L 10 AL 16/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 4/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 16/15 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.01.2015 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung von Reisekosten in Höhe von insgesamt 57,50 EUR.

Der bei der Antragsgegnerin (Ag) ohne Leistungsbezug als arbeitssuchend gemeldete ASt sprach auf Einladung der Ag (Schreiben vom 03.12.2014) am 11.12.2014 in deren Dienststelle in Bayreuth vor. Im Anschluss an diesen Termin beantragte er die Erstattung von Reisekosten in Höhe von insgesamt 57,50 EUR (Fahrkosten: 10.- EUR; Verpflegung: 10.- EUR; Ausfall: 37,50 EUR). Mit Bescheid vom 16.12.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 bewilligte die Ag dem ASt die Fahrkosten in Höhe von 10.- EUR. Unter erstattungsfähigen Reiskosten iSd § 309 Abs 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien lediglich Fahrkosten zu verstehen. Für die Erstattung der darüber hinausgehenden Aufwendungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Mit einer Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) hat der ASt beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die geltend gemachten Kosten umgehend auszuzahlen. Er habe nur eine Erwerbsminderungsrente und sei auf die Zahlung angewiesen. Zudem sei der "Teamarbeiter" der Ag wegen verleumderischer Aussagen abzumahnen.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen. Einen förmlichen Antrag habe der ASt nicht gestellt. Dem Begehren, die geltend gemachten Kosten in Höhe von weiteren 47,50 EUR auszuzahlen, sei nicht zu entsprechen. Die Ag habe auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung (§ 309 Abs 4 SGB III) die dem ASt zustehenden Reisekosten erstattet. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes sei das Rechtsmittel der Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen.

Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Ag habe ihn unter einem grob falschen Status eingeladen. Er sei nicht Arbeitssuchender sondern Verletzter. Der Betrag von 47,50 EUR sei nebst Zinsen zu überweisen. Darüber hinaus sei die Ag zu verurteilen, eine förmliche Entschuldigung zu erstellen. Zudem sei der "Teamleiter" der Ag wegen schwerer Nötigung eines schwerbehinderten Menschen abzumahnen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Streitgegenstand, über den das SG mit seinem Beschluss vom 21.01.2015 entschieden hat, und wogegen sich der ASt mit seiner Beschwerde allein noch wendet, ist lediglich der Erstattungsanspruch in Bezug auf die vom ASt geltend gemachten Reisekosten in Höhe von weiteren 47,50 EUR.

Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.

Vorliegend begehrt der ASt lediglich die Auszahlung weiterer Reisekosten in Höhe von 47,50 EUR. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750.- EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Eine andere Betrachtungsweise in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das SG über den erstinstanzlichen Antrag des ASt, den "Teamarbeiter" der Ag wegen verleumderischer Aussagen abzumahnen, nicht entschieden hat. Dies hat der ASt im Rahmen seines Beschwerdevortrages nicht mehr problematisiert, sondern ein neues Begehren formuliert, indem er nun eine Abmahnung eines "Teamleiters" der Ag gefordert hat, weil er, der ASt, als schwerbehinderter Mensch von dem "Teamleiter" der Ag schwer genötigt worden sei. Unabhängig davon, dass beide Anträge nicht in statthafter Weise vor den Sozialgerichten verfolgt werden können und entsprechende Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben müssten, handelt es sich offenkundig um unterschiedliche Streitgegenstände. Bereits die unterschiedlichen Bezeichnungen "Teamarbeiter" und "Teamleiter" lassen den Schluss zu, dass es sich um personenverschiede Mitarbeiter einer unterschiedlichen Qualifikationsebene der Ag handelt. Zudem hat der ASt diesen Mitarbeitern der Ag auch verschiedene Verhaltensweisen zum Vorwurf gemacht. Angeblich habe ihn der "Teamarbeiter" verleumdet, wohingegen er vom "Teamleiter" der Ag genötigt worden sei. Dies zugrunde gelegt stellt das Begehren des ASt, einen "Teamleiter" der Ag wegen einer Nötigung abzumahnen, eine Antragsänderung (iSd § 99 SGG) dar, denn dieses Anliegen war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf das das SG eine Entscheidung hätte treffen können. Diese Antragsänderung ist jedoch unzulässig, denn es fehlt bereits an einem zulässigen Rechtsmittel. Eine Antragsänderung ist in der Rechtsmittelinstanz zwar unter denselben Bedingungen wie in einem erstinstanzlichen Verfahren möglich (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 99 Rn. 12); dies setzt jedoch voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Leitherer aaO), woran es vorliegend jedoch mangelt.

Gleiches gilt für das erstmals mit dem Beschwerdeverfahren vorgetragenen Begehren, die Ag habe eine Entschuldigung zu erstellen, denn dieses Anliegen hatte der ASt erstinstanzlich ebenfalls nicht geltend gemacht, so dass auch dieser Antrag als unzulässige Antragsänderung iSd § 99 SGG zu qualifizieren ist.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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