Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 3493/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2230/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht aus einmal gezahlten Kapitalleistungen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Grunde nach.
Der im Februar 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Im Januar bzw. Dezember 2012 wurde die Beklagte über die Auszahlung von einmaligen Versorgungsbezügen der H. G. L. AG in Höhe von 4.305,41 EUR zum 01.01.2012 bzw. 41.399,37 EUR zum 01.10.2012 unterrichtet.
Mit Schreiben vom 07.05.2012 und vom 09.01.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen grundsätzlich für 10 Jahre beitragspflichtig seien. Solange das Arbeitsentgelt des Klägers die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze, dies seien im Jahr 2013 monatlich 3.937,50 EUR, übersteige, seien keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.
Seinen dagegen unter dem 03.02.2013 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. dahingehend, die ausgezahlte Direktversicherung sei während der gesamten Laufzeit ausschließlich von ihm bezahlt worden. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber sei kein Cent gezahlt worden. Die Versicherungsbeiträge seien von ihm aus versteuertem und versichertem Gehalt privat bezahlt worden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowohl des Grundgesetzes als auch der europäischen Gesetzgebung, wenn er jetzt für sein eigenes Geld nochmals Versicherungsbeiträge bezahlen könne. Dies käme einer Enteignung gleich, insbesondere auch deshalb, weil die bezahlten Versicherungsbeiträge niemals als Vorsorgeaufwendungen angerechnet worden seien. Der Gleichheitsgrundsatz sei schon dadurch verletzt, dass andere Policen-Inhaber von Lebensversicherungen von Auszahlungsbeträgen keine Krankenversicherung bezahlen müssten.
Die Beklagte holte bei der H.-G. Auskünfte vom 10.05.2013 ein, aus welchen sich ergab, dass während der Versicherungsdauer die Versicherungsnehmerstellung zeitweise durch die versicherte Person übernommen worden sei, jedoch keine privaten Beiträge entrichtet worden seien. Insgesamt betrügen die Versorgungsleistungen zu den Auflösungsterminen 01.01.2012 und 01.10.2012 einschließlich der evtl. mit eigenen (privaten) Beiträgen nach Ausscheiden beim Arbeitgeber finanzierten Teile 4.305,41 EUR bzw. 41.399,37 EUR (Kapitalversicherung), der Anteil per Entgeltumwandlung/arbeitgeberfinanzierten Leistungen betrage 4.305,41 EUR bzw. 41.399,37 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 zurück und führte zur Begründung aus, dass sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Beitragspflicht hinsichtlich der von der H. G. ausgezahlten Versicherung ergebe.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 14.10.2013 beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, dass das umgewandelte Gehalt sowohl der Sozialversicherungspflicht als auch der Lohnsteuerpflicht unterlegen habe und entsprechend den damaligen Grundsätzen verbeitragt worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, weshalb die Verbeitragung der Kapitalleistungen gemäß der angegriffenen Bescheide eine Verletzung von Art. 3, 2 Abs. 1 und 14 Grundgesetz (GG) darstelle. Im Übrigen sei das Rechtsstaatsgebot in Form des Rückwirkungsverbotes verletzt. Er habe bei der Planung der finanziellen Absicherung seines Lebensabends nicht damit rechnen müssen, dass eine Beitragsbelastung der Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung erfolgen würde. Er hätte auch eine private Lebensversicherung abschließen können und den Abschluss über den Arbeitgeber nur aus wirtschaftlichen Gründen gewählt, um den günstigeren Gruppentarif nutzen zu können. Nach seinem Dafürhalten sei eine Verbeitragung wie in den angegriffenen Bescheiden nicht zulässig.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.04.2014 ab. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht unter Berücksichtigung der dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen eine grundsätzliche Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung festgestellt. Das Gericht nahm gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013. Insbesondere habe die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 auch bereits die maßgeblichen Vorschriften sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegeben. Ergänzend führte das Sozialgericht aus, bei den dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen handele es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 01.02.2012 bzw. 01.11.2012 zugrunde zu legen seien, weil es sich jeweils um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge handele. Für die Beitragspflicht sei allein der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Liege der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003, entstehe der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt - wie vorliegend im Januar bzw. Oktober 2012 -, so dass sie nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich der Beitragspflicht unterliege (zuletzt Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt werde, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität und Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vergl. BAG, Urteil vom 26.09.1990, 3 AZR 641/88, BAGE 65, 215). Diese Definition sei für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen (BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 44/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 12). Es sei typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sogenannte institutionelle Abgrenzung orientiere sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt werde, und lasse Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, vergl. BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R und vom 30.03.2011, 12 KR 16/10 R). Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen beruhten auf dem Angebot seines früheren Arbeitgebers, Entgeltbestandteile in eine Versorgungsleistung als zusätzliche betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 06.12.1988, 2 BvL 18/84). Die Beitragspflicht auch der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstoße nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vergl. Urteil vom 12.11.2008, a.a.O.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschlüsse vom 07.11.2008, l BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 1439/08 sowie dem Kammerbeschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 660/08) nicht gegen das Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 GG. Die Beklagte sehe als beitragspflichtige Einnahmen die von der H. G. gemeldeten Beträge mit 1/120 an. Da das derzeitige Arbeitsentgelt des Klägers die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze übersteige (2013 monatlich 3.937,50 EUR), habe die Beklagte zutreffend keine zusätzlichen Beiträge erhoben.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 19.04.2014 Berufung einlegen lassen, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Am 04.03.2015 hat die Berichterstatterin einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchgeführt. Der Kläger hat darin angegeben, noch bis zum Jahresende in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Seine beitragspflichtigen Einnahmen lägen weiterhin oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, seine Ruhestandsbezüge würden diese aber nicht erreichen. Die Beteiligten haben in diesem Termin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gem. § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das Begehren, die Beitragspflicht der Kapitalleistungen der H. G. zur Kranken- und Pflegeversicherung dem Grunde nach zu klären. Die Klage vor dem Sozialgericht war bereits unzulässig, so dass die Berufung unbegründet ist.
Das vom Kläger angegriffene Schreiben der Beklagten vom 09.01.2013 stellt keinen belastenden Verwaltungsakt dar, sondern weist allein darauf hin, dass die erhaltenen Kapitalleistungen dem Grunde nach zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören. Der Kläger steht nach wie vor in einem Beschäftigungsverhältnis und erzielt Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Beiträge auf die Kapitalleistungen der H. G. zum 01.01.2012 und zum 01.10.2012 werden derzeit nicht erhoben. Ob, ab wann und in welcher Höhe Beiträge darauf zu erheben sind, steht derzeit nicht fest. Darüber hat die Beklagte erst mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durch Beitragsbescheide zu entscheiden. Die vom Kläger vor dem Sozialgericht erhobene Anfechtungsklage war deshalb unzulässig. Eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Beitragspflicht für die erhaltenen Auszahlungsbeträge dem Grunde nach bereits vor der Festsetzung von Beiträgen ist gegenüber einem gegebenenfalls zu erwartenden Beitragsbescheid subsidiär.
Im Übrigen wäre der Kläger auch in der Sache nicht erfolgreich, weil die Kapitalleistungen der H. G. als Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (vgl. zuletzt im Beschluss vom 16.05.2014 - L 5 KR 1771/13 -, Urteil vom 07.08.2013 - L 5 KR 206/13 - und Beschluss vom 19.06.2013 - L 5 KR 2682/12 -, dazu Beschluss des BSG vom 27.03.2014 - B 12 KR 56/13 B - , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde). Das Sozialgericht hat die Rechtslage in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es unerheblich ist, dass der Kläger für die Versicherungsprämien während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist die Inanspruchnahme des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) wie hier also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 06.09.2010, - 1 BvR 739/08 -; auch etwa BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 24/09 R -). Der Kläger hat gerade hervorgehoben, dass er diese Form der Altersvorsorge gegenüber einer privat abgeschlossenen Lebensversicherung gewählt, um den günstigeren Gruppentarif zu nutzen. Genau dieser Vorteil, der nur bei Abschluss einer Direktversicherung in Anspruch genommen werden konnte, vermittelt aber den Betriebsbezug dieser Vorsorge. Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der damit bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht. Die ursprüngliche Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der späteren Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 24.07.2012, - L 6 KR 715/08 -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2012, - L 1 KR 265/10 - unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil; Senatsurteil vom 07.08.2013, - L 5 KR 206/13 -).
