Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 54/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 246/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR überseigt.
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.10.2014 - S 10 AL 54/13 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.07.2012 bis 24.09.2012 in Höhe von 17,16 EUR täglich. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ohne dass auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die
Erfolgsaussichten der Klage einzugehen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.07.2012 bis 24.09.2012 in Höhe von 17,16 EUR täglich. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ohne dass auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die
Erfolgsaussichten der Klage einzugehen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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