Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 VG 4394/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 552/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 15.01.1961 geborene Kläger begehrt wegen eines auf ihn am 10.05.2004 verübten tätlichen Angriffs Beschädigtenversorgung.
Der aus dem Kosovo stammende Kläger albanischer Volkszugehörigkeit war nach seiner Übersiedlung nach Deutschland zunächst in seinem erlernten Beruf als Schauspieler, danach seit Oktober 1998 bei dem Autohaus S. als Lagerist berufstätig. Dort versetzte ihm sein damaliger Arbeitskollege, der als Hausmeister tätige M. (M), ein Bosnier kroatischer Volkszugehörigkeit, am 10.05.2004 im Lager gegen 17.35 Uhr einen Faustschlag auf die Nase. Zeugen waren nicht zugegen. Die Beteiligten machten unterschiedliche Angaben zu Vorgeschichte, Hintergrund und Ablauf des Geschehens. Der Kläger war anschließend bis zum 31.01.2005 wegen einer depressiven Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt arbeitsunfähig. Er war bereits zuvor seit einem Unfall am 05.08.2003 seit November 2003 wegen schwerer reaktiver Depression in fachärztlicher Behandlung bei Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit am Morgen (Arztbrief Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 30.03.2004). Nach Auskunft des behandelnden Arztes hatte er Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und Schulden nicht abzahlen zu können. Antidepressiva brachten keine Besserung. Dr. T. hielt den Unfall vom 05.08.2003 für den Auslöser der Depression.
Der Kläger wurde zum 31.07.2004 ordentlich gekündigt. Nach dem Schreiben vom 24.03.2009 beruhte dies auf fehlender Leistung und massiver psychischer Instabilität; gegen ihn wurde, nachdem er Morddrohungen gegen den Mitarbeiter M ausgesprochen hatte, ein Hausverbot erteilt. Er machte sich nach erfolglosen Bewerbungen am 01.01.2006 selbständig in Parkettverlegung und Trockenbau, musste die Tätigkeit aber wegen Außenständen in Höhe von 25.000 Euro aufgeben, die ein Bauherr im August 2006 nicht zahlte. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er am 06.05.2006 einen Arbeitsunfall, als er eine Treppe hinunterstürzte. Beim Kläger ist vom 10.05.2004 bis 03.02.2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, vom 04.02.2005 bis 17.07.2006 von 30, vom 18.07.2006 bis 26.06.2007 von 50 und seit 27.06.2007 von 60 anerkannt. Wegen der nach dem Arbeitsunfall am 06.05.2006 aufgetretenen weiteren depressiven Episode absolvierte der Kläger im Januar/Februar 2007 eine Reha-Maßnahme in der K.-Klinik in St. B ... Dort wurde neben einer mittelgradigen depressiven Episode die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung wegen eines emotional-instabilen-narzisstischen-histrionischen Verarbeitungsmodus gestellt. In seinem Verhalten zeige sich persönlichkeitsbedingt eine Hervorhebung und Fixierung auf Beschwerden, andauerndes Verlangen nach deren Anerkennung, theatralisches Verhalten, Rigidität und Eigensinn, erhöhte Kränkbarkeit, Bedürfnis nach positiver Spiegelung und idealisierender Wahrnehmung, geringe Kritikfähigkeit, übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen. Therapieziel sei auch der verbesserte Umgang mit den bestehenden aggressiven Impulsen gewesen.
Der Kläger erstattete noch am 10.05.2004 Strafanzeige und gab an, er habe in die Werkstatt gehen müssen, in der sein Kollege M gesessen und telefoniert habe. Er habe Reifen einlagern wollen. Da die Tür zum Lager aber verschlossen gewesen sei, habe er "Scheiße!" gesagt. M habe ihn circa zwei Minuten später gefragt, was er von ihm wolle. Zuerst habe M einen Schlag mit dem Telefonhörer angedeutet, sei dann aber auf ihn zugekommen und habe ihn mit der rechten Faust einmal auf die Nase geschlagen. Danach sei er weggerannt und sodann zu Dr. H. gegangen. M sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2004 aus, der Kläger habe an einem Tor geklopft und laut aufgeschrien, er wolle "ihn tot machen" und "seine Mutter ficken". Er habe aber hierauf nicht reagiert und weiter telefoniert. Er habe nach dem Telefongespräch in einen anderen Raum gehen wollen, um die Türen zu schließen. Dort sei ihm der Kläger mit einem Metallstab in der Hand entgegengekommen. Er habe wieder gesagt, dass er "ihn tot machen" wolle. Er sei mit dem Metallstab auf ihn zugekommen, sei gezielt weiter in seine Richtung gegangen und habe ihn schlagen wollen. Er habe sodann den Kläger "in sein Gesicht geschubst". Anschließend habe er sich schnell gedreht, um zu flüchten. Daraufhin habe er dem Personalchef H. von dem Vorfall berichtet. Anschließend seien der Personalchef H., der Kollege Müller, er und der Kläger zum Tatort zurückgegangen. Auch dort habe der Kläger wieder gesagt, er "wolle ihn tot machen" und werde "seine Mutter ficken". Der Kollege M. führte in der Zeugenvernehmung vom 28.05.2004 aus, der Kläger sei in sein Büro gekommen und habe ihm seine blutende Nase gezeigt. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit M gekommen, in welcher auch gegenseitige Beleidigungen gefallen sein mussten. Als sich der Personalchef H., er, M und der Kläger zum Tatort begeben hätten, hätten sich M und der Kläger gegenseitig beschuldigt. M habe wohl erklärt, der Kläger habe in seine Richtung gehen wollen. Dabei sei es irgendwie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Während des Ablaufs müsse wohl der Kläger einen metallischen Gegenstand in der Hand gehabt haben. Offensichtlich habe der Kläger den M mit dem schweren metallischen Gegenstand angreifen wollen. Der Kläger habe bestätigt, er habe M mit den Worten "Ich bringe dich um!" oder "Ich mache dich tot!" bedroht. Er habe ferner eingestanden, zu M "Ich ficke deine Mutter!" gesagt zu haben. Der Personalchef H. gab in seiner Zeugenvernehmung vom 03.06.2004 an, M sei in der Werkstatt erschienen und habe einen sehr aufgelösten Eindruck gemacht. M habe gesagt, er würde wohl jetzt seinen Arbeitsplatz verlieren. M habe ihm gesagt, er sei durch den Kläger mit den Worten "Ich bringe dich um!" bedroht worden. Der Kläger habe hierbei einen großen Metallgegenstand in der Hand gehalten. Es habe sich um einen circa 10 kg schweren Schlegelhalter für einen Schredder gehandelt. Sodann habe M dem Kläger einen Faustschlag in das Gesicht verpasst. Daraufhin sei er mit dem Kollegen Müller, M und dem Kläger zum Tatort gegangen. Der Kläger habe die Vorwürfe abgestritten. M habe nun erklärt, der Kläger habe zu ihm "Ich ficke deine Mutter!" gesagt. Der Kläger habe eingeräumt, er habe irgendwie aggressiv gegen M vorgehen wollen. Hierbei habe er wohl noch das Metallstück in der Hand gehalten. Ferner habe er beim Kläger eine kleine, leicht blutende Wunde gesehen. Der Kläger gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.06.2004 an, er sei zuerst von M bedroht worden. Dieser habe zu ihm so etwas wie "Jetzt bist du dran!" gesagt. Außerdem habe er nicht ein Metallstück, sondern einen Autoreifen in der Hand gehabt. Mit Verfügung vom 17.06.2004 stellte die Staatsanwaltschaft F. das Verfahren mangels öffentlichen Interesses (Ermittlungsakten der Polizeidirektion E. - 2861/04 - und der Staatsanwaltschaft F. - x Js y/4), ebenso wie das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Bedrohung, ein.
Mit Schreiben vom 29.05.2004 kündigte der Arbeitgeber des Klägers dessen Arbeitsverhältnis zum 31.07.2004. In seiner Kündigungsschutzklage vom 23.02.2005 führte der Kläger aus, als er kniend einen Reifen habe einlagern wollen, habe ihn M mit den Worten "Was willst du von mir", "Was hast du gegen mich", "Ich werde dich heute erledigen!" angeblafft. Sodann habe M einen Schlag mit dem schnurlosen Telefon gegen ihn angedeutet. Danach habe M die linke Hand auf seine rechte Schulter mit den Worten "Wir sollten gut miteinander auskommen!" gelegt. Der Kläger habe hierzu geantwortet, "Ich will mit dir nichts zu tun haben, nichts Gutes und nichts Schlechtes!". Daraufhin habe M mit der rechten Faust auf seine Nase geschlagen.
Der Kläger beantragte am 13.05.2005 Beschädigtenversorgung. Als schädigendes Ereignis gab er "kränkende Körperverletzung mit Ansehensverlust und Arbeitsplatzverlust" an. Der Beklagte zog die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei und lehnte nach deren Auswertung mit Bescheid vom 30.01.2007 den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Die hierfür erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, sei nicht erfüllt. Eine derartige Angriffshandlung sei nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen nicht erwiesen. Vielmehr habe M geschildert, der Kläger habe ihn mit einem Metallstück bedroht und er habe sich dagegen nur zur Wehr gesetzt. Da somit Aussage gegen Aussage stehe und auch eine Notwehrlage zugunsten des M vorgelegen haben könne, könne ein entschädigungsfähiger Tatbestand nicht festgestellt werden.
Hiergegen legte der Kläger am 11.02.2007 Widerspruch ein und schilderte den Ablauf des Geschehens aus seiner Sicht.
