Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3496/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 446/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 446/15 NZB wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. Dezember 2014 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012, mit dem der Beklagte das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund einer Sanktion um monatlich 101,10 EUR gemindert hat. Damit ergibt sich für die Klägerin aus dem klagabweisenden Urteil keine Beschwer in Höhe von mehr als 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30 v. H. des maßgebenden Regelbedarfs, begrenzt auf den zustehenden Gesamtbetrag, wegen fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen entsprechend einer Eingliederungsvereinbarung streitig. Die insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine solche liegt insbesondere nicht darin, dass der Beklagte - nach der Behauptung der Klägerin - inhaltlich gleichartige oder ähnliche Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Weder dieser Umstand, noch der Verweis auf Vorbringen im Klageverfahren, weswegen die konkret getroffene Eingliederungsvereinbarung unwirksam sein soll, lässt eine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Die Klägerin verkennt im Übrigen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Dies wird von der Klägerin auch weder behauptet, noch substantiiert dargetan.
Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit die Klägerin behauptet, das SG sei nicht auf jedes ihrer Vorbringen eingegangen, ist festzustellen, dass das SG auf die entscheidungserheblichen Umstände eingegangen ist und zulässigerweise ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen hat. Soweit moniert wird, das SG habe im Tenor die Nichtzulassung der Berufung nicht ausgesprochen, stellt dies keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler dar.
Unabhängig davon, dass die Klägerin die von ihr angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht vorgelegt hat und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nachdem Hinderungsgründe und die nicht fristgerechte Vorlage entschuldigende Gründe weder dargetan, noch ersichtlich sind - bereits insofern abzulehnen ist (§ 73 a SGG, § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), hat die Rechtsverfolgung aus den o. g. Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG, § 114 ZPO) so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch insofern abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 446/15 NZB wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 19. Dezember 2014 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012, mit dem der Beklagte das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund einer Sanktion um monatlich 101,10 EUR gemindert hat. Damit ergibt sich für die Klägerin aus dem klagabweisenden Urteil keine Beschwer in Höhe von mehr als 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30 v. H. des maßgebenden Regelbedarfs, begrenzt auf den zustehenden Gesamtbetrag, wegen fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen entsprechend einer Eingliederungsvereinbarung streitig. Die insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine solche liegt insbesondere nicht darin, dass der Beklagte - nach der Behauptung der Klägerin - inhaltlich gleichartige oder ähnliche Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Weder dieser Umstand, noch der Verweis auf Vorbringen im Klageverfahren, weswegen die konkret getroffene Eingliederungsvereinbarung unwirksam sein soll, lässt eine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Die Klägerin verkennt im Übrigen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Dies wird von der Klägerin auch weder behauptet, noch substantiiert dargetan.
Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit die Klägerin behauptet, das SG sei nicht auf jedes ihrer Vorbringen eingegangen, ist festzustellen, dass das SG auf die entscheidungserheblichen Umstände eingegangen ist und zulässigerweise ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen hat. Soweit moniert wird, das SG habe im Tenor die Nichtzulassung der Berufung nicht ausgesprochen, stellt dies keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler dar.
Unabhängig davon, dass die Klägerin die von ihr angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht vorgelegt hat und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nachdem Hinderungsgründe und die nicht fristgerechte Vorlage entschuldigende Gründe weder dargetan, noch ersichtlich sind - bereits insofern abzulehnen ist (§ 73 a SGG, § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), hat die Rechtsverfolgung aus den o. g. Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG, § 114 ZPO) so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch insofern abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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