Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1882/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3568/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der am 1971 geborene Kläger, der seinen Angaben zufolge zwischen 1988 und 1992 als Dreher, Lagerarbeiter und Schablonendrucker tätig war, absolvierte von 1992 bis 1995 eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und war anschließend bis 2003 als Maschineneinrichter beschäftigt. Anschließend war er zunächst arbeitslos, dann mehrere Monate selbständig tätig und dann erneut arbeitslos, wobei er zwischen Mai 2006 und August 2012 immer wieder geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausübte.
Vom 25.05. bis 29.06.2011 wurde der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Klinikum Bad B. unter den Diagnosen Anpassungsstörung, Panikstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronische obstruktive Lungenkrankheit und Binnenschädigung des Kniegelenks behandelt und mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen. Zu vermeiden seien häufiges Knien oder Hocken, häufige Überkopfarbeiten bzw. krafterfordernde Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe, Gefährdung durch inhalative Belastungen sowie Tätigkeiten im Dreischichtbetrieb.
Am 31.05.2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er mit anhaltenden körperlichen und vegetativen Beschwerden mit psychischer Überlagerung, Panikstörung, Sehneneinklemmung linke Schulter, Kniebinnenschaden und allergisch bedingte Atembeschwerden. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. , der den Kläger im September 2012 untersuchte, diagnostisch von einer Somatisierung (insbesondere mit somatoformen Schmerzen), einer kombinierten Persönlichkeitsvariante, (berichteten) Panikattacken sowie einer Anpassungsstörung ausging und den Kläger für fähig erachtete, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Verantwortung für Personen sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Internist Dr. S. , der den Kläger gleichermaßen im September 2012 untersuchte, fand von internistischer und allgemeinärztlicher Seite keine Hinweise auf schwerwiegende leistungseinschränkende Erkrankungen. Er beschrieb einen chronischen Nikotinabusus bei leichtgradiger obstruktiver Lungenerkrankung sowie Zustände nach operierter Meniskopathie am rechten Kniegelenk und operiertem Rotatorenmanschettendefekt im linken Schultergelenk, jeweils ohne wesentliche Restbeschwerden. Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers sodann mit der Begründung ab, er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher nicht erwerbsgemindert. Der dagegen eingelegte Widerspruch, der ohne Begründung blieb, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 zurückgewiesen.
Am 10.06.2013 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und das Bestehen von völliger Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Insoweit hat er sich auf das vorgelegte Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. bezogen, in dem dieser als Diagnosen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, ein depressives Syndrom und ein chronisches Schmerzsyndrom aufgeführt und im Übrigen angegeben hat, der Kläger sei auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig.
Das SG hat Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat in seiner Auskunft vom 26.07.2013 von regelmäßigen Vorstellungen des Klägers (zuletzt am 16.07.2013) und Klagen über rezidivierend auftretende anfallsartige Atemnot, chronisch anhaltende Schmerzen, körperliche Abgeschlagenheit und seelische Verstimmungszustände berichtet und weiter ausgeführt, hinsichtlich der erhobenen Befunde und der Leistungsbeurteilung stimme er mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten überein. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vollschichtig möglich, jedoch seien Arbeiten mit erhöhter Staubbelastung und erheblicher Stressbelastung zu vermeiden. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. eingeholt, das dieser auf der Grundlage der am 11.07.2013 erfolgten Untersuchung, die im Rahmen eines Gutachtensauftrags des Landessozialgericht C. in dem Verfahren L 6 SB 172/11 erfolgt war, erstattet hat. Der Sachverständige hat eine Somatisierungsstörung und einen Zustand nach Spielsucht diagnostiziert und den Kläger für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Nachtschicht und hohe konzentrative Leistungsanforderungen. Das reduzierte Leistungsvermögen hat er mit einer eingeschränkten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit begründet. Gegen die Leistungseinschätzung hat sich die Beklagte unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. N. gewandt, worauf das SG Dr. B. ergänzend angehört hat. In seiner entsprechenden Stellungnehme hat Dr. B. an seiner Leistungseinschätzung festgehalten und diese dahingehend erläutert, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit zwar in der Vergangenheit nur gering beeinträchtigt gewesen sei, jedoch mit der deutlichen Verschlimmerung der Lungenerkrankung "eine deutliche Interaktion von Lungenerkrankung und Somatisierungsstörung angenommen werden" müsse, die sich negativ auf das Leistungsvermögen auswirke. Hierzu hat sich im Rahmen einer weiteren Stellungnahme für die Beklagte nochmals Dr. N. geäußert.
