Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AL 97/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 188/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Weiterzahlung eines deutschen Arbeitslosengeldanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche im EU Ausland (hier Schweden).
Zur Rechtsqualität eines PD U2 und den daraus abzuleitenden Ansprüchen.
Zur Rechtsqualität eines PD U2 und den daraus abzuleitenden Ansprüchen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) durch die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Schweden im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 22.12.2012.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber endete nach einem Aufhebungsvertrag vom 29.02.2012 mit Wirkung zum 30.04.2012. Am 18.09.2012 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zudem beantragte sie die Ausstellung eines Portable Document U2 (PD U2) zur Weiterzahlung ihres deutschen Leistungsanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in Schweden. Das Arbeitsverhältnis habe sie beendet, weil ihr Ehemann aus beruflichen Gründen nach Schweden versetzt worden sei. Sie beabsichtige mit ihrer Familie in Schweden zu leben und wolle sich dort eine Arbeit suchen. Als Tag der beabsichtigten Ausreise gab die Klägerin den 24.09.2012 an. Mit dem Antrag bestätigte sie, die Hinweise zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und das Merkblatt 20 (Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Für die Zeit vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin - im Hinblick auf die Angaben zur bevorstehenden Ausreise - befristet Alg (Bescheid vom 13.12.2012). Mit dem Bewilligungsbescheid übersandte die Beklagte der Klägerin das PD U2 (Ausstellungsdatum: 13.12.2012). In dem Formular war vermerkt, dass die Klägerin sich bis spätestens 01.10.2012 bei der Arbeitsverwaltung des Staates melden müsse, in dem sie Arbeit suche. Nur dann bestehe der Anspruch gegenüber dem ausstellenden Leistungsträger ab dem 24.09.2012 längstens bis 22.12.2012 oder für höchstens 90 Tage. Sofern eine Meldung erst nach dem 01.10.2012 erfolge, seien Leistungen erst ab diesem Tag zu zahlen.
Am 07.01.2013 erhielt die Beklagte vom Arbetsförmedlinger (Swedish Public Employment Service) die Mitteilung, dass sich die Klägerin erst am 03.01.2013 in Schweden arbeitssuchend gemeldet habe. Mit Schreiben vom 30.01.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, es fehle ein Nachweis, dass sie sich im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 01.10.2012 bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Staates, in dem sie Arbeit suche, gemeldet habe. Eine Zahlung der Leistung ab 24.09.2012 sei daher nicht möglich. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe das PD U2 erst Ende Dezember 2012 in Schweden erhalten. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, sich bis 01.10.2012 arbeitssuchend zu melden. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 zurück. Die Klägerin sei am 24.09.2012 ausgereist, habe sich jedoch erst am "02.01.2013" bei der schwedischen Arbeitsverwaltung gemeldet. Nach einem Gesprächsvermerk vom 18.09.2012 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Ausreise persönlich bei der zuständigen schwedischen Arbeitsverwaltung melden müsse. Das PD U2 sei für die Meldung nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ihr auch kein dahingehender Hinweis erteilt worden. Zudem habe sie das Merkblatt 20 erhalten. Diesem sei zu entnehmen, dass die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle auch gelte, wenn das PD U2 vor der Ausreise noch nicht habe ausgehändigt werden können. Die Klägerin sei hinreichend über die Voraussetzungen des Leistungsexportes informiert gewesen. Unabhängig davon könne die persönliche Meldung beim Träger der schwedischen Arbeitsverwaltung nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Einen Antrag auf Verlängerung des Leistungsexportes lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013). Der Verlängerungsantrag sei erst nach Ablauf des Leistungszeitraumes gestellt worden.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 21.02.2013 (S 14 AL 92/13) und 25.02.2013 (S 14 AL 97/13) hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das Verfahren S 14 AL 92/13 hat das SG wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens S 14 AL 97/13 ausgesetzt (Beschluss vom 26.02.2014).
