Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 978/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 673/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2013 wird abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 wird aufgehoben, soweit für März 2009 bewilligte Leistungen in Höhe von 195,72 EUR zur Erstattung gestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu 1/2 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für März 2009 iHv 195,72 EUR.
Der am ... 1980 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung. Er bewohnte bis zum 1. Februar 2009 eine Unterkunft in der L.- Straße in D.-R. Mit Bescheid vom 26. September 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv insgesamt 462,06 EUR für Oktober bzw monatlich 546,72 EUR ab November, einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 195,72 EUR. Die Leistungen für die Unterkunft wurden iHv monatlich 147,35 EUR vom Beklagten aufgrund einer Abtretungserklärung des Klägers jeweils direkt an den Vermieter, die D. W. Gesellschaft, überwiesen. Die Heizkosten sowie die Abschläge für Wasser iHv monatlich 48,37 EUR wurden dem Kläger ausgezahlt. Nach Kündigung seines Mietverhältnisses zum 28. Februar 2009 zog der Kläger gleichwohl zum 1. Februar 2009 nach M. Den Umzug teilte er dem Beklagten am 5. Februar 2009 schriftlich mit (Veränderungsmitteilung vom 3. Februar 2009). Zur Beendigung des Mietvertrages machte er keine Angaben. Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 bewilligte das Jobcenter L. M. dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. März 2009. Der Beklagte zahlte an den Kläger die bewilligten Leistungen bis zum 31. März 2009 aus und überwies die Unterkunftskosten iHv 147,35 EUR an die DWG. Der Vermieter verrechnete diese Zahlung mit gegenüber dem Kläger geltend gemachten Forderungen aus dem Mietverhältnis (Schadensersatz iHv 72,37 EUR zzgl. Reinigungskosten iHv 61,64 EUR) und zahlte an diesen das verbleibende Guthaben iHv 2,74 EUR aus.
Gegenüber dem Jobcenter L. M. erklärte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2009, dass er für März 2009 Leistungen auch vom Beklagten erhalten habe. Die Auszahlung sei erfolgt, obwohl dieser gewusst habe, dass ihm ab März 2009 Leistungen vom Jobcenter L. M. gewährt werden. Die mit dem Jobcenter L.M. getroffenen Festlegungen zur Leistungsgewährung nach dem Umzug seien gerade deshalb getroffen worden, um eine Überzahlung zu verhindern. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Beklagten habe er sich er sich aber "nicht wirklich" darüber gewundert, dass der Beklagte für diesen Monat noch Leistungen überwiesen habe. Er warte nunmehr bereits seit sechs Monaten auf einen Aufhebungsbescheid des Beklagten; sämtliche Versuche, einen solchen zu erhalten, seien bislang gescheitert. Am 20. Juli 2009 wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des AG Magdeburg ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt.
Mit Bescheid vom 5. November 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 26. September 2008 für März 2009 auf und forderte vom Kläger die Erstattung der Überzahlung iHv 546,72 EUR (Regelleistung 351,00 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 195,72 EUR). Zur Begründung führte er aus: Die Leistungsbewilligung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben und der Kläger habe die zu Unrecht gezahlten Beträge nach § 50 SGB X zu erstatten. Aufgrund des Umzugs sei die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungserbringung nicht mehr gegeben gewesen. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch weggefallen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Erstattung lägen nicht vor. Er sei seinen Mitteilungspflichten nachgekommen und könne sich auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Mit Änderungsbescheid vom 1. März 2010 beschränkte der Beklagte die Aufhebung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung und forderte vom Kläger lediglich noch die Erstattung einer Überzahlung iHv 195,72 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führte er an: Mit dem Bescheid vom 5. November 2009 sei die Leistungsbewilligung vom 3. Dezember 2008 aufgehoben worden. Aufgrund des Umzuges des Klägers habe dieser für März 2009 Leistungen vom Jobcenter L. M. und vom Beklagten erhalten. Zwar sei eine Rückforderung der Regelleistung wegen der bundesweiten Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ausgeschlossen. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, da insoweit eine Zuständigkeit des kommunalen Trägers gegeben sei. Da der Kläger im März 2009 keine Aufwendungen für die Unterkunft in D. gehabt habe, seien insoweit auch keine Leistungen zu erbringen. Der Leistungsanspruch sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Der Kläger habe leicht erkennen können, dass ihm aufgrund des Umzuges und der Bewilligung von Leistungen durch das Jobcenter L. M. keine Leistungen des Beklagten für März 2009 mehr zugestanden hätten.
Dagegen hat der Kläger am 29. März 2010 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vorgetragen: Er habe keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, da der Beklagte diese direkt an seinen Vermieter ausgezahlt habe. Ihm sei lediglich die Regelleistung iHv 399,37 EUR überwiesen worden. Er habe die Überzahlung nicht verschuldet und keinen Einfluss auf die Zahlung gehabt. Der Beklagte sei aufgrund des Umzuges nicht mehr berechtigt gewesen, Leistungen für ihn zu erbringen. Zudem sei über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der Beklagte keine Forderungen als Insolvenzgläubiger geltend gemacht habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen und ergänzend vorgetragen: Der Vermieter habe bestätigt, dass die Unterkunftskosten iHv 147,35 EUR direkt an ihn gezahlt worden seien. Diese Zahlung gelte als Leistung an den Kläger, dem auch die Abschläge für Heizung und Wasser iHv 44,37 EUR ausgezahlt worden seien. Die Verrechnung durch den Vermieter mit den im März 2009 angefallenen Kosten sei unbeachtlich, da es sich bei den Schadensersatzforderungen und Reinigungskosten nicht um berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iSd § 22 SGB II gehandelt habe. Zudem habe seine Zuständigkeit aufgrund des Eintritts der Fälligkeit erst nach dem Umzug des Klägers für diese Aufwendungen nicht bestanden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. April 2013 die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt, da durch den Umzug des Klägers zum 1. Februar 2009 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die Entscheidung des Beklagten sei gleichwohl rechtswidrig, da dieser aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach §§ 87, 174 f Insolvenzordnung (InsO) nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Es handle sich um eine Insolvenzforderung iSd § 38 InsO, da die Rückforderung eine Überzahlung aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe.
