronifiziert.
2. Chronische Virushepatitis C.
3. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen.
4. Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Kindesalter.
5. Hörminderung beidseits bei Tinnitus aurium.
6. Mehrfachabhängigkeit, abstinent.
Bei dem Kläger sei es vor dem Hintergrund eines seit Kindesalter bestehenden ADHS und bei ungünstigen familiären Konstellationen zur Ausbildung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. Mit Hilfe von Amphetaminkonsum sei das Leistungsvermögen des Klägers über lange Jahre kompensiert gewesen. Zur aktuell anhaltenden depressiven Dekompensation komme es im Zusammenhang mit einer Interferonbehandlung bei chronischer Virushepatitis C und nach dem Suizid seiner Mutter. In den Vorgutachten seien die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die organische depressive Störung nicht hinreichend beachtet worden. Der Vorgutachter Dr.C. habe die in den testpsychologischen Untersuchungen erreichten Werte zu Unrecht als negative Antwortverzerrung gedeutet. Der Kläger könne aus psychiatrischer Sicht nur noch unter 3 Stunden werktäglich erwerbstätig sein. Es erscheine allerdings denkbar, dass in einem Zeitraum von 3 Jahren mit Hilfe ambulanter Behandlung eine Besserung des Leistungsvermögens eintrete.
Zu diesem Gutachten hat Frau Dr.S. vom ärztlichen Dienst der Beklagten
am 05.06.2014 Stellung genommen. Es würden sich hierdurch keine neuen Aspekte zum Krankheitsverlauf ergeben und die Vorgutachten seien nicht widerlegt. Für die Ergründung der derzeitigen Lebenssituation, die für die Konsistenzprüfung erforderlich sei, ergebe sich im Gutachten praktisch nichts. Die subjektiven Angaben des Klägers würden überbewertet und die testpsychologischen Untersuchungen seien nicht brauchbar, da keine Verifizierungen durchgeführt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen diagnostiziert worden sei. Zudem seien die Auswirkungen einer derartigen Diagnose auf den Alltag nicht dargestellt.
Die Klägerseite hat weiter ein am 17.06.2014 im Schwerbehinderten-Rechtsstreit S 11 SB 964/13 durch den Internisten und Sozialmediziner Prof.Dr.R. erstelltes Gutachten vorgelegt. Darin ist eine chronifizierte depressive Störung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung und Einzel-GdB 40 ausgewiesen worden, was aufgrund des Gutachtens des Dr.D. geschehen ist. Der Einzel-GdB von 30 für die chronische Leberentzündung sei formal korrekt, jedoch würde trotz Entzündungsaktivität in der Leber keine wesentliche Beeinträchtigung der Leberfunktion festzustellen sein. Für die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter sei formal ein Einzel-GdB von 20 angemessen; die Beweglichkeit und der Muskelaufbau sowie die Untersuchungssituation würden jedoch Einschränkungen nicht erkennen lassen. Die im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke und den unteren Extremitäten angegebenen Beeinträchtigungen würden derzeit keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 begründen.
Frau Dr.H. vom prüfärztlichen Dienst der Beklagten hat am 10.07.2014 darauf verwiesen, dass durch Prof.Dr.R. nur eine versorgungsrechtliche Zuordnung der vom Psychiater Dr.D. vorgenommenen Fachdiagnosen erfolgt sei. Neue Erkenntnisse hätten sich hierdurch nicht gewinnen lassen.
Die Klägerseite hat zudem geltend gemacht, dass dem arbeitslosen Kläger der Arbeitsmarkt aufgrund seiner schweren Leistungseinschränkungen faktisch verschlossen sei, selbst wenn man nur den von Dr.C. beschriebenen Einschränkungen folgen wollte.
Zudem würde bereits bei einer leichten Anstrengung ein gereizter Zustand eintreten.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage beim Gutachter Dr.C. eingeholt, die dieser am 10.08.2014 abgegeben hat: Danach seien seit seiner Untersuchung vom Januar 2013 keine neue Gesundheitsstörungen hinzugekommen, die in sozialmedizinischer Hinsicht relevant seien. Es bestehe auch keine Veranlassung die von ihm abgegebene sozialmedizinische Beurteilung zu verändern. Hinweise auf eine hirnorganische Störung beim Kläger hätten sich nicht gefunden und die von Dr.D. benannte Diagnose einer organisch depressiven Störung sei nicht belegt worden. Auch habe keine Verifizierung der testpsychologisch erhobenen Werte stattgefunden. Zwischenzeitlich habe der Kläger ab Februar 2014 eine ambulante Psychotherapie bei Dr.J. begonnen. Für die leichte Depression, wie er sie festgestellt habe, würden die sehr niedrige Dosierung der Medikation und das strukturierte Alltagsverhalten des Klägers sprechen.