Nach den Feststellungen des SG hatte sich die Klägerin bereits zum 24.04.2012 an ihrem deutschen Wohnsitz ab- und erst wieder zum 01.09.2012 angemeldet. Auf eine Anfrage des SG hat die Klägerin hierzu erklärt, sie sei Ende April 2012 mit ihrem Ehemann nach Schweden gereist, da insbesondere der Umzug zu organisieren gewesen sei. Dort habe sie sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung gemeldet (Registrierung: 04.05.2012) und dort erst in Erfahrung gebracht, dass die Möglichkeit bestehe, ihren Alg- Leistungsanspruch nach Schweden zu importieren. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland - auf den Rat eines Freundes hin - wäre jedoch nicht erforderlich gewesen. Die Abmeldung habe sie später rückgängig gemacht. Die Wohnung in Deutschland habe sie aufrechterhalten, weil ihr 20- jähriger Sohn dort gewohnt habe. Auch sei das Auto in Deutschland angemeldet geblieben. Als sie im September 2012 nach Deutschland gereist sei, um noch einiges Umzugsgut abzuholen und organisatorische Dinge zu erledigen, habe sie für den 18.09.2012 einen Termin bei der Beklagten vereinbart. Sie sei zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass sie sich auch ohne das PD U2 nochmals bei der schwedischen Arbeitsverwaltung melden müsse.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2014 abgewiesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Alg- Anspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat der EU setze voraus, dass der Alg- Anspruch nach deutschem Recht vor der Abreise zur Arbeitssuche entstanden sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor, denn die Klägerin sei bereits im April 2012 zum Zwecke der Arbeitssuche nach Schweden ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Anspruch auf Alg mangels Arbeitslosmeldung bei der Beklagten nicht entstanden. Die Rückkehr der Klägerin am 24.09.2012 nach Schweden im Anschluss an den Termin bei der Beklagten stelle keine Ausreise im Sinne der europarechtlichen Vorschriften dar.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2014 sowie den Bescheid vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.09.2013 bis 22.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 24.09.2012 (bis 22.12.2012) keinen Anspruch auf Weitergewährung von Alg zur Arbeitssuche in Schweden.
In Bezug auf die Abreise der Klägerin im April 2012 hat das SG mit zutreffender Begründung darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits vor der Entstehung eines Alg- Anspruches nach deutschem Recht zum Zwecke der Arbeitssuche nach Schweden ausgereist war. Darüber hinaus kann die Klägerin auch aus dem am 13.12.2012 zu Unrecht ausgestellten PD U2 keine Rechte herleiten.
Gemäß Art 64 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 S. 1, gesamte Vorschrift ber. ABl. Nr. L 200 S. 1 - EG [VO] Nr. 883/2004) behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.
Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin keinen materiell- rechtlichen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Alg- Leistungsanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in Schweden. Vorliegend ist die Klägerin bereits im April 2012 zu diesem Zweck nach Schweden abgereist, hat sich dort am 04.05.2012 als arbeitssuchend registrieren lassen und der zuständigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie jedoch keinen Anspruch auf Alg nach deutschem Recht erworben.
Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 138 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht nur voraus, dass der Betroffene arbeitslos (iSd § 138 SGB III) ist und durch die Zahlung von Beiträgen eine Anwartschaft (iSd § 142 SGB III) erworben hat, sondern auch, dass er sich (iSd § 141 SGB III) bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ 138 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Diese Voraussetzung hat die Klägerin jedoch nicht erfüllt, denn sie hat sich vor ihrer Ausreise im April 2012 nach Schweden zum Zwecke der Arbeitssuche nicht bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, so dass ein Alg- Anspruch, dessen Aufrechterhaltung die Klägerin geltend machen könnte, zu keinem Zeitpunkt vor der Ausreise der Klägerin entstanden ist.
Darüber hinaus kann die Klägerin auch aus dem am 13.12.2012 zu Unrecht ausgestellten PD U2 keinen Anspruch auf Weitergewährung von Alg zur Arbeitssuche in Schweden für die Zeit ab dem 24.09.2012 herleiten. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte die in diesem Formular abgegebene Erklärung auch im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht zurückgenommen hat, kann die Klägerin aus dieser Bescheinigung über die Exportfähigkeit des Alg- Anspruches keine weiteren Rechte herleiten, als dies sich aus einer rechtmäßigen Erklärung ergeben würde.
