Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 13/17 RJ 865/98
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 78/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für die Erstattung des orthopädischen Gutachtens vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit L 4/12 RJ 769/02 wird auf insgesamt 1.525,07 Euro festgesetzt.
Gründe:
In der Rentenversicherungsstreitsache B. B. gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 4/12 RJ 769/02) war der Antragsteller durch Beweisanordnung vom 31. Januar 2005 mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. Unter dem 4. April 2005 legte er ein auf 33 Seiten niedergeschriebenes Gutachten vor. Das Gutachten ging am 6. Mai 2005 beim Hessischen Landessozialgericht ein. Mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2005, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 6. Mai 2005, berechnete der Antragsteller für die Erstattung des Gutachtens eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.080,87 Euro auf der Grundlage von 14 Stunden à 60,00 Euro, Schreibgebühren, Portoauslagen, Kosten für Hilfskräfteeinsatz sowie Umsatzsteuer. Der Kostenbeamte errechnete eine Entschädigung in Höhe von 1.050,38 Euro. Er führte hierzu aus, das Gutachten umfasse 45.419 Anschläge. Diese Zahl sei durch 1.800 zu teilen, sodass 26 Seiten und 52 Durchschriften bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen seien. Auch sei eine Korrektur hinsichtlich der geltend gemachten Portokosten vorzunehmen. Die geltend gemachten Kosten für den Einsatz einer Hilfskraft (17,60 Euro) erstattete der Kostenbeamte nicht.
Am 13. Juli 2005 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. April 2005 (Az.: L 2/9 SF 82/04) sei die vom Kostenbeamten berechnete Kürzung der Schreibauslagen nicht gerechtfertigt. Die vorgenommene Textstrukturierung entspreche den Notwendigkeiten eines klar strukturierten und damit für die Gerichte auch nutzbaren Gutachtens. Auch habe der Kostenbeamte eine Kopie für die Handakten des Sachverständigen nicht bei der Erstattung berücksichtigt. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus Entscheidungen von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergebe. Es sei unverständlich, dass das Hessische Landessozialgericht die für die ordnungsgemäße Erstellung eines Gutachtens zwingend erforderliche Kopie für die Handakte des Sachverständigen nicht mehr kostenmäßig übernehme. Weiter wandte sich der Antragsteller gegen die nicht vollständige Erstattung der geltend gemachten Portoauslagen und der Kosten für den Einsatz einer Hilfskraft. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Kostensenats werde nunmehr ein veränderter Zeitbedarf von 23,8 Stunden, aufgerundet auf 24 Stunden à 60,00 Euro, geltend gemacht. Ohne die Kürzungsmitteilung des Kostenbeamten sei er nicht in der Lage gewesen, seine viel zu niedrige fehlerhafte Abrechnung zu erkennen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Vergütung für das in dem Rechtsstreit L 4/12 RJ 769/02 erstattete orthopädische Gutachten vom 4. April 2005 auf insgesamt 1.776,87 Euro, hilfsweise, auf 1.080,87 Euro festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Vergütung auf 1.072,68 Euro, hilfsweise, auf 1.080,85 Euro festzusetzen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die vorgenommene Nachliquidation eines Zeitaufwandes von 10 Stunden erscheine nicht zulässig. Der Antragssteller habe seinen Vergütungsanspruch bereits mit der am 6. Mai 2005 eingegangenen Rechnung beziffert und eine Vergütung von 1.080,87 Euro verlangt. Im Rahmen der richterlichen Festsetzung wie auch im Falle einer nachträglichen Überprüfung der Vergütungsfeststellung im Verwaltungsweg durch den Urkundsbeamten könnten zwar Einzelpositionen über die dafür konkret beantragte Vergütung hinaus bis zur Höhe des Gesamtbetrages zuerkannt werden, jedoch bilde die Höhe des geltend gemachten Gesamtanspruchs die betragsmäßige Obergrenze, während das Gericht – unabhängig von den Anträgen der am Festsetzungsverfahren Beteiligten – nicht gehindert sei, die Vergütung insgesamt unter den vom Urkundsbeamten festgestellten Betrag festzusetzen. Im Übrigen sei die Erstattung der Kosten durch den Urkundsbeamten auf der Grundlage von 26 Standardseiten zutreffend. Mehrausfertigungen für die Handakten der Sachverständigen seien nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht gesondert erstattungsfähig. An Fax- und Portokosten stünden dem Antragsteller 7,32 Euro zu, für den Einsatz einer Hilfskraft könnten ausnahmsweise die berechneten 17,60 Euro gewährt werden.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie die Gerichtsakte L 4/12 RJ 769/02, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Auf den zulässigen Antrag ist die Vergütung des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit L 4/12 RJ 769/02 auf insgesamt 1.525,07 Euro festzusetzen.
