L 11 AS 729/14 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 630/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 729/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Form der Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juli 2014.

Der Antragsteller (ASt) bezog zuletzt mit Bescheid vom 07.02.2014 Alg II als vorläufige Leistung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 in der Höhe des Regelbedarfes (391.- EUR monatlich). Unterkunftskosten seien nicht zu gewähren, nachdem er nicht mehr bei seiner Mutter wohnhaft sei. Es werde um Mitteilung des aktuellen Wohnsitzes gebeten, wobei ein Leistungsanspruch nur für Tage bestehe, an denen er sich persönlich beim Antragsgegner (Ag) melde. Die Leistungen würden wöchentlich nachträglich ausgezahlt.

Nach einem Fortzahlungsantrag vom 23.05.2014 zum 01.07.2014 bewilligte der Ag dem ASt mit Bescheid vom 28.05.2014 Leistungen für Juli 2014 in Höhe von 391.- EUR (Regelbedarf) erneut als vorläufige Leistung und zahlte diese wöchentlich nachträglich aus. Die zeitliche Begrenzung des Anspruches beruhe darauf, dass eine Untersuchung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des ASt durchzuführen sei.

Am 09.07.2014 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Es habe die vollständige Barauszahlung der Leistungen für Juli 2014 zu erfolgen. Nach einem gerichtlichen Hinweis, der Bescheid vom 28.05.2014 enthalte keine Regelung zur nachträglichen Auszahlung, hat der Ag gegenüber dem SG erklärt, dem ASt seien am 25.07.2014 die vollständigen (Rest-)Leistungen für Juli 2014 ausgezahlt worden. Eine Kopie der Empfangsbestätigung sei zum Nachweis beigefügt.

Hierauf beantragte der ASt die Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht A-Stadt.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30.07.2014 abgelehnt. Mit der Auszahlung der begehrten Leistungen am 25.07.2014 habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Anordnung des Gerichts sei daher nicht erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gebe es nicht, denn in der Hauptsache sei eine Berufung ausgeschlossen.

Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Streitgegenstand, über den das SG mit seinem Beschluss vom 30.07.2014 entschieden hat, ist allein der Auszahlungsanspruch von Alg II des ASt für Juli 2014 in Höhe von
391.- EUR.

Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.

Vorliegend standen lediglich die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf die Leistungen für Juli 2014 in Höhe von 391.- EUR im Streit, denn für die Zeit ab dem 01.08.2014 (bis 31.12.2014) hat der Ag mit Bescheid vom 30.07.2014 idF des Bescheides vom 28.08.2014 eine gesonderte Entscheidung getroffen, die Gegenstand eines weiteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG (S 13 AS 778/14 ER) war. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750.- EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Hauptsache - nach deren Erledigung - vom ASt eine (Fortsetzungs-)Feststellungklage betrieben werden kann, denn auch eine Feststellung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Zahlungsmodalitäten, zielt auf die Erbringung einer Geldleistung ab (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 144 Rn. 10a). Das SG hatte in seinem Beschluss auch richtigerweise auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Mangels eines vorhergehenden Hinweises an den ASt ist - trotz der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerde - davon abzusehen, dem ASt Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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