Das PD U2 vermittelt grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch, denn seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um eine Zusicherung iSd § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierin verpflichtet sich Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen der sozialen Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit des zuständigen Mitgliedstaates bei Erfüllung der in Art 64 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Art 55 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 987/2009) i.V.m. den in §§ 136 ff. SGB III genannten Voraussetzungen, einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, Alg in einer bestimmten Höhe und Dauer zu bewilligen, wenn sich der Arbeitslose beim zuständigen Träger im Land der Arbeitsuche arbeitssuchend meldet und alle im PD U2 genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. zum Formblatt E 303: Urteil des Senates vom 29.05.2013 - L 10 AL 166/12; Kador in jurisPK, VO (EG) 883/2004 Art. 64 Rn. 9; Utz in BeckOK SozR, VO (EG) 883/2004 Art. 64 Rn. 14).
Die Ausstellung des PD U2 ist zu Unrecht erfolgt, denn es gibt es keinen Hinweis darauf, dass ein Alg- Anspruch der Klägerin nach deutschem Recht im Anschluss an ihre Arbeitslosmeldung zum 18.09.2012 entstanden sein könnte. Zudem kann die Ausreise der Klägerin nach Schweden am 24.09.2012 nicht als Abreise iSd Art 64 Abs 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 qualifiziert werden.
Insoweit kann dahinstehen, dass die Beklagte der Klägerin Alg für den Zeitraum vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 (wohl) zu Unrecht bewilligt hat. Das Stammrecht, d.h. der Anspruch auf Alg, hängt nicht von einer Bewilligungsentscheidung der Behörde ab, sondern das Recht entsteht bereits mit dem Vorliegen sämtlicher tatbestandlichen Voraussetzungen. Hierbei ist aber nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 arbeitslos, insbesondere verfügbar iSd § 138 Abs 1 Nr. 1, Abs 5 SGB III war. Nach ihren Angaben im Klageverfahren ist sie nicht zum Zwecke der Arbeitssuche wieder nach Deutschland zurückgekehrt, sondern um organisatorische Angelegenheiten zu erledigen und einiges an Umzugsgut abzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre am 04.05.2012 in Schweden begonnene Arbeitssuche unterbrechen und sich wieder dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wollte, gibt es nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Klägerin - nach ihren eigenen Angaben - seit August 2012 durchgehend einen durch die schwedische Arbeitsverwaltung geförderten Sprachkurs besucht hat, dafür, dass sie anlässlich der am 18.09.2012 erfolgten Vorsprache, keine Arbeitssuche in Deutschland mehr in Betracht gezogen hat.
In diesem Zusammenhang führt der fehlende Wille der Klägerin, ab dem 18.09.2012 eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen, auch dazu, die erneute Ausreise nach Schweden am 24.09.2012 als keine (erneute) Abreise iSd Art 64 Abs 1 Buchstabe a Satz 1 EG (VO) Nr. 883/2004 anzusehen, die einen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Alg- Anspruches auslösen kann, nachdem vorhergehend eine Einreise zur Arbeitssuche in den zuständigen Mitgliedstaat - vorliegend Deutschland - nicht stattgefunden hat.
Die mit dem PD U2 erteilte Zusicherung verschafft der Klägerin vorliegend jedoch nur einen einklagbaren Anspruch im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen, so dass dahinstehen kann, dass sie tatsächlich bereits seit Mai 2012 und damit vor dem 01.10.2012 in Schweden der dortigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestanden hat.
An die mit dem PD U2 abgegebene Erklärung ist die Beklagte noch gebunden, denn eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Bindung der Beklagten gemäß § 34 Abs 3 SGB X entfallen ließe, liegt im Hinblick auf die zu Unrecht erfolgte Ausstellung nicht vor, und die Beklagte hat es bislang unterlassen - trotz Kenntnis des vom SG zugrunde gelegten Sachverhalts - das PD U2 vom 13.12.2012 (nach § 45 SGB X) zurückzunehmen.
Aus dieser Zusicherung kann die Klägerin aber nur beanspruchen, Leistungen in der Weise zu erhalten, wie die im PD U2 festgelegten Bedingungen dies vorsehen, nämlich mit der Maßgabe, dass sich die Klägerin innerhalb von sechs Tagen nach der Ausreise am 24.09.2012, mithin sich bis spätestens 01.10.2012, der schwedischen Arbeitsverwaltung - wiederholt und bezogen auf die am 24.09.2012 erfolgte "Abreise" zur Arbeitssuche - zur Verfügung zu stellen habe. Allein, soweit sich die Klägerin im Anschluss an ihre Ausreise am 24.09.2012 bis zum 01.10.2012 gemeldet hätte, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Zusicherung in der Weise zu erfüllen, Leistungen durchgehend ab dem Zeitpunkt der Ausreise bis längstens 22.12.2012 an die Klägerin durch den Träger der schwedischen Arbeitsverwaltung auszahlen zu lassen. Soweit diese Meldung - wie vorliegend - nicht innerhalb der im PD U2 genannten Frist erfolgt war, bestand auf der Grundlage der in dem PD U2 erfolgten Zusicherung ein Zahlungsanspruch lediglich ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Meldung. Diese ist im Falle der Klägerin erst am 03.01.2013 erfolgt, mithin nach Ablauf des längst möglichen Zeitraums, der im PD U2 vom 13.12.2012 genannt ist, womit eine Auszahlung von Alg für die Zeit bis 22.12.2012 ausscheidet.
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht angezeigt. Soweit sie geltend macht, es sei ihr erklärt worden, sie müsse mit dem PD U2 bei der schwedischen Arbeitsverwaltung vorsprechen, gibt es weder nach Lage der Akten einen Beleg hierfür, noch ist eine derartige Vorlage erforderlich gewesen.
Nach Art 55 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ist zwar vorgesehen, dass der Arbeitslose, der sich nach Art 64 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender meldet, dem Träger dieses Mitgliedstaats das in 55 Abs 1 VO (EG) Nr. 987/2009 genannte Dokument, das PD U2, vorzulegen hat; dass dies keine zwingende Regelung ist, ergibt sich jedoch aus Abs 2 Satz 2 dieser Regelung. Hiernach fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an, wenn der Arbeitslose zwar den zuständigen Träger nach Art 55 Abs 1 VO (EG) Nr. 987/2009 informiert, nicht aber dieses Dokument bei dem Träger vorgelegt, bei dem er sich zur Arbeitssuche meldet.
Darüber hinaus war die Klägerin über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen hinreichend informiert. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 18.09.2012 hat die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige persönliche Vorsprache - innerhalb von sechs Tagen ab dem Zeitpunkt der Ausreise - bei der in Schweden zuständigen Arbeitsverwaltung erforderlich ist. Zudem wird in diesem Vermerk dokumentiert, dass ihr das Merkblatt 20 für Arbeitslose ausgehändigt wurde. Diesem Merkblatt ist auf Seite 17 der hervorgehobene Hinweis zu entnehmen, dass die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle auch gilt, wenn das PD U2 vor der Ausreise noch nicht ausgehändigt werden konnte. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Merkblatt 20 nicht erhalten, ist nicht nachvollziehbar, nachdem sie mit dem Antrag auf Ausstellung des PD U2 auch den Erhalt und die Kenntnisnahme seines Inhaltes durch Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist dem Antragsformular, das die Klägerin am 18.09.2012 unterschrieben hat, auch der Hinweis zu entnehmen, dass die Zahlung von Alg erst ab dem Tag der Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung erfolgen könne, wobei dem Antrag kein Hinweis zu entnehmen ist, dass für diese Meldung die Vorlage des PD U2 erforderlich sei. Eine fehlerhafte Beratung, die die Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch darstellen könnte, ist daher nicht zu erkennen.
Im Ergebnis fehlt es an einer Rechtsgrundlage, der Klägerin Alg im Rahmen der Weitergewährung zum Zwecke der Arbeitssuche im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 22.12.2012 zu zahlen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) durch die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Schweden im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 22.12.2012.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber endete nach einem Aufhebungsvertrag vom 29.02.2012 mit Wirkung zum 30.04.2012. Am 18.09.2012 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zudem beantragte sie die Ausstellung eines Portable Document U2 (PD U2) zur Weiterzahlung ihres deutschen Leistungsanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in Schweden. Das Arbeitsverhältnis habe sie beendet, weil ihr Ehemann aus beruflichen Gründen nach Schweden versetzt worden sei. Sie beabsichtige mit ihrer Familie in Schweden zu leben und wolle sich dort eine Arbeit suchen. Als Tag der beabsichtigten Ausreise gab die Klägerin den 24.09.2012 an. Mit dem Antrag bestätigte sie, die Hinweise zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und das Merkblatt 20 (Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Für die Zeit vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin - im Hinblick auf die Angaben zur bevorstehenden Ausreise - befristet Alg (Bescheid vom 13.12.2012). Mit dem Bewilligungsbescheid übersandte die Beklagte der Klägerin das PD U2 (Ausstellungsdatum: 13.12.2012). In dem Formular war vermerkt, dass die Klägerin sich bis spätestens 01.10.2012 bei der Arbeitsverwaltung des Staates melden müsse, in dem sie Arbeit suche. Nur dann bestehe der Anspruch gegenüber dem ausstellenden Leistungsträger ab dem 24.09.2012 längstens bis 22.12.2012 oder für höchstens 90 Tage. Sofern eine Meldung erst nach dem 01.10.2012 erfolge, seien Leistungen erst ab diesem Tag zu zahlen.
Am 07.01.2013 erhielt die Beklagte vom Arbetsförmedlinger (Swedish Public Employment Service) die Mitteilung, dass sich die Klägerin erst am 03.01.2013 in Schweden arbeitssuchend gemeldet habe. Mit Schreiben vom 30.01.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, es fehle ein Nachweis, dass sie sich im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 01.10.2012 bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Staates, in dem sie Arbeit suche, gemeldet habe. Eine Zahlung der Leistung ab 24.09.2012 sei daher nicht möglich. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe das PD U2 erst Ende Dezember 2012 in Schweden erhalten. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, sich bis 01.10.2012 arbeitssuchend zu melden. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 zurück. Die Klägerin sei am 24.09.2012 ausgereist, habe sich jedoch erst am "02.01.2013" bei der schwedischen Arbeitsverwaltung gemeldet. Nach einem Gesprächsvermerk vom 18.09.2012 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Ausreise persönlich bei der zuständigen schwedischen Arbeitsverwaltung melden müsse. Das PD U2 sei für die Meldung nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ihr auch kein dahingehender Hinweis erteilt worden. Zudem habe sie das Merkblatt 20 erhalten. Diesem sei zu entnehmen, dass die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle auch gelte, wenn das PD U2 vor der Ausreise noch nicht habe ausgehändigt werden können. Die Klägerin sei hinreichend über die Voraussetzungen des Leistungsexportes informiert gewesen. Unabhängig davon könne die persönliche Meldung beim Träger der schwedischen Arbeitsverwaltung nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Einen Antrag auf Verlängerung des Leistungsexportes lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013). Der Verlängerungsantrag sei erst nach Ablauf des Leistungszeitraumes gestellt worden.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 21.02.2013 (S 14 AL 92/13) und 25.02.2013 (S 14 AL 97/13) hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das Verfahren S 14 AL 92/13 hat das SG wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens S 14 AL 97/13 ausgesetzt (Beschluss vom 26.02.2014).