Der Kläger hat noch ein ärztliches Attest des behandelnden Internisten Prof.Dr. L. vom 16.12.2014 vorgelegt, in dem dieser angegeben hat, dass der Kläger bei ihm seit 2011 in Behandlung stehe. Die Therapie wegen Hepatitis C sei mit einer resistenten Depression beim Kläger verbunden gewesen. Nach einem Rückfall der Hepatitis C sei für die Zukunft eine Behandlung mit neu entwickelten Medikamenten in Aussicht genommen. Die Einschränkung des Befindens des Klägers gehe im Wesentlichen von der schweren Depression aus.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 hat der Kläger dem Senat auf Befragen den Tagesablauf des vorherigen Tages geschildert: Er sei zur normalen Zeit aufgestanden und habe gefrühstückt (07.00 Uhr bis 08.00 Uhr). Dann habe er den Tag über Holz mit der Schubkarre von einem nahegelegenen Holzplatz geholt und dieses Holz am Haus gelagert. Des Weiteren habe er das Pferd der Tochter der Lebensgefährtin gefüttert, d. h. Heu über den Zaun zu dem Tier hineingeworfen. Zu der Angabe, wonach er das Holz aus eigenem Antrieb geholt habe, hat seine Bevollmächtigte ergänzt, dass er diese Tätigkeiten auf Weisung seiner Lebensgefährtin verrichtet habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.03.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.03.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums Bayern Familie und Soziales Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger nach dem aktuellen Versicherungsverlauf der Beklagten für alle Zeitpunkte nach der Antragstellung als möglichem medizinischen Leistungsfall unproblematisch erfüllt, da er die allgemeine Wartezeit schon vor 1984 erfüllt hatte und bei ihm seit Juni 2000 sämtliche Kalendermonate bis August 2014 mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass beim Kläger folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild vorliegt: Der Kläger kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein, wenn die gesundheitlichen Anforderungen an die Arbeitsbedingungen beachtet werden. Dabei muss es sich um leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, aber auch in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen oder im Freien handeln. Mittelschwere Arbeitsanteile sind nur gelegentlich zumutbar. Nicht zugemutet werden können Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems sowie unter ungünstigen äußeren Bedingungen. Die Tätigkeit als Sandstrahler ist körperlich eindeutig stärker belastend und kann dem Kläger somit nicht mehr zugemutet werden.
Dieses Leistungsbild entnimmt der Senat insbesondere den Gutachten des Dr. G. und des Dr. C. und außerdem den Gutachten des Dr.S. und der Dr. S ... Danach bedingen muskulo-skelettale Störungen Beschwerden in der rechten Schulter, im rechten Kniegelenk und im rechten Sprunggelenk, weshalb besondere Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems, wie häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen oder Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen und Tragen und Bewegen von Lasten zu vermeiden sind. Wegen einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung ist ein Einsatz des Klägers unter ungünstigen äußeren Bedingungen zu vermeiden und besondere diesbezügliche Belastungen wie etwa Dämpfe oder Stäube sind ganz ausgeschlossen. Die im Gefolge der antiviralen Therapie eingesetzt habenden und fortdauernden depressiven Episoden führen dazu, dass dem Kläger keine besondere nervliche Belastung im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Trotz eines geltend gemachten Erschöpfungszustandes ist bei entsprechend leichten körperlichen und psychischen Beanspruchungen eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers - jedenfalls auf weniger als 6 Stunden je Arbeitstag - nicht geboten.
Der Senat folgt insofern nicht der sozialmedizinischen Einschätzung des Dr.D., wonach der Kläger nur noch weniger als 3 Stunden täglich einsatzfähig sei. Dieser Sachverständige zählt zwar einerseits keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen auf. Er nimmt andererseits aktuell - und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit schon seit Rentenantragstellung - ein nur noch geringfügiges Einsatzvermögen beim Kläger an; jedoch hält er zugleich bei einer ambulanten Behandlung mit einer voraussichtlichen Dauer von 3 Jahren ein Wiederherstellen der Erwerbsfähigkeit für nicht ausgeschlossen. Diese sozialmedizinische Beurteilung wird insbesondere auf testpsychologische Erhebungen und subjektive Darstellungen des Klägers gestützt und gerade nicht durch entsprechende psychiatrische Befunde untermauert. Eine Manifestation der schwerwiegenden Diagnosen einer organisch-depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen ist im Alltagsleben des Klägers nicht belegt: Der Kläger verfügt über soziale Kontakte und Alltagsstruktur wie aus dem Gutachten des Dr. C. ersichtlich ist. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten ein strukturierter Tagesablauf und ein verwertbares Restleistungsvermögen ermittelt werden. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger aus eigenem Antrieb tätig geworden war oder von seiner Lebensgefährtin dazu angewiesen worden war. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hätte der Kläger auch die Vorgaben des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten. Auffällig ist auch die von Dr.D. bei weiterer ambulanter Behandlung in Aussicht genommene Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, ohne dass dargelegt worden wäre, warum die bisherige Behandlung dies noch nicht bewirkt habe oder welche Intensivierungsmöglichkeiten bisher noch unterblieben seien. Die von Dr.D. angenommene zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen erscheint dem Senat für Zeiten außerhalb der durch die antivirale Therapie verursachten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht belegt.
Eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung käme zusätzlich auch dann in Betracht, wenn beim Kläger zwar keine quantitative Einschränkung der Einsatzfähigkeit bestehen würde, jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Ausnahmefall (sog. Katalogfall) vorliegen würden. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN). Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da zumindest Sortieren und Verpacken von Kleinteilen als geeignete Arbeitsfelder anzuführen wären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die - von Hörbeeinträchtigungen im Gefolge eines Tinnitus abgesehen - weitgehend intakte Sinneswahrnehmung des Klägers. Aber selbst wenn man ernstliche Zweifel an der Einsatzfähigkeit annehmen wollte, so stellen sich die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen jedenfalls nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Eine solche Summierung würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere Einschränkungen hinzutreten, die eben ganze Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließen. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind gerade nicht so weitgehend.
Beim Kläger liegt auch nicht die hilfsweise geltend gemachte teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor. Keiner der am Verfahren beteiligten Ärzte hat die Auffassung vertreten und Belege dafür erbracht, dass der Kläger nur in geringerem Maße zeitlich in seiner Einsatzfähigkeit eingeschränkt sei - also zwar weniger als 6 Stunden aber jedenfalls noch 3 Stunden und mehr täglich arbeiten könne. Die Interpretation der sozialmedizinischen Befunde hat vielmehr zu den oben beschriebenen sehr gegensätzlichen Zuordnungen geführt. Der Hilfsantrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war somit aus dem Ergebnis der Beweiserhebung nicht zu begründen.
Der Hilfsantrag war zusätzlich dahingehend auszulegen, dass er die Beantragung zur Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit umfasst. Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er gehört zwar grundsätzlich zu dem von § 240 Abs. 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil er vor 1961 geboren ist. Auch kann er nach den einhelligen ärztlichen Feststellungen seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Sandstrahler nicht mehr ausüben. Er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift, da er sich auf andere zumutbare Tätigkeiten verweisen lassen kann und muss.
Berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Berufsunfähigkeit würde - wie angegeben - nur dann vorgelegen haben, wenn der Kläger auch keinen zumutbaren Verweisungsberuf mehr in dem erforderlichen zeitlichen Umfang hätte ausüben können. Der "bisherige Beruf" der den Kreis der sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Sinne von § 240 SGB VI bestimmt, ist ausgehend von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit einzustufen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das generell von vier Gruppen ausgeht (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85 zitiert nach juris). Jede Stufe wird dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehören Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hochqualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte. Der dritten Stufe gehören angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längsten zwei Jahren Dauer aber mindestens drei Monaten absolviert haben. Der Gruppe der Ungelernten sind schließlich die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führt.
Der Kläger muss sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen; für die Einstufung des Klägers als Facharbeiter gibt es keine ausreichende Grundlage. Die ursprüngliche Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur hat der Kläger nicht abgeschlossen. Selbst wenn der Kläger nachfolgend in den Bautätigkeiten Kenntnisse eines Facharbeiters erworben gehabt hätte und wie ein solcher entlohnt worden wäre, hätte der Kläger im weiteren Verlauf seines Erwerbslebens diese Tätigkeit aufgegeben. Damit würde ein Fall vorliegen, wonach im Rechtssinne eine Lösung vom erlernten Beruf erfolgt ist (vgl. Gürtner a.a.O., § 240 SGB VI Rn 21). Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sandstrahler ist im zitierten Mehrstufenschema des BSG am wahrscheinlichsten als ungelernte Tätigkeit, bestenfalls aber als angelernte Tätigkeit, die nicht zum oberen Bereich gehört, anzusehen. In einem solchen Fall darf eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen und muss keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden (Gürtner a.a.O., § 240 SGB VI Rn 102). Dass eine Einsatzfähigkeit von wenigstens 6 Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, hat der Senat - wie bereits oben näher ausgeführt - als gegeben angesehen.
Dementsprechend lässt sich beim Kläger weder das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung, noch von voller Erwerbsminderung überzeugend belegen und es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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