L 3 VE 5/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 43 VS 8/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 5/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Am 16. September 1969 gegen 0:30 Uhr ging der Kläger die Treppe vom ersten Stock zum Erdgeschoss in der Kaserne in N. hinunter, rutschte aus und fiel die Treppe hinunter. Zuvor war bis gegen 23:00 Uhr an Land Alkohol getrunken worden, in welchem Umfang ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) wurde bei der ärztlichen Versorgung des Klägers nicht vorgenommen. Des Weiteren gibt es unterschiedliche Angaben darüber, ob der Kläger im Erdgeschoss auf den Dienstplan schauen oder zur Toilette gehen wollte. Der Kläger zog sich bei dem Sturz eine Luxationsfraktur des rechten Fußgelenkes mit Fraktur des Innenknöchels sowie eine Splitterfraktur der unteren Fibula zu. Mit Bescheid vom 24. März 1970 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG ab, weil nicht für eine Dauer von mindestens sechs Monaten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25 v.H. erreicht werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im März 2008 erstellte im Rahmen eines von dem Kläger betriebenen Rechtsstreits um eine Erwerbsminderungsrente der Orthopäde Dr. N1 ein Gutachten, in welchem im rechten Sprunggelenk eine deutliche Schwellung und wohl auch ein Erguss im oberen Sprunggelenk festgestellt wurde. Der rechte Fuß befände sich in einer Spitzfußstellung von 10°, in dieser Position bestehe Wackelsteifigkeit. Die MdE wäre derzeit mit 30 v.H. zu bewerten.

Am 7. April 2008 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung wegen der Fraktur des rechten Sprunggelenks. Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag, den sie als einen solchen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auslegte, ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich nicht um einen Dienstunfall, da der Kläger den Unfall während der von ihm frei gestalteten Freizeit erlitten habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009, zugestellt am 30. November 2009).

Mit der am 29. Dezember 2009 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei auf dem Weg zum Dienstplan die Treppe hinuntergestürzt und habe sich den Fuß gebrochen. Weitere Erinnerungen an das Unfallgeschehen habe er nicht mehr, da der Vorfall lange zurückliege. Die Treppe in der Kaserne sei gebohnert gewesen und das Treppenhaus breiter als in Privathäusern, hierin liege eine besondere Sturzgefahr. Das Sozialgericht hat in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, nach Auffassung des Gerichts seien hier wehrdiensteigentümliche Verhältnisse im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG anzunehmen. Es ist daraufhin ein Gutachten des Dr. N1 eingeholt worden, welcher am 31. Juli 2012 ausgeführt hat, im rechten Sprunggelenk des Klägers zeige sich eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes. Es bestehe eine Gangbildstörung im Sinne einer vermehrten Außenrotationsstellung des rechten Beines einschließlich des rechten Fußes, wobei der Fuß in der Standphase über den inneren Fußrand und nicht über den Vorfuß abgewickelt werde und die Muskulatur des rechten Beines sei im Seitenvergleich gegenüber links minderentwickelt. Neben einer Versteifung des oberen Sprunggelenkes in günstiger Stellung bestehe bei dem Kläger ein erheblicher Reizzustand der gesamten Sprunggelenksregion mit einem Umfangsplus von mittlerweile 3,5 cm im Knöchelbereich bei gleichzeitiger Umfangsminderung im Wadenbereich von 3,5 cm, so dass auch unter dem Aspekt der gleichzeitig bestehenden Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk sowie einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose bei Fehlstellung der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mit 30 einzuschätzen sei.

Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 4. Juni 2013 die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 1970 dem Kläger eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Höhe eines GdS von 30 ab dem 11. März 2008 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es handele sich nicht um einen Fall nach § 44 SGB X, sondern um eine erstmalige Entscheidung über die Frage, ob der Unfall des Klägers auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen beruhe. Dies sei nach Auffassung des Gerichts der Fall. Der Kläger sei als Soldat an seinen Standort gebunden gewesen. Dies gelte insbesondere für den Aufenthalt im Kasernenbereich auch während der Freizeit. Solange sich der Soldat nicht allein aus privaten Gründen in der Kaserne befinde, seien Unfälle in aller Regel den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht seien und keine Umstände vorlägen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss oder selbst geschaffene Gefahr. Eine selbst geschaffene Gefahrenlage könne dem Kläger nicht zugerechnet werden, da trotz des erfolgten Alkoholgenusses kein Zeuge von einem eingeschränkten Steuerungsvermögen des Klägers berichtet habe. Das Gericht gehe davon aus, dass die baulichen Gegebenheiten in der Kaserne für den Unfall verantwortlich gewesen seien.

Das Urteil ist der Beklagten am 14. Juni 2013 zugestellt worden. Mit der am 8. Juli 2013 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, der Bescheid vom 24. März 1970 habe eine Leistungsablehnung dargestellt, die nur nach § 44 SGB X zurückgenommen werden könne. Das Sozialgericht gehe auch fehl in der Annahme, wehrdiensteigentümliche Verhältnisse hätten zu dem Unfall des Klägers geführt. Wehrdiensteigentümlich bedeute, dass sich die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes eng verknüpften Lebensbedingungen deutlich von denen des Zivillebens abheben müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, der Treppensturz habe auch jederzeit im Zivilleben stattfinden können. Die behaupteten baulichen Gegebenheiten seien nicht festgestellt worden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger ohne Alkoholeinfluss nicht gestürzt wäre. Die von Zeugen bei der Befragung im Jahr 1970 angegebene Trinkmenge von 3,5 bis 4 l Bier habe eine BAK von 1,8 bis 2 Promille ergeben, was zu einer Verminderung des Steuerungsvermögens geführt haben dürfte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Kla- ge abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das SVG sei davon bestimmt, dem Betroffenen einen möglichst umfassenden Schutz in der Kasernensituation zu bieten. Die Behauptung der Beklagten, die genossene Biermenge sei ursächlich für den Treppensturz gewesen, werde bestritten. Die vernommenen Zeugen hätten erkennbare Auswirkungen des Alkoholgenusses verneint.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichts-gesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Versorgung nach dem SVG in Höhe eines GdS von 30 ab dem 11. März 2008 zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen der §§ 80 S. 1, 81 Abs. 1 i.V.m. § 9 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht vor. Insbesondere ist die Verletzung des Klägers nicht durch die "dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden" im Sinne des § 81 Abs. 1, 2. Alt. BVG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides um eine Entscheidung nach § 44 SGB X handelt, oder ob es sich um die erstmalige Ablehnung der Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung handelt. Der Wortlaut des Bescheides vom 24. März 1970 gibt hinsichtlich der Frage, ob eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt, nichts her, da sich der in diesem Bescheid verwendete Begriff der "gesundheitlichen Schädigung" lediglich auf den Eintritt eines Gesundheitsschadens als solchen, nicht jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes. Insofern spricht einiges dafür, dass mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE) ein ablehnender Leistungsbescheid vorliegt, der zu der "Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung planmäßig schweigt" und folglich auch insoweit als Ablehnung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 16.3.1994 - 9 RV 2/93 - juris).

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die gesundheitliche Schädigung des Klägers, die dieser unzweifelhaft erlitten hat, keine Wehrdienstbeschädigung darstellt, die zum Bezug einer Versorgung berechtigt.

Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine gesundheitliche Schädigung dann eine Wehrdienstbeschädigung, wenn der Gesundheitsschaden entweder durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Von diesen möglichen Anspruchsgrundlagen kommt im vorliegenden Fall allein die letztgenannte in Betracht. Denn offensichtlich handelte es sich bei dem Sturz auf der Treppe nicht um eine Wehrdienstverrichtung und auch nicht um einen "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittenen Unfall. Nach § 81 Abs. 1 SVG reicht nicht allein der zeitliche Zusammenhang mit dem Wehrdienst aus; Versorgung wird also nicht für einen "Unfall während des Wehrdienstes" gewährt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Unfall während der "Ausübung des Wehrdienstes" eingetreten ist, soll er zur Versorgung nach dem SVG führen. Damit muss das schädigende Ereignis in Ausübung einer Dienstverrichtung eingetreten sein, also z.B. beim Exerzieren, beim Marschieren, Wachestehen, Waffenreinigen usw., wobei freilich kein ursächlicher Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erforderlich ist. Demgegenüber liegt kein "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittener Unfall vor, wenn nur ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Wehrdienst besteht, der Soldat aber tatsächlich keinen Dienst ausgeübt hat.

Das Berufungsgericht kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Sturz des Klägers durch wehrdiensteigentümliche Umstände – zumindest gleichwertig neben anderen Ursachen – mitverursacht worden ist. Nach der im Recht der Kriegsopferversorgung maßgeblichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist wesentliche Ursache im Sinne des BVG diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen in der gleichen Weise, d.h. gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts; überwiegt die Bedeutung einer der Bedingungen, ist dagegen diese rechtlich alleinige Ursache.

Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Es handelt sich um eine Bestimmung, die Fälle erfassen soll, die nicht eigentlich dem Wehrdienst zuzurechnen sind, die aber gleichwohl einen versorgungs- würdigen Tatbestand darstellen, wobei die Betonung auf dem Wort "eigentümlich" liegt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Verhältnisse, die nur aus dem besonderen Milieu des Wehrdienstes her erklärbar sind und in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind. Es ist insoweit von bestehenden Unterschied zu normalen Umständen des Zivillebens auszugehen und es sind für das Vorliegen wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse außergewöhnliche Verhältnisse zu fordern, die den Eigenarten des Wehrdienstes entsprechen und über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgehen (BSG, Urteil vom 11.06.1974 – 9 RV 122/73 – juris). Mit diesem Tatbestand erfasst die Soldatenversorgung alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich unter anderem auch aus der besonderen Rechtsnatur des Wehrdienstverhältnisses mit seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben (§§ 6 ff. Soldatengesetz (SoldatenG)). Zum Vergleich sind die normalen Umstände und Verhaltensweisen sowie die durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben maßgebend, aus denen der Soldat durch die Ableistung des Wehrdienstes herausgerissen worden ist, es sei denn, der Einzelfall lege der Natur der Sache nach den Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (BSG, Urteil vom 8. August 1984 – 9a RV 37/83 – juris).

Das Ausrutschen auf einer Treppe beim Hinuntergehen stellt nach diesen Maßstäben für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der über die durchschnittlichen Gefährdungen des Zivillebens hinausginge. Dies gilt auch, soweit vom Kläger vorgetragen wurde, die Treppe sei "gebohnert" gewesen. Es ist gerichts- wenn nicht allgemeinkundig, dass bis weit in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein das Bohnern von Treppen nicht nur im öffentlichen Bereich sondern auch in Miets- und Privathäusern den üblichen Gepflogenheiten entsprach. Die damit möglicherweise verbundene erhöhte Rutschgefahr - die allerdings vorwiegend bei gerade frisch gebohnerten Untergründen gegeben war, was kurz nach Mitternacht auszuschließen sein dürfte - war damit im Zivilleben ebenso vorhanden und nicht dem Wehrdienst zuzuordnen. Die vom Kläger vorgetragene besondere Breite der Treppe mindert dabei eher die Unfallgefahr, weil breite Treppen in aller Regel zwei Handläufe sowie eine ausreichende Tiefe der Treppenstufen aufweisen. Dass es, wie der Kläger vorträgt "beim Apell häufiger Probleme gab, wenn die Soldaten zügiger die Treppe hinunter laufen mussten", ändert an dieser Einschätzung nichts, denn diese Soldaten befanden sich dann "in Ausübung des Wehrdienstes", was beim Kläger unzweifelhaft gerade nicht der Fall war, weshalb dieser auch keine Veranlassung hatte, die Treppe in erhöhter Geschwindigkeit hinunterzulaufen.

Anhaltspunkte dafür, dass die "baulichen Gegebenheiten" maßgeblich für den Unfall verantwortlich seien, gibt es folglich entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts nicht. Derartige besondere bauliche Gegebenheiten werden auch vom Kläger nicht behauptet, noch sind sie der Unfallanzeige oder der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu entnehmen. Der Zwang zum Aufenthalt in der Kaserne allein kann jedenfalls schon deshalb keine Wehrdiensteigentümlichkeit begründen, weil ansonsten eben doch ein rein zeitlicher Zusammenhang zum Wehrdienst ausreichend wäre, was indes – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist. Zu fordern ist in jedem Fall die wesentliche Mitverursachung durch bauliche Anlagen, Gelände, Gerätschaften oder in der Kaserne befindlichen Menschen. Eine solche Mitverursachung liegt hier indes nicht vor, denn die Benutzung einer Treppe mit der damit verbundenen allgemeinen Unfallgefahr ist - unabhängig davon, ob der Kläger die Toilette aufsuchen oder den Dienstplan einsehen wollte - keineswegs nur aus dem besonderen Milieu des Wehrdienstes her erklärbar. Auf die Frage, ob der Kläger, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, nicht verunfallt wäre, kommt es danach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts-streits in der Hauptsache.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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