Der Vergütungsanspruch des Antragstellers ist nicht auf die zunächst geltend gemachten 1.080,85 Euro zu begrenzen. Nach § 2 Abs. 1 JVEG ist der Anspruch auf Vergütung im Fall der schriftlichen Begutachtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei der Stelle zu stellen, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Eine Vergütung kann nur auf Antrag festgesetzt werden. Dabei beschränkt sich der Vergütungsanspruch grundsätzlich auf den im Antrag geltend gemachten Gesamtanspruch, auch wenn dem Berechtigten nach dem JVEG objektiv ein höherer Gesamtanspruch zustünde. Der Antragsteller hat zunächst innerhalb der gesetzlichen Frist eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.080,85 Euro in Rechnung gestellt und ebenfalls noch innerhalb der Frist seiner Vergütung neu berechnet und die ursprüngliche Rechnung ersetzt und nunmehr eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.776,87 Euro in Ansatz gebracht. Bei der Entscheidung über die Vergütung ist deshalb der Neuberechnungsbetrag maßgebend. Denn einem Vergütungsberechtigten ist es nach dem Gesetz nicht verwehrt, seinen Anspruch zu korrigieren und neu zu berechnen, solange die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG nicht verstrichen ist.
Vorliegend ist der Stundensatz von 60,00 Euro zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht auch der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Dagegen kann der Zeitaufwand nicht mit 24 Stunden in Ansatz gebracht werden. Vielmehr errechnet sich lediglich ein Zeitaufwand von aufgerundet 20,5 Stunden. Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen. Der Senat geht davon aus, dass den Angaben des Sachverständigen grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es besteht begründeter Anlass zur Nachprüfung. Das ist dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stehen. Es kommt hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gibt es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Die erbrachte gutachterliche Leistung für die kostenrechtliche Überprüfung wird grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte für Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens. Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" geht der Senat davon aus, dass ein Sachverständiger regelmäßig pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter durchsehen kann, um diese fachgerecht zur Verwertung aufzubereiten. Der Antragsteller hat hier einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden in Rechnung gestellt. Dem kann gefolgt werden, da ihm etwa 400 Blatt Akten übersandt worden waren. Für den Leistungsabschnitt "Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung" hatte der Antragsteller zunächst 2,5 Stunden in Rechnung gestellt, später jedoch mindestens 3 Stunden Zeitansatz für gerechtfertigt gehalten. Hier sieht der Senat keine Veranlassung, den ursprünglichen Zeitansatz von 2,5 Stunden auf 3 Stunden zu erhöhen, da für eine Änderung von Seiten des Antragstellers keine Begründung und keine Nachweise beigebracht worden sind. Für den Leistungsabschnitt "Beurteilung" sind 8,8 Stunden zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Kostensenats beträgt der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa 1 Stunde (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2005, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Kostensenats liegt eine entschädigungsfähige Standardseite vor, wenn sie mit 1.800 Anschlägen beschrieben ist. Das vorliegende Gutachten umfasst 45.419 Anschläge, aus denen sich dementsprechend zu vergütende 26 Standardseiten errechnen statt der vorgelegten 33 Gutachtensseiten. Dies bedeutet eine Unterbeschriftung von etwa 20 %. Die "Beurteilung" hat der Antragsteller auf 11 Seiten niedergelegt. Abzüglich von 20 % Unterbeschriftung ergeben sich 8,8 Seiten, für die ein Zeitaufwand von 8,8 Stunden vergütet wird. Auch für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur" des Gutachtens werden zur Errechnung des Zeitaufwandes Standardseiten mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt. Hier geht der Senat davon aus, dass ein Sachverständiger etwa 5 bis 6 Seiten pro Stunde diktieren und anschließend zur Korrektur durchsehen kann. Ausgehend von vorliegend 26 berücksichtigungsfähigen Standardseiten errechnet sich ein Zeitaufwand von 4,7 Stunden. Das Gesamtleistungshonorar beträgt damit 1.230,- Euro (4,5 + 2,5 + 8,8 + 4,7 = 20,5 Stunden à 60,- Euro).
