Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 376/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 854/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 854/15 ER-B wird abgelehnt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat zu Recht den Erlass einer Anordnung, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Februar 2015 gegen den Bescheid vom 26. Januar 2015 angeordnet wird, abgelehnt. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese ist auch ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden.
Auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG rechtfertigen könnten. Der Bescheid vom 26. Januar 2015 erweist sich sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat erneut gegen die Pflichten aus dem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt vom 4. August 2014 verstoßen. Im November 2014 hat der Beschwerdeführer erneut keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen. Auf seine Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer in ausreichender und verständlicher Form hingewiesen worden (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Januar 2015, L 7 AS 5228/14 ER-B betreffend den Sanktionszeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015). Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe den Begriff des "sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" nicht verstanden, ist nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer wurden zur Existenzsicherung im Sanktionszeitraum Sachleistungen bewilligt, die dieser auch in Anspruch genommen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich somit nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Da somit eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren nicht besteht, lehnt der Senat auch den Antrag von Bewilligung von PKH ab.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 854/15 ER-B wird abgelehnt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat zu Recht den Erlass einer Anordnung, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Februar 2015 gegen den Bescheid vom 26. Januar 2015 angeordnet wird, abgelehnt. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese ist auch ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden.
Auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG rechtfertigen könnten. Der Bescheid vom 26. Januar 2015 erweist sich sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat erneut gegen die Pflichten aus dem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt vom 4. August 2014 verstoßen. Im November 2014 hat der Beschwerdeführer erneut keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen. Auf seine Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer in ausreichender und verständlicher Form hingewiesen worden (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Januar 2015, L 7 AS 5228/14 ER-B betreffend den Sanktionszeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015). Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe den Begriff des "sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" nicht verstanden, ist nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer wurden zur Existenzsicherung im Sanktionszeitraum Sachleistungen bewilligt, die dieser auch in Anspruch genommen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich somit nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Da somit eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren nicht besteht, lehnt der Senat auch den Antrag von Bewilligung von PKH ab.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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