L 2 R 5446/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 357/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5446/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der am 1954 geborene Kläger ist ausgebildeter Elektro-Installateur. Zuletzt war er versicherungspflichtig als Monteur von Raumluftanlagen und technischen Gebäudeausrüstungen tätig. Seit Januar 2007 ist er arbeitslos und bezieht seit Mai 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 31. Mai 2010 beantragte der Kläger unter Vorlage von Unterlagen seiner behandelnden Ärzte bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er begründete diesen Antrag vor allem mit einer Herzerkrankung sowie Funktionseinschränkungen und Schmerzen des rechten Knies. Darüber hinaus machte er Funktionseinschränkungen und Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Durchblutungsstörungen und Schwindel, Nervenschädigungen, ein Schmerz- und Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen und Angstzuständen sowie Prostatabeschwerden geltend.

Im Verwaltungsverfahren beauftragte die Beklagte Dr. L. (Fachärztin für Chirurgie) mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie kam in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2010 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beins bei Arthrose im rechten Kniegelenk und Zustand nach mehreren operativen Eingriffen mit klinisch leichtem Reizzustand und endgradigen Funktionseinschränkungen, ein Bluthochdruck mit beginnender Herzmuskelveränderung ohne Funktionsbeeinträchtigungen, ohne Nachweis sonstiger Folgeerkrankungen bei medikamentös behandeltem, nicht ganz befriedigend eingestelltem Bluthochdruck sowie Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei degenerativen Veränderungen mit endgradigen Funktionseinbußen ohne Wurzelreizsymptom und ohne neurologische Ausfälle. Für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur verfüge er nur noch über ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden; Er sei jedoch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung diverser qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Es liege weder volle Erwerbsminderung noch teilweise Erwerbsminderung noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Er sei auf die Tätigkeiten als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker verweisbar.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, die Verweisungstätigkeiten seien ihm aufgrund der Anforderungen an seine körperliche und psychische Leistungsfähigkeit nicht zumutbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 24. Januar 2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen dahingehend vertieft, dass ihm die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs und Verdrahtungselektrikers aufgrund seiner körperlichen und psychischen Einschränkungen gesundheitlich nicht zumutbar sei. Diese Tätigkeiten seien von einseitig dynamischer Muskelarbeit des Finger-Hand-Arm-Systems und immer gleichen, stark eingeengten Bewegungsabläufen mit gleichzeitiger statischer Haltearbeit im Nacken- und Schulterbereich bei verkrampfter Sitzhaltung gekennzeichnet. Die Arbeiten erfolgten entweder ständig im Sitzen oder Stehen; dies fördere bereits vorhandene Durchblutungsstörungen. Bezüglich der psychischen Belastung seien diese Tätigkeiten durch hohe Konzentrationsanforderungen und ermüdende Daueraufmerksamkeit charakterisiert. Das ständige Sitzen oder Stehen erfordere einen intakten Stütz- und Bewegungsapparat, worüber er nicht mehr verfüge. Selbst leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien regelmäßig sechs Stunden täglich nicht mehr zumutbar.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Dr. D. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) hat im Schreiben vom 14. April 2011 ausgeführt, der anfänglich bestehende Lageschwindel sei im Verlauf abgeklungen; die Sensibilitätsstörungen am rechten Arm und an den Händen hätten angehalten. Die nervenärztlich diagnostizierten Leiden hätten keine Auswirkungen auf eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker; körperlich leichte berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien mindestens sechs Stunden täglich - auch bezogen auf Tätigkeiten als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker - möglich. Der Arzt für Innere Medizin - Kardiologie N. hat in seinem Schreiben vom 25. April 2011 ausgeführt, es bestehe eine hypertensive Herzerkrankung, wobei kein Nachweis einer Belastungscoronarinsuffizienz vorliege. Darüber hinaus bestehe ein Zustand nach Totalendoprothese des Kniegelenks. Aus kardiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen bezüglich einer beruflichen Tätigkeit als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker bzw. in Bezug auf eine körperlich leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts. Aus kardiologischer Sicht sei eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker mindestens sechs Stunden täglich möglich. Dies beziehe sich auch auf leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Fachärztin für Chirurgie - Chirotherapie Dr. S. hat mit Schreiben vom 20. Mai 2011 mitgeteilt, der Kläger befinde sich seit Dezember 2004 wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in Behandlung. Als Diagnosen hat sie einen Zustand nach Implantation einer medialen Schlittenprothese rechts bei Gonarthrose, eine Retopatellararthrose, Unterschenkelödeme beidseits unklarer Genese, ein degeneratives Lumbalsyndrom, ein sensibles Sulcus-Ulnaris-Syndrom beidseits, Adipositas und eine hypertensive Herzerkrankung bei arterieller Hypertonie genannt. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand sei im genannten Zeitraum nicht aufgetreten. Die bisherige Tätigkeit als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker könne nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger ebenfalls nur noch unter drei Stunden täglich verrichten.

