Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3277/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3933/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Hauptsacheverfahren (S 1 U 3277/14) streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen eines am 22.08.2012 erlittenen Arbeitsunfalls zusteht.
Der im Jahre 1979 geborene Kläger erlitt in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Gebäudereiniger am 22.08.2012 einem Sturz aus ca. 2,80 m Höhe. Er zog sich Prellungen des Schädels, des linken Hüftgelenkes sowie des Sacrums zu (Durchgangsarztbericht Professor Dr. L. vom 22.08.2012). Eine am 25.08.2012 durchgeführte Computertomographie zeigte außerdem eine Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 ohne Hinterkante (Bericht der Ärztin F. vom 25.08.2012). Arbeitsunfähigkeit bestand bis 27.11.2012. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 27.11.2012 fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.
Die Beklagte holte den Unfalluntersuchungsbericht der Präventionsabteilung (Herr L.) vom 23.11.2012 ein und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch Professor Dr. D ... Professor Dr. D. gelangte in seinem Gutachten vom 08.01.2013 zusammenfassend zu der Beurteilung, der Kläger habe sich bei dem Sturzereignis am 22.08.2012 neben Prellungen eine LWK1-Deckenplattenimpression zugezogen, die zwischenzeitlich knöchern konsolidiert sei. An Unfallfolgen bestünden noch eine geringfügige Bewegungseinschränkung der LWS mit geringfügigen lateralen Myogelosen und eine diskrete Minderung der Innenrotationsfähigkeit des linken Hüftgelenkes. Der Kläger sei weiterhin für die Tätigkeit als Gebäudereiniger befähigt. Die Beklagte nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten (insbesondere Professor Dr. L. 28.06.2013, 30.07.2013 und 25.11.2013 sowie Durchgangsärzte K./B. vom 26.05.2014 und 06.06.2014).
Mit Bescheid vom 14.01.2013 lehnte die Beklagte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls (geringfügige Bewegungseinschränkung des thoracolumbalen Übergangsbereichs der Lendenwirbelsäule mit geringfügigen lateralen Myogelosen und diskrete Minderung der Innenrotationsfähigkeit des linken Hüftgelenkes nach Deckenplattenimpressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers und verheilte Schädelprellung) einen Anspruch auf Rente ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013) erhob der Kläger beim SG Klage (S 13 U 1944/13), die mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2014 abgewiesen wurde. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung (L 9 U 1218/14) nahm er - durch seinen Prozessbevollmächtigten - zurück (Schriftsatz vom 30.04.2014).
Am 04.11.2013 machte der Kläger - durch seinen Prozessbevollmächtigten - bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend. Die Beklagte veranlasste den Reha-Plan vom 03.12.2013 (kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Mit Schreiben vom 09.12.2013 lehnte die Beklage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurückgewiesen wurde.
Am 10.06.2014 erhob der Kläger Klage beim SG und beantragte am 05.08.2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Er machte zur Begründung geltend, als Unfallfolge sei eine Verletzung des linken Kniegelenks nicht aufgenommen worden, die seinerzeit im Krankenhaus nicht festgestellt worden sei. Er habe eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten. Eine Fehlstatik der Wirbelsäule habe sich eingestellt. Die Verletzungen seien geeignet, ihn weiterhin stark zu belasten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in seinen ehemaligen Beruf als Gebäudereiniger. Er stütze sich auf die Begründung in dem Reha-Plan der Beklagten.
Mit Beschluss vom 08.08.2014 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei nicht gegeben.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.08.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger - durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 10.09.2014 eingelegte Beschwerde. Der Kläger macht zur Begründung geltend, hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 22.08.2012 sei er vom Pech verfolgt. Alles habe sich gegen ihn verschworen. Tatsächlich sei es leider so, dass er nach wie vor erhebliche Probleme habe und nicht in der Lage sei, seine alte Tätigkeit als Gebäudereiniger wieder aufzunehmen.