Im Rahmen des gegen die zuständige Berufsgenossenschaft gerichteten Klageverfahrens beim Sozialgericht Freiburg (SG), Az. S 9 U 2935/07 führte M in seiner mündlichen Zeugenaussage erneut aus, der Kläger habe ihn beleidigt und ein Metallteil in seiner Hand gehabt, ehe er ihn weggeschoben habe und weggerannt sei. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern nur weggestoßen. Es sei auch nicht wahr, dass er dem Personalchef H. gesagt habe, er habe den Kläger geschlagen. Demgegenüber führte der Kläger am 15.07.2008 vor dem SG aus, M habe ihn plötzlich und ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geboxt. In dieser Situation habe er instinktiv mit der linken Hand nach einem Metallteil gegriffen, um sich notfalls zu verteidigen. Das SG hat mit Urteil vom 15.07.2008 die auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage abgewiesen. Es erschienen verschiedene Gründe und Anlässe für den Schlag des M sowie verschiedene unmittelbar vom Kläger vorgenommene Verrichtungen möglich. Die vom Kläger vorgetragene Variante, die allein den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen geeignet wäre, könne nicht als bewiesen angesehen werden. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 28.10.2009 (L 2 U j) zurück. Die Unerweislichkeit eines betrieblichen Zusammenhangs des Schlages des M gehe zu Lasten des Klägers. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16.03.2010 (B 2 U a B).
Nachdem der Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht F. mit Vergleich beendet worden war, machte der Kläger vor dem Arbeitsgericht im Klagewege Schadensersatz-forderungen gegen M geltend. Mit Urteil vom 04.04.2008 (4 Ca x/y) wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es führte unter anderem zur Begründung aus, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich. Dieser schildere einen angedeuteten Schlag mit dem Handy seitens des M. Sodann solle M die linke Hand auf seine Schulter gelegt haben und mit der rechten Faust, in der das Handy befindlich gewesen sein solle, zugeschlagen haben. Nachdem der Kläger hiergegen Berufung eingelegt hatte und das Landesarbeitsgericht B. am 25.03.2009 den Kläger und M angehört sowie den Personalchef H. und den Kollegen M. als Zeugen vernommen hatte, wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt (x Sa z). Danach zahlte M an den Kläger 1.250 Euro, die der Kläger vereinbarungsgemäß an eine Schule für Behinderte in E.-Wasser spendete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch nach Auswertung der Urteile und Sitzungsniederschriften der arbeits- und unfallversicherungs-rechtlichen Klage- und Berufungsverfahren zurück. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte stehe Aussage gegen Aussage. Neutrale Zeugen des Vorgangs gebe es nicht. Allein aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben könne ein bestimmter Tatablauf auch nicht festgestellt werden, da seinen Angaben kein erhöhter Beweiswert zukomme, so dass letztlich der Beweis für eine rechtswidrige Vorsatztat nicht erbracht worden sei. Somit sei die für die Gewährung von Beschädigtenversorgung erforderliche Anspruchsvoraussetzung, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2010 Klage beim SG erhoben. Er hat umfangreiche Stellungnahmen und ärztliche Unterlagen vorgelegt. Mit Urteil vom 15.11.2012 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen, da der genaue Tatablauf nicht aufklärbar sei und der insoweit beweispflichtige Kläger nicht beweisen könne, dass es sich bei dem Faustschlag des M auf seine Nase um einen rechtswidrigen tätlichen Angriff gehandelt habe. Es könnten nämlich Rechtfertigungsgründe im Sinne einer Notwehrlage vorgelegen haben, die die Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs mit der Faust entfallen lassen könnten. Dass nicht bewiesen werden könne, dass M nicht in Notwehr gehandelt habe, gehe zu Lasten des Klägers. Auch wenn dem Kläger der Beweis eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs und der Beweis, dass M nicht in Notwehr gehandelt habe, doch gelinge, so könnten Versagungsgründe vorliegen, weil es aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der schon seit längerem in ständigem Streit mit M stehende Kläger habe am Tattag durch beleidigende Äußerungen M derart gereizt, dass es deshalb zu dem Faustschlag gekommen sein könne. Zwar würde die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Versagungsgrund vorgelegen habe, grundsätzlich zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten gehen. Doch komme hier eine Umkehr der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers in Betracht, weil dieser offensichtlich das volle Tatgeschehen verschwiegen habe. Es seien nicht nur die Angaben des M insgesamt wenig konsistent und glaubhaft, sondern es bestünden auch Bedenken, dem Kläger in seiner Darstellung des Tatgeschehens zu folgen. Insbesondere erscheine es ausgeschlossen, dass der Kläger, an der verschlossenen Tür angekommen, nur den Ausdruck "Scheiße!" fallen gelassen und ansonsten schweigend den Umweg mit den Reifen angetreten haben solle, um sich dann, im Reifenlager angekommen, ebenso schweigend zu bücken, um den ersten Reifen einzulagern. Der Kläger müsse in der damaligen Situation bei weitem heftiger reagiert und zumindest weitere Beschimpfungen vom Stapel gelassen haben. Dies verschweige er aber.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.01.2013 zugestellte Urteil am 04.02.2013 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beweiswürdigung im Urteil des SG sei fehlerhaft. Es sei nicht zutreffend, dass es bereits vor dem Ereignis vom 10.05.2004 aus privaten, politischen oder ethnischen Gründen Konflikte mit M gegeben habe. Der Beklagte hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Aus den Angaben gegenüber dem Personalchef H., er werde nun seinen Job verlieren, lasse sich das Unrechtsbewusstsein des M erkennen. Sämtliche Zeugenaussagen seien darauf ausgelegt gewesen, ihn zu belasten, der im Verlauf seinen Arbeitsplatz verloren habe, während der M seinen noch habe. Im Übrigen habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass die ursprüngliche Provokation nicht vom Kläger, sondern von M ausgegangen sei, indem er ihm durch Verschließen der Werkstatttür bewusst und gewollt den kürzesten Weg zur Einlagerung der Reifen versperrt habe und ihn danach im Reifenlager aufgesucht, also erneut die Initiative ergriffen habe. Soweit das SG das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 2 OEG wegen möglicherweise verübter Beschimpfungen des Klägers offen gelassen habe, stehe dies im Widerspruch zur Annahme des SG, derartige unflätige Ausdrücke seien zwischen ihm und dem M gang und gäbe gewesen.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2012 und den Bescheid vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er am 10. Mai 2004 Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs mit der Schädigungsfolge einer depressiven Anpassungsstörung geworden ist und Versagungsgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt.