Das SG hat den Kläger sodann durch Dr. T. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin) begutachten lassen. Im Gutachten vom 26. Oktober 2011 hat Dr. T. dargestellt, beim Kläger bestehe eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine mittelgradig ausgeprägte degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine mittelgradig ausgeprägte degenerative Verschleißerkrankung des linken Kniegelenks mit Betonung des medialen retropatellaren Gelenkkompartimentes ohne funktionelle Beeinträchtigungen und ohne aktuelle Reizsymptomatik, eine Implantation einer medialen Schlittenprothese am rechten Kniegelenk 2009 mit verbliebener endgradiger Funktionseinschränkung ohne aktuelle Reizsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung beider Schultergelenke ohne Funktionsbeeinträchtigungen sowie eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie. Aufgrund der Verschleißerkrankung der Wirbelsäule sowie des linken Kniegelenkes sowie der implantierten medialen Schlittenprothese rechts seien nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Dabei sollten wechselnde Körperhaltungen eingenommen werden können und Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien sowie das Tragen und Heben von Lasten über zehn kg ohne technische Hilfsmittel seien zu vermeiden. Permanente Arbeiten überkopf seien gesundheitlich nicht zumutbar; gelegentlich seien diese Arbeitsbedingungen zumutbar. Schließlich seien Tätigkeiten permanent auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen nicht mehr zumutbar. Den genannten Einschränkungen entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker seien sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.

Zum Gutachten von Dr. T. hat der Kläger vorgetragen, er sei in seinem Gutachten nicht auf die vorhandenen Wasseransammlungen und Durchblutungsstörungen der Beine eingegangen. Die ihm gegenüber angegebenen Beschwerden beim Stehen habe er nicht wiedergegeben.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Kläger durch den Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. R. (Klinik für Innere Medizin des Diakonissenkrankenhauses Karlsruhe-Rüppur) begutachten lassen. Im Gutachten vom 30. März 2012 hat Dr. R. dargestellt, internistisch liege eine arterielle Hypertonie vor, welche derzeit trotz antihypertensiver Medikation unbefriedigend eingestellt sei. Hierbei zeigten sich beginnende Organschäden am Herz mit Verdickung des Herzmuskels vorwiegend der linken Kammer mit indirekten Hinweisen auf eine Füllungsbehinderung der linken Kammer. Klinisch äußere sich diese Erkrankung in belastungsabhängiger Luftnot, vom Kläger vorwiegend beim Treppensteigen verspürt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden orthopädischen Leiden sowie der neurologischen Einschränkung aufgrund der Gefühlsstörung an beiden Händen erscheine die Leistungsfähigkeit im angegebenen Beruf als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker deutlich eingeschränkt, da hierbei Tätigkeiten überkopf und häufigeres Bücken erforderlich seien. Es bestehe dabei auch nicht die Möglichkeit der - zumindest zeitweisen - Hochlagerung des rechten Beines. Tätigkeiten als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker könnten bis unter halbschichtig ausgeführt werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung der angeführten Einschränkungen halb- bis unter vollschichtig ausgeführt werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Die angegebene Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe seit Klageerhebung. Abweichungen von der fachorthopädischen Einschätzung seitens Dr. T. ergäben sich zum einen durch die stärkere Berücksichtigung der arteriellen Hypertonie und den hieraus resultierenden Organschäden sowie daraus, dass Gelenkleiden zumindest im Bereich des rechten Schultergelenkes progredient erschienen. Die angegebenen Einschränkungen bei möglichen Tätigkeiten wie Vermeidung von häufig gebückter Haltung und Arbeiten überkopf bzw. über Schulterhöhe sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck seien in den angegebenen "Verweisungsberufen" kaum zu realisieren.

Mit Urteil vom 27. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rente wegen voller, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen auf die Ausführung in den Sachverständigengutachten von Dr. T. und Dr. L. sowie auf die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. D. und Arzt N. gestützt. Die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen schränkten die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Der Kläger leide an degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und an degenerativen Veränderungen an beiden Knie- und Schultergelenken. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und an den betroffenen Gelenken zögen endgradige Funktionsbeeinträchtigungen der HWS und der LWS, jeweils jedoch ohne radikuläre Ausfallsymptomatik nach sich. Nach Implantation einer Schlittenprothese seien ebenfalls nur endgradige Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Kniegelenks ohne aktuelle Reizsymptomatik verblieben. Die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers von Dr. S. sei durch das orthopädische Gutachten von Dr. T. widerlegt. Die sicherlich bestehenden Beschwerden im rechten Knie, die bei einer maximal möglichen Beugung bis 90 ° eine endgradige Bewegungseinschränkung bedingten, führten nicht zu quantitativen, sondern nur zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Auch die Wirbelsäulenbeschwerden hätten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei einer nur geringfügig beeinträchtigten Beweglichkeit keine Relevanz für das zeitliche Leistungsvermögen. Dies gelte auch im Hinblick auf die mit den Bewegungseinschränkungen verbundenen Schmerzen, denn die Schmerzmedikation des Klägers erfolge lediglich auf Stufe 1 der WHO-Wertigkeitsskala und sei somit nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit des Klägers in rentenrelevantem Maße zu beeinträchtigen. Anderes folge auch nicht aus den Ausführungen von Dr. R., der dieselben bewegungseingeschränkten Körperstellen benannt habe wie Dr. T., allerdings ohne diese Einschränkungen zu konkretisieren. Soweit er darüber hinaus auf das Anschwellen des Unterschenkels und des Knöchels nach längerem Stehen verwiesen habe, übernehme er lediglich die anamnestischen Schilderungen des Klägers, während er im Befund nur eine kleine Schwellung (Ödem) im Bereich des rechten Unterschenkels angeführt habe. Die arterielle Hypertonie begründe ebenfalls keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Zwar seien zufriedenstellende Blutdruckwerte nicht ermittelt worden. Dies lasse jedoch nicht - so aber Dr. R. - auf eine Therapieresistenz schließen. Vielmehr sei auf das Gutachten von Dr. L. zu verweisen, wonach der Kläger geäußert habe, die Einnahme von blutdrucksenkenden und entwässernden Tabletten hätten die Blutdruckeinstellung etwas verbessert. Schließlich handele es sich bei den mit dem hohen Blutdruck assoziierten Veränderungen am Herzen um erst beginnende Veränderungen, die noch keine funktionellen Auswirkungen zeigten. Im Belastungs-EKG bei Dr. L. sei eine Belastung des Klägers bis 200 Watt ergometrisch möglich gewesen. Dr. R. habe über eine normale systolische LV-Funktion und eine Ejektionsfraktion von 66% berichtet, was ebenfalls im Normbereich liege. In Übereinstimmung hiermit habe der behandelnde Kardiologe N. keine Einwände gegen eine mindestens sechsstündige Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhoben. Sensible Störungen im Bereich der Hände seien ausschließlich von Dr. R. im Befund berücksichtigt worden und seien somit diskrepant im Hinblick auf die Äußerungen des Klägers sowohl gegenüber Dr. L. als auch gegenüber Dr. T ... Dr. T. habe nur fünf Monate vor der Befundung durch Dr. R. keine Auffälligkeiten an den Händen und Fingern bemerkt. Vielmehr habe er eine ungestörte Motorik der Hände beobachtet, während der Kläger sich entkleidet habe. Bei der klinischen Untersuchung der Hände zeigten sich insbesondere auch keine Störungen der Sensibilität; Komplexgriffe wie der Spitz- und Schlüsselgriff beidseits seien problemlos möglich gewesen. Da Dr. R. keine weitere Bestimmung der angeblichen Sensibilitätsstörungen vorgenommen habe, könne daraus auch keine Funktionseinschränkung und erst recht keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers geschlussfolgert werden. Schließlich habe Dr. D. den Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht für in der Lage gehalten, eine mindestens sechs-stündige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI seien Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei. Dabei umfasse der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprächen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten. Eine Berufsunfähigkeit sei zu verneinen, wenn der Versicherte eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt habe. Der bisherige Beruf und seine besonderen Anforderungen, also sein qualitativer Wert, sei von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, auf die der Versicherte unter Verneinung von Berufsunfähigkeit zumutbar verwiesen werden könne. Hierzu habe das Bundessozialgericht ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes hätten, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werde. Grundsätzlich dürfe der Versicherte auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sehe den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sondern verlange, ausgehend von diesem Beruf, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen. Bisheriger Beruf in diesem Sinne sei regelmäßig die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Orientiert an diesen Vorgaben sei der bisherige Beruf des Klägers als Monteur von Raumluftanlagen und technischen Gebäudeausrüstungen als ausgebildeter Elektro-Installateur als Facharbeitertätigkeit anzusehen. Der letzten beruflichen Tätigkeit könne er aufgrund der orthopädischen Beschwerden nicht mehr nachgehen. Dennoch sei er nicht berufsunfähig, weil die Beklagte mit dem Beruf des "Verdrahtungselektrikers" eine dem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt habe. Dieser Beruf stelle einen Unterfall des Berufs des Elektroanlagenmonteurs dar, wobei aus dem typischen Tätigkeitsspektrum das Verdrahten im Vordergrund stehe. Verdrahtungsarbeiten fielen häufig bei Schaltschränken an. Von Verdrahtungselektrikern würden Geräte in Kleinserien an Einzelarbeitsplätzen verdrahtet und teilweise auch geprüft. Die Tätigkeit werde in der Regel im Wechselrhythmus verrichtet. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, längere Zwangshaltung wie das Arbeiten im Knien, Bücken oder Hocken oder andere besondere Wirbelsäulenbelastungen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten oder Überkopfarbeiten seien mit dieser Tätigkeit in der Regel nicht verbunden. Besondere psychische Anforderungen bestünden ebenso wenig wie besondere Anforderungen an die Feinmotorik. Ein gelernter Elektriker oder Elektroinstallateur könne diese Anlerntätigkeit, für die im Bundesgebiet Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden seien, aufgrund einer beruflichen Vorbildung noch innerhalb von drei Monaten erlernen. Diese Verweisungstätigkeit sei dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Es müssten insbesondere keine schweren Lasten gehoben oder getragen werden und es könnten wechselnde Körperhaltungen eingenommen werden; ein Verharren in Zwangshaltungen wie insbesondere im Knien finde nicht statt. Auch die anamnestisch angegebenen leichten Sensibilitätsstörungen an den Händen stünden einer solchen Tätigkeit nicht entgegen. Die Auffassung von Dr. Steinhart-Krahe, der Kläger könne diese Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich ausüben, sei nicht zu teilen, da sie offensichtlich davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um die bisherige Tätigkeit des Klägers handele, die er jedoch - als Monteur - unstreitig nicht mehr ausüben könne. Auch der entgegengesetzten Ansicht von Dr. R. sei nicht zuzustimmen. Zum einen gehe er offensichtlich von Merkmalen der Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers aus, die mit dem von der Rechtsprechung bezeichneten Berufsbild nicht übereinstimmten. So seien insbesondere Überkopfarbeiten und ständiges Bücken gerade nicht umfasst. Zum anderen habe Dr. R. im Wesentlichen keine qualitativen Leistungseinschränkungen beschrieben, die über die Leistungseinschränkung hinausgingen, die bereits Dr. L. und Dr. T. als notwendig erachtet hätten.

Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 6. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Dezember 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, nach den Feststellungen von Dr. R. in seinem Gutachten vom 30. März 2012 könne der Kläger die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker nur noch unter halbschichtig und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes halb- bis unter vollschichtig verrichten. Die Einschätzung des Leistungsvermögens zur Verweisungstätigkeit als Verdrahtungselektriker habe Dr. R. ausdrücklich unter zusätzlicher Wertung der im orthopädischen und neurologischen Bereich vorliegenden Erkrankungen vorgenommen. Er habe für den neurologischen Bereich ausdrücklich auf die vorliegenden Gefühlsstörungen an beiden Händen hingewiesen. Der Kläger leide unter erheblichen Gefühlsstörungen an beiden Händen mit Taubheit an beiden Daumen. Allein schon deshalb sei die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker nicht regelmäßig sechs Stunden täglich möglich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil und führt ergänzend aus, aus den im Berufungsverfahren eingeholten medizinischen Beweisergebnissen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Aus den Gutachten ergäbe sich ein mindestens sechs-stündiges Leistungsvermögen. Das vom Orthopäden Dr. B. beschriebene Leistungsvermögen widerspräche einer Tätigkeit als Schaltschrankmonteur nicht. Diese Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass sie in der Regel in wechselnder Körperhaltung, ohne Tragen von schweren Lasten, ohne längere Zwangshaltungen, ohne Knien, Bücken oder Hocken sowie ohne besondere Wirbelsäulenbelastungen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Überkopfarbeiten ausgeübt werden könne.