Der Kläger hat schließlich das für das Amtsgericht Gemünden in dem vom Freistaat Bayern gegen ihn geführten Unterhaltsrechtsstreit von dem Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. F. erstattete arbeitsmedizinische Gutachten vom 17.09.2013 (Untersuchung am 26.07.2013) vorgelegt.
Mit Urteil vom 09.07.2014 hat das SG die in der mündlichen Verhandlung auf volle Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten könne. Es hat sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. und des Dr. S. sowie auf die Ausführungen des Dr. H. in seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge gestützt. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. B. hat es nicht für überzeugend erachtet. Nachdem Dr. B. psychopathologisch im Wesentlichen einen Normalbefund erhoben habe, sei eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht nachvollziehbar. Insbesondere lasse sich aus dem intensiven und starken Husten des Klägers bei der Anamneseerhebung, als er auf seine Lungenprobleme zu sprechen gekommen sei, auch keine deutliche Verschlimmerung der Lungenerkrankung ableiten. Diese Beobachtung zeige zusammen mit dem pulmologischen Befund des Dr. H. vom 06.03.2013 allenfalls den demonstrativen Charakter des Hustens auf, der ebenso wenig wie die eigenen Beschwerdeschilderungen des Klägers eine quantitative Leistungsminderung objektiv belegten. Schließlich beschreibe Dr. B. auch Auffälligkeiten bei den testpsychologischen Untersuchungen, die auf Selbstbeurteilungen beruhen. So habe das Beck Depressionsinventar, obwohl sich der erhobene klinische Befund im Wesentlichen unauffällig dargestellt habe, auf ein schweres depressives Syndrom hingewiesen. Soweit der Sachverständige diese Diskrepanz als Aggravation gewertet, diese aber als Teil der psychischen Störung gesehen habe, was mit Blick auf Flexibilität und Durchhaltefähigkeit das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als sechs Stunden täglich reduziere, überzeuge dies nicht. Auch aus dem in einem Unterhaltsrechtsstreit eingeholten Gutachten des Dr. F. lasse sich eine abweichende Beurteilung nicht ableiten. Soweit er seiner Beurteilung die Diagnose einer schweren Somatisierungsstörung zu Grunde lege, sei dies schon deshalb nicht plausibel, als er keinen diese Diagnose tragenden körperlichen oder psychischen Befund beschreibe. Eine Somatisierungsstörung in diesem Ausprägungsgrad hätten im Übrigen weder Dr. H. noch Dr. B. bestätigt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und eine grobe Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SG habe sich nicht mit dem Gutachten des Dr. B. beschäftigt und auch das weitere Gutachten des Amtsgerichts Gemünden nicht zur Kenntnis genommen. Statt dessen habe es auf lapidare, zeitlich zurückliegende und nicht nachvollziehbare Hausarztbefunde bzw. Verwaltungsgutachten zurückgegriffen, ohne eine weiteres unabhängiges Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
Der Kläger beantragt der Sache nach (entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht voll erwerbsgemindert, weshalb ihm auch eine entsprechende Erwerbsminderungsrente nicht zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er noch leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Knien oder Hocken, ohne häufige Arbeiten über Kopf bzw. unter Einsatz von Kraft über der Höhe des Schultergürtels, ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne über das normale Maß hinausgehende psychische Belastungen) verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen volle Erwerbsminderung nicht vorliegt. Der Senat teilt die entsprechende Leistungsbeurteilung des SG, das, gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. H. und des Dr. S. sowie die Auskunft des als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. H. unter Einbeziehung des Berichts des Internisten und Pneumologen Dr. H. vom 06.03.2013, die beim Kläger von orthopädischer, internistischer und nervenärztlicher Seite bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt und hieraus schlüssig und nachvollziehbar das oben näher beschriebene Leistungsvermögen abgeleitet hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, das SG habe sich nicht mit dem Gutachten des Dr. B. beschäftigt und auch das von Dr. F. für das Amtsgerichts Gemünden erstattete Gutachten nicht zur Kenntnis genommen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn wie die Entscheidungsgründe ab Seite 8 letzter Absatz bis Seite 10 erster Absatz hinlänglich dokumentieren, hat sich das SG intensiv mit diesen Gutachten beschäftigt, dargelegt, dass es den jeweils getroffenen Beurteilungen nicht zu folgen vermag und darüber hinaus auch ausführlich begründet, weshalb weder die Leistungsbeurteilung des Dr. B. noch die Einschätzung des Dr. F. überzeugend ist. Zutreffend hat es dabei insbesondere deutlich gemacht, dass sich mit dem von Dr. B. erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund - worauf Dr. N. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme hingewiesen hat - kein rentenrelevant vermindertes Leistungsvermögen begründen lässt, zumal gerade auch die von dem Sachverständigen insoweit für maßgeblich erachtete deutliche Verschlimmerung der Lungenerkrankung objektiv nicht vorliegt und sich im Übrigen auch auf Grund der Schilderungen des Klägers bzw. seines Verhaltens in der Untersuchungssituation nicht überzeugend begründen ließe.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger schon bei Klageerhebung eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, die weder durch das vorgelegte Attest des Dr. H. bestätigt worden ist - dies hat nur die bekannten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen -, noch durch die bei diesem vom SG dann eingeholte Auskunft als sachverständiger Zeuge. Vielmehr hat Dr. H. in seiner dem SG erteilten Auskunft, deren Grundlage zwei bis drei Arztkontakte monatlich seit 2013 und eine zuletzt am 16.07.2013 erfolgte Vorstellung gewesen sind, über keine seit der Begutachtung durch Dr. H. und Dr. S. veränderte Befundsituation berichtet und damit einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit September 2012 bestätigt und darüber hinaus eine rentenrelevante Leistungsminderung verneint. Er hat ferner den Arztbrief des Internisten und Pneumologen Dr. H. vom 06.03.2013 vorgelegt, in dem auf Grund der durchgeführten Untersuchungen eine leichtgradige chronische obstruktive Lungenerkrankung beschrieben ist, so dass sich gerade auch im Hinblick auf die Lungenerkrankung keine Anhaltspunkte für eine zwischen September 2012 und dem letzten Patientenkontakt am 16.07.2013 eingetretene deutliche Verschlimmerung ergeben. Dies belegt zugleich, dass der Sachverständige Dr. B. seiner Beurteilung zu Unrecht die Angaben des Klägers anlässlich der zuvor am 11.07.2013 erfolgten Untersuchung zu Grunde gelegt hat. Denn die von diesem vorgebrachte deutliche Verschlechterung der Lungenerkrankung hat gerade nicht vorgelegen.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin sieht, dass das SG von Amts wegen kein Gutachten eingeholt hat, obwohl es weder dem Sachverständigen Dr. B. noch der Einschätzung des Dr. F. gefolgt ist, verkennt er, dass allein der Umstand, dass hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens sich widersprechende Gutachten vorliegen, nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens zwingt (BSG, Beschluss vom 26.06.2001, B 2 U 83/01 B). Ein - neues - Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn das Gericht sich auf Grund der schon vorliegenden - prozessrechtlich verwertbaren - Gutachten keine hinreichend sichere Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bilden kann und die Einholung eines Gutachten insoweit erfolgversprechend ist (BSG, a.a.O.). Genau das Gegenteil ist hier der Fall gewesen. Denn das SG hat sich - wie im Übrigen auch der Senat - auf Grund der im Verwaltungsverfahren eingeholten und gerichtlich im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. H. und des Dr. S. sowie der Auskunft des behandelnden Arztes Dr. H. , aus der sich eine unverändert fortbestehende Befundsituation ergeben hat, davon überzeugt, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann. Im Hinblick auf das nicht überzeugende Gutachten des Dr. B. ist die Einholung eines weiteren Gutachtens daher nicht erforderlich gewesen. Ebenso wenig wie die übrigen Prozessordnungen sieht das SGG einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" vor (BSG, Beschluss vom 23.05.2006, B 13 RJ 272/05 B m.w.N.). Vielmehr ist das Gericht in der Würdigung der Sachverständigengutachten grundsätzlich frei und es kann deshalb auch ohne Einholung weiterer Gutachten von einem bereits eingeholten Gutachten abweichen (BSG, Beschluss vom 26.06.2001, B 2 U 83/01 B).
