Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 SF 568/13 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 1441/13 B KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
"Toleranzrahmen"
1. Ein vom Gericht zu beachtender Ermessenspielraum des Rechtsanwalts bei der Bestimmung der billigen Gebühr (sog. Toleranzrahmen) besteht nur dann, wenn sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts nach den maßgeblichen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG vom Normal- oder Durchschnittsfall abhebt.
2. Eine fachanwaltliche Qualifikation ist bei der Kosten- und Vergütungsfestsetzung nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen.
1. Ein vom Gericht zu beachtender Ermessenspielraum des Rechtsanwalts bei der Bestimmung der billigen Gebühr (sog. Toleranzrahmen) besteht nur dann, wenn sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts nach den maßgeblichen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG vom Normal- oder Durchschnittsfall abhebt.
2. Eine fachanwaltliche Qualifikation ist bei der Kosten- und Vergütungsfestsetzung nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts.
Die Klägerin führte vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mehrere Verfahren, in denen die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit stand. Im Verfahren S 32 AS 5188/10 war streitig, ob die Klägerin im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 einen Anspruch auf vorläufige höhere Kosten der Unterkunft und Heizung hatte. Leistungen waren vom Beklagten lediglich vorläufig bewilligt worden, da offen war, ob die Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Diese Fragen waren – für andere Bewilligungszeiträume – ebenfalls in den Klagen S 32 AS 4626/09, S 32 AS 6737/09 und S 32 AS 4072/10 streitig. In seiner Klageschrift vom 07.09.2010 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung "untersetzt" seien, da Beträge für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen mietvertraglich vereinbart seien. Ferner sei die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet worden. Weiter heißt es: "Die Klageerhebung erfolgt aus Fristwahrungsgründen. Eine ausführliche Begründung erfolgt durch gesonderten Schriftsatz." Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 reichte der Beschwerdeführer den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16.09.2010 zu den Akten.
Am 23.06.2011 erörterte das SG das Verfahren gemeinsam mit 8 weiteren Verfahren der Klägerin von 13:17 bis 14:30 Uhr. Im Erörterungstermin gab der Beklagte ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis ab. Mit Beschlüssen vom 23.06.2011 hat das SG das Verfahren mit weiteren zwei Verfahren der Klägerin zum fortan führenden Verfahren S 32 AS 4626/09 verbunden sowie der Klägerin PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.08.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) 210,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG 152 km, 1/7) 6,51 EUR Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,00 EUR Entgelte für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 121,89 EUR Gesamtbetrag 763,40 EUR
Mit Beschluss vom 04.04.2013 setzte die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 80,00 EUR Reisekosten 5,07 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld 3,89 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 68,20 EUR Gesamtsumme 427,16 EUR
Umfang und Schwierigkeit der Sache hätten dem Durchschnitt entsprochen; Besonderheiten seien nicht ersichtlich. Eine Gebühr nach Nr. 1006 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sei nicht entstanden, da das Verfahren vor Verbindung nicht erledigt worden sei. Unter Berücksichtigung, dass 9 unverbundene Verfahren verhandelt worden seien, sei eine Terminsgebühr von 80,00 EUR billig. Die Terminsauslagen seien zu 1/9 festzusetzen, da anders als im Antrag angegeben insgesamt 9 Verfahren erörtert worden seien.
Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung rügte der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Reisezeiten, die er mit 120 Minuten veranschlage. Zudem sei seine Terminsvorbereitung zu berücksichtigen. Eine Erledigungsgebühr sei entstanden, denn er habe ein Teilanerkenntnis angenommen. Mit Beschluss vom 20.06.2013 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 05.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19.07.2013 Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr – ausgehend von billigen 250,00 EUR bzw. 80,00 EUR – jeweils innerhalb des Toleranzrahmens von 20 – 30 % lägen. Die Erledigungsgebühr sei entstanden, denn er habe an der Erledigung des Rechtsstreits kausal mitgewirkt. Es genüge ein nicht ganz unerheblicher Beitrag im Sinne einfacher Kausalität. Die anderslautende Rechtsprechung der Sozialgerichte stelle auf Anforderungen contra legem ab. Es entstehe der Eindruck, dass man unter Missachtung anwaltlichen Gebührenrechts die Kriterien des RVG in rechts- und verfassungswidriger Weise unter Umgehung des Gesetzgebers verschärfe.
Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten des zugrundeliegenden SG-Verfahrens vorgelegen.
II.
Die Beschwerde, über die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat in voller Beschlussbesetzung entscheidet (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), ist unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
1. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (in der hier anwendbaren, bis 31.07.2013 geltenden Fassung) in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Seine Gebührenbestimmung auf 300,00 EUR war unbillig und ist vom SG zu Recht korrigiert worden.
Für die Höhe der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers (§ 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) zurückzugreifen, wobei hier, da das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), Betragsrahmengebühren entstanden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG); ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Grundsätzlich ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 10).
a) Der Prüfung der Billigkeit sowie der Korrektur des Vergütungsanspruchs des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers stand dabei nicht entgegen, dass sich die beantragten Gebühren von 300,00 EUR – ausgehend von 250,00 EUR – im Rahmen von 20 % bewegten (vgl. zu diesem "Toleranzrahmen": Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 21). Denn vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass eine höhere Gebühr als die vom SG festgesetzte Verfahrensmittelgebühr angemessen ist, sodass der "Toleranzrahmen" von 20 % von vornherein nicht einschlägig ist. Dahinstehen kann daher auch, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag überhaupt die Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung als Voraussetzung der Einräumung des "Toleranzrahmens" erfüllen. Eine "textbausteinmäßige" Begründung ohne hinreichenden konkreten Einzelfallbezug reicht jedenfalls nicht aus.
Für den Durchschnitts- oder Normalfall ist – wie ausgeführt – die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Diese Mittelgebühr lässt sich dabei nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG verbinden, dass der Rechtsanwalt für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Wäre dies der Fall, würde die Mittelgebühr in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst, dadurch der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck der Mittelgebühr, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten deshalb nicht vom Normal- oder Durchschnittsfall, ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig. Ein vom Gericht zu beachtender Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 13/04 – juris RdNr. 25 f.; Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 26.02.1992 – 9a RVs 3/90 – juris RdNr. 15; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2004 – VII B 1/04 – juris RdNr. 10; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 31.08.2001 – 15 WF 170/01 – juris RdNr. 12).
b) So liegt es hier: Der Beschwerdeführer durfte bei seiner Gebührenbestimmung nicht über die Mittelgebühr hinausgehen, verfügte also über keine gerichtlich nicht überprüfbare Gestaltungsmöglichkeiten. Denn die Verfahrensgebühr ist unter keinen denkbaren Gesichtspunkten oberhalb der Mittelgebühr anzusetzen.
aa) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon auch objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 28). Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld, hier die Vertretung im Verfahren vor dem SG, in dem Betragsrahmengebühren entstanden. Der durchschnittliche Aufwand hat sich dabei am Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens zu orientieren.
Der Beschwerdeführer hat fristwahrend Klage erhoben und hierbei in vier Sätzen eine Begründung lediglich angedeutet. Weiterer Schriftverkehr erfolgte bis auf die Übersendung eines Änderungsbescheides nicht. Die angekündigte – und deshalb auch vom Beschwerdeführer offensichtlich für notwendig gehaltene – ausführliche Klagebegründung durch gesonderten Schriftsatz ging nicht ein. Bereits deshalb ist lediglich ein unterdurchschnittlicher Aufwand festzustellen. Irgendwie geartete Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung oder Literatur spiegeln sich in der Verfahrensbearbeitung nicht wider. Im Gegenteil: Es findet sich nicht einmal eine hinreichend substantiierte Darstellung des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II mittels Subsumtion unter rechtliche Normen, geschweige denn ein bezifferter Antrag. Auf die Arbeitserleichterungen, die dem Beschwerdeführer durch die parallele Bearbeitung mit den Verfahren S 32 AS 4626/09, S 32 AS 6737/09 und S 32 AS 4072/10 entstanden sind, kommt es insoweit gar nicht (zusätzlich) an. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom L 8 AS 858/12 B KO – juris), führt auch die mit Zeitaufwand verbundene Anreise des Beschwerdeführers zum Termin nicht zu einer Erhöhung der Verfahrens- oder Terminsgebühr (zu letzterer unten 3.). Abgesehen davon, dass die aufgewandten Zeiten hier auf 9 Verfahren aufzuteilen wären, sind sie bereits als regelmäßiger Aufwand in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem ein Termin stattfand, mit der festgesetzten Vergütung abgegolten. Für eine durch Reisezeiten bedingte besondere Belastung des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall nichts ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang, wenn auch zu Pflichtverteidigerpauschgebühren: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.02.2005 – 2 BvR 2456/04 – juris RdNr. 9).
bb) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG § 14 RdNr. 16). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten.
Vorliegend stellten sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, die eine wesentliche Abweichung vom sozialrechtlichen Routinefall begründet hätten. Auch der Beschwerdeführer behauptet dies nicht.
cc) Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin würde jedenfalls durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 11).
dd) Auch die fachanwaltliche Qualifikation des Beschwerdeführers ist nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.04.2014 – L 8 AS 981/13 B KO – nicht veröffentlicht). Da hinsichtlich der Qualifikation ein objektiver Maßstab anzulegen ist, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Anwalt besondere Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat oder es ihm aufgrund besonderer Fachkenntnisse leichter fällt, das Mandat zu bewältigen (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht dafür ersichtlich, dass der Erwerb der Berechtigung zur Führung eines Fachanwaltstitels als solches ein gebührenerhöhendes Kriterium sein sollte (so aber angedeutet von Mayer, a.a.O. RdNr. 20).
ee) Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Ob diesem Kriterium in sozialgerichtlichen Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) und der Möglichkeit von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch überhaupt Bedeutung zukommt, kann daher dahinstehen. Sonstige unbenannte Kriterien (vgl. hierzu Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 20), die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind nicht ersichtlich.
ff) Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich – wie oben ausgeführt – gegenseitig. Da im Übrigen der Umfang unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit durchschnittlich sind, kann keine über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr Platz greifen.
2. Weder eine Erledigungs- noch eine Einigungsgebühr ist entstanden.
Wie der Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BSG zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren (vgl. zuletzt Urteile vom 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 R – juris RdNr. 16 und 14.02.2013 – B 14 AS 62/12 R – juris RdNr. 23 – jeweils m. w. N.) bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 04.09.2013 – L 8 AS 1282/12 B KO – juris RdNr. 19) erfordert das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Anwalt entscheidungserhebliche Informationen über den Ablauf (wenigstens präjudizieller) paralleler straf- oder arbeitsgerichtlicher Verfahren, in denen er nicht selbst mandatiert ist, oder Befundberichte oder sonstige fachliche Stellungnahmen beibringt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 R – juris RdNr. 17).
So liegt es hier nicht. Regelmäßig nicht ausreichend ist die bloße Abgabe von Prozesserklärungen, wie sie hier in Gestalt der Annahme des (Teil-)Anerkenntnisses erfolgte.
Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.07.2013 (BGBl. I S. 2586) hat – ohne dass es hier direkt anzuwenden wäre (vgl. § 60 RVG) – an den tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nichts geändert (vgl. Straßfeld, SGb 2013, 562 (566)). Die Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins, im Gesetz de lege ferenda "klarzustellen", das eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nur dann nicht anfällt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist (vgl. Gemeinsame Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, März 2012, S. 15 f. (abrufbar unter www.brak.de)), ist vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden.
b) Ebenso wenig ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstanden, ohne dass es darauf ankommt, dass das Verfahren überhaupt erst nach Annahme des Teilanerkenntnisses nach Verbindung zu einem anderen Verfahren durch Gerichtsbescheid erledigt worden ist. Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1006, 1005 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung)). Am Abschluss eines solchen Einigungsvertrages fehlt es hier freilich. Den Umständen des Einzelfalls ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich die Beteiligten – über die Abgabe bloßer Prozesserklärungen hinaus (gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten) – durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen auf die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis einigen wollten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2013 – L 8 AS 527/13 – juris RdNr. 18 ff.; zum Ganzen auch: Müller-Rabe, Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 34 ff.). Der Beklagte hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in Ansehung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des BSG einen Teil der Klage schlicht anerkannt. Der Beschwerdeführer hat dieses (Teil-)Anerkenntnis angenommen, ohne dass aus der Niederschrift, der SG-Akte oder dem sonstigen Beteiligtenvorbringen irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese – lediglich teilweise – Erledigung zwischen den Beteiligten "vereinbart" worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 8 W 40/11 – juris RdNr. 8 f.), die Prozesserklärungen also im Sinne eines "gegenseitigen Entgegenkommens" (vgl. Müller-Rabe a.a.O. RdNr. 46) abgegeben worden sind.
3. Auch die Terminsgebühr ist vom SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris = RVGreport 2013, 352 sowie vom 08.01.2014 – L 8 AS 585/12 B KO – juris) – auch im Hinblick auf Reisezeiten des Beschwerdeführers – bei, wie der Beschwerdegegner zutreffend herausgearbeitet hat, einem Zeitanteil des hier betroffenen Verfahrens am Gesamttermin von 8,11 Minuten mit 80,00 EUR keinesfalls zu niedrig festgesetzt worden.
Der Prüfung der Billigkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers stand wiederum nicht entgegen, dass sich die beantragten Gebühren von 100,00 EUR – ausgehend von 80,00 EUR – im Rahmen von 20 % bewegten (vgl. zu diesem sog. "Toleranzrahmen" Senatsbeschluss vom 22.04.2013 ). Denn eine Terminsgebühr von 80,00 EUR ist vorliegend nicht angemessen, sodass der "Toleranzrahmen" von vornherein nicht einschlägig ist. Dass diese vom SG festgesetzte Vergütung im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu dessen Ungunsten abgesenkt werden kann, ändert hieran nichts – maßgeblich für die Billigkeitsprüfung bleibt insoweit in der Beschwerde gleichwohl die vom Beschwerdegericht als billig angesehen Terminsgebühr (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2011 – L 15 SF 204/09 B E – juris RdNr. 25).
Diese liegt jedenfalls unter 80,00 EUR, ohne dass es wegen des Verböserungsverbotes einer genauen Bezifferung bedarf. Denn abgesehen vom geringen Zeitanteil des Verfahrens muss sich der Beschwerdeführer auch bei der Terminswahrnehmung Arbeitserleichterungen entgegen halten lassen, die ihm durch die Erörterung gleichgelagerter Fälle der Klägerin entstanden. Diese Arbeitserleichterungen erhellen hier insbesondere aus der – gleichsam "paketweisen" – Abgabe von Prozesserklärungen in gleich gelagerten Fällen sowie der einheitlichen Anhörung der Klägerin und werden durch die nachfolgende Verbindung der Verfahren durch das SG bestätigt. Ob wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes und aufgrund der standesrechtlichen Pflicht des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen und kostensparenden Prozessführung – gerade bei Mandanten, die existenzsichernde Leistungen beziehen – von vornherein nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG anzunehmen gewesen wäre, kann daher offenbleiben.