Gegen das dem Beklagten am 5. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Juni 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Zwar sei es zutreffend, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen allein nach den Vorschriften der InsO verfolgen könnten und nach § 89 Abs. 1 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot bestehe. Gleichwohl sei die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht ihm gegenüber nicht nachgekommen sei und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht angezeigt habe. Dadurch habe er die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter verhindert. Bei der Aufhebung der Erstattungsentscheidung sei es dem Beklagten durch Verschulden des Klägers nicht mehr möglich, die Forderung durchzusetzen. Dies widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und liefe auf eine ungerechtfertigte Belastung der Steuerzahler hinaus.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus trägt er vor: Die Vorschriften der Insolvenzordnung seien unabhängig von einem eventuellen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorrangig anwendbar. Im Übrigen sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden. Diese Information sei damit auch dem Beklagten zugänglich gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Sie ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
2. Die Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Die Berufung ist begründet und das Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung hinsichtlich der dem Kläger für März 2009 gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung aufgehoben hat (a). Im Übrigen, d. h. soweit er die Erstattung der für März 2009 gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung fordert, ist die Berufung unbegründet und das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden (b).
a) Das Sozialgericht hat der Klage gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 ist insoweit rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen sind die § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III).
aa) Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig.
(1) Der Beklagte war für die Aufhebung der Leistungsbewilligung zuständig.
Nach § 44 Abs. 3 SGB X, der auch für die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt, entscheidet über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. Die Vorschrift gilt im Unterschied zu § 48 Abs. 5 VwVfG aufgrund des anderen Wortlauts nicht nur für die örtliche, sondern auch für die sachliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 70/98 R). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für die Verbandszuständigkeit. Dass § 44 Abs. 3 SGB X, der an § 48 Abs. 5 VwVfG anknüpft, eine spezielle generelle Ermächtigungsgrundlage für die Überschreitung der Verbandskompetenz enthalten sollte, ist seinem Wortlaut, seiner systematischen Stellung, seiner Geschichte oder seinem Zweck nicht zu entnehmen (BSG, a. a. O).
Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Arbeitsgemeinschaften nach
§ 44b SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung handelt es sich nicht nur um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Denn in dieser Vorschrift wird zugleich auf die Verbandszuständigkeit der jeweiligen kommunalen Träger Bezug genommen. Im Hinblick auf die kommunalen Aufgaben hat der kommunale Träger, von dem sich die Zuständigkeit für die Erfüllung von Aufgaben einer Arbeitsgemeinschaft ableitet, eine ausschließlich gebietsbezogene Verbandszuständigkeit für die Erbringung dieser Aufgaben. Denn die verschiedenen Kreise und kreisfreien Städte sind getrennte Rechtsträger mit unterschiedlichen - räumlichen - Verbandszuständigkeiten. Eine Arbeitsgemeinschaft als gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtung der Bundesagentur und des kommunalen Trägers mit Teilrechtsfähigkeit kann bezogen auf die kommunalen Aufgaben nach dem SGB II nicht außerhalb der Verbandszuständigkeit der kommunalen Träger zuständig sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R). Danach war der Beklagte vorliegend trotz des Umzugs des Klägers nach M. durch § 44 Abs. 3 SGB X iVm § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht an der Aufhebung der für März 2009 bewilligten Leistungen gehindert (vgl zur Frage der Geltung des § 44 Abs. 3 SGB X für die seit dem 1. Januar 2011 in § 44b SGB II geregelten gemeinsamen Einrichtungen: Aubel, SGb 2013, 419 ff; Groth, jurisPR-SozR 2/2013 Anm. 2; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 37a).
(2) Es liegt auch keine Verletzung des Erfordernisses einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X vor. Nach Aktenlage ist eine Anhörung des Klägers wegen einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung im Zusammenhang mit der doppelten Leistungserbringung für März 2009 lediglich durch das Jobcenter L. M. erfolgt, welches die streitige Entscheidung nicht erlassen hat. Ein eventueller Mangel wäre jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung der Pflicht zur Anhörung unbeachtlich, wenn diese nachgeholt wird. Die Nachholung der Anhörung erfordert, dass der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (BSGE 69, 247, 252). Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben war, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (BSG, SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R). Dem ist genügt, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (BSG, SozR 3-2940 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 117 Nr 11). Es reicht auch, wenn dem Beteiligten auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, so dass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R).
Vorliegend konnte der Kläger aufgrund der im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2009 mitgeteilten Gründe erkennen, dass der Beklagte die für März 2009 bewilligten und ausgezahlten Leistungen zurückfordert, weil er für diesen Zeitraum nach dessen Ansicht wegen des Umzugs keinen Leistungsanspruch mehr hatte. Zudem ging aus dem Bescheid hervor, dass der Beklagte vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ausgeht. Denn der Kläger habe gewusst habe bzw hätte erkennen können, dass der Leistungsanspruch durch den Wegzug entfallen sei. Er hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich im Widerspruchsverfahren zu diesen Umständen sachgerecht zu äußern. Ob die für die Aufhebung gegebene Begründung sachlich zutreffend ist, ist insoweit unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren waren. Das Anhörungsrecht bezieht sich nur auf die Tatsachen, auf die es nach der materiellrechtlichen Ansicht der Verwaltung objektiv ankommt, nicht aber auf Rechtsfragen oder die Richtigkeit der Begründung (vgl. BSGE 69, 247). Die aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend deutlich zu entnehmen.
bb) Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
(1) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III liegen vor. Aufgrund des Wegzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung geführt hat.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4).
Für die Frage, ob eine Aufhebung § 45 SGB X oder § 48 SGB X Anwendung findet, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Bewilligungsbescheides an. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll. Dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, SozR 4-4300
§ 122 Nr 4; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R). Der maßgebende Bezugspunkt ist der Eintritt einer Änderung (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R).