Nach alle dem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der am 1971 geborene Kläger, der seinen Angaben zufolge zwischen 1988 und 1992 als Dreher, Lagerarbeiter und Schablonendrucker tätig war, absolvierte von 1992 bis 1995 eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und war anschließend bis 2003 als Maschineneinrichter beschäftigt. Anschließend war er zunächst arbeitslos, dann mehrere Monate selbständig tätig und dann erneut arbeitslos, wobei er zwischen Mai 2006 und August 2012 immer wieder geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausübte.
Vom 25.05. bis 29.06.2011 wurde der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Klinikum Bad B. unter den Diagnosen Anpassungsstörung, Panikstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronische obstruktive Lungenkrankheit und Binnenschädigung des Kniegelenks behandelt und mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen. Zu vermeiden seien häufiges Knien oder Hocken, häufige Überkopfarbeiten bzw. krafterfordernde Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe, Gefährdung durch inhalative Belastungen sowie Tätigkeiten im Dreischichtbetrieb.
Am 31.05.2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er mit anhaltenden körperlichen und vegetativen Beschwerden mit psychischer Überlagerung, Panikstörung, Sehneneinklemmung linke Schulter, Kniebinnenschaden und allergisch bedingte Atembeschwerden. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. , der den Kläger im September 2012 untersuchte, diagnostisch von einer Somatisierung (insbesondere mit somatoformen Schmerzen), einer kombinierten Persönlichkeitsvariante, (berichteten) Panikattacken sowie einer Anpassungsstörung ausging und den Kläger für fähig erachtete, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Verantwortung für Personen sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Internist Dr. S. , der den Kläger gleichermaßen im September 2012 untersuchte, fand von internistischer und allgemeinärztlicher Seite keine Hinweise auf schwerwiegende leistungseinschränkende Erkrankungen. Er beschrieb einen chronischen Nikotinabusus bei leichtgradiger obstruktiver Lungenerkrankung sowie Zustände nach operierter Meniskopathie am rechten Kniegelenk und operiertem Rotatorenmanschettendefekt im linken Schultergelenk, jeweils ohne wesentliche Restbeschwerden. Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers sodann mit der Begründung ab, er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher nicht erwerbsgemindert. Der dagegen eingelegte Widerspruch, der ohne Begründung blieb, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 zurückgewiesen.
Am 10.06.2013 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und das Bestehen von völliger Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Insoweit hat er sich auf das vorgelegte Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. bezogen, in dem dieser als Diagnosen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, ein depressives Syndrom und ein chronisches Schmerzsyndrom aufgeführt und im Übrigen angegeben hat, der Kläger sei auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig.
Das SG hat Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat in seiner Auskunft vom 26.07.2013 von regelmäßigen Vorstellungen des Klägers (zuletzt am 16.07.2013) und Klagen über rezidivierend auftretende anfallsartige Atemnot, chronisch anhaltende Schmerzen, körperliche Abgeschlagenheit und seelische Verstimmungszustände berichtet und weiter ausgeführt, hinsichtlich der erhobenen Befunde und der Leistungsbeurteilung stimme er mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten überein. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vollschichtig möglich, jedoch seien Arbeiten mit erhöhter Staubbelastung und erheblicher Stressbelastung zu vermeiden. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. eingeholt, das dieser auf der Grundlage der am 11.07.2013 erfolgten Untersuchung, die im Rahmen eines Gutachtensauftrags des Landessozialgericht C. in dem Verfahren L 6 SB 172/11 erfolgt war, erstattet hat. Der Sachverständige hat eine Somatisierungsstörung und einen Zustand nach Spielsucht diagnostiziert und den Kläger für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien Nachtschicht und hohe konzentrative Leistungsanforderungen. Das reduzierte Leistungsvermögen hat er mit einer eingeschränkten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit begründet. Gegen die Leistungseinschätzung hat sich die Beklagte unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. N. gewandt, worauf das SG Dr. B. ergänzend angehört hat. In seiner entsprechenden Stellungnehme hat Dr. B. an seiner Leistungseinschätzung festgehalten und diese dahingehend erläutert, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit zwar in der Vergangenheit nur gering beeinträchtigt gewesen sei, jedoch mit der deutlichen Verschlimmerung der Lungenerkrankung "eine deutliche Interaktion von Lungenerkrankung und Somatisierungsstörung angenommen werden" müsse, die sich negativ auf das Leistungsvermögen auswirke. Hierzu hat sich im Rahmen einer weiteren Stellungnahme für die Beklagte nochmals Dr. N. geäußert.