Der Senat hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.07.2013 abgelehnt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Instanzen, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. zu Az. Js x, die Prozessakten zu den Verfahren S x U y und L y U x sowie S o U b und L s U l, den Verwaltungsvorgang der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (2 Bände), die Schwerbehin-dertenakte, die Akten des Arbeitsgerichts F. zu Az. m Ca c und des Landesarbeitsgerichts B. zu Az. k Sa a verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 SGG und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 10.05.2004 als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) und damit die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist.
Nach § 1 Abs. 1 Satz OEG erhält, wer im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R SozR 4-3800 § 1 Nr. 20).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht, also auch das OEG, drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine volle Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Auch dem Vollbeweis können gewisse Restzweifel innewohnen, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG a.a.O. m.w.N.).
Nach § 15 KOVVfG sind Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Das gleiche gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die die schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG kommt daher auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (BSG a.a.O m.w.N.).
Nachdem unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden waren, ist vorliegend der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung anzuwenden.
Ausgehend hiervon hat der Kläger einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs auch zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Die strafrechtlichen, arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Ermittlungen hierzu sind umfassend gewesen und haben nicht eindeutig hervorgebracht, ob M bei seinem Schlag in Notwehr und damit gerechtfertigt gehandelt hat oder nicht. Das aufgrund der Strafanzeige gegen M eingeleitete Strafverfahren ist eingestellt worden. Das auf die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Sozialgerichtsverfahren ist in allen drei Instanzen erfolglos geblieben. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, können Rechtfertigungsgründe des M im Sinne einer Notwehrlage vorgelegen haben, die die Rechtswidrigkeit seines tätlichen Angriffs entfallen lassen können. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs ist Anspruchsvoraussetzung. Die Tatsache, dass nicht bewiesen werden kann, dass M nicht in Notwehr gehandelt hat, geht daher zu Lasten des Klägers. Der Personalchef H., der Kollege Müller, M und der Kläger sind mehrfach gehört worden und haben durchgehend unterschiedliche Versionen des streitigen Vorgangs geschildert. Der höchste Beweiswert kommt den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in zeitlicher Nähe zu dem maßgeblichen Ereignis gemachten Angaben zu. Dort hatte der M ausgesagt, der Kläger habe ihn mit einem Metallteil angegriffen und gedroht, ihn umzubringen. Daraufhin habe er ihn "geschubst" und sei geflohen. Die Zeugen H. und M., in deren Beisein der Kläger und M unmittelbar nach dem Ereignis dieses quasi nachgestellt haben, haben beide bekundet, es habe wohl ein Angriff des Klägers vorgelegen, gegen den der M sich verteidigt habe. Dementsprechend ging der vernehmende Beamte im Vermerk der Polizeidirektion E. vom 07.06.204 davon aus, dass der Faustschlag des M als Ausübung des Notwehrrechts zu sehen sein dürfte. Danach hält es der Senat zwar für möglich, dass der M den Kläger – nach vorangegangenen unflätigen Beleidigungen - zuerst angegriffen hat, aber nicht für wahrscheinlich. Mindestens genauso gut möglich ist nämlich, dass der Kläger den M mit einem Metallteil bedroht und dieser daraufhin dem Kläger zur Abwehr dieses Angriffs den Schlag ins Gesicht versetzt hat. Der Senat teilt die Einschätzung des SG (S v), das nach eingehender Befragung des Klägers und des M in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Klägers, zunächst von M durch das Nichtöffnen der Tür provoziert worden und danach in einem anderen Raum grundlos angegriffen worden zu sein, nicht überzeugend fand.
Eine weitere persönliche Einvernahme des Klägers im Berufungsverfahren war nicht erforderlich, da sich der Senat hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers der Auffassung des SG und der Ermittlungsbehörde, mithin der beiden Stellen, die den Kläger und M persönlich gehört haben, anschließt.
Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob Versagungsgründe nach § 2 OEG vorliegen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 15.01.1961 geborene Kläger begehrt wegen eines auf ihn am 10.05.2004 verübten tätlichen Angriffs Beschädigtenversorgung.
Der aus dem Kosovo stammende Kläger albanischer Volkszugehörigkeit war nach seiner Übersiedlung nach Deutschland zunächst in seinem erlernten Beruf als Schauspieler, danach seit Oktober 1998 bei dem Autohaus S. als Lagerist berufstätig. Dort versetzte ihm sein damaliger Arbeitskollege, der als Hausmeister tätige M. (M), ein Bosnier kroatischer Volkszugehörigkeit, am 10.05.2004 im Lager gegen 17.35 Uhr einen Faustschlag auf die Nase. Zeugen waren nicht zugegen. Die Beteiligten machten unterschiedliche Angaben zu Vorgeschichte, Hintergrund und Ablauf des Geschehens. Der Kläger war anschließend bis zum 31.01.2005 wegen einer depressiven Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt arbeitsunfähig. Er war bereits zuvor seit einem Unfall am 05.08.2003 seit November 2003 wegen schwerer reaktiver Depression in fachärztlicher Behandlung bei Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit am Morgen (Arztbrief Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 30.03.2004). Nach Auskunft des behandelnden Arztes hatte er Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und Schulden nicht abzahlen zu können. Antidepressiva brachten keine Besserung. Dr. T. hielt den Unfall vom 05.08.2003 für den Auslöser der Depression.
Der Kläger wurde zum 31.07.2004 ordentlich gekündigt. Nach dem Schreiben vom 24.03.2009 beruhte dies auf fehlender Leistung und massiver psychischer Instabilität; gegen ihn wurde, nachdem er Morddrohungen gegen den Mitarbeiter M ausgesprochen hatte, ein Hausverbot erteilt. Er machte sich nach erfolglosen Bewerbungen am 01.01.2006 selbständig in Parkettverlegung und Trockenbau, musste die Tätigkeit aber wegen Außenständen in Höhe von 25.000 Euro aufgeben, die ein Bauherr im August 2006 nicht zahlte. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er am 06.05.2006 einen Arbeitsunfall, als er eine Treppe hinunterstürzte. Beim Kläger ist vom 10.05.2004 bis 03.02.2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, vom 04.02.2005 bis 17.07.2006 von 30, vom 18.07.2006 bis 26.06.2007 von 50 und seit 27.06.2007 von 60 anerkannt. Wegen der nach dem Arbeitsunfall am 06.05.2006 aufgetretenen weiteren depressiven Episode absolvierte der Kläger im Januar/Februar 2007 eine Reha-Maßnahme in der K.-Klinik in St. B ... Dort wurde neben einer mittelgradigen depressiven Episode die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung wegen eines emotional-instabilen-narzisstischen-histrionischen Verarbeitungsmodus gestellt. In seinem Verhalten zeige sich persönlichkeitsbedingt eine Hervorhebung und Fixierung auf Beschwerden, andauerndes Verlangen nach deren Anerkennung, theatralisches Verhalten, Rigidität und Eigensinn, erhöhte Kränkbarkeit, Bedürfnis nach positiver Spiegelung und idealisierender Wahrnehmung, geringe Kritikfähigkeit, übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen. Therapieziel sei auch der verbesserte Umgang mit den bestehenden aggressiven Impulsen gewesen.
Der Kläger erstattete noch am 10.05.2004 Strafanzeige und gab an, er habe in die Werkstatt gehen müssen, in der sein Kollege M gesessen und telefoniert habe. Er habe Reifen einlagern wollen. Da die Tür zum Lager aber verschlossen gewesen sei, habe er "Scheiße!" gesagt. M habe ihn circa zwei Minuten später gefragt, was er von ihm wolle. Zuerst habe M einen Schlag mit dem Telefonhörer angedeutet, sei dann aber auf ihn zugekommen und habe ihn mit der rechten Faust einmal auf die Nase geschlagen. Danach sei er weggerannt und sodann zu Dr. H. gegangen. M sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2004 aus, der Kläger habe an einem Tor geklopft und laut aufgeschrien, er wolle "ihn tot machen" und "seine Mutter ficken". Er habe aber hierauf nicht reagiert und weiter telefoniert. Er habe nach dem Telefongespräch in einen anderen Raum gehen wollen, um die Türen zu schließen. Dort sei ihm der Kläger mit einem Metallstab in der Hand entgegengekommen. Er habe wieder gesagt, dass er "ihn tot machen" wolle. Er sei mit dem Metallstab auf ihn zugekommen, sei gezielt weiter in seine Richtung gegangen und habe ihn schlagen wollen. Er habe sodann den Kläger "in sein Gesicht geschubst". Anschließend habe er sich schnell gedreht, um zu flüchten. Daraufhin habe er dem Personalchef H. von dem Vorfall berichtet. Anschließend seien der Personalchef H., der Kollege Müller, er und der Kläger zum Tatort zurückgegangen. Auch dort habe der Kläger wieder gesagt, er "wolle ihn tot machen" und werde "seine Mutter ficken". Der Kollege M. führte in der Zeugenvernehmung vom 28.05.2004 aus, der Kläger sei in sein Büro gekommen und habe ihm seine blutende Nase gezeigt. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit M gekommen, in welcher auch gegenseitige Beleidigungen gefallen sein mussten. Als sich der Personalchef H., er, M und der Kläger zum Tatort begeben hätten, hätten sich M und der Kläger gegenseitig beschuldigt. M habe wohl erklärt, der Kläger habe in seine Richtung gehen wollen. Dabei sei es irgendwie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Während des Ablaufs müsse wohl der Kläger einen metallischen Gegenstand in der Hand gehabt haben. Offensichtlich habe der Kläger den M mit dem schweren metallischen Gegenstand angreifen wollen. Der Kläger habe bestätigt, er habe M mit den Worten "Ich bringe dich um!" oder "Ich mache dich tot!" bedroht. Er habe ferner eingestanden, zu M "Ich ficke deine Mutter!" gesagt zu haben. Der Personalchef H. gab in seiner Zeugenvernehmung vom 03.06.2004 an, M sei in der Werkstatt erschienen und habe einen sehr aufgelösten Eindruck gemacht. M habe gesagt, er würde wohl jetzt seinen Arbeitsplatz verlieren. M habe ihm gesagt, er sei durch den Kläger mit den Worten "Ich bringe dich um!" bedroht worden. Der Kläger habe hierbei einen großen Metallgegenstand in der Hand gehalten. Es habe sich um einen circa 10 kg schweren Schlegelhalter für einen Schredder gehandelt. Sodann habe M dem Kläger einen Faustschlag in das Gesicht verpasst. Daraufhin sei er mit dem Kollegen Müller, M und dem Kläger zum Tatort gegangen. Der Kläger habe die Vorwürfe abgestritten. M habe nun erklärt, der Kläger habe zu ihm "Ich ficke deine Mutter!" gesagt. Der Kläger habe eingeräumt, er habe irgendwie aggressiv gegen M vorgehen wollen. Hierbei habe er wohl noch das Metallstück in der Hand gehalten. Ferner habe er beim Kläger eine kleine, leicht blutende Wunde gesehen. Der Kläger gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.06.2004 an, er sei zuerst von M bedroht worden. Dieser habe zu ihm so etwas wie "Jetzt bist du dran!" gesagt. Außerdem habe er nicht ein Metallstück, sondern einen Autoreifen in der Hand gehabt. Mit Verfügung vom 17.06.2004 stellte die Staatsanwaltschaft F. das Verfahren mangels öffentlichen Interesses (Ermittlungsakten der Polizeidirektion E. - 2861/04 - und der Staatsanwaltschaft F. - x Js y/4), ebenso wie das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Bedrohung, ein.
Mit Schreiben vom 29.05.2004 kündigte der Arbeitgeber des Klägers dessen Arbeitsverhältnis zum 31.07.2004. In seiner Kündigungsschutzklage vom 23.02.2005 führte der Kläger aus, als er kniend einen Reifen habe einlagern wollen, habe ihn M mit den Worten "Was willst du von mir", "Was hast du gegen mich", "Ich werde dich heute erledigen!" angeblafft. Sodann habe M einen Schlag mit dem schnurlosen Telefon gegen ihn angedeutet. Danach habe M die linke Hand auf seine rechte Schulter mit den Worten "Wir sollten gut miteinander auskommen!" gelegt. Der Kläger habe hierzu geantwortet, "Ich will mit dir nichts zu tun haben, nichts Gutes und nichts Schlechtes!". Daraufhin habe M mit der rechten Faust auf seine Nase geschlagen.
Der Kläger beantragte am 13.05.2005 Beschädigtenversorgung. Als schädigendes Ereignis gab er "kränkende Körperverletzung mit Ansehensverlust und Arbeitsplatzverlust" an. Der Beklagte zog die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei und lehnte nach deren Auswertung mit Bescheid vom 30.01.2007 den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Die hierfür erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, sei nicht erfüllt. Eine derartige Angriffshandlung sei nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen nicht erwiesen. Vielmehr habe M geschildert, der Kläger habe ihn mit einem Metallstück bedroht und er habe sich dagegen nur zur Wehr gesetzt. Da somit Aussage gegen Aussage stehe und auch eine Notwehrlage zugunsten des M vorgelegen haben könne, könne ein entschädigungsfähiger Tatbestand nicht festgestellt werden.
Hiergegen legte der Kläger am 11.02.2007 Widerspruch ein und schilderte den Ablauf des Geschehens aus seiner Sicht.
Im Rahmen des gegen die zuständige Berufsgenossenschaft gerichteten Klageverfahrens beim Sozialgericht Freiburg (SG), Az. S 9 U 2935/07 führte M in seiner mündlichen Zeugenaussage erneut aus, der Kläger habe ihn beleidigt und ein Metallteil in seiner Hand gehabt, ehe er ihn weggeschoben habe und weggerannt sei. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern nur weggestoßen. Es sei auch nicht wahr, dass er dem Personalchef H. gesagt habe, er habe den Kläger geschlagen. Demgegenüber führte der Kläger am 15.07.2008 vor dem SG aus, M habe ihn plötzlich und ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geboxt. In dieser Situation habe er instinktiv mit der linken Hand nach einem Metallteil gegriffen, um sich notfalls zu verteidigen. Das SG hat mit Urteil vom 15.07.2008 die auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage abgewiesen. Es erschienen verschiedene Gründe und Anlässe für den Schlag des M sowie verschiedene unmittelbar vom Kläger vorgenommene Verrichtungen möglich. Die vom Kläger vorgetragene Variante, die allein den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen geeignet wäre, könne nicht als bewiesen angesehen werden. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 28.10.2009 (L 2 U j) zurück. Die Unerweislichkeit eines betrieblichen Zusammenhangs des Schlages des M gehe zu Lasten des Klägers. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16.03.2010 (B 2 U a B).
Nachdem der Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht F. mit Vergleich beendet worden war, machte der Kläger vor dem Arbeitsgericht im Klagewege Schadensersatz-forderungen gegen M geltend. Mit Urteil vom 04.04.2008 (4 Ca x/y) wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es führte unter anderem zur Begründung aus, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich. Dieser schildere einen angedeuteten Schlag mit dem Handy seitens des M. Sodann solle M die linke Hand auf seine Schulter gelegt haben und mit der rechten Faust, in der das Handy befindlich gewesen sein solle, zugeschlagen haben. Nachdem der Kläger hiergegen Berufung eingelegt hatte und das Landesarbeitsgericht B. am 25.03.2009 den Kläger und M angehört sowie den Personalchef H. und den Kollegen M. als Zeugen vernommen hatte, wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt (x Sa z). Danach zahlte M an den Kläger 1.250 Euro, die der Kläger vereinbarungsgemäß an eine Schule für Behinderte in E.-Wasser spendete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch nach Auswertung der Urteile und Sitzungsniederschriften der arbeits- und unfallversicherungs-rechtlichen Klage- und Berufungsverfahren zurück. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte stehe Aussage gegen Aussage. Neutrale Zeugen des Vorgangs gebe es nicht. Allein aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben könne ein bestimmter Tatablauf auch nicht festgestellt werden, da seinen Angaben kein erhöhter Beweiswert zukomme, so dass letztlich der Beweis für eine rechtswidrige Vorsatztat nicht erbracht worden sei. Somit sei die für die Gewährung von Beschädigtenversorgung erforderliche Anspruchsvoraussetzung, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2010 Klage beim SG erhoben. Er hat umfangreiche Stellungnahmen und ärztliche Unterlagen vorgelegt. Mit Urteil vom 15.11.2012 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen, da der genaue Tatablauf nicht aufklärbar sei und der insoweit beweispflichtige Kläger nicht beweisen könne, dass es sich bei dem Faustschlag des M auf seine Nase um einen rechtswidrigen tätlichen Angriff gehandelt habe. Es könnten nämlich Rechtfertigungsgründe im Sinne einer Notwehrlage vorgelegen haben, die die Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs mit der Faust entfallen lassen könnten. Dass nicht bewiesen werden könne, dass M nicht in Notwehr gehandelt habe, gehe zu Lasten des Klägers. Auch wenn dem Kläger der Beweis eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs und der Beweis, dass M nicht in Notwehr gehandelt habe, doch gelinge, so könnten Versagungsgründe vorliegen, weil es aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der schon seit längerem in ständigem Streit mit M stehende Kläger habe am Tattag durch beleidigende Äußerungen M derart gereizt, dass es deshalb zu dem Faustschlag gekommen sein könne. Zwar würde die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Versagungsgrund vorgelegen habe, grundsätzlich zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten gehen. Doch komme hier eine Umkehr der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers in Betracht, weil dieser offensichtlich das volle Tatgeschehen verschwiegen habe. Es seien nicht nur die Angaben des M insgesamt wenig konsistent und glaubhaft, sondern es bestünden auch Bedenken, dem Kläger in seiner Darstellung des Tatgeschehens zu folgen. Insbesondere erscheine es ausgeschlossen, dass der Kläger, an der verschlossenen Tür angekommen, nur den Ausdruck "Scheiße!" fallen gelassen und ansonsten schweigend den Umweg mit den Reifen angetreten haben solle, um sich dann, im Reifenlager angekommen, ebenso schweigend zu bücken, um den ersten Reifen einzulagern. Der Kläger müsse in der damaligen Situation bei weitem heftiger reagiert und zumindest weitere Beschimpfungen vom Stapel gelassen haben. Dies verschweige er aber.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.01.2013 zugestellte Urteil am 04.02.2013 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beweiswürdigung im Urteil des SG sei fehlerhaft. Es sei nicht zutreffend, dass es bereits vor dem Ereignis vom 10.05.2004 aus privaten, politischen oder ethnischen Gründen Konflikte mit M gegeben habe. Der Beklagte hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Aus den Angaben gegenüber dem Personalchef H., er werde nun seinen Job verlieren, lasse sich das Unrechtsbewusstsein des M erkennen. Sämtliche Zeugenaussagen seien darauf ausgelegt gewesen, ihn zu belasten, der im Verlauf seinen Arbeitsplatz verloren habe, während der M seinen noch habe. Im Übrigen habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass die ursprüngliche Provokation nicht vom Kläger, sondern von M ausgegangen sei, indem er ihm durch Verschließen der Werkstatttür bewusst und gewollt den kürzesten Weg zur Einlagerung der Reifen versperrt habe und ihn danach im Reifenlager aufgesucht, also erneut die Initiative ergriffen habe. Soweit das SG das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 2 OEG wegen möglicherweise verübter Beschimpfungen des Klägers offen gelassen habe, stehe dies im Widerspruch zur Annahme des SG, derartige unflätige Ausdrücke seien zwischen ihm und dem M gang und gäbe gewesen.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2012 und den Bescheid vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er am 10. Mai 2004 Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs mit der Schädigungsfolge einer depressiven Anpassungsstörung geworden ist und Versagungsgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt.