4. Die weiteren Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen), nach Nr. 7005 VV RVG (Tage- und Abwesenheitsgeld), nach Nr. 7003 VV RVG (Fahrtkosten) und nach Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf Vergütung) sind der Höhe nach zutreffend festgesetzt; insbesondere waren Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld entsprechend der Gesamtzahl der am jeweiligen Terminstag vom Beschwerdeführer beim SG wahrgenommenen Erörterungen und Verhandlungen zu quoteln.
III.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist endgültig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Dr. Wahl Voigt Salomo
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts.
Die Klägerin führte vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mehrere Verfahren, in denen die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit stand. Im Verfahren S 32 AS 5188/10 war streitig, ob die Klägerin im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 einen Anspruch auf vorläufige höhere Kosten der Unterkunft und Heizung hatte. Leistungen waren vom Beklagten lediglich vorläufig bewilligt worden, da offen war, ob die Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Diese Fragen waren – für andere Bewilligungszeiträume – ebenfalls in den Klagen S 32 AS 4626/09, S 32 AS 6737/09 und S 32 AS 4072/10 streitig. In seiner Klageschrift vom 07.09.2010 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung "untersetzt" seien, da Beträge für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen mietvertraglich vereinbart seien. Ferner sei die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet worden. Weiter heißt es: "Die Klageerhebung erfolgt aus Fristwahrungsgründen. Eine ausführliche Begründung erfolgt durch gesonderten Schriftsatz." Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 reichte der Beschwerdeführer den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16.09.2010 zu den Akten.
Am 23.06.2011 erörterte das SG das Verfahren gemeinsam mit 8 weiteren Verfahren der Klägerin von 13:17 bis 14:30 Uhr. Im Erörterungstermin gab der Beklagte ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis ab. Mit Beschlüssen vom 23.06.2011 hat das SG das Verfahren mit weiteren zwei Verfahren der Klägerin zum fortan führenden Verfahren S 32 AS 4626/09 verbunden sowie der Klägerin PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.08.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) 210,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG 152 km, 1/7) 6,51 EUR Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,00 EUR Entgelte für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 121,89 EUR Gesamtbetrag 763,40 EUR
Mit Beschluss vom 04.04.2013 setzte die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 80,00 EUR Reisekosten 5,07 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld 3,89 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 68,20 EUR Gesamtsumme 427,16 EUR
Umfang und Schwierigkeit der Sache hätten dem Durchschnitt entsprochen; Besonderheiten seien nicht ersichtlich. Eine Gebühr nach Nr. 1006 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sei nicht entstanden, da das Verfahren vor Verbindung nicht erledigt worden sei. Unter Berücksichtigung, dass 9 unverbundene Verfahren verhandelt worden seien, sei eine Terminsgebühr von 80,00 EUR billig. Die Terminsauslagen seien zu 1/9 festzusetzen, da anders als im Antrag angegeben insgesamt 9 Verfahren erörtert worden seien.
Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung rügte der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Reisezeiten, die er mit 120 Minuten veranschlage. Zudem sei seine Terminsvorbereitung zu berücksichtigen. Eine Erledigungsgebühr sei entstanden, denn er habe ein Teilanerkenntnis angenommen. Mit Beschluss vom 20.06.2013 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 05.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19.07.2013 Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr – ausgehend von billigen 250,00 EUR bzw. 80,00 EUR – jeweils innerhalb des Toleranzrahmens von 20 – 30 % lägen. Die Erledigungsgebühr sei entstanden, denn er habe an der Erledigung des Rechtsstreits kausal mitgewirkt. Es genüge ein nicht ganz unerheblicher Beitrag im Sinne einfacher Kausalität. Die anderslautende Rechtsprechung der Sozialgerichte stelle auf Anforderungen contra legem ab. Es entstehe der Eindruck, dass man unter Missachtung anwaltlichen Gebührenrechts die Kriterien des RVG in rechts- und verfassungswidriger Weise unter Umgehung des Gesetzgebers verschärfe.
Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten des zugrundeliegenden SG-Verfahrens vorgelegen.
II.
Die Beschwerde, über die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat in voller Beschlussbesetzung entscheidet (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), ist unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
1. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (in der hier anwendbaren, bis 31.07.2013 geltenden Fassung) in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Seine Gebührenbestimmung auf 300,00 EUR war unbillig und ist vom SG zu Recht korrigiert worden.
Für die Höhe der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers (§ 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) zurückzugreifen, wobei hier, da das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), Betragsrahmengebühren entstanden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG); ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Grundsätzlich ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 10).
a) Der Prüfung der Billigkeit sowie der Korrektur des Vergütungsanspruchs des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers stand dabei nicht entgegen, dass sich die beantragten Gebühren von 300,00 EUR – ausgehend von 250,00 EUR – im Rahmen von 20 % bewegten (vgl. zu diesem "Toleranzrahmen": Senatsbeschluss vom 22.04.2013 – L 8 AS 527/12 B KO – juris RdNr. 21). Denn vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass eine höhere Gebühr als die vom SG festgesetzte Verfahrensmittelgebühr angemessen ist, sodass der "Toleranzrahmen" von 20 % von vornherein nicht einschlägig ist. Dahinstehen kann daher auch, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag überhaupt die Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung als Voraussetzung der Einräumung des "Toleranzrahmens" erfüllen. Eine "textbausteinmäßige" Begründung ohne hinreichenden konkreten Einzelfallbezug reicht jedenfalls nicht aus.
Für den Durchschnitts- oder Normalfall ist – wie ausgeführt – die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Diese Mittelgebühr lässt sich dabei nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG verbinden, dass der Rechtsanwalt für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Wäre dies der Fall, würde die Mittelgebühr in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst, dadurch der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck der Mittelgebühr, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten deshalb nicht vom Normal- oder Durchschnittsfall, ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig. Ein vom Gericht zu beachtender Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 13/04 – juris RdNr. 25 f.; Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 26.02.1992 – 9a RVs 3/90 – juris RdNr. 15; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2004 – VII B 1/04 – juris RdNr. 10; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 31.08.2001 – 15 WF 170/01 – juris RdNr. 12).
b) So liegt es hier: Der Beschwerdeführer durfte bei seiner Gebührenbestimmung nicht über die Mittelgebühr hinausgehen, verfügte also über keine gerichtlich nicht überprüfbare Gestaltungsmöglichkeiten. Denn die Verfahrensgebühr ist unter keinen denkbaren Gesichtspunkten oberhalb der Mittelgebühr anzusetzen.
aa) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon auch objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 28). Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld, hier die Vertretung im Verfahren vor dem SG, in dem Betragsrahmengebühren entstanden. Der durchschnittliche Aufwand hat sich dabei am Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens zu orientieren.
Der Beschwerdeführer hat fristwahrend Klage erhoben und hierbei in vier Sätzen eine Begründung lediglich angedeutet. Weiterer Schriftverkehr erfolgte bis auf die Übersendung eines Änderungsbescheides nicht. Die angekündigte – und deshalb auch vom Beschwerdeführer offensichtlich für notwendig gehaltene – ausführliche Klagebegründung durch gesonderten Schriftsatz ging nicht ein. Bereits deshalb ist lediglich ein unterdurchschnittlicher Aufwand festzustellen. Irgendwie geartete Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung oder Literatur spiegeln sich in der Verfahrensbearbeitung nicht wider. Im Gegenteil: Es findet sich nicht einmal eine hinreichend substantiierte Darstellung des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II mittels Subsumtion unter rechtliche Normen, geschweige denn ein bezifferter Antrag. Auf die Arbeitserleichterungen, die dem Beschwerdeführer durch die parallele Bearbeitung mit den Verfahren S 32 AS 4626/09, S 32 AS 6737/09 und S 32 AS 4072/10 entstanden sind, kommt es insoweit gar nicht (zusätzlich) an. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom L 8 AS 858/12 B KO – juris), führt auch die mit Zeitaufwand verbundene Anreise des Beschwerdeführers zum Termin nicht zu einer Erhöhung der Verfahrens- oder Terminsgebühr (zu letzterer unten 3.). Abgesehen davon, dass die aufgewandten Zeiten hier auf 9 Verfahren aufzuteilen wären, sind sie bereits als regelmäßiger Aufwand in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem ein Termin stattfand, mit der festgesetzten Vergütung abgegolten. Für eine durch Reisezeiten bedingte besondere Belastung des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall nichts ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang, wenn auch zu Pflichtverteidigerpauschgebühren: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.02.2005 – 2 BvR 2456/04 – juris RdNr. 9).
bb) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG § 14 RdNr. 16). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten.
Vorliegend stellten sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, die eine wesentliche Abweichung vom sozialrechtlichen Routinefall begründet hätten. Auch der Beschwerdeführer behauptet dies nicht.
cc) Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin würde jedenfalls durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 11).
dd) Auch die fachanwaltliche Qualifikation des Beschwerdeführers ist nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.04.2014 – L 8 AS 981/13 B KO – nicht veröffentlicht). Da hinsichtlich der Qualifikation ein objektiver Maßstab anzulegen ist, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Anwalt besondere Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat oder es ihm aufgrund besonderer Fachkenntnisse leichter fällt, das Mandat zu bewältigen (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht dafür ersichtlich, dass der Erwerb der Berechtigung zur Führung eines Fachanwaltstitels als solches ein gebührenerhöhendes Kriterium sein sollte (so aber angedeutet von Mayer, a.a.O. RdNr. 20).
ee) Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Ob diesem Kriterium in sozialgerichtlichen Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) und der Möglichkeit von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch überhaupt Bedeutung zukommt, kann daher dahinstehen. Sonstige unbenannte Kriterien (vgl. hierzu Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 20), die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind nicht ersichtlich.
ff) Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich – wie oben ausgeführt – gegenseitig. Da im Übrigen der Umfang unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit durchschnittlich sind, kann keine über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr Platz greifen.
2. Weder eine Erledigungs- noch eine Einigungsgebühr ist entstanden.
Wie der Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BSG zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren (vgl. zuletzt Urteile vom 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 R – juris RdNr. 16 und 14.02.2013 – B 14 AS 62/12 R – juris RdNr. 23 – jeweils m. w. N.) bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 04.09.2013 – L 8 AS 1282/12 B KO – juris RdNr. 19) erfordert das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Anwalt entscheidungserhebliche Informationen über den Ablauf (wenigstens präjudizieller) paralleler straf- oder arbeitsgerichtlicher Verfahren, in denen er nicht selbst mandatiert ist, oder Befundberichte oder sonstige fachliche Stellungnahmen beibringt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 R – juris RdNr. 17).
So liegt es hier nicht. Regelmäßig nicht ausreichend ist die bloße Abgabe von Prozesserklärungen, wie sie hier in Gestalt der Annahme des (Teil-)Anerkenntnisses erfolgte.
Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.07.2013 (BGBl. I S. 2586) hat – ohne dass es hier direkt anzuwenden wäre (vgl. § 60 RVG) – an den tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nichts geändert (vgl. Straßfeld, SGb 2013, 562 (566)). Die Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins, im Gesetz de lege ferenda "klarzustellen", das eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nur dann nicht anfällt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist (vgl. Gemeinsame Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, März 2012, S. 15 f. (abrufbar unter www.brak.de)), ist vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden.
b) Ebenso wenig ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstanden, ohne dass es darauf ankommt, dass das Verfahren überhaupt erst nach Annahme des Teilanerkenntnisses nach Verbindung zu einem anderen Verfahren durch Gerichtsbescheid erledigt worden ist. Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1006, 1005 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung)). Am Abschluss eines solchen Einigungsvertrages fehlt es hier freilich. Den Umständen des Einzelfalls ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich die Beteiligten – über die Abgabe bloßer Prozesserklärungen hinaus (gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten) – durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen auf die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis einigen wollten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2013 – L 8 AS 527/13 – juris RdNr. 18 ff.; zum Ganzen auch: Müller-Rabe, Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 34 ff.). Der Beklagte hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in Ansehung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des BSG einen Teil der Klage schlicht anerkannt. Der Beschwerdeführer hat dieses (Teil-)Anerkenntnis angenommen, ohne dass aus der Niederschrift, der SG-Akte oder dem sonstigen Beteiligtenvorbringen irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese – lediglich teilweise – Erledigung zwischen den Beteiligten "vereinbart" worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 8 W 40/11 – juris RdNr. 8 f.), die Prozesserklärungen also im Sinne eines "gegenseitigen Entgegenkommens" (vgl. Müller-Rabe a.a.O. RdNr. 46) abgegeben worden sind.
3. Auch die Terminsgebühr ist vom SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris = RVGreport 2013, 352 sowie vom 08.01.2014 – L 8 AS 585/12 B KO – juris) – auch im Hinblick auf Reisezeiten des Beschwerdeführers – bei, wie der Beschwerdegegner zutreffend herausgearbeitet hat, einem Zeitanteil des hier betroffenen Verfahrens am Gesamttermin von 8,11 Minuten mit 80,00 EUR keinesfalls zu niedrig festgesetzt worden.
Der Prüfung der Billigkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers stand wiederum nicht entgegen, dass sich die beantragten Gebühren von 100,00 EUR – ausgehend von 80,00 EUR – im Rahmen von 20 % bewegten (vgl. zu diesem sog. "Toleranzrahmen" Senatsbeschluss vom 22.04.2013 ). Denn eine Terminsgebühr von 80,00 EUR ist vorliegend nicht angemessen, sodass der "Toleranzrahmen" von vornherein nicht einschlägig ist. Dass diese vom SG festgesetzte Vergütung im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu dessen Ungunsten abgesenkt werden kann, ändert hieran nichts – maßgeblich für die Billigkeitsprüfung bleibt insoweit in der Beschwerde gleichwohl die vom Beschwerdegericht als billig angesehen Terminsgebühr (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2011 – L 15 SF 204/09 B E – juris RdNr. 25).
Diese liegt jedenfalls unter 80,00 EUR, ohne dass es wegen des Verböserungsverbotes einer genauen Bezifferung bedarf. Denn abgesehen vom geringen Zeitanteil des Verfahrens muss sich der Beschwerdeführer auch bei der Terminswahrnehmung Arbeitserleichterungen entgegen halten lassen, die ihm durch die Erörterung gleichgelagerter Fälle der Klägerin entstanden. Diese Arbeitserleichterungen erhellen hier insbesondere aus der – gleichsam "paketweisen" – Abgabe von Prozesserklärungen in gleich gelagerten Fällen sowie der einheitlichen Anhörung der Klägerin und werden durch die nachfolgende Verbindung der Verfahren durch das SG bestätigt. Ob wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes und aufgrund der standesrechtlichen Pflicht des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen und kostensparenden Prozessführung – gerade bei Mandanten, die existenzsichernde Leistungen beziehen – von vornherein nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG anzunehmen gewesen wäre, kann daher offenbleiben.
4. Die weiteren Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen), nach Nr. 7005 VV RVG (Tage- und Abwesenheitsgeld), nach Nr. 7003 VV RVG (Fahrtkosten) und nach Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf Vergütung) sind der Höhe nach zutreffend festgesetzt; insbesondere waren Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld entsprechend der Gesamtzahl der am jeweiligen Terminstag vom Beschwerdeführer beim SG wahrgenommenen Erörterungen und Verhandlungen zu quoteln.
III.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist endgültig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Dr. Wahl Voigt Salomo
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