Darüber hinaus hat der Antragsteller nach § 12 JVEG Anspruch auf Ersatz für besondere Aufwendungen, zu denen die Schreibkosten rechnen. Der Aufwendungsersatz beträgt danach 0,75 Euro je angefangene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung des Gutachtens. Hieraus errechnen sich unstreitig 34,50 Euro. Für die vom Gericht verlangten zwei Mehrausfertigungen sind auf der Grundlage der errechneten 26 Standardseiten gemäß § 7 Abs. 2 JVEG 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite zu ersetzen. Dies ergibt einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 25,30 Euro. Ein Ersatz der Kosten für eine Mehrausfertigung des Gutachtens, die der Sachverständige zu seinen Handakten nimmt, wird nach dem JVEG grundsätzlich nicht mehr gewährt.
Die Porto- und Faxkosten sind, wie vom Antragsteller geltend gemacht, in Höhe von 7,32 Euro zu ersetzen. Da sich der Antragsgegner vorliegend bereit erklärt hat, die Kosten für die eingesetzte Hilfskraft in Höhe der geltend gemachten 17,60 Euro zu übernehmen, lässt es der Senat dahingestellt, ob die Voraussetzungen für die Entschädigung einer Hilfskraft, wie im Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Antragssache des Antragstellers (Az. L 2 SF 64/05 R) bezeichnet, erfüllt sind.
Die Vergütung des Antragstellers berechnet sich nach alledem wie folgt:
Honorar 1.230,00 Euro
Schreibauslagen 34,50 Euro 25,30 Euro
Porto- und Faxkosten 7,32 Euro
Hilfskraft 17,60 Euro
1.314,72 Euro
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 210,35 Euro
Gesamtsumme: 1.525,07 Euro
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
In der Rentenversicherungsstreitsache B. B. gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 4/12 RJ 769/02) war der Antragsteller durch Beweisanordnung vom 31. Januar 2005 mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. Unter dem 4. April 2005 legte er ein auf 33 Seiten niedergeschriebenes Gutachten vor. Das Gutachten ging am 6. Mai 2005 beim Hessischen Landessozialgericht ein. Mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2005, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 6. Mai 2005, berechnete der Antragsteller für die Erstattung des Gutachtens eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.080,87 Euro auf der Grundlage von 14 Stunden à 60,00 Euro, Schreibgebühren, Portoauslagen, Kosten für Hilfskräfteeinsatz sowie Umsatzsteuer. Der Kostenbeamte errechnete eine Entschädigung in Höhe von 1.050,38 Euro. Er führte hierzu aus, das Gutachten umfasse 45.419 Anschläge. Diese Zahl sei durch 1.800 zu teilen, sodass 26 Seiten und 52 Durchschriften bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen seien. Auch sei eine Korrektur hinsichtlich der geltend gemachten Portokosten vorzunehmen. Die geltend gemachten Kosten für den Einsatz einer Hilfskraft (17,60 Euro) erstattete der Kostenbeamte nicht.
Am 13. Juli 2005 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. April 2005 (Az.: L 2/9 SF 82/04) sei die vom Kostenbeamten berechnete Kürzung der Schreibauslagen nicht gerechtfertigt. Die vorgenommene Textstrukturierung entspreche den Notwendigkeiten eines klar strukturierten und damit für die Gerichte auch nutzbaren Gutachtens. Auch habe der Kostenbeamte eine Kopie für die Handakten des Sachverständigen nicht bei der Erstattung berücksichtigt. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus Entscheidungen von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergebe. Es sei unverständlich, dass das Hessische Landessozialgericht die für die ordnungsgemäße Erstellung eines Gutachtens zwingend erforderliche Kopie für die Handakte des Sachverständigen nicht mehr kostenmäßig übernehme. Weiter wandte sich der Antragsteller gegen die nicht vollständige Erstattung der geltend gemachten Portoauslagen und der Kosten für den Einsatz einer Hilfskraft. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Kostensenats werde nunmehr ein veränderter Zeitbedarf von 23,8 Stunden, aufgerundet auf 24 Stunden à 60,00 Euro, geltend gemacht. Ohne die Kürzungsmitteilung des Kostenbeamten sei er nicht in der Lage gewesen, seine viel zu niedrige fehlerhafte Abrechnung zu erkennen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Vergütung für das in dem Rechtsstreit L 4/12 RJ 769/02 erstattete orthopädische Gutachten vom 4. April 2005 auf insgesamt 1.776,87 Euro, hilfsweise, auf 1.080,87 Euro festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Vergütung auf 1.072,68 Euro, hilfsweise, auf 1.080,85 Euro festzusetzen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die vorgenommene Nachliquidation eines Zeitaufwandes von 10 Stunden erscheine nicht zulässig. Der Antragssteller habe seinen Vergütungsanspruch bereits mit der am 6. Mai 2005 eingegangenen Rechnung beziffert und eine Vergütung von 1.080,87 Euro verlangt. Im Rahmen der richterlichen Festsetzung wie auch im Falle einer nachträglichen Überprüfung der Vergütungsfeststellung im Verwaltungsweg durch den Urkundsbeamten könnten zwar Einzelpositionen über die dafür konkret beantragte Vergütung hinaus bis zur Höhe des Gesamtbetrages zuerkannt werden, jedoch bilde die Höhe des geltend gemachten Gesamtanspruchs die betragsmäßige Obergrenze, während das Gericht – unabhängig von den Anträgen der am Festsetzungsverfahren Beteiligten – nicht gehindert sei, die Vergütung insgesamt unter den vom Urkundsbeamten festgestellten Betrag festzusetzen. Im Übrigen sei die Erstattung der Kosten durch den Urkundsbeamten auf der Grundlage von 26 Standardseiten zutreffend. Mehrausfertigungen für die Handakten der Sachverständigen seien nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht gesondert erstattungsfähig. An Fax- und Portokosten stünden dem Antragsteller 7,32 Euro zu, für den Einsatz einer Hilfskraft könnten ausnahmsweise die berechneten 17,60 Euro gewährt werden.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie die Gerichtsakte L 4/12 RJ 769/02, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Auf den zulässigen Antrag ist die Vergütung des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit L 4/12 RJ 769/02 auf insgesamt 1.525,07 Euro festzusetzen.
Der Vergütungsanspruch des Antragstellers ist nicht auf die zunächst geltend gemachten 1.080,85 Euro zu begrenzen. Nach § 2 Abs. 1 JVEG ist der Anspruch auf Vergütung im Fall der schriftlichen Begutachtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei der Stelle zu stellen, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Eine Vergütung kann nur auf Antrag festgesetzt werden. Dabei beschränkt sich der Vergütungsanspruch grundsätzlich auf den im Antrag geltend gemachten Gesamtanspruch, auch wenn dem Berechtigten nach dem JVEG objektiv ein höherer Gesamtanspruch zustünde. Der Antragsteller hat zunächst innerhalb der gesetzlichen Frist eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.080,85 Euro in Rechnung gestellt und ebenfalls noch innerhalb der Frist seiner Vergütung neu berechnet und die ursprüngliche Rechnung ersetzt und nunmehr eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.776,87 Euro in Ansatz gebracht. Bei der Entscheidung über die Vergütung ist deshalb der Neuberechnungsbetrag maßgebend. Denn einem Vergütungsberechtigten ist es nach dem Gesetz nicht verwehrt, seinen Anspruch zu korrigieren und neu zu berechnen, solange die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG nicht verstrichen ist.
Vorliegend ist der Stundensatz von 60,00 Euro zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht auch der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Dagegen kann der Zeitaufwand nicht mit 24 Stunden in Ansatz gebracht werden. Vielmehr errechnet sich lediglich ein Zeitaufwand von aufgerundet 20,5 Stunden. Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen. Der Senat geht davon aus, dass den Angaben des Sachverständigen grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es besteht begründeter Anlass zur Nachprüfung. Das ist dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stehen. Es kommt hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gibt es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Die erbrachte gutachterliche Leistung für die kostenrechtliche Überprüfung wird grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte für Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens. Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" geht der Senat davon aus, dass ein Sachverständiger regelmäßig pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter durchsehen kann, um diese fachgerecht zur Verwertung aufzubereiten. Der Antragsteller hat hier einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden in Rechnung gestellt. Dem kann gefolgt werden, da ihm etwa 400 Blatt Akten übersandt worden waren. Für den Leistungsabschnitt "Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung" hatte der Antragsteller zunächst 2,5 Stunden in Rechnung gestellt, später jedoch mindestens 3 Stunden Zeitansatz für gerechtfertigt gehalten. Hier sieht der Senat keine Veranlassung, den ursprünglichen Zeitansatz von 2,5 Stunden auf 3 Stunden zu erhöhen, da für eine Änderung von Seiten des Antragstellers keine Begründung und keine Nachweise beigebracht worden sind. Für den Leistungsabschnitt "Beurteilung" sind 8,8 Stunden zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Kostensenats beträgt der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa 1 Stunde (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2005, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Kostensenats liegt eine entschädigungsfähige Standardseite vor, wenn sie mit 1.800 Anschlägen beschrieben ist. Das vorliegende Gutachten umfasst 45.419 Anschläge, aus denen sich dementsprechend zu vergütende 26 Standardseiten errechnen statt der vorgelegten 33 Gutachtensseiten. Dies bedeutet eine Unterbeschriftung von etwa 20 %. Die "Beurteilung" hat der Antragsteller auf 11 Seiten niedergelegt. Abzüglich von 20 % Unterbeschriftung ergeben sich 8,8 Seiten, für die ein Zeitaufwand von 8,8 Stunden vergütet wird. Auch für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur" des Gutachtens werden zur Errechnung des Zeitaufwandes Standardseiten mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt. Hier geht der Senat davon aus, dass ein Sachverständiger etwa 5 bis 6 Seiten pro Stunde diktieren und anschließend zur Korrektur durchsehen kann. Ausgehend von vorliegend 26 berücksichtigungsfähigen Standardseiten errechnet sich ein Zeitaufwand von 4,7 Stunden. Das Gesamtleistungshonorar beträgt damit 1.230,- Euro (4,5 + 2,5 + 8,8 + 4,7 = 20,5 Stunden à 60,- Euro).
Darüber hinaus hat der Antragsteller nach § 12 JVEG Anspruch auf Ersatz für besondere Aufwendungen, zu denen die Schreibkosten rechnen. Der Aufwendungsersatz beträgt danach 0,75 Euro je angefangene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung des Gutachtens. Hieraus errechnen sich unstreitig 34,50 Euro. Für die vom Gericht verlangten zwei Mehrausfertigungen sind auf der Grundlage der errechneten 26 Standardseiten gemäß § 7 Abs. 2 JVEG 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite zu ersetzen. Dies ergibt einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 25,30 Euro. Ein Ersatz der Kosten für eine Mehrausfertigung des Gutachtens, die der Sachverständige zu seinen Handakten nimmt, wird nach dem JVEG grundsätzlich nicht mehr gewährt.
Die Porto- und Faxkosten sind, wie vom Antragsteller geltend gemacht, in Höhe von 7,32 Euro zu ersetzen. Da sich der Antragsgegner vorliegend bereit erklärt hat, die Kosten für die eingesetzte Hilfskraft in Höhe der geltend gemachten 17,60 Euro zu übernehmen, lässt es der Senat dahingestellt, ob die Voraussetzungen für die Entschädigung einer Hilfskraft, wie im Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Antragssache des Antragstellers (Az. L 2 SF 64/05 R) bezeichnet, erfüllt sind.
Die Vergütung des Antragstellers berechnet sich nach alledem wie folgt:
Honorar 1.230,00 Euro
Schreibauslagen 34,50 Euro 25,30 Euro
Porto- und Faxkosten 7,32 Euro
Hilfskraft 17,60 Euro
1.314,72 Euro
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 210,35 Euro
Gesamtsumme: 1.525,07 Euro
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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