Der Senat hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.07.2013 abgelehnt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Instanzen, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. zu Az. Js x, die Prozessakten zu den Verfahren S x U y und L y U x sowie S o U b und L s U l, den Verwaltungsvorgang der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (2 Bände), die Schwerbehin-dertenakte, die Akten des Arbeitsgerichts F. zu Az. m Ca c und des Landesarbeitsgerichts B. zu Az. k Sa a verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 SGG und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 10.05.2004 als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) und damit die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist.
Nach § 1 Abs. 1 Satz OEG erhält, wer im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R SozR 4-3800 § 1 Nr. 20).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht, also auch das OEG, drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine volle Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Auch dem Vollbeweis können gewisse Restzweifel innewohnen, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG a.a.O. m.w.N.).
Nach § 15 KOVVfG sind Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Das gleiche gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die die schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG kommt daher auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (BSG a.a.O m.w.N.).
Nachdem unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden waren, ist vorliegend der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung anzuwenden.
Ausgehend hiervon hat der Kläger einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs auch zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Die strafrechtlichen, arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Ermittlungen hierzu sind umfassend gewesen und haben nicht eindeutig hervorgebracht, ob M bei seinem Schlag in Notwehr und damit gerechtfertigt gehandelt hat oder nicht. Das aufgrund der Strafanzeige gegen M eingeleitete Strafverfahren ist eingestellt worden. Das auf die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Sozialgerichtsverfahren ist in allen drei Instanzen erfolglos geblieben. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, können Rechtfertigungsgründe des M im Sinne einer Notwehrlage vorgelegen haben, die die Rechtswidrigkeit seines tätlichen Angriffs entfallen lassen können. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs ist Anspruchsvoraussetzung. Die Tatsache, dass nicht bewiesen werden kann, dass M nicht in Notwehr gehandelt hat, geht daher zu Lasten des Klägers. Der Personalchef H., der Kollege Müller, M und der Kläger sind mehrfach gehört worden und haben durchgehend unterschiedliche Versionen des streitigen Vorgangs geschildert. Der höchste Beweiswert kommt den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in zeitlicher Nähe zu dem maßgeblichen Ereignis gemachten Angaben zu. Dort hatte der M ausgesagt, der Kläger habe ihn mit einem Metallteil angegriffen und gedroht, ihn umzubringen. Daraufhin habe er ihn "geschubst" und sei geflohen. Die Zeugen H. und M., in deren Beisein der Kläger und M unmittelbar nach dem Ereignis dieses quasi nachgestellt haben, haben beide bekundet, es habe wohl ein Angriff des Klägers vorgelegen, gegen den der M sich verteidigt habe. Dementsprechend ging der vernehmende Beamte im Vermerk der Polizeidirektion E. vom 07.06.204 davon aus, dass der Faustschlag des M als Ausübung des Notwehrrechts zu sehen sein dürfte. Danach hält es der Senat zwar für möglich, dass der M den Kläger – nach vorangegangenen unflätigen Beleidigungen - zuerst angegriffen hat, aber nicht für wahrscheinlich. Mindestens genauso gut möglich ist nämlich, dass der Kläger den M mit einem Metallteil bedroht und dieser daraufhin dem Kläger zur Abwehr dieses Angriffs den Schlag ins Gesicht versetzt hat. Der Senat teilt die Einschätzung des SG (S v), das nach eingehender Befragung des Klägers und des M in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Klägers, zunächst von M durch das Nichtöffnen der Tür provoziert worden und danach in einem anderen Raum grundlos angegriffen worden zu sein, nicht überzeugend fand.
Eine weitere persönliche Einvernahme des Klägers im Berufungsverfahren war nicht erforderlich, da sich der Senat hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers der Auffassung des SG und der Ermittlungsbehörde, mithin der beiden Stellen, die den Kläger und M persönlich gehört haben, anschließt.
Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob Versagungsgründe nach § 2 OEG vorliegen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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