Der Kläger hat schließlich das für das Amtsgericht Gemünden in dem vom Freistaat Bayern gegen ihn geführten Unterhaltsrechtsstreit von dem Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. F. erstattete arbeitsmedizinische Gutachten vom 17.09.2013 (Untersuchung am 26.07.2013) vorgelegt.
Mit Urteil vom 09.07.2014 hat das SG die in der mündlichen Verhandlung auf volle Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten könne. Es hat sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. und des Dr. S. sowie auf die Ausführungen des Dr. H. in seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge gestützt. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. B. hat es nicht für überzeugend erachtet. Nachdem Dr. B. psychopathologisch im Wesentlichen einen Normalbefund erhoben habe, sei eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht nachvollziehbar. Insbesondere lasse sich aus dem intensiven und starken Husten des Klägers bei der Anamneseerhebung, als er auf seine Lungenprobleme zu sprechen gekommen sei, auch keine deutliche Verschlimmerung der Lungenerkrankung ableiten. Diese Beobachtung zeige zusammen mit dem pulmologischen Befund des Dr. H. vom 06.03.2013 allenfalls den demonstrativen Charakter des Hustens auf, der ebenso wenig wie die eigenen Beschwerdeschilderungen des Klägers eine quantitative Leistungsminderung objektiv belegten. Schließlich beschreibe Dr. B. auch Auffälligkeiten bei den testpsychologischen Untersuchungen, die auf Selbstbeurteilungen beruhen. So habe das Beck Depressionsinventar, obwohl sich der erhobene klinische Befund im Wesentlichen unauffällig dargestellt habe, auf ein schweres depressives Syndrom hingewiesen. Soweit der Sachverständige diese Diskrepanz als Aggravation gewertet, diese aber als Teil der psychischen Störung gesehen habe, was mit Blick auf Flexibilität und Durchhaltefähigkeit das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als sechs Stunden täglich reduziere, überzeuge dies nicht. Auch aus dem in einem Unterhaltsrechtsstreit eingeholten Gutachten des Dr. F. lasse sich eine abweichende Beurteilung nicht ableiten. Soweit er seiner Beurteilung die Diagnose einer schweren Somatisierungsstörung zu Grunde lege, sei dies schon deshalb nicht plausibel, als er keinen diese Diagnose tragenden körperlichen oder psychischen Befund beschreibe. Eine Somatisierungsstörung in diesem Ausprägungsgrad hätten im Übrigen weder Dr. H. noch Dr. B. bestätigt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und eine grobe Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SG habe sich nicht mit dem Gutachten des Dr. B. beschäftigt und auch das weitere Gutachten des Amtsgerichts Gemünden nicht zur Kenntnis genommen. Statt dessen habe es auf lapidare, zeitlich zurückliegende und nicht nachvollziehbare Hausarztbefunde bzw. Verwaltungsgutachten zurückgegriffen, ohne eine weiteres unabhängiges Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
Der Kläger beantragt der Sache nach (entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht voll erwerbsgemindert, weshalb ihm auch eine entsprechende Erwerbsminderungsrente nicht zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er noch leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Knien oder Hocken, ohne häufige Arbeiten über Kopf bzw. unter Einsatz von Kraft über der Höhe des Schultergürtels, ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne über das normale Maß hinausgehende psychische Belastungen) verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen volle Erwerbsminderung nicht vorliegt. Der Senat teilt die entsprechende Leistungsbeurteilung des SG, das, gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. H. und des Dr. S. sowie die Auskunft des als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. H. unter Einbeziehung des Berichts des Internisten und Pneumologen Dr. H. vom 06.03.2013, die beim Kläger von orthopädischer, internistischer und nervenärztlicher Seite bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt und hieraus schlüssig und nachvollziehbar das oben näher beschriebene Leistungsvermögen abgeleitet hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, das SG habe sich nicht mit dem Gutachten des Dr. B. beschäftigt und auch das von Dr. F. für das Amtsgerichts Gemünden erstattete Gutachten nicht zur Kenntnis genommen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn wie die Entscheidungsgründe ab Seite 8 letzter Absatz bis Seite 10 erster Absatz hinlänglich dokumentieren, hat sich das SG intensiv mit diesen Gutachten beschäftigt, dargelegt, dass es den jeweils getroffenen Beurteilungen nicht zu folgen vermag und darüber hinaus auch ausführlich begründet, weshalb weder die Leistungsbeurteilung des Dr. B. noch die Einschätzung des Dr. F. überzeugend ist. Zutreffend hat es dabei insbesondere deutlich gemacht, dass sich mit dem von Dr. B. erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund - worauf Dr. N. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme hingewiesen hat - kein rentenrelevant vermindertes Leistungsvermögen begründen lässt, zumal gerade auch die von dem Sachverständigen insoweit für maßgeblich erachtete deutliche Verschlimmerung der Lungenerkrankung objektiv nicht vorliegt und sich im Übrigen auch auf Grund der Schilderungen des Klägers bzw. seines Verhaltens in der Untersuchungssituation nicht überzeugend begründen ließe.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger schon bei Klageerhebung eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, die weder durch das vorgelegte Attest des Dr. H. bestätigt worden ist - dies hat nur die bekannten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen -, noch durch die bei diesem vom SG dann eingeholte Auskunft als sachverständiger Zeuge. Vielmehr hat Dr. H. in seiner dem SG erteilten Auskunft, deren Grundlage zwei bis drei Arztkontakte monatlich seit 2013 und eine zuletzt am 16.07.2013 erfolgte Vorstellung gewesen sind, über keine seit der Begutachtung durch Dr. H. und Dr. S. veränderte Befundsituation berichtet und damit einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit September 2012 bestätigt und darüber hinaus eine rentenrelevante Leistungsminderung verneint. Er hat ferner den Arztbrief des Internisten und Pneumologen Dr. H. vom 06.03.2013 vorgelegt, in dem auf Grund der durchgeführten Untersuchungen eine leichtgradige chronische obstruktive Lungenerkrankung beschrieben ist, so dass sich gerade auch im Hinblick auf die Lungenerkrankung keine Anhaltspunkte für eine zwischen September 2012 und dem letzten Patientenkontakt am 16.07.2013 eingetretene deutliche Verschlimmerung ergeben. Dies belegt zugleich, dass der Sachverständige Dr. B. seiner Beurteilung zu Unrecht die Angaben des Klägers anlässlich der zuvor am 11.07.2013 erfolgten Untersuchung zu Grunde gelegt hat. Denn die von diesem vorgebrachte deutliche Verschlechterung der Lungenerkrankung hat gerade nicht vorgelegen.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin sieht, dass das SG von Amts wegen kein Gutachten eingeholt hat, obwohl es weder dem Sachverständigen Dr. B. noch der Einschätzung des Dr. F. gefolgt ist, verkennt er, dass allein der Umstand, dass hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens sich widersprechende Gutachten vorliegen, nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens zwingt (BSG, Beschluss vom 26.06.2001, B 2 U 83/01 B). Ein - neues - Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn das Gericht sich auf Grund der schon vorliegenden - prozessrechtlich verwertbaren - Gutachten keine hinreichend sichere Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bilden kann und die Einholung eines Gutachten insoweit erfolgversprechend ist (BSG, a.a.O.). Genau das Gegenteil ist hier der Fall gewesen. Denn das SG hat sich - wie im Übrigen auch der Senat - auf Grund der im Verwaltungsverfahren eingeholten und gerichtlich im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. H. und des Dr. S. sowie der Auskunft des behandelnden Arztes Dr. H. , aus der sich eine unverändert fortbestehende Befundsituation ergeben hat, davon überzeugt, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann. Im Hinblick auf das nicht überzeugende Gutachten des Dr. B. ist die Einholung eines weiteren Gutachtens daher nicht erforderlich gewesen. Ebenso wenig wie die übrigen Prozessordnungen sieht das SGG einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" vor (BSG, Beschluss vom 23.05.2006, B 13 RJ 272/05 B m.w.N.). Vielmehr ist das Gericht in der Würdigung der Sachverständigengutachten grundsätzlich frei und es kann deshalb auch ohne Einholung weiterer Gutachten von einem bereits eingeholten Gutachten abweichen (BSG, Beschluss vom 26.06.2001, B 2 U 83/01 B).
Nach alle dem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved