L 11 AS 73/15 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1412/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 73/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde nach Verweisung an örtlich zuständiges Sozialgericht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2015 S 16 AS 1412/14 ER wird verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht A-Stadt verwiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie sei mit der Verweisung nicht einverstanden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 98 Rdnr. 7 a) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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