In seiner vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2013 hat Dr. R. ausgeführt, beim Kläger bestünde eine arterielle Hypertonie, welche in den letzten Jahren sukzessive eine Steigerung der antihypertensiven Medikation erforderlich gemacht habe. Auch unter der zuletzt durchgeführten medikamentösen Fünf-Fachtherapie hätten sich bei mehreren Messungen erhöhte Werte - vorwiegend den diastolischen Blutdruck betreffend - ergeben. Dies begründe den Verdacht auf eine "therapie-resistente Hypertonie". Diese lasse eine weitere Progression des Hochdruckleidens mit zunehmenden Schäden u.a. an Herz, Nieren und Gehirn erwarten. Eine fehlende Überprüfung der Medikamenten-Einnahme-Treue unter Langzeit-Blutdruckmessung sei nicht Gegenstand seines Gutachtens auf der Basis einer einmaligen ambulanten Vorstellung gewesen. Das Hochdruckleiden schränke die körperliche Leistungsfähigkeit dahingehend ein, dass Tätigkeiten im Drei-Schicht-Betrieb sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck oder Stress und schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten größer als ca. 20 kg nicht zumutbar seien. Der Folgezustand nach mehreren Operationen am rechten Kniegelenk mit Implantation einer Schlittenprothese und schmerzhafter Bewegungseinschränkung schlössen Tätigkeiten auf Leitern, Trittstufen oder Gerüsten oder kniende Tätigkeiten aus. Das bestehende WS-Leiden lasse häufiges Bücken nicht zu. Bei wiederholter Prüfung der Oberflächensensibilität beider Arme habe sich eine verminderte Sensibilität vorwiegend im Bereich beider Daumen gezeigt. In den letzten Jahren seien wiederholt Schmerzen in den Schultergelenken angegeben worden, wobei röntgenologisch keine höhergradige degenerative Veränderung festzustellen gewesen sei. Eine Einschränkung im Hinblick auf Tätigkeiten über Schulterniveau sei gegeben. Unter Berücksichtigung der "Definition" des Berufs eines Verdrahtungselektrikers in sozialgerichtlichen Urteilen sei dem Kläger diese Tätigkeit sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche möglich. Anders sei die Tätigkeit als Schaltschrankmonteur zu sehen. Bei Berücksichtigung der angeführten Beschreibung dieser Tätigkeit sei sie dem Kläger nur bis unter halbschichtig möglich.

Von Amts wegen hat der Senat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 25. Februar 2014 hat er ausgeführt, es bestünde der Verdacht auf ein leichtes Sulcus-Ulnaris-Syndrom beidseits, eine Läsion des Nervus saphenus rechts sowie degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ohne Wurzelreizsymptomatik. Es habe sich eine Klopfschmerzhaftigkeit über der LWS ohne Hinweise für ein Wurzelreizsymptom ergeben. Eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der HWS habe sich nicht gefunden; es seien keine Symptome eines Wurzelreizsyndroms abgrenzbar gewesen. Es hätten rezidivierende Kribbelparästhesien in den Fingern 4 und 5 beidseits bestanden, wobei sich eine Gefühlsstörung an den Fingern 4 und 5 und an der ulnaren Handkante sowie an der Ulnarseite der Unterarme beidseits gefunden habe. Der sensible Ausfall sei dem Nervus ulnaris zuzuordnen. Eine überdurchschnittliche Beschwielung beider Hände sei vorhanden. Dies deute darauf hin, dass der Kläger durchaus in gewissem Umfang mit beiden Händen arbeite. Bezüglich einer beruflichen Leistungsfähigkeit bestünden durch das wahrscheinlich vorliegende leichte Sulcus-Ulnaris-Syndrom keine wesentlichen Einschränkungen; die Finger 1 bis 3 könnten ohne Beeinträchtigung eingesetzt werden. Diese würden auch bei Tätigkeiten als Verdrahtungselektriker im Wesentlichen verwendet. Hinweise für ein chronisches Schmerzsyndrom oder ein psychisches Erschöpfungssyndrom bestünden nicht. Der psychische Befund sei unauffällig. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten über sechs Stunden und an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Auch die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers könne über sechs Stunden und an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Die gelegentlichen Missempfindungen und anhaltenden Sensibilitätsstörungen im Innervationsgebiet des Nervus ulnaris stünden dieser Tätigkeit nicht entgegen. Der Tastsinn der Finger 1 bis 3 sei vollständig erhalten. Eine feinmotorische Störung an beiden Händen bestünde nicht.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat der Senat den Facharzt für Neurologie Prof. Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem neurologischen Gutachten vom 16. September 2014 hat er ausgeführt, es bestünde eine leichte sensomotorische Polyneuropathie. Aus neurologischer Sicht lägen keinerlei funktionsbeeinträchtigende Gesundheitsstörungen vor. Die elektrophysiologisch und auch klinisch nachweisbare leichte Polyneuropathie sei gering ausgeprägt; sie führe nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen. Es gäbe keine Gesundheitsstörung, die sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers nachteilig auswirke. Der Kläger könne sowohl eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch eine Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausüben. Es bestehe Übereinstimmung zum neuropsychiatrischen Gutachten von Dr. V. vom 13. Dezember 2013.

Weiterhin hat der Senat aufgrund eines Antrages des Klägers gemäß § 109 SGG den Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 22. Dezember 2014 hat er ausgeführt, auf orthopädischem Fachgebiet bestünde ein degeneratives Cervicalsyndrom bei kyphotischer Fehlstellung und cervicalen BS-Schäden C4/5 und C5/6 mit verschleißbedingten Neuroforaminaeinengungen und hierdurch bedingter pseudoradikulärer Beschwerden im Bereich beider Arme, ein degeneratives HWS-Syndrom, chronische Schultergelenksbeschwerden bei vorliegender mittelschwerer Schultergelenksarthrose und ausgeprägtem Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit endgradiger Bewegungseinschränkung und hieraus resultierender dauerhafter Schultergelenksbeschwerden, ein degeneratives BWS-Syndrom, ein degeneratives Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik ausstrahlend in beide Beine, eine beginnende Hüftgelenksarthrose Grad 1 beidseits, eine mittelschwere bis schwere Kniegelenksarthrose beidseits mit synovialer Gelenkreizung und Implantation einer medialen Schlittenprothese rechts, Beinödeme und statische Fußbeschwerden bei mäßigen Knick-Senkfüßen beidseits. Festzustellen sei, dass sich bei der Befunderhebung im Oktober 2014 insbesondere im Bereich der HWS und der Schultergelenke eine deutliche Verschlechterung zur Befunderhebung im Oktober 2011 von Dr. T. ergeben habe. Es bestehe eine deutliche Schultergelenksarthrose mit erheblichen degenerativ bedingtem Impingementsyndrom. Es sei davon auszugehen, dass dieses bereits deutliche Veränderungen im Bereich der Sehnen der Rotatorenmanschette hinterlassen habe und somit eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit in beiden Schultergelenken hinterlasse. Beim Berufsbild des Elektroinstallateurs und auch im Verweisungsberuf des Verdrahtungselektrikers komme es durch feinwerkliche Arbeiten und durch die damit verbundene Haltearbeit zu einer dauernden und L. anhaltenden statischen Belastung beider Arme mit Auswirkungen auf beide Schultergelenke. Eine monotone Verschraubungstätigkeit über mehrere Stunden (sechs Stunden und mehr) sei nicht möglich. Beim Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker bestünde eine permanente Belastung in beiden Armen und Schultergelenken, sodass diese Tätigkeit aufgrund der derzeitigen Befundsituation für nur noch maximal vier Stunden täglich ausgeübt werden könne. Leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausgeführt werden; Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Kopfhöhe seien zu vermeiden. Das Besteigen von Leitern sei nicht oder nur noch eingeschränkt möglich. Zu der Tätigkeit eines Schaltschrankelektrikers oder Verdrahtungselektrikers einschränkenden Befundsituation an beiden Schultergelenken komme noch ergänzend das degenerative Cervicalsyndrom mit pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in beide Arme aufgrund der Foraminastenosen hinzu. Es handele sich dabei um degenerativ bedingte Schmerzzustände in beiden Armen, die Beschwerden verursachten, die einer radikulären Wurzelreizung ähnlich seien. Die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers könne deshalb der Kläger nur noch maximal vier Stunden pro Tag ausüben. Diese Einschätzung sei ab 21. Oktober 2014 gegeben. Ortsübliche Wegstrecken zu Fuß könnten zurückgelegt werden.

Gegen das Gutachten von Dr. V. hat der Kläger eingewandt, die Ausführungen von Dr. V. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Februar 2014 zu den Gefühlsstörungen/Gefühlsempfindungen an den Händen seien nicht zutreffend. Wenn Dr. V. angegeben habe, die Gefühlsempfindungen an den Fingern 1 bis 3 seien völlig ungestört, weise der Kläger eben doch Beschwerden und Missempfindungen an den Fingern 1, 4 und 5 auf. Den Daumen habe der Gutachter dann offensichtlich bewusst nicht miteinbeziehen wollen. Dr. B. sei in seinem orthopädischen Gutachten vom 22. Dezember 2014 zu dem Ergebnis geL.t, dass in seinem Fachbereich im Vergleich zur früheren Begutachtung durch Dr. T. eine deutliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Beschwerden eingetreten sei. Als Elektroinstallateur liege sein Leistungsvermögen unter drei Stunden. Die Verweisungstätigkeiten als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker könne der Kläger maximal nur noch regelmäßig vier Stunden täglich verrichten. Damit sei der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit spätestens mit Beginn der stationären Behandlung am 22. April 2014 eingetreten. Unverständlich sei, warum die Beklagte auch wieder auf die Verweisungstätigkeit als Schaltschrankmonteur abhebe, wo doch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19. November 2013 Übereinstimmung dahingehend erzielt worden sei, dass als Verweisungsberuf nur der Verdrahtungselektriker in Betracht komme. Die Tätigkeit eines Registrators sei dem Kläger nicht zumutbar. Er verfüge über keine Computerkenntnisse. Außerdem stünden die Funktionseinschränkungen an der HWS mit Ausstrahlung in beide Hände sowie der Schultergelenke mit Ausstrahlung in Arme und Hände entgegen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Februar 2015 hat der Senat auf die in Frage kommende Verweisungstätigkeit eines Registrators hingewiesen; zur Frage der sozialen Zumutbarkeit und den körperlichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit hat der Senat auf sein Urteil vom 20. Februar 2013 - L 2 R 1704/11 - verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2015 und Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 20. Februar 2015).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf Gewährung einer teilweisen oder vollen Rente wegen Erwerbsminderung noch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und dabei leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts - mit qualitativen Einschränkungen - verrichten kann.

Der Senat schöpft seine Überzeugung - ebenso wie das SG - aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sowie den sonstigen ärztlichen Stellungnahmen. Dabei wird zur Begründung zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des SG in seinem Urteil vom 27. November 2012 Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf die im Berufungsverfahren eingeholten und vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Folgendes auszuführen:

Der Senat ist davon überzeugt, dass beim Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist oder war. Der Kläger ist vielmehr in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat folgt insoweit den übereinstimmenden medizinischen Gutachten von Dr. T. vom 26. Oktober 2011, Dr. R. vom 30. März 2012/18. Juli 2013, Dr. V. vom 25. Februar 2014, Prof. Dr. G. vom 16. September 2014 und Dr. B. vom 22. Dezember 2014. Betrachtet man insbesondere die drei im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten in einer Zusammenschau, so sind sorgfältig und umfassend Befunde erhoben und kompetent bewertet worden. Keines der drei Gutachten lässt fachliche oder methodische Schwächen erkennen, die sich negativ auf die Überzeugungskraft auswirken könnten.