Die Beklagte ist der Beschwerde unter Vorlage des Zwischenberichtes der BG Unfallklinik T. vom 23.12.2014 entgegen getreten (Schriftsatz vom 05.03.2015).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Denn das SG hat nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte PKH verneint, vielmehr hat es den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; auch bedürfte eine Berufung in der Hauptsache weder der Zulassung noch hat das SG in der Sache durch Beschluss entschieden, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang im PKH-Verfahren auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen zur PKH-Gewährung nicht erfüllt, denn die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfte voraussichtlich nicht angenommen werden können, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden hat.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) u.a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ebenso wenig wie hinsichtlich des ebenfalls in § 26 Abs. 1 SGB VII geregelten Anspruchs auf Heilbehandlung ist hinsichtlich der Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausdrücklich geregelt, dass hierbei lediglich Folgen von Versicherungsfällen berücksichtigt werden dürfen. Dies ergibt sich jedoch aus der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden stringenten Orientierung am Kausalprinzip. Den oben zitierten Bestimmungen ist deshalb zu entnehmen, dass dem Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur zu gewähren sind, wenn er wegen der Folgen eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) oder deshalb, weil die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, seinen Arbeitsplatz verliert bzw. zu verlieren droht oder er seine bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann. Diese Voraussetzungen müssen durch die Folgen des Versicherungsfalls rechtlich wesentlich verursacht worden sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2009 - L 6 U 468/08 -, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen dürften beim Kläger - auch nach summarischer Prüfung des Senats - nicht erfüllt sein. Professor Dr. D. (Gutachten vom 08.01.2013), Professor Dr. L. (insbesondere Bericht vom 25.11.2013 an die Beklagte) und die Durchgangsärzte K./B. (Zwischenberichte vom 26.05.2014 und 06.06.2014) gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiterhin (uneingeschränkt) ausüben kann. Ihre übereinstimmende Ansicht erscheint im Hinblick auf die klinischen und radiologischen Befunde überzeugend. Nach den Beschreibungen von Professor Dr. D. in seinem Gutachten bestehen beim Kläger als verbliebene Unfallfolgen lediglich eine geringfügige Bewegungseinschränkung der LWS mit geringfügigen lateralen Myogelosen sowie eine diskrete Minderung der Innenrotationsfähigkeit des linken Hüftgelenkes bei sonst (beidseitig) freier Beweglichkeit. Dem entspricht der von den Durchgangsärzten K./B. im Zwischenbericht vom 26.05.2014 beschriebene Befund (Beweglichkeit mit FBA 8 cm sehr gut). Die Deckplattenimpressionsfraktur ist nach dem Zwischenbericht von Professor Dr. L. vom 28.06.2013 knöchern konsolidiert bei unauffälligem Kernspinbefund der BWS und LWS. Eine Höhenminderung der Wirbelkörper, ein NPP oder eine Spinalkanalstenose bestehen nicht. Diese Befunde werden im Übrigen durch den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zwischenbericht der BG Unfallklinik T. vom 23.12.2014 bestätigt. Eine Fehlstatik der Wirbelsäule dürfte nicht belegt sein. Danach dürften keine Unfallfolgen festzustellen sein, die plausibel machen, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann. Für die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden dürfte nach den vorliegenden Befunden kein ausreichendes medizinisches Korrelat bestehen. Soweit der Kläger geltend macht, als Unfallfolge sei eine Verletzung des linken Kniegelenks nicht aufgenommen worden, die seinerzeit im Krankenhaus nicht festgestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung der Erfolgsaussicht der Klage. Eine Verletzung des linken Kniegelenks durch den Unfall vom 22.08.2012 ist nirgends dokumentiert. Gegen eine unfallbedingte Kniegelenksverletzung spricht zudem, dass der Kläger zeitnah zum Unfallgeschehen bei ärztlichen Vorstellungen über Kniebeschwerden nicht geklagt, sondern erstmals im Widerspruchsschreiben vom 28.01.2013 eine Knieprellung mit verbliebenen Schmerzen als Unfallfolge geltend gemacht hat. Unabhängig davon dürfte der Kläger nach den Zwischenberichten der Durchgangsärzte K./B. vom 26.05.2014 und 06.06.2014 auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kniebeschwerden nicht gehindert sein, seine bisherige Tätigkeit uneingeschränkt weiter ausüben zu können. Dass der Kläger wegen der verbliebenen Unfallfolgen seinen Arbeitsplatz verloren hat, erscheint fernliegend und wird vom Kläger im Übrigen auch im Klage- und Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargetan. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Reha-Plan vom 03.12.2013 berufen, in dem davon ausgegangen wird, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Beklagten nicht bestünde. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt, wie sich auch seinem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt.
