L 9 AS 1003/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3151/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1003/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) wandte sich der Kläger gegen einen Sanktionsbescheid des Beklagten vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2014, durch den sein Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum September bis November 2014 um 60 % des Regelbedarfs gemindert worden war mit der Folge einer Minderung des Arbeitslosengelds II (Alg II) um 234,60 EUR monatlich. Weil sich hieraus ein Beschwerdewert von 703,80 EUR errechnet (drei Monate à 234,60 EUR), der unterhalb der Berufungssumme gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG liegt (750,- EUR), und auch wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), hätte es, damit der Kläger gegen das genannte Urteil Berufung einlegen kann, der Zulassung der Berufung im Urteil des SG bedurft. Das SG hat indes zu Recht die Zulassung der Berufung abgelehnt.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28 ff. ). Solche Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen, und eine ungeklärte Rechtsfrage ist im Zusammenhang mit der hier verhängten Sanktion wegen der Verletzung der Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung nicht ersichtlich.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 11.02.2015 nicht aufgestellt, und der Kläger hat eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.

Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Der Kläger hat zwar angeführt, er denke, dass ein Verfahrensfehler vom SG vorliege, doch hat er es unterlassen, die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau anzugeben (Leitherer a.a.O., § 144 Rndr. 36 m.w.N.). Es ist ohnehin davon auszugehen, dass der Kläger hiermit eher die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das SG kritisiert als tatsächlich einen Mangel im Verfahren (z.B. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör o.ä.).

Soweit der Kläger vorträgt, er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, an Stellenangebote zu kommen, während der Beklagte ihm keinerlei Stellenangebote unterbreitet habe, und er habe zudem seinen schwer pflegebedürftigen Vater gepflegt, greift er damit das Urteil des SG inhaltlich an. Ein Berufungszulassungsgrund liegt hierin jedoch nicht.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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