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht aus einmal gezahlten Kapitalleistungen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Grunde nach.
Der im Februar 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Im Januar bzw. Dezember 2012 wurde die Beklagte über die Auszahlung von einmaligen Versorgungsbezügen der H. G. L. AG in Höhe von 4.305,41 EUR zum 01.01.2012 bzw. 41.399,37 EUR zum 01.10.2012 unterrichtet.
Mit Schreiben vom 07.05.2012 und vom 09.01.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen grundsätzlich für 10 Jahre beitragspflichtig seien. Solange das Arbeitsentgelt des Klägers die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze, dies seien im Jahr 2013 monatlich 3.937,50 EUR, übersteige, seien keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.
Seinen dagegen unter dem 03.02.2013 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. dahingehend, die ausgezahlte Direktversicherung sei während der gesamten Laufzeit ausschließlich von ihm bezahlt worden. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber sei kein Cent gezahlt worden. Die Versicherungsbeiträge seien von ihm aus versteuertem und versichertem Gehalt privat bezahlt worden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowohl des Grundgesetzes als auch der europäischen Gesetzgebung, wenn er jetzt für sein eigenes Geld nochmals Versicherungsbeiträge bezahlen könne. Dies käme einer Enteignung gleich, insbesondere auch deshalb, weil die bezahlten Versicherungsbeiträge niemals als Vorsorgeaufwendungen angerechnet worden seien. Der Gleichheitsgrundsatz sei schon dadurch verletzt, dass andere Policen-Inhaber von Lebensversicherungen von Auszahlungsbeträgen keine Krankenversicherung bezahlen müssten.
Die Beklagte holte bei der H.-G. Auskünfte vom 10.05.2013 ein, aus welchen sich ergab, dass während der Versicherungsdauer die Versicherungsnehmerstellung zeitweise durch die versicherte Person übernommen worden sei, jedoch keine privaten Beiträge entrichtet worden seien. Insgesamt betrügen die Versorgungsleistungen zu den Auflösungsterminen 01.01.2012 und 01.10.2012 einschließlich der evtl. mit eigenen (privaten) Beiträgen nach Ausscheiden beim Arbeitgeber finanzierten Teile 4.305,41 EUR bzw. 41.399,37 EUR (Kapitalversicherung), der Anteil per Entgeltumwandlung/arbeitgeberfinanzierten Leistungen betrage 4.305,41 EUR bzw. 41.399,37 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 zurück und führte zur Begründung aus, dass sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Beitragspflicht hinsichtlich der von der H. G. ausgezahlten Versicherung ergebe.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 14.10.2013 beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, dass das umgewandelte Gehalt sowohl der Sozialversicherungspflicht als auch der Lohnsteuerpflicht unterlegen habe und entsprechend den damaligen Grundsätzen verbeitragt worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, weshalb die Verbeitragung der Kapitalleistungen gemäß der angegriffenen Bescheide eine Verletzung von Art. 3, 2 Abs. 1 und 14 Grundgesetz (GG) darstelle. Im Übrigen sei das Rechtsstaatsgebot in Form des Rückwirkungsverbotes verletzt. Er habe bei der Planung der finanziellen Absicherung seines Lebensabends nicht damit rechnen müssen, dass eine Beitragsbelastung der Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung erfolgen würde. Er hätte auch eine private Lebensversicherung abschließen können und den Abschluss über den Arbeitgeber nur aus wirtschaftlichen Gründen gewählt, um den günstigeren Gruppentarif nutzen zu können. Nach seinem Dafürhalten sei eine Verbeitragung wie in den angegriffenen Bescheiden nicht zulässig.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.04.2014 ab. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht unter Berücksichtigung der dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen eine grundsätzliche Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung festgestellt. Das Gericht nahm gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013. Insbesondere habe die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 auch bereits die maßgeblichen Vorschriften sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegeben. Ergänzend führte das Sozialgericht aus, bei den dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen handele es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 01.02.2012 bzw. 01.11.2012 zugrunde zu legen seien, weil es sich jeweils um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge handele. Für die Beitragspflicht sei allein der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Liege der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003, entstehe der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt - wie vorliegend im Januar bzw. Oktober 2012 -, so dass sie nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich der Beitragspflicht unterliege (zuletzt Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt werde, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität und Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vergl. BAG, Urteil vom 26.09.1990, 3 AZR 641/88, BAGE 65, 215). Diese Definition sei für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen (BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 44/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 12). Es sei typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sogenannte institutionelle Abgrenzung orientiere sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt werde, und lasse Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, vergl. BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R und vom 30.03.2011, 12 KR 16/10 R). Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen beruhten auf dem Angebot seines früheren Arbeitgebers, Entgeltbestandteile in eine Versorgungsleistung als zusätzliche betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 06.12.1988, 2 BvL 18/84). Die Beitragspflicht auch der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstoße nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vergl. Urteil vom 12.11.2008, a.a.O.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschlüsse vom 07.11.2008, l BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 1439/08 sowie dem Kammerbeschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 660/08) nicht gegen das Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 GG. Die Beklagte sehe als beitragspflichtige Einnahmen die von der H. G. gemeldeten Beträge mit 1/120 an. Da das derzeitige Arbeitsentgelt des Klägers die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze übersteige (2013 monatlich 3.937,50 EUR), habe die Beklagte zutreffend keine zusätzlichen Beiträge erhoben.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 19.04.2014 Berufung einlegen lassen, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Am 04.03.2015 hat die Berichterstatterin einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchgeführt. Der Kläger hat darin angegeben, noch bis zum Jahresende in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Seine beitragspflichtigen Einnahmen lägen weiterhin oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, seine Ruhestandsbezüge würden diese aber nicht erreichen. Die Beteiligten haben in diesem Termin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gem. § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das Begehren, die Beitragspflicht der Kapitalleistungen der H. G. zur Kranken- und Pflegeversicherung dem Grunde nach zu klären. Die Klage vor dem Sozialgericht war bereits unzulässig, so dass die Berufung unbegründet ist.
Das vom Kläger angegriffene Schreiben der Beklagten vom 09.01.2013 stellt keinen belastenden Verwaltungsakt dar, sondern weist allein darauf hin, dass die erhaltenen Kapitalleistungen dem Grunde nach zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören. Der Kläger steht nach wie vor in einem Beschäftigungsverhältnis und erzielt Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Beiträge auf die Kapitalleistungen der H. G. zum 01.01.2012 und zum 01.10.2012 werden derzeit nicht erhoben. Ob, ab wann und in welcher Höhe Beiträge darauf zu erheben sind, steht derzeit nicht fest. Darüber hat die Beklagte erst mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durch Beitragsbescheide zu entscheiden. Die vom Kläger vor dem Sozialgericht erhobene Anfechtungsklage war deshalb unzulässig. Eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Beitragspflicht für die erhaltenen Auszahlungsbeträge dem Grunde nach bereits vor der Festsetzung von Beiträgen ist gegenüber einem gegebenenfalls zu erwartenden Beitragsbescheid subsidiär.
Im Übrigen wäre der Kläger auch in der Sache nicht erfolgreich, weil die Kapitalleistungen der H. G. als Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (vgl. zuletzt im Beschluss vom 16.05.2014 - L 5 KR 1771/13 -, Urteil vom 07.08.2013 - L 5 KR 206/13 - und Beschluss vom 19.06.2013 - L 5 KR 2682/12 -, dazu Beschluss des BSG vom 27.03.2014 - B 12 KR 56/13 B - , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde). Das Sozialgericht hat die Rechtslage in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es unerheblich ist, dass der Kläger für die Versicherungsprämien während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist die Inanspruchnahme des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) wie hier also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 06.09.2010, - 1 BvR 739/08 -; auch etwa BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 24/09 R -). Der Kläger hat gerade hervorgehoben, dass er diese Form der Altersvorsorge gegenüber einer privat abgeschlossenen Lebensversicherung gewählt, um den günstigeren Gruppentarif zu nutzen. Genau dieser Vorteil, der nur bei Abschluss einer Direktversicherung in Anspruch genommen werden konnte, vermittelt aber den Betriebsbezug dieser Vorsorge. Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der damit bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht. Die ursprüngliche Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der späteren Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 24.07.2012, - L 6 KR 715/08 -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2012, - L 1 KR 265/10 - unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil; Senatsurteil vom 07.08.2013, - L 5 KR 206/13 -).
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved