Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 561/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 458/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Anschluss an B 13 R 85/11 R, Urteil vom 10.07.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1953 geborene Klägerin wehrt sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 876,28 EUR wegen Anrechnung von Hinzuverdienst auf die geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin antragsgemäß ab 1. Juli 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, die sie ihr in Höhe monatlicher Zahlbeträge von 876,28 EUR leistete. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, die mit ihrem früheren Arbeitgeber für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell vereinbart hatte, wurde zum 30. September 2011 aufgrund des Renteneintritts vorzeitig beendet. Am 31. Dezember 2011 zahlte ihr ihr früherer Arbeitgeber ein Wertguthaben in Höhe von 25.997,54 EUR aus, welches der Höhe der Bezüge entsprach, die sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.
Nach Anhörung setzte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2011 neu fest und berechnete einen monatlichen Zahlbetrag ab 1. September 2012 von 896,05 EUR. Hinsichtlich der Rentenhöhe hob sie den Rentenbescheid vom 28. September 2011 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 auf und forderte die Erstattung von 876,28 EUR. Aufgrund der Auszahlung des Wertguthabens habe der Klägerin im Dezember 2011 keine Rentenzahlung zugestanden, da sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien. Ihren allein gegen die Rückforderung, nicht gegen die Neuberechnung der Rente erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 zurück. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil das Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – zuzuordnen sei. Dieses sei im Auszahlungsmonat auf die Rente anzurechnen.
Das Sozialgericht Cottbus (SG) hat auf die gegen die Erstattungsforderung in Höhe von 876,28 EUR gerichtete Klage den Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013 insoweit aufgehoben, als hiermit eine Erstattungsforderung in Höhe von 876,28 EUR geltend gemacht wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur dann sei ein Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung des Versicherten neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ren-tenschädlich, wenn das Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt wurde. Dies sei hier nicht der Fall.
Mit ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest und macht geltend, aus Sinn und Zweck der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen ergebe sich, dass es nicht auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ankommen könne. Es komme allein darauf an, dass Einkünfte mit der Rente zusammenträfen. Die vom Bundessozialgericht in die Norm des § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – hineininterpretierte Auslegung, dass eine Beschäftigung neben dem Rentenbezug auch tatsächlich ausgeübt werden müsse, sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen und bedeute einen systematischen Bruch innerhalb der Hinzuverdienstregelung; sie entspreche auch nicht den geänderten Verhältnissen in der Arbeitswelt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hat entscheiden können, ist unbegründet. Das SG hat den Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013, der nur die Rentenhöhe neu festgesetzt hat, zu Recht aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Rentenbescheides vom 28. September 2011 für den Monat Dezember 2011 keinen Auszahlungsbetrag festgestellt und die Erstattung von 876,28 EUR gefordert hat. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse – hier wegen vermeintlichen Hinzuverdienstes – ist nicht eingetreten.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl 1989 I, S 2261; 1990 I S 1337) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Das der Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber am 31. Dezember 2011 überwiesene Wertguthaben aus der vertraglichen vereinbarten, durch die volle Erwerbsminderung gestörten Altersteilzeitregelung ist nicht gemäß § 96a Abs. 1 SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es stammt nicht aus einer während des Rentenbezugs noch beste-henden Beschäftigung der Klägerin. Ihre Beschäftigung endete vielmehr tarifvertraglich vorzeitig am 30. September 2011 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R – juris Rn 20), wonach Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iSd § 96a Abs. 1 SGB VI sind. So liegt es hier.
Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung Fallkonstellationen vorträgt, bei denen das erzielte Arbeitsentgelt nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung entspreche bzw. Versicherte aus ihrem laufenden Arbeitsentgelt Teile für ein Arbeitszeitkonto umwandelten, sind diese Varianten gerade nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar, in der die Beschäftigung im Zeitpunkt des maßgeblichen Entgeltzuflusses und der Rentenzahlung nicht mehr fortbestand. Auch der von der Beklagten zitierte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Stand 7. August 2012 – ist nicht geeignet, die vom BSG vorgenommene Richtigkeit der Ge-setzesauslegung in Zweifel zu ziehen. Denn die hiernach erwogene Streichung der Worte "aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" in §§ 34 und 96a SGB VI hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt (vgl. § 96a SGB VI in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl I 2474). Die Berücksichtigung des Vorruhestandsgelds hat er dagegen – wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt – ausdrücklich in § 96a Abs. 1 Satz 2 iVm § 313 Abs. 7 SGB VI geregelt. Schließlich steht die gegenständliche Auslegung des § 96a SGB VI nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 23. Januar 2013 (B 10 KR 1/07 R – juris Rn 36), wonach die Tätigkeit des Unternehmers nicht dadurch bestimmt werde, dass er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeite bzw. seine Arbeitskraft überhaupt persönlich einsetze. Insoweit war seinerzeit streitig, ob aufgrund der Erzielung von Pachtzinsen aus der Verpachtung eines Wochenmarktstandes Beiträge zur landwirt-schaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Leistungs- bzw. Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG hat der Begriff der Beschäftigung in der Sozial-versicherung jedoch "funktionsdifferent" zu erfolgen, mithin ist zwischen dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn einerseits und dem im leistungsrechtlichen Sinne andererseits zu unterscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind bei dieser Sachlage nicht gegeben.
Tatbestand:
Die 1953 geborene Klägerin wehrt sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 876,28 EUR wegen Anrechnung von Hinzuverdienst auf die geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin antragsgemäß ab 1. Juli 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, die sie ihr in Höhe monatlicher Zahlbeträge von 876,28 EUR leistete. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, die mit ihrem früheren Arbeitgeber für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell vereinbart hatte, wurde zum 30. September 2011 aufgrund des Renteneintritts vorzeitig beendet. Am 31. Dezember 2011 zahlte ihr ihr früherer Arbeitgeber ein Wertguthaben in Höhe von 25.997,54 EUR aus, welches der Höhe der Bezüge entsprach, die sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.
Nach Anhörung setzte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2011 neu fest und berechnete einen monatlichen Zahlbetrag ab 1. September 2012 von 896,05 EUR. Hinsichtlich der Rentenhöhe hob sie den Rentenbescheid vom 28. September 2011 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 auf und forderte die Erstattung von 876,28 EUR. Aufgrund der Auszahlung des Wertguthabens habe der Klägerin im Dezember 2011 keine Rentenzahlung zugestanden, da sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien. Ihren allein gegen die Rückforderung, nicht gegen die Neuberechnung der Rente erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 zurück. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil das Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – zuzuordnen sei. Dieses sei im Auszahlungsmonat auf die Rente anzurechnen.
Das Sozialgericht Cottbus (SG) hat auf die gegen die Erstattungsforderung in Höhe von 876,28 EUR gerichtete Klage den Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013 insoweit aufgehoben, als hiermit eine Erstattungsforderung in Höhe von 876,28 EUR geltend gemacht wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur dann sei ein Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung des Versicherten neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ren-tenschädlich, wenn das Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt wurde. Dies sei hier nicht der Fall.
Mit ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest und macht geltend, aus Sinn und Zweck der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen ergebe sich, dass es nicht auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ankommen könne. Es komme allein darauf an, dass Einkünfte mit der Rente zusammenträfen. Die vom Bundessozialgericht in die Norm des § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – hineininterpretierte Auslegung, dass eine Beschäftigung neben dem Rentenbezug auch tatsächlich ausgeübt werden müsse, sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen und bedeute einen systematischen Bruch innerhalb der Hinzuverdienstregelung; sie entspreche auch nicht den geänderten Verhältnissen in der Arbeitswelt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hat entscheiden können, ist unbegründet. Das SG hat den Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013, der nur die Rentenhöhe neu festgesetzt hat, zu Recht aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Rentenbescheides vom 28. September 2011 für den Monat Dezember 2011 keinen Auszahlungsbetrag festgestellt und die Erstattung von 876,28 EUR gefordert hat. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse – hier wegen vermeintlichen Hinzuverdienstes – ist nicht eingetreten.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl 1989 I, S 2261; 1990 I S 1337) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Das der Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber am 31. Dezember 2011 überwiesene Wertguthaben aus der vertraglichen vereinbarten, durch die volle Erwerbsminderung gestörten Altersteilzeitregelung ist nicht gemäß § 96a Abs. 1 SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es stammt nicht aus einer während des Rentenbezugs noch beste-henden Beschäftigung der Klägerin. Ihre Beschäftigung endete vielmehr tarifvertraglich vorzeitig am 30. September 2011 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R – juris Rn 20), wonach Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iSd § 96a Abs. 1 SGB VI sind. So liegt es hier.
Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung Fallkonstellationen vorträgt, bei denen das erzielte Arbeitsentgelt nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung entspreche bzw. Versicherte aus ihrem laufenden Arbeitsentgelt Teile für ein Arbeitszeitkonto umwandelten, sind diese Varianten gerade nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar, in der die Beschäftigung im Zeitpunkt des maßgeblichen Entgeltzuflusses und der Rentenzahlung nicht mehr fortbestand. Auch der von der Beklagten zitierte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Stand 7. August 2012 – ist nicht geeignet, die vom BSG vorgenommene Richtigkeit der Ge-setzesauslegung in Zweifel zu ziehen. Denn die hiernach erwogene Streichung der Worte "aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" in §§ 34 und 96a SGB VI hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt (vgl. § 96a SGB VI in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl I 2474). Die Berücksichtigung des Vorruhestandsgelds hat er dagegen – wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt – ausdrücklich in § 96a Abs. 1 Satz 2 iVm § 313 Abs. 7 SGB VI geregelt. Schließlich steht die gegenständliche Auslegung des § 96a SGB VI nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 23. Januar 2013 (B 10 KR 1/07 R – juris Rn 36), wonach die Tätigkeit des Unternehmers nicht dadurch bestimmt werde, dass er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeite bzw. seine Arbeitskraft überhaupt persönlich einsetze. Insoweit war seinerzeit streitig, ob aufgrund der Erzielung von Pachtzinsen aus der Verpachtung eines Wochenmarktstandes Beiträge zur landwirt-schaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Leistungs- bzw. Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG hat der Begriff der Beschäftigung in der Sozial-versicherung jedoch "funktionsdifferent" zu erfolgen, mithin ist zwischen dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn einerseits und dem im leistungsrechtlichen Sinne andererseits zu unterscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind bei dieser Sachlage nicht gegeben.
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