Gesichtspunkte, die Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geben, zeigt der Kläger nicht auf.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Hauptsacheverfahren (S 1 U 3277/14) streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen eines am 22.08.2012 erlittenen Arbeitsunfalls zusteht.
Der im Jahre 1979 geborene Kläger erlitt in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Gebäudereiniger am 22.08.2012 einem Sturz aus ca. 2,80 m Höhe. Er zog sich Prellungen des Schädels, des linken Hüftgelenkes sowie des Sacrums zu (Durchgangsarztbericht Professor Dr. L. vom 22.08.2012). Eine am 25.08.2012 durchgeführte Computertomographie zeigte außerdem eine Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 ohne Hinterkante (Bericht der Ärztin F. vom 25.08.2012). Arbeitsunfähigkeit bestand bis 27.11.2012. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 27.11.2012 fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.
Die Beklagte holte den Unfalluntersuchungsbericht der Präventionsabteilung (Herr L.) vom 23.11.2012 ein und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch Professor Dr. D ... Professor Dr. D. gelangte in seinem Gutachten vom 08.01.2013 zusammenfassend zu der Beurteilung, der Kläger habe sich bei dem Sturzereignis am 22.08.2012 neben Prellungen eine LWK1-Deckenplattenimpression zugezogen, die zwischenzeitlich knöchern konsolidiert sei. An Unfallfolgen bestünden noch eine geringfügige Bewegungseinschränkung der LWS mit geringfügigen lateralen Myogelosen und eine diskrete Minderung der Innenrotationsfähigkeit des linken Hüftgelenkes. Der Kläger sei weiterhin für die Tätigkeit als Gebäudereiniger befähigt. Die Beklagte nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten (insbesondere Professor Dr. L. 28.06.2013, 30.07.2013 und 25.11.2013 sowie Durchgangsärzte K./B. vom 26.05.2014 und 06.06.2014).
Mit Bescheid vom 14.01.2013 lehnte die Beklagte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls (geringfügige Bewegungseinschränkung des thoracolumbalen Übergangsbereichs der Lendenwirbelsäule mit geringfügigen lateralen Myogelosen und diskrete Minderung der Innenrotationsfähigkeit des linken Hüftgelenkes nach Deckenplattenimpressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers und verheilte Schädelprellung) einen Anspruch auf Rente ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013) erhob der Kläger beim SG Klage (S 13 U 1944/13), die mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2014 abgewiesen wurde. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung (L 9 U 1218/14) nahm er - durch seinen Prozessbevollmächtigten - zurück (Schriftsatz vom 30.04.2014).
Am 04.11.2013 machte der Kläger - durch seinen Prozessbevollmächtigten - bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend. Die Beklagte veranlasste den Reha-Plan vom 03.12.2013 (kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Mit Schreiben vom 09.12.2013 lehnte die Beklage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurückgewiesen wurde.
Am 10.06.2014 erhob der Kläger Klage beim SG und beantragte am 05.08.2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Er machte zur Begründung geltend, als Unfallfolge sei eine Verletzung des linken Kniegelenks nicht aufgenommen worden, die seinerzeit im Krankenhaus nicht festgestellt worden sei. Er habe eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten. Eine Fehlstatik der Wirbelsäule habe sich eingestellt. Die Verletzungen seien geeignet, ihn weiterhin stark zu belasten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in seinen ehemaligen Beruf als Gebäudereiniger. Er stütze sich auf die Begründung in dem Reha-Plan der Beklagten.
Mit Beschluss vom 08.08.2014 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei nicht gegeben.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.08.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger - durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 10.09.2014 eingelegte Beschwerde. Der Kläger macht zur Begründung geltend, hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 22.08.2012 sei er vom Pech verfolgt. Alles habe sich gegen ihn verschworen. Tatsächlich sei es leider so, dass er nach wie vor erhebliche Probleme habe und nicht in der Lage sei, seine alte Tätigkeit als Gebäudereiniger wieder aufzunehmen.
Die Beklagte ist der Beschwerde unter Vorlage des Zwischenberichtes der BG Unfallklinik T. vom 23.12.2014 entgegen getreten (Schriftsatz vom 05.03.2015).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Denn das SG hat nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte PKH verneint, vielmehr hat es den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; auch bedürfte eine Berufung in der Hauptsache weder der Zulassung noch hat das SG in der Sache durch Beschluss entschieden, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang im PKH-Verfahren auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen zur PKH-Gewährung nicht erfüllt, denn die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfte voraussichtlich nicht angenommen werden können, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden hat.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) u.a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ebenso wenig wie hinsichtlich des ebenfalls in § 26 Abs. 1 SGB VII geregelten Anspruchs auf Heilbehandlung ist hinsichtlich der Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausdrücklich geregelt, dass hierbei lediglich Folgen von Versicherungsfällen berücksichtigt werden dürfen. Dies ergibt sich jedoch aus der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden stringenten Orientierung am Kausalprinzip. Den oben zitierten Bestimmungen ist deshalb zu entnehmen, dass dem Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur zu gewähren sind, wenn er wegen der Folgen eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) oder deshalb, weil die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, seinen Arbeitsplatz verliert bzw. zu verlieren droht oder er seine bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann. Diese Voraussetzungen müssen durch die Folgen des Versicherungsfalls rechtlich wesentlich verursacht worden sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2009 - L 6 U 468/08 -, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen dürften beim Kläger - auch nach summarischer Prüfung des Senats - nicht erfüllt sein. Professor Dr. D. (Gutachten vom 08.01.2013), Professor Dr. L. (insbesondere Bericht vom 25.11.2013 an die Beklagte) und die Durchgangsärzte K./B. (Zwischenberichte vom 26.05.2014 und 06.06.2014) gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiterhin (uneingeschränkt) ausüben kann. Ihre übereinstimmende Ansicht erscheint im Hinblick auf die klinischen und radiologischen Befunde überzeugend. Nach den Beschreibungen von Professor Dr. D. in seinem Gutachten bestehen beim Kläger als verbliebene Unfallfolgen lediglich eine geringfügige Bewegungseinschränkung der LWS mit geringfügigen lateralen Myogelosen sowie eine diskrete Minderung der Innenrotationsfähigkeit des linken Hüftgelenkes bei sonst (beidseitig) freier Beweglichkeit. Dem entspricht der von den Durchgangsärzten K./B. im Zwischenbericht vom 26.05.2014 beschriebene Befund (Beweglichkeit mit FBA 8 cm sehr gut). Die Deckplattenimpressionsfraktur ist nach dem Zwischenbericht von Professor Dr. L. vom 28.06.2013 knöchern konsolidiert bei unauffälligem Kernspinbefund der BWS und LWS. Eine Höhenminderung der Wirbelkörper, ein NPP oder eine Spinalkanalstenose bestehen nicht. Diese Befunde werden im Übrigen durch den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zwischenbericht der BG Unfallklinik T. vom 23.12.2014 bestätigt. Eine Fehlstatik der Wirbelsäule dürfte nicht belegt sein. Danach dürften keine Unfallfolgen festzustellen sein, die plausibel machen, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann. Für die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden dürfte nach den vorliegenden Befunden kein ausreichendes medizinisches Korrelat bestehen. Soweit der Kläger geltend macht, als Unfallfolge sei eine Verletzung des linken Kniegelenks nicht aufgenommen worden, die seinerzeit im Krankenhaus nicht festgestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung der Erfolgsaussicht der Klage. Eine Verletzung des linken Kniegelenks durch den Unfall vom 22.08.2012 ist nirgends dokumentiert. Gegen eine unfallbedingte Kniegelenksverletzung spricht zudem, dass der Kläger zeitnah zum Unfallgeschehen bei ärztlichen Vorstellungen über Kniebeschwerden nicht geklagt, sondern erstmals im Widerspruchsschreiben vom 28.01.2013 eine Knieprellung mit verbliebenen Schmerzen als Unfallfolge geltend gemacht hat. Unabhängig davon dürfte der Kläger nach den Zwischenberichten der Durchgangsärzte K./B. vom 26.05.2014 und 06.06.2014 auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kniebeschwerden nicht gehindert sein, seine bisherige Tätigkeit uneingeschränkt weiter ausüben zu können. Dass der Kläger wegen der verbliebenen Unfallfolgen seinen Arbeitsplatz verloren hat, erscheint fernliegend und wird vom Kläger im Übrigen auch im Klage- und Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargetan. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Reha-Plan vom 03.12.2013 berufen, in dem davon ausgegangen wird, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Beklagten nicht bestünde. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt, wie sich auch seinem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt.
Gesichtspunkte, die Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geben, zeigt der Kläger nicht auf.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved