Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 1297/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 717/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Rentenversicherungsträger trägt die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung. Aus den Eintragungen im Kontenspiegel sowie einem aktenkundigen Erstattungsbescheid kann sich allerdings im Wege des Anscheinsbeweises ergeben, dass eine solche erfolgt ist.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B ... Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in Marokko gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.
Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr "versicherter Ehegatte" i.S.d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300
Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010 , L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.
Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in Marokko bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach Marokko nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.
Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.
Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B ... Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in Marokko gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.
Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr "versicherter Ehegatte" i.S.d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300
Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010 , L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.
Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in Marokko bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach Marokko nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.
Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.
Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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