Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 P 3626/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 - Geschäftsnummer 13-7647168-0-8 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 132,17 EUR zu bezahlen und 3/4 der Gerichtskos-ten des Mahnverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu 1/4. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversiche-rung für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 nebst vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten streitig.
Mit Antrag vom 26.08.2013 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 27.08.2013 für den Beitragszeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013, welcher dem Beklagten am 30.08.2013 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht Coburg sodann am 01.10.2013 einen Vollstreckungsbescheid (Geschäftsnummer 13-7647168-0-8), der dem Beklagten am 04.10.2013 zugestellt wurde. Nach dessen Inhalt macht die Klägerin einen Betrag von 47,84 EUR für rückständige Pflegeversicherungsbeiträge, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 0,80 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR geltend. Die Verfahrenskosten bezüglich des Mahn- und Vollstreckungsbescheids werden mit 32,- EUR für die Gerichtskosten und mit 61,58 EUR für die Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten beziffert.
Am 11.10.2013 legte der Beklagte Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe nie eine Mahnung erhalten und werde den offenen Betrag selbstverständlich bezahlen. Daraufhin gab das Amtsgericht Coburg den Rechtsstreit am 14.10.2013 an das Sozialgericht Karlsruhe - mit Eingang bei diesem am 21.10.2013 - ab.
Die Klägerin trägt vor, sie und der Beklagte hätten einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag gemäß § 23 Sozialgesetz¬¬buch Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen. Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB). Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 habe der monatliche Beitrag 23,92 EUR betragen, welchen der Beklagte nicht gezahlt habe. Zur Stützung ihres Begehrens legt sie Antragsunterlagen, einen Versicherungsschein vom 17.11.2012 (Versicherungsnummer ) sowie ein Mahnschreiben vom 15.05.2013 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufrechtzu-erhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich vorliegend nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im ausgesprochenen Umfang auch begründet. Der Vollstreckungsbe-scheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden und daher insoweit aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 sowie der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 132,17 EUR verpflichtet.
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung - insbesondere in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und der Tatsache, dass der Beklagte bis heute trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keinerlei Stellungnahme oder Klageerwiderung zu den Akten gereicht sowie unter Berücksichtigung seines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid das Bestehen des Versicherungsvertrages nicht bestritten hat - sind keinerlei Zweifel daran aufgekommen, dass die jeweiligen monatlichen Beiträge ihrer Höhe nach zutreffend sind, den jeweils aktuellen Beitragssätzen entsprachen und der Beklagte sie der Klägerin schuldet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher die geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von monatlich 23,92 EUR. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zah-lungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorge-richtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 84,33 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten geschuldeter Gesamtbetrag in Höhe von 132,17 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Ge-mäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vor-schriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflege¬versicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte im ausgesprochenen Umfang die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 144 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversiche-rung für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 nebst vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten streitig.
Mit Antrag vom 26.08.2013 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 27.08.2013 für den Beitragszeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013, welcher dem Beklagten am 30.08.2013 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht Coburg sodann am 01.10.2013 einen Vollstreckungsbescheid (Geschäftsnummer 13-7647168-0-8), der dem Beklagten am 04.10.2013 zugestellt wurde. Nach dessen Inhalt macht die Klägerin einen Betrag von 47,84 EUR für rückständige Pflegeversicherungsbeiträge, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 0,80 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR geltend. Die Verfahrenskosten bezüglich des Mahn- und Vollstreckungsbescheids werden mit 32,- EUR für die Gerichtskosten und mit 61,58 EUR für die Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten beziffert.
Am 11.10.2013 legte der Beklagte Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe nie eine Mahnung erhalten und werde den offenen Betrag selbstverständlich bezahlen. Daraufhin gab das Amtsgericht Coburg den Rechtsstreit am 14.10.2013 an das Sozialgericht Karlsruhe - mit Eingang bei diesem am 21.10.2013 - ab.
Die Klägerin trägt vor, sie und der Beklagte hätten einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag gemäß § 23 Sozialgesetz¬¬buch Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen. Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB). Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 habe der monatliche Beitrag 23,92 EUR betragen, welchen der Beklagte nicht gezahlt habe. Zur Stützung ihres Begehrens legt sie Antragsunterlagen, einen Versicherungsschein vom 17.11.2012 (Versicherungsnummer ) sowie ein Mahnschreiben vom 15.05.2013 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufrechtzu-erhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich vorliegend nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im ausgesprochenen Umfang auch begründet. Der Vollstreckungsbe-scheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden und daher insoweit aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 sowie der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 132,17 EUR verpflichtet.
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung - insbesondere in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und der Tatsache, dass der Beklagte bis heute trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keinerlei Stellungnahme oder Klageerwiderung zu den Akten gereicht sowie unter Berücksichtigung seines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid das Bestehen des Versicherungsvertrages nicht bestritten hat - sind keinerlei Zweifel daran aufgekommen, dass die jeweiligen monatlichen Beiträge ihrer Höhe nach zutreffend sind, den jeweils aktuellen Beitragssätzen entsprachen und der Beklagte sie der Klägerin schuldet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher die geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von monatlich 23,92 EUR. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zah-lungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorge-richtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 84,33 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten geschuldeter Gesamtbetrag in Höhe von 132,17 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Ge-mäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vor-schriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflege¬versicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte im ausgesprochenen Umfang die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 144 Abs. 2 SGG).
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