Die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen der Verwaltung. Zwar handelt es sich bei der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich um eine gebundene Ermessensentscheidung, bei der in atypischen Fällen von einer Erstattung abgesehen werden kann. Nach der Sondervorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III, die aufgrund der Verweisung des § 40 Abs. 1 Nr 1 SGB II auch im Bereich des SGB II gilt, ist die Aufhebung und Erstattungsentscheidung in diesen Fällen als gebundene Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010
- B 14 AS 76/08 R; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R). Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kommt es auf die Frage, ob die Behörde den Aufhebungsgrund kennen musste oder diesen wesentlich mitverursacht hat, nicht an (BSG, Breithaupt 1999, 327). Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde grob fehlerhaft gehandelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 9 V 15/98 R; BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96). Im Rahmen einer Aufhebung und Erstattung im Anwendungsbereich des § 330 Abs 2 und 3 SGB III iVm § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II ist für Vertrauensschutz oder Ermessenserwägungen kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R). Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung eines Leistungsbescheides nach diesen Vorschriften vor, kann sich ein Leistungsempfänger auch nicht auf den Verbrauch der Sozialleistung berufen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R).
Für die Wesentlichkeit einer Änderung iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das jeweilige materielle Recht maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 21/06 R). Wesentlich ist eine Änderung iSd Vorschrift dann, wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistungen rechtserheblich ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2001 - B 11 AL 71/00 R). Dies ist bei jeder tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Fall, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 59, 111, 112; BSGE 78, 109, 111). Eine rechtserhebliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht entfallen ist (vgl. BSG, a. a. O.).
Im vorliegenden Falle ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Wohnung in D.-R. zum 1. März 2009 entfallen, da das Mietverhältnis durch Kündigung zum 28. Februar 2009 endete und der Kläger ab März 2009 eine neue Unterkunft in M. bewohnte. Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Vorschrift des § 45 SGB X keine Anwendung, da der Wegzug nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgte und deshalb eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Der Umstand, dass der Kläger die bisherige Wohnung ggf. nicht ordnungsgemäß übergeben hatte und deshalb für März 2009 noch Schadensersatzforderungen des Vermieters ausgesetzt war, begründet keine Nutzung dieser Unterkunft zu Wohnzwecken. Der Kläger hatte auch Kenntnis davon, dass sein Leistungsanspruch für die Wohnung nach seinem Auszug entfallen ist. Dies ergibt sich schon aus seinem Schreiben an das Jobcenter L. M. vom 3. Juli 2009, wonach eine Überzahlung für den Monat März 2009 durch die Absprachen mit diesem Leistungsträger gerade vermieden werden sollte. Zudem räumt der Kläger darin selbst ein, dass er die Überweisung durch den Beklagten als Fehler ansah und eine Aufhebung der Leistungsgewährung erwartete.
Ob der Kläger seinen Mitwirkungspflichten durch die Veränderungsanzeige vom 5. Februar 2009 nachgekommen ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Der Beklagte hat die Aufhebung zutreffend auf die Erkennbarkeit bzw Kenntnis des Klägers hinsichtlich des Wegfalls des Leistungsanspruchs nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt.
Soweit der Kläger einwendet, dass er für März 2009 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgezahlt bekommen habe, kommt es darauf nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung hängt nicht davon ab, an wen die Leistungen angezahlt wurden und ob eine Zahlung an den Vermieter aufgrund einer Abtretung als Leistung an den Kläger anzusehen ist. Eine Leistungsbewilligung ist aufzuheben, wenn der Anspruch entfallen ist. Die Auszahlung kann lediglich Bedeutung für die Frage haben, ob und in welchem Umfang Leistungen aufgrund der Aufhebung zu erstatten sind.
Die sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung liegen vor. Insbesondere hat der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 2 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Der Aufhebungsverfügung steht auch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht entgegen, da sie lediglich den Umfang der Erstattung regelt.
(2) Der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverfügung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass über das Vermögen des Klägers am 20. Juli 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte durch die Vorschriften der InsO nicht gehindert, nach Eröffnung eine Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X aufzuheben. Dies gilt selbst dann, wenn die daraus entstehende Forderung als Insolvenzforderung anzusehen ist. Zwar können die Insolvenzgläubiger nach § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Vorschriften hindern die Leistungsträger jedoch nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen gewährt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 3 B 152/96, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 184/11, juris Rn. 8). Die Aufhebung ist ein rechtsgestaltender Akt, der den Erstattungsanspruch durch Beseitigung des Rechtsgrundes für die ursprüngliche Leistung erst entstehen lässt. Die Aufhebungsverfügung stellt als solche nicht die Verfolgung einer Forderung auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse dar (vgl. BVerwG, a. a. O.). Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der Aufhebung eines Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf einerseits und der Geltendmachung des Erstattungsverlangens durch Leistungsbescheid andererseits (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Dass die verwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebung eines Leistungsbescheides auch insolvenzrechtlich zulässig ist, ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls ein gegenüber der Insolvenzmasse anzumeldender Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch überhaupt nicht entstehen könnte. Eine der Anmeldung zugängliche Forderung ist aber bis zur Aufhebung der Leistungsbewilligung noch nicht existent, weil der Leistung der Rechtsgrund der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegt. Die Aufhebung ist damit zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer im Insolvenzverfahren berücksichtigungsfähigen Forderung (vgl. BVerwG, a. a. O.).
Diese Rechtsauffassung steht nach Auffassung des Senats auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zwar geht dieses Gericht davon aus, dass § 87 InsO die Finanzämter daran hindert, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 174 InsO zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Steuerbescheid festzusetzen. Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist unwirksam (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris, Rn. 6). Entsprechendes gilt für Bescheide, durch die Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die aber Auswirkungen auf die zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen haben können (vgl. BFH, a. a. O., juris Rn. 7). Zulässig sind lediglich "informatorische Bescheide" (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2004 - VIII R 14/02, juris Rn. 27). Der BFH verweist insoweit darauf, dass der sich aus § 87 InsO ergebende Vorrang des Insolvenzverfahrens gegenüber dem steuerrechtlichen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren unterlaufen würde. Wenn die Finanzämter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen nach §§ 176, 177 InsO noch mit Bindungswirkung Bescheide über die Feststellungen oder Festsetzungen von Besteuerungsgrundlagen erlassen dürften, könnten sich diese auf die Höhe der als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumeldenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auswirken (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris, Rn. 6).
Diese Rechtsprechung steht der Zulässigkeit der Aufhebung von Leistungsbescheiden nach den Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrensrechts jedoch nicht entgegen (so aber Stiller, ZInsO 2012, 2276, 2279 f). Denn die Situation der Finanzämter im Besteuerungsverfahren ist nicht mit der der Sozialleistungsträger bei der Korrektur von Leistungsbewilligungen vergleichbar. Denn die Steuerbehörden können ihre Forderungen auch ohne den vorherigen Erlass eines Steuerbescheides im Insolvenzverfahren anmelden, weil die Steuerforderung schon durch die Verwirklichung des Steuertatbestandes entsteht. Dies ist den Leistungsträgern ohne vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht möglich (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 K 3190/11 F, juris Rn. 4).
Dem steht auch die Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Soweit dieses in seinen Entscheidungen ausführt, dass Insolvenzforderungen durch die Leistungsträger ohne vorherige Bescheiderteilung zur Insolvenztabelle anzumelden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 14, zu Säumniszuschlägen), betrifft dies lediglich Verwaltungsakte, mit denen die Behörde Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse geltend macht oder feststellt. Für die hier zu beurteilende Zulässigkeit der Aufhebung von bewilligten Leistungen lässt sich daraus nichts ableiten (vgl. auch BSG, Urteil vom 30. November 2011 - B 11 AL 22/10, juris Rn. 11, welches die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für rechtmäßig angesehen hat).
b) Das Sozialgericht hat der Klage gegen das Erstattungsverlangen dagegen zu Recht stattgegeben. Denn insoweit ist die Klage begründet, weil die Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Insoweit waren die streitigen Bescheide aufzuheben.
Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Zwar sind diese Voraussetzungen aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2009 erfüllt. Der Beklagte war jedoch nicht berechtigt, einen Erstattungsbescheid zu erlassen. Denn es handelte sich vorliegend um eine Insolvenzforderung und der Beklagte hatte keine Befugnis, eine solche durch Verwaltungsakt festzustellen.
Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Insolvenzforderungen sind nach Maßgabe der §§ 174 ff InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot. Sondern sie hindert die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02, juris Rn. 17). Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Forderung festgestellt oder eine Erstattung verlangt wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001
- B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 14; BFG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 M 268/02, juris Rn. 17). Insolvenzforderungen sind vielmehr ohne vorherige Bescheiderteilung zur Insolvenztabelle anzumelden (BSG, a. a. O., Rn. 14). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um Masseforderungen iSd § 55 InsO handelt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 15; BSG, a. a. O., Rn. 15). Der Leistungsträger darf eine Insolvenzforderung nach § 185 Satz 1 InsO erst dann durch Verwaltungsakt feststellen, wenn diese im Prüfungstermin bestritten worden ist (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 16). Eine Umdeutung eines Erstattungsbescheides in einen solchen Feststellungsbescheid (vgl. dazu näher BSG, a. a. O., Rn. 16 und 18) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Behörde die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat (BVerwG, a. a. O., Rn. 22).
Eine Insolvenzforderung liegt nach § 38 InsO vor, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestand. Dies ist der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen worden war (BGH, Beschluss vom 7. April 2005
- IX ZB 129/03, juris, Rn. 15). Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Anspruch begründende Tatbestand nach den Vorschriften des materiellen Rechts bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht worden ist (BFH, Urteil vom 8. März 2012
- V R 24/11, juris Rn. 27). Bei öffentlichrechtlichen Forderungen, die auf einer Rückabwicklung einer Leistungsbewilligung beruhen, ist die Forderung regelmäßig begründet, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsakts vorliegen. Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 - OVG 6 B 16/12, juris Rn. 18 und 21). Die Gegenauffassung (vgl. Ehricke, in: Kirchhof/Stürner/Eidenmüller, InsO, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 9 S 1/09) verkennt, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht ankommt. Begründet im Sinne des § 38 InsO ist ein Anspruch, wenn der Rechtsgrund für sein Entstehen bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt war, mag die Forderung auch erst nach Insolvenzeröffnung entstehen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 21, welches die Entscheidung des LSG BW, Urteil vom 19. Mai 2010 - L 3 AS 3121/06, juris Rn. 26, welches die streitige Forderung als Insolvenzforderung angesehen hatte, bestätigt hat; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, juris Rn. 15; BFH, Urteil vom 8. März 2012 - V R 24/11, juris Rn. 27).
Hebt die Verwaltung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Bescheid auf, mit dem für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden und fordert sie die Erstattung derselben, handelt es sich damit um eine Insolvenzforderung (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2011 B 11 AL 22/19 R, juris Rn. 13, 15 und 17; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02, juris Rn. 15). Dies ergibt sich schon aus der Befugnis der Verwaltung zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden im Insolvenzverfahren. Diese stützt sich gerade darauf, dass es den Behörden möglich sein soll, den Rechtsgrund für die Leistungsgewährung zu beseitigen und am Insolvenzverfahren teilzunehmen (s. o.). Dieses Recht steht dem Leistungsträger eben deshalb zu, weil er die Stellung eines Insolvenzgläubigers hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind das Erstattungsverlangen des Beklagten rechtswidrig und die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben. Die Überzahlung der Leistungen für März 2009 stellt eine Insolvenzforderung dar, da die Leistungen noch vor Insolvenzeröffnung bewilligt und ausgezahlt worden waren. Zum Erlass eines Erstattungsbescheides nach Insolvenzeröffnung war der Beklagte nicht mehr befugt. Diese Forderung durfte er nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgen. Dass er dies unterlassen hat, ist unerheblich. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Die Regelungen der InsO gelten unabhängig davon, ob ein Insolvenzgläubiger von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tatsache, dass der Eröffnungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht wird (§ 30 InsO; dazu eingehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 - OVG 6 B 16/12, juris Rn. 25). Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger die Anmeldung der Forderung durch den Beklagten durch schuldhaftes Verhalten erschwert haben sollte. Eine Verletzung von Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren nach § 97 InsO kann lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Insolvenzgläubigers begründen (vgl. Vallender, ZIP 2000, 1288 ff).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für März 2009 iHv 195,72 EUR.
Der am ... 1980 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung. Er bewohnte bis zum 1. Februar 2009 eine Unterkunft in der L.- Straße in D.-R. Mit Bescheid vom 26. September 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv insgesamt 462,06 EUR für Oktober bzw monatlich 546,72 EUR ab November, einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 195,72 EUR. Die Leistungen für die Unterkunft wurden iHv monatlich 147,35 EUR vom Beklagten aufgrund einer Abtretungserklärung des Klägers jeweils direkt an den Vermieter, die D. W. Gesellschaft, überwiesen. Die Heizkosten sowie die Abschläge für Wasser iHv monatlich 48,37 EUR wurden dem Kläger ausgezahlt. Nach Kündigung seines Mietverhältnisses zum 28. Februar 2009 zog der Kläger gleichwohl zum 1. Februar 2009 nach M. Den Umzug teilte er dem Beklagten am 5. Februar 2009 schriftlich mit (Veränderungsmitteilung vom 3. Februar 2009). Zur Beendigung des Mietvertrages machte er keine Angaben. Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 bewilligte das Jobcenter L. M. dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. März 2009. Der Beklagte zahlte an den Kläger die bewilligten Leistungen bis zum 31. März 2009 aus und überwies die Unterkunftskosten iHv 147,35 EUR an die DWG. Der Vermieter verrechnete diese Zahlung mit gegenüber dem Kläger geltend gemachten Forderungen aus dem Mietverhältnis (Schadensersatz iHv 72,37 EUR zzgl. Reinigungskosten iHv 61,64 EUR) und zahlte an diesen das verbleibende Guthaben iHv 2,74 EUR aus.
Gegenüber dem Jobcenter L. M. erklärte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2009, dass er für März 2009 Leistungen auch vom Beklagten erhalten habe. Die Auszahlung sei erfolgt, obwohl dieser gewusst habe, dass ihm ab März 2009 Leistungen vom Jobcenter L. M. gewährt werden. Die mit dem Jobcenter L.M. getroffenen Festlegungen zur Leistungsgewährung nach dem Umzug seien gerade deshalb getroffen worden, um eine Überzahlung zu verhindern. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Beklagten habe er sich er sich aber "nicht wirklich" darüber gewundert, dass der Beklagte für diesen Monat noch Leistungen überwiesen habe. Er warte nunmehr bereits seit sechs Monaten auf einen Aufhebungsbescheid des Beklagten; sämtliche Versuche, einen solchen zu erhalten, seien bislang gescheitert. Am 20. Juli 2009 wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des AG Magdeburg ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt.
Mit Bescheid vom 5. November 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 26. September 2008 für März 2009 auf und forderte vom Kläger die Erstattung der Überzahlung iHv 546,72 EUR (Regelleistung 351,00 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 195,72 EUR). Zur Begründung führte er aus: Die Leistungsbewilligung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben und der Kläger habe die zu Unrecht gezahlten Beträge nach § 50 SGB X zu erstatten. Aufgrund des Umzugs sei die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungserbringung nicht mehr gegeben gewesen. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch weggefallen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Erstattung lägen nicht vor. Er sei seinen Mitteilungspflichten nachgekommen und könne sich auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Mit Änderungsbescheid vom 1. März 2010 beschränkte der Beklagte die Aufhebung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung und forderte vom Kläger lediglich noch die Erstattung einer Überzahlung iHv 195,72 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führte er an: Mit dem Bescheid vom 5. November 2009 sei die Leistungsbewilligung vom 3. Dezember 2008 aufgehoben worden. Aufgrund des Umzuges des Klägers habe dieser für März 2009 Leistungen vom Jobcenter L. M. und vom Beklagten erhalten. Zwar sei eine Rückforderung der Regelleistung wegen der bundesweiten Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ausgeschlossen. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, da insoweit eine Zuständigkeit des kommunalen Trägers gegeben sei. Da der Kläger im März 2009 keine Aufwendungen für die Unterkunft in D. gehabt habe, seien insoweit auch keine Leistungen zu erbringen. Der Leistungsanspruch sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Der Kläger habe leicht erkennen können, dass ihm aufgrund des Umzuges und der Bewilligung von Leistungen durch das Jobcenter L. M. keine Leistungen des Beklagten für März 2009 mehr zugestanden hätten.
Dagegen hat der Kläger am 29. März 2010 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vorgetragen: Er habe keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, da der Beklagte diese direkt an seinen Vermieter ausgezahlt habe. Ihm sei lediglich die Regelleistung iHv 399,37 EUR überwiesen worden. Er habe die Überzahlung nicht verschuldet und keinen Einfluss auf die Zahlung gehabt. Der Beklagte sei aufgrund des Umzuges nicht mehr berechtigt gewesen, Leistungen für ihn zu erbringen. Zudem sei über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der Beklagte keine Forderungen als Insolvenzgläubiger geltend gemacht habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen und ergänzend vorgetragen: Der Vermieter habe bestätigt, dass die Unterkunftskosten iHv 147,35 EUR direkt an ihn gezahlt worden seien. Diese Zahlung gelte als Leistung an den Kläger, dem auch die Abschläge für Heizung und Wasser iHv 44,37 EUR ausgezahlt worden seien. Die Verrechnung durch den Vermieter mit den im März 2009 angefallenen Kosten sei unbeachtlich, da es sich bei den Schadensersatzforderungen und Reinigungskosten nicht um berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iSd § 22 SGB II gehandelt habe. Zudem habe seine Zuständigkeit aufgrund des Eintritts der Fälligkeit erst nach dem Umzug des Klägers für diese Aufwendungen nicht bestanden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. April 2013 die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt, da durch den Umzug des Klägers zum 1. Februar 2009 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die Entscheidung des Beklagten sei gleichwohl rechtswidrig, da dieser aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach §§ 87, 174 f Insolvenzordnung (InsO) nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Es handle sich um eine Insolvenzforderung iSd § 38 InsO, da die Rückforderung eine Überzahlung aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe.