Nach den Feststellungen des SG hatte sich die Klägerin bereits zum 24.04.2012 an ihrem deutschen Wohnsitz ab- und erst wieder zum 01.09.2012 angemeldet. Auf eine Anfrage des SG hat die Klägerin hierzu erklärt, sie sei Ende April 2012 mit ihrem Ehemann nach Schweden gereist, da insbesondere der Umzug zu organisieren gewesen sei. Dort habe sie sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung gemeldet (Registrierung: 04.05.2012) und dort erst in Erfahrung gebracht, dass die Möglichkeit bestehe, ihren Alg- Leistungsanspruch nach Schweden zu importieren. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland - auf den Rat eines Freundes hin - wäre jedoch nicht erforderlich gewesen. Die Abmeldung habe sie später rückgängig gemacht. Die Wohnung in Deutschland habe sie aufrechterhalten, weil ihr 20- jähriger Sohn dort gewohnt habe. Auch sei das Auto in Deutschland angemeldet geblieben. Als sie im September 2012 nach Deutschland gereist sei, um noch einiges Umzugsgut abzuholen und organisatorische Dinge zu erledigen, habe sie für den 18.09.2012 einen Termin bei der Beklagten vereinbart. Sie sei zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass sie sich auch ohne das PD U2 nochmals bei der schwedischen Arbeitsverwaltung melden müsse.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2014 abgewiesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Alg- Anspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat der EU setze voraus, dass der Alg- Anspruch nach deutschem Recht vor der Abreise zur Arbeitssuche entstanden sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor, denn die Klägerin sei bereits im April 2012 zum Zwecke der Arbeitssuche nach Schweden ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Anspruch auf Alg mangels Arbeitslosmeldung bei der Beklagten nicht entstanden. Die Rückkehr der Klägerin am 24.09.2012 nach Schweden im Anschluss an den Termin bei der Beklagten stelle keine Ausreise im Sinne der europarechtlichen Vorschriften dar.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2014 sowie den Bescheid vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.09.2013 bis 22.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 24.09.2012 (bis 22.12.2012) keinen Anspruch auf Weitergewährung von Alg zur Arbeitssuche in Schweden.
In Bezug auf die Abreise der Klägerin im April 2012 hat das SG mit zutreffender Begründung darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits vor der Entstehung eines Alg- Anspruches nach deutschem Recht zum Zwecke der Arbeitssuche nach Schweden ausgereist war. Darüber hinaus kann die Klägerin auch aus dem am 13.12.2012 zu Unrecht ausgestellten PD U2 keine Rechte herleiten.
Gemäß Art 64 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 S. 1, gesamte Vorschrift ber. ABl. Nr. L 200 S. 1 - EG [VO] Nr. 883/2004) behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.
Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin keinen materiell- rechtlichen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Alg- Leistungsanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in Schweden. Vorliegend ist die Klägerin bereits im April 2012 zu diesem Zweck nach Schweden abgereist, hat sich dort am 04.05.2012 als arbeitssuchend registrieren lassen und der zuständigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie jedoch keinen Anspruch auf Alg nach deutschem Recht erworben.
Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 138 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht nur voraus, dass der Betroffene arbeitslos (iSd § 138 SGB III) ist und durch die Zahlung von Beiträgen eine Anwartschaft (iSd § 142 SGB III) erworben hat, sondern auch, dass er sich (iSd § 141 SGB III) bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ 138 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Diese Voraussetzung hat die Klägerin jedoch nicht erfüllt, denn sie hat sich vor ihrer Ausreise im April 2012 nach Schweden zum Zwecke der Arbeitssuche nicht bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, so dass ein Alg- Anspruch, dessen Aufrechterhaltung die Klägerin geltend machen könnte, zu keinem Zeitpunkt vor der Ausreise der Klägerin entstanden ist.
Darüber hinaus kann die Klägerin auch aus dem am 13.12.2012 zu Unrecht ausgestellten PD U2 keinen Anspruch auf Weitergewährung von Alg zur Arbeitssuche in Schweden für die Zeit ab dem 24.09.2012 herleiten. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte die in diesem Formular abgegebene Erklärung auch im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht zurückgenommen hat, kann die Klägerin aus dieser Bescheinigung über die Exportfähigkeit des Alg- Anspruches keine weiteren Rechte herleiten, als dies sich aus einer rechtmäßigen Erklärung ergeben würde.
Das PD U2 vermittelt grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch, denn seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um eine Zusicherung iSd § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierin verpflichtet sich Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen der sozialen Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit des zuständigen Mitgliedstaates bei Erfüllung der in Art 64 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Art 55 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 987/2009) i.V.m. den in §§ 136 ff. SGB III genannten Voraussetzungen, einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, Alg in einer bestimmten Höhe und Dauer zu bewilligen, wenn sich der Arbeitslose beim zuständigen Träger im Land der Arbeitsuche arbeitssuchend meldet und alle im PD U2 genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. zum Formblatt E 303: Urteil des Senates vom 29.05.2013 - L 10 AL 166/12; Kador in jurisPK, VO (EG) 883/2004 Art. 64 Rn. 9; Utz in BeckOK SozR, VO (EG) 883/2004 Art. 64 Rn. 14).
Die Ausstellung des PD U2 ist zu Unrecht erfolgt, denn es gibt es keinen Hinweis darauf, dass ein Alg- Anspruch der Klägerin nach deutschem Recht im Anschluss an ihre Arbeitslosmeldung zum 18.09.2012 entstanden sein könnte. Zudem kann die Ausreise der Klägerin nach Schweden am 24.09.2012 nicht als Abreise iSd Art 64 Abs 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 qualifiziert werden.
Insoweit kann dahinstehen, dass die Beklagte der Klägerin Alg für den Zeitraum vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 (wohl) zu Unrecht bewilligt hat. Das Stammrecht, d.h. der Anspruch auf Alg, hängt nicht von einer Bewilligungsentscheidung der Behörde ab, sondern das Recht entsteht bereits mit dem Vorliegen sämtlicher tatbestandlichen Voraussetzungen. Hierbei ist aber nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 arbeitslos, insbesondere verfügbar iSd § 138 Abs 1 Nr. 1, Abs 5 SGB III war. Nach ihren Angaben im Klageverfahren ist sie nicht zum Zwecke der Arbeitssuche wieder nach Deutschland zurückgekehrt, sondern um organisatorische Angelegenheiten zu erledigen und einiges an Umzugsgut abzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre am 04.05.2012 in Schweden begonnene Arbeitssuche unterbrechen und sich wieder dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wollte, gibt es nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Klägerin - nach ihren eigenen Angaben - seit August 2012 durchgehend einen durch die schwedische Arbeitsverwaltung geförderten Sprachkurs besucht hat, dafür, dass sie anlässlich der am 18.09.2012 erfolgten Vorsprache, keine Arbeitssuche in Deutschland mehr in Betracht gezogen hat.
In diesem Zusammenhang führt der fehlende Wille der Klägerin, ab dem 18.09.2012 eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen, auch dazu, die erneute Ausreise nach Schweden am 24.09.2012 als keine (erneute) Abreise iSd Art 64 Abs 1 Buchstabe a Satz 1 EG (VO) Nr. 883/2004 anzusehen, die einen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Alg- Anspruches auslösen kann, nachdem vorhergehend eine Einreise zur Arbeitssuche in den zuständigen Mitgliedstaat - vorliegend Deutschland - nicht stattgefunden hat.
Die mit dem PD U2 erteilte Zusicherung verschafft der Klägerin vorliegend jedoch nur einen einklagbaren Anspruch im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen, so dass dahinstehen kann, dass sie tatsächlich bereits seit Mai 2012 und damit vor dem 01.10.2012 in Schweden der dortigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestanden hat.
An die mit dem PD U2 abgegebene Erklärung ist die Beklagte noch gebunden, denn eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Bindung der Beklagten gemäß § 34 Abs 3 SGB X entfallen ließe, liegt im Hinblick auf die zu Unrecht erfolgte Ausstellung nicht vor, und die Beklagte hat es bislang unterlassen - trotz Kenntnis des vom SG zugrunde gelegten Sachverhalts - das PD U2 vom 13.12.2012 (nach § 45 SGB X) zurückzunehmen.