Gegen das dem Beklagten am 5. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Juni 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Zwar sei es zutreffend, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen allein nach den Vorschriften der InsO verfolgen könnten und nach § 89 Abs. 1 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot bestehe. Gleichwohl sei die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht ihm gegenüber nicht nachgekommen sei und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht angezeigt habe. Dadurch habe er die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter verhindert. Bei der Aufhebung der Erstattungsentscheidung sei es dem Beklagten durch Verschulden des Klägers nicht mehr möglich, die Forderung durchzusetzen. Dies widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und liefe auf eine ungerechtfertigte Belastung der Steuerzahler hinaus.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus trägt er vor: Die Vorschriften der Insolvenzordnung seien unabhängig von einem eventuellen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorrangig anwendbar. Im Übrigen sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden. Diese Information sei damit auch dem Beklagten zugänglich gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Sie ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
2. Die Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Die Berufung ist begründet und das Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung hinsichtlich der dem Kläger für März 2009 gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung aufgehoben hat (a). Im Übrigen, d. h. soweit er die Erstattung der für März 2009 gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung fordert, ist die Berufung unbegründet und das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden (b).
a) Das Sozialgericht hat der Klage gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 ist insoweit rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen sind die § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III).
aa) Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig.
(1) Der Beklagte war für die Aufhebung der Leistungsbewilligung zuständig.
Nach § 44 Abs. 3 SGB X, der auch für die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt, entscheidet über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. Die Vorschrift gilt im Unterschied zu § 48 Abs. 5 VwVfG aufgrund des anderen Wortlauts nicht nur für die örtliche, sondern auch für die sachliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 70/98 R). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für die Verbandszuständigkeit. Dass § 44 Abs. 3 SGB X, der an § 48 Abs. 5 VwVfG anknüpft, eine spezielle generelle Ermächtigungsgrundlage für die Überschreitung der Verbandskompetenz enthalten sollte, ist seinem Wortlaut, seiner systematischen Stellung, seiner Geschichte oder seinem Zweck nicht zu entnehmen (BSG, a. a. O).
Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Arbeitsgemeinschaften nach
§ 44b SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung handelt es sich nicht nur um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Denn in dieser Vorschrift wird zugleich auf die Verbandszuständigkeit der jeweiligen kommunalen Träger Bezug genommen. Im Hinblick auf die kommunalen Aufgaben hat der kommunale Träger, von dem sich die Zuständigkeit für die Erfüllung von Aufgaben einer Arbeitsgemeinschaft ableitet, eine ausschließlich gebietsbezogene Verbandszuständigkeit für die Erbringung dieser Aufgaben. Denn die verschiedenen Kreise und kreisfreien Städte sind getrennte Rechtsträger mit unterschiedlichen - räumlichen - Verbandszuständigkeiten. Eine Arbeitsgemeinschaft als gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtung der Bundesagentur und des kommunalen Trägers mit Teilrechtsfähigkeit kann bezogen auf die kommunalen Aufgaben nach dem SGB II nicht außerhalb der Verbandszuständigkeit der kommunalen Träger zuständig sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R). Danach war der Beklagte vorliegend trotz des Umzugs des Klägers nach M. durch § 44 Abs. 3 SGB X iVm § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht an der Aufhebung der für März 2009 bewilligten Leistungen gehindert (vgl zur Frage der Geltung des § 44 Abs. 3 SGB X für die seit dem 1. Januar 2011 in § 44b SGB II geregelten gemeinsamen Einrichtungen: Aubel, SGb 2013, 419 ff; Groth, jurisPR-SozR 2/2013 Anm. 2; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 37a).
(2) Es liegt auch keine Verletzung des Erfordernisses einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X vor. Nach Aktenlage ist eine Anhörung des Klägers wegen einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung im Zusammenhang mit der doppelten Leistungserbringung für März 2009 lediglich durch das Jobcenter L. M. erfolgt, welches die streitige Entscheidung nicht erlassen hat. Ein eventueller Mangel wäre jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung der Pflicht zur Anhörung unbeachtlich, wenn diese nachgeholt wird. Die Nachholung der Anhörung erfordert, dass der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (BSGE 69, 247, 252). Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben war, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (BSG, SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R). Dem ist genügt, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (BSG, SozR 3-2940 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 117 Nr 11). Es reicht auch, wenn dem Beteiligten auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, so dass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R).
Vorliegend konnte der Kläger aufgrund der im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2009 mitgeteilten Gründe erkennen, dass der Beklagte die für März 2009 bewilligten und ausgezahlten Leistungen zurückfordert, weil er für diesen Zeitraum nach dessen Ansicht wegen des Umzugs keinen Leistungsanspruch mehr hatte. Zudem ging aus dem Bescheid hervor, dass der Beklagte vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ausgeht. Denn der Kläger habe gewusst habe bzw hätte erkennen können, dass der Leistungsanspruch durch den Wegzug entfallen sei. Er hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich im Widerspruchsverfahren zu diesen Umständen sachgerecht zu äußern. Ob die für die Aufhebung gegebene Begründung sachlich zutreffend ist, ist insoweit unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren waren. Das Anhörungsrecht bezieht sich nur auf die Tatsachen, auf die es nach der materiellrechtlichen Ansicht der Verwaltung objektiv ankommt, nicht aber auf Rechtsfragen oder die Richtigkeit der Begründung (vgl. BSGE 69, 247). Die aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend deutlich zu entnehmen.
bb) Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
(1) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III liegen vor. Aufgrund des Wegzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung geführt hat.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4).
Für die Frage, ob eine Aufhebung § 45 SGB X oder § 48 SGB X Anwendung findet, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Bewilligungsbescheides an. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll. Dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, SozR 4-4300
§ 122 Nr 4; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R). Der maßgebende Bezugspunkt ist der Eintritt einer Änderung (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R).
Die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen der Verwaltung. Zwar handelt es sich bei der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich um eine gebundene Ermessensentscheidung, bei der in atypischen Fällen von einer Erstattung abgesehen werden kann. Nach der Sondervorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III, die aufgrund der Verweisung des § 40 Abs. 1 Nr 1 SGB II auch im Bereich des SGB II gilt, ist die Aufhebung und Erstattungsentscheidung in diesen Fällen als gebundene Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010
- B 14 AS 76/08 R; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R). Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kommt es auf die Frage, ob die Behörde den Aufhebungsgrund kennen musste oder diesen wesentlich mitverursacht hat, nicht an (BSG, Breithaupt 1999, 327). Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde grob fehlerhaft gehandelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 9 V 15/98 R; BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96). Im Rahmen einer Aufhebung und Erstattung im Anwendungsbereich des § 330 Abs 2 und 3 SGB III iVm § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II ist für Vertrauensschutz oder Ermessenserwägungen kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R). Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung eines Leistungsbescheides nach diesen Vorschriften vor, kann sich ein Leistungsempfänger auch nicht auf den Verbrauch der Sozialleistung berufen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R).
Für die Wesentlichkeit einer Änderung iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das jeweilige materielle Recht maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 21/06 R). Wesentlich ist eine Änderung iSd Vorschrift dann, wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistungen rechtserheblich ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2001 - B 11 AL 71/00 R). Dies ist bei jeder tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Fall, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 59, 111, 112; BSGE 78, 109, 111). Eine rechtserhebliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht entfallen ist (vgl. BSG, a. a. O.).
Im vorliegenden Falle ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Wohnung in D.-R. zum 1. März 2009 entfallen, da das Mietverhältnis durch Kündigung zum 28. Februar 2009 endete und der Kläger ab März 2009 eine neue Unterkunft in M. bewohnte. Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Vorschrift des § 45 SGB X keine Anwendung, da der Wegzug nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgte und deshalb eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Der Umstand, dass der Kläger die bisherige Wohnung ggf. nicht ordnungsgemäß übergeben hatte und deshalb für März 2009 noch Schadensersatzforderungen des Vermieters ausgesetzt war, begründet keine Nutzung dieser Unterkunft zu Wohnzwecken. Der Kläger hatte auch Kenntnis davon, dass sein Leistungsanspruch für die Wohnung nach seinem Auszug entfallen ist. Dies ergibt sich schon aus seinem Schreiben an das Jobcenter L. M. vom 3. Juli 2009, wonach eine Überzahlung für den Monat März 2009 durch die Absprachen mit diesem Leistungsträger gerade vermieden werden sollte. Zudem räumt der Kläger darin selbst ein, dass er die Überweisung durch den Beklagten als Fehler ansah und eine Aufhebung der Leistungsgewährung erwartete.
Ob der Kläger seinen Mitwirkungspflichten durch die Veränderungsanzeige vom 5. Februar 2009 nachgekommen ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Der Beklagte hat die Aufhebung zutreffend auf die Erkennbarkeit bzw Kenntnis des Klägers hinsichtlich des Wegfalls des Leistungsanspruchs nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt.
Soweit der Kläger einwendet, dass er für März 2009 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgezahlt bekommen habe, kommt es darauf nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung hängt nicht davon ab, an wen die Leistungen angezahlt wurden und ob eine Zahlung an den Vermieter aufgrund einer Abtretung als Leistung an den Kläger anzusehen ist. Eine Leistungsbewilligung ist aufzuheben, wenn der Anspruch entfallen ist. Die Auszahlung kann lediglich Bedeutung für die Frage haben, ob und in welchem Umfang Leistungen aufgrund der Aufhebung zu erstatten sind.
Die sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung liegen vor. Insbesondere hat der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 2 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Der Aufhebungsverfügung steht auch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht entgegen, da sie lediglich den Umfang der Erstattung regelt.
(2) Der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverfügung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass über das Vermögen des Klägers am 20. Juli 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte durch die Vorschriften der InsO nicht gehindert, nach Eröffnung eine Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X aufzuheben. Dies gilt selbst dann, wenn die daraus entstehende Forderung als Insolvenzforderung anzusehen ist. Zwar können die Insolvenzgläubiger nach § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Vorschriften hindern die Leistungsträger jedoch nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen gewährt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 3 B 152/96, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 184/11, juris Rn. 8). Die Aufhebung ist ein rechtsgestaltender Akt, der den Erstattungsanspruch durch Beseitigung des Rechtsgrundes für die ursprüngliche Leistung erst entstehen lässt. Die Aufhebungsverfügung stellt als solche nicht die Verfolgung einer Forderung auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse dar (vgl. BVerwG, a. a. O.). Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der Aufhebung eines Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf einerseits und der Geltendmachung des Erstattungsverlangens durch Leistungsbescheid andererseits (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Dass die verwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebung eines Leistungsbescheides auch insolvenzrechtlich zulässig ist, ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls ein gegenüber der Insolvenzmasse anzumeldender Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch überhaupt nicht entstehen könnte. Eine der Anmeldung zugängliche Forderung ist aber bis zur Aufhebung der Leistungsbewilligung noch nicht existent, weil der Leistung der Rechtsgrund der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegt. Die Aufhebung ist damit zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer im Insolvenzverfahren berücksichtigungsfähigen Forderung (vgl. BVerwG, a. a. O.).
Diese Rechtsauffassung steht nach Auffassung des Senats auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zwar geht dieses Gericht davon aus, dass § 87 InsO die Finanzämter daran hindert, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 174 InsO zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Steuerbescheid festzusetzen. Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist unwirksam (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris, Rn. 6). Entsprechendes gilt für Bescheide, durch die Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die aber Auswirkungen auf die zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen haben können (vgl. BFH, a. a. O., juris Rn. 7). Zulässig sind lediglich "informatorische Bescheide" (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2004 - VIII R 14/02, juris Rn. 27). Der BFH verweist insoweit darauf, dass der sich aus § 87 InsO ergebende Vorrang des Insolvenzverfahrens gegenüber dem steuerrechtlichen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren unterlaufen würde. Wenn die Finanzämter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen nach §§ 176, 177 InsO noch mit Bindungswirkung Bescheide über die Feststellungen oder Festsetzungen von Besteuerungsgrundlagen erlassen dürften, könnten sich diese auf die Höhe der als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumeldenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auswirken (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris, Rn. 6).
Diese Rechtsprechung steht der Zulässigkeit der Aufhebung von Leistungsbescheiden nach den Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrensrechts jedoch nicht entgegen (so aber Stiller, ZInsO 2012, 2276, 2279 f). Denn die Situation der Finanzämter im Besteuerungsverfahren ist nicht mit der der Sozialleistungsträger bei der Korrektur von Leistungsbewilligungen vergleichbar. Denn die Steuerbehörden können ihre Forderungen auch ohne den vorherigen Erlass eines Steuerbescheides im Insolvenzverfahren anmelden, weil die Steuerforderung schon durch die Verwirklichung des Steuertatbestandes entsteht. Dies ist den Leistungsträgern ohne vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht möglich (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 K 3190/11 F, juris Rn. 4).
Dem steht auch die Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Soweit dieses in seinen Entscheidungen ausführt, dass Insolvenzforderungen durch die Leistungsträger ohne vorherige Bescheiderteilung zur Insolvenztabelle anzumelden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 14, zu Säumniszuschlägen), betrifft dies lediglich Verwaltungsakte, mit denen die Behörde Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse geltend macht oder feststellt. Für die hier zu beurteilende Zulässigkeit der Aufhebung von bewilligten Leistungen lässt sich daraus nichts ableiten (vgl. auch BSG, Urteil vom 30. November 2011 - B 11 AL 22/10, juris Rn. 11, welches die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für rechtmäßig angesehen hat).
b) Das Sozialgericht hat der Klage gegen das Erstattungsverlangen dagegen zu Recht stattgegeben. Denn insoweit ist die Klage begründet, weil die Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Insoweit waren die streitigen Bescheide aufzuheben.
Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Zwar sind diese Voraussetzungen aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2009 erfüllt. Der Beklagte war jedoch nicht berechtigt, einen Erstattungsbescheid zu erlassen. Denn es handelte sich vorliegend um eine Insolvenzforderung und der Beklagte hatte keine Befugnis, eine solche durch Verwaltungsakt festzustellen.
Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Insolvenzforderungen sind nach Maßgabe der §§ 174 ff InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot. Sondern sie hindert die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02, juris Rn. 17). Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Forderung festgestellt oder eine Erstattung verlangt wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001
- B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 14; BFG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 M 268/02, juris Rn. 17). Insolvenzforderungen sind vielmehr ohne vorherige Bescheiderteilung zur Insolvenztabelle anzumelden (BSG, a. a. O., Rn. 14). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um Masseforderungen iSd § 55 InsO handelt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 15; BSG, a. a. O., Rn. 15). Der Leistungsträger darf eine Insolvenzforderung nach § 185 Satz 1 InsO erst dann durch Verwaltungsakt feststellen, wenn diese im Prüfungstermin bestritten worden ist (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 16). Eine Umdeutung eines Erstattungsbescheides in einen solchen Feststellungsbescheid (vgl. dazu näher BSG, a. a. O., Rn. 16 und 18) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Behörde die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat (BVerwG, a. a. O., Rn. 22).
Eine Insolvenzforderung liegt nach § 38 InsO vor, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestand. Dies ist der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen worden war (BGH, Beschluss vom 7. April 2005
- IX ZB 129/03, juris, Rn. 15). Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Anspruch begründende Tatbestand nach den Vorschriften des materiellen Rechts bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht worden ist (BFH, Urteil vom 8. März 2012
- V R 24/11, juris Rn. 27). Bei öffentlichrechtlichen Forderungen, die auf einer Rückabwicklung einer Leistungsbewilligung beruhen, ist die Forderung regelmäßig begründet, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsakts vorliegen. Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 - OVG 6 B 16/12, juris Rn. 18 und 21). Die Gegenauffassung (vgl. Ehricke, in: Kirchhof/Stürner/Eidenmüller, InsO, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 9 S 1/09) verkennt, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht ankommt. Begründet im Sinne des § 38 InsO ist ein Anspruch, wenn der Rechtsgrund für sein Entstehen bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt war, mag die Forderung auch erst nach Insolvenzeröffnung entstehen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 32/00 R, juris Rn. 21, welches die Entscheidung des LSG BW, Urteil vom 19. Mai 2010 - L 3 AS 3121/06, juris Rn. 26, welches die streitige Forderung als Insolvenzforderung angesehen hatte, bestätigt hat; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, juris Rn. 15; BFH, Urteil vom 8. März 2012 - V R 24/11, juris Rn. 27).
Hebt die Verwaltung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Bescheid auf, mit dem für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden und fordert sie die Erstattung derselben, handelt es sich damit um eine Insolvenzforderung (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2011 B 11 AL 22/19 R, juris Rn. 13, 15 und 17; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02, juris Rn. 15). Dies ergibt sich schon aus der Befugnis der Verwaltung zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden im Insolvenzverfahren. Diese stützt sich gerade darauf, dass es den Behörden möglich sein soll, den Rechtsgrund für die Leistungsgewährung zu beseitigen und am Insolvenzverfahren teilzunehmen (s. o.). Dieses Recht steht dem Leistungsträger eben deshalb zu, weil er die Stellung eines Insolvenzgläubigers hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind das Erstattungsverlangen des Beklagten rechtswidrig und die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben. Die Überzahlung der Leistungen für März 2009 stellt eine Insolvenzforderung dar, da die Leistungen noch vor Insolvenzeröffnung bewilligt und ausgezahlt worden waren. Zum Erlass eines Erstattungsbescheides nach Insolvenzeröffnung war der Beklagte nicht mehr befugt. Diese Forderung durfte er nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgen. Dass er dies unterlassen hat, ist unerheblich. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Die Regelungen der InsO gelten unabhängig davon, ob ein Insolvenzgläubiger von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tatsache, dass der Eröffnungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht wird (§ 30 InsO; dazu eingehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 - OVG 6 B 16/12, juris Rn. 25). Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger die Anmeldung der Forderung durch den Beklagten durch schuldhaftes Verhalten erschwert haben sollte. Eine Verletzung von Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren nach § 97 InsO kann lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Insolvenzgläubigers begründen (vgl. Vallender, ZIP 2000, 1288 ff).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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