Aus dieser Zusicherung kann die Klägerin aber nur beanspruchen, Leistungen in der Weise zu erhalten, wie die im PD U2 festgelegten Bedingungen dies vorsehen, nämlich mit der Maßgabe, dass sich die Klägerin innerhalb von sechs Tagen nach der Ausreise am 24.09.2012, mithin sich bis spätestens 01.10.2012, der schwedischen Arbeitsverwaltung - wiederholt und bezogen auf die am 24.09.2012 erfolgte "Abreise" zur Arbeitssuche - zur Verfügung zu stellen habe. Allein, soweit sich die Klägerin im Anschluss an ihre Ausreise am 24.09.2012 bis zum 01.10.2012 gemeldet hätte, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Zusicherung in der Weise zu erfüllen, Leistungen durchgehend ab dem Zeitpunkt der Ausreise bis längstens 22.12.2012 an die Klägerin durch den Träger der schwedischen Arbeitsverwaltung auszahlen zu lassen. Soweit diese Meldung - wie vorliegend - nicht innerhalb der im PD U2 genannten Frist erfolgt war, bestand auf der Grundlage der in dem PD U2 erfolgten Zusicherung ein Zahlungsanspruch lediglich ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Meldung. Diese ist im Falle der Klägerin erst am 03.01.2013 erfolgt, mithin nach Ablauf des längst möglichen Zeitraums, der im PD U2 vom 13.12.2012 genannt ist, womit eine Auszahlung von Alg für die Zeit bis 22.12.2012 ausscheidet.
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht angezeigt. Soweit sie geltend macht, es sei ihr erklärt worden, sie müsse mit dem PD U2 bei der schwedischen Arbeitsverwaltung vorsprechen, gibt es weder nach Lage der Akten einen Beleg hierfür, noch ist eine derartige Vorlage erforderlich gewesen.
Nach Art 55 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ist zwar vorgesehen, dass der Arbeitslose, der sich nach Art 64 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender meldet, dem Träger dieses Mitgliedstaats das in 55 Abs 1 VO (EG) Nr. 987/2009 genannte Dokument, das PD U2, vorzulegen hat; dass dies keine zwingende Regelung ist, ergibt sich jedoch aus Abs 2 Satz 2 dieser Regelung. Hiernach fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an, wenn der Arbeitslose zwar den zuständigen Träger nach Art 55 Abs 1 VO (EG) Nr. 987/2009 informiert, nicht aber dieses Dokument bei dem Träger vorgelegt, bei dem er sich zur Arbeitssuche meldet.
Darüber hinaus war die Klägerin über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen hinreichend informiert. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 18.09.2012 hat die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige persönliche Vorsprache - innerhalb von sechs Tagen ab dem Zeitpunkt der Ausreise - bei der in Schweden zuständigen Arbeitsverwaltung erforderlich ist. Zudem wird in diesem Vermerk dokumentiert, dass ihr das Merkblatt 20 für Arbeitslose ausgehändigt wurde. Diesem Merkblatt ist auf Seite 17 der hervorgehobene Hinweis zu entnehmen, dass die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle auch gilt, wenn das PD U2 vor der Ausreise noch nicht ausgehändigt werden konnte. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Merkblatt 20 nicht erhalten, ist nicht nachvollziehbar, nachdem sie mit dem Antrag auf Ausstellung des PD U2 auch den Erhalt und die Kenntnisnahme seines Inhaltes durch Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist dem Antragsformular, das die Klägerin am 18.09.2012 unterschrieben hat, auch der Hinweis zu entnehmen, dass die Zahlung von Alg erst ab dem Tag der Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung erfolgen könne, wobei dem Antrag kein Hinweis zu entnehmen ist, dass für diese Meldung die Vorlage des PD U2 erforderlich sei. Eine fehlerhafte Beratung, die die Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch darstellen könnte, ist daher nicht zu erkennen.
Im Ergebnis fehlt es an einer Rechtsgrundlage, der Klägerin Alg im Rahmen der Weitergewährung zum Zwecke der Arbeitssuche im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 22.12.2012 zu zahlen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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