Der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt im orthopädischen Bereich. Dr. B. hat ein degeneratives Cervicalsyndrom und cervicale BS-Schäden mit verschleißbedingten Neuroforaminaeinengungen und hierdurch bedingter pseudoradikulärer Beschwerden im Bereich beider Arme, ein degeneratives HWS-Syndrom, chronische Schultergelenksbeschwerden bei vorliegender mittelschwerer Schultergelenksarthrose und ausgeprägtem Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit endgradiger Bewegungseinschränkung, ein degeneratives BWS-Syndrom, ein degeneratives Lumbalsyndrom bei radiologisch ausgeprägtem BS-Schaden in zwei Segmenten mit lateraler Foraminaeinengung und hierdurch bedingter pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik ausstrahlend in beide Beine, eine beginnende Hüftgelenksarthrose, eine mittelschwere bis schwere Kniegelenksarthrose beidseits mit Implantation einer medialen Schlittenprothese rechts sowie Beinödeme als wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt. Insoweit hat Dr. B. auch aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde insbesondere im Bereich beider Schultergelenke und im Bereich der HWS eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu der drei Jahre früher liegenden Untersuchung durch Dr. T. festgestellt. Trotzdem bedingen diese orthopädischen Probleme des Klägers nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B. - wie auch nach Dr. T. - nur qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufige Arbeiten in Kopfhöhe oder überkopf sowie ohne Arbeiten mit Besteigen von Leitern oder Aufenthalten im Außenbereich unter Kälte, Nässe und Zugluft möglich sind. Insoweit besteht trotz der aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbaren Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung durch Dr. T. im Wesentlichen eine Übereinstimmung der dem Kläger noch möglichen Tätigkeiten mit der Beurteilung durch Dr. T ... Dem Kläger sind nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. B. und Dr. T. solche Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche regelmäßig gesundheitlich zumutbar.

Auch unter neurologischem und psychiatrischem Blickwinkel ist der Kläger nicht in rentenrelevantem Ausmaße leistungsgemindert. Dr. V. hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Februar 2014 als Diagnosen einen Verdacht auf ein leichtes Sulcus-Ulranis-Syndrom beidseits, eine Läsion des Nervus saphenus rechts und degenerative Veränderungen der HWS und der LWS ohne Wurzelreizsymptomatik beschrieben. Eine cervicale oder lumbale Wurzelreizsymptomatik hat er ausgeschlossen. Ebenso hat er ein chronisches Schmerzsyndrom oder ein psychisches Erschöpfungssyndrom ausgeschlossen. Der psychische Befund und die psychometrische Testung waren unauffällig. Aus den von ihm erhobenen Befunden hat Dr. V. nachvollziehbar geschlossen, dass dem Kläger neurologisch selbst schwere körperliche Arbeit zumutbar ist, wobei lediglich Tätigkeiten mit ganz besonderer Anforderung an das Feingefühl in allen Fingern beider Hände - beispielsweise eine Tätigkeit als Masseur - nicht geleistet werden kann. Da das Gefühlsempfinden in den Fingern 1 bis 3 beidseits völlig ungestört ist, kann der Kläger die üblichen Tätigkeiten im Alltag problemlos bewältigen; eine Beeinträchtigung der Kraft in den Händen liegt nicht vor. Dr. V. hat überzeugend auf ein sechs-stündiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an fünf Tagen in der Woche geschlossen. Hiermit stimmt der Facharzt für Neurologie Prof. Dr. G. in seinem neurologischen Gutachten vom 16. September 2014 vollständig überein. Er hat aufgrund der von ihm erhobenen Befunde angegeben, dass aus neurologischer Sicht keinerlei funktionsbeeinträchtigende Gesundheitsstörungen vorliegen. Die elektrophysiologisch und klinisch nachweisbare leichte Polyneuropathie sei so gering ausgeprägt, dass sie nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen führe. Der Kläger kann - darin stimmt der Senat mit Prof. Dr. G. überein - somit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche regelmäßig ausüben.

Schließlich hat auch Dr. R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2013 bestätigt, dass jedenfalls - vom Senat spezifisch zur Leistungsfähigkeit des Klägers bezogen auf eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker befragt - die letztere vom Kläger noch sechs Stunden täglich und an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden kann. Wenn jedoch eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker dem Kläger in diesem Ausmaß gesundheitlich noch möglich ist, ist der Kläger auch zu einer - wie oben bereits ausgeführt - leichten Tätigieit des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung der schon angeführten qualitativen Funktionseinschränkungen in der Lage.

Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers auch mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, in der Regel der zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).

Maßgeblicher Beruf des Klägers ist als ausgebildeter Elektro-Installateur die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit als Monteur von Raumluftanlagen und technischen Gebäudeausrüstungen. Diese Tätigkeit kann der Kläger insbesondere wegen seinen orthopädischen Erkrankungen an der Wirbelsäule und den Schultergelenken jedenfalls nicht mehr sechs Stunden je Arbeitstag ausüben. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Kläger könne Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI beanspruchen.

Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 SGB VI liegt nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris).

Ausgehend von diesen Kriterien kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen.

Unter Berücksichtigung der vom Kläger absolvierten Ausbildung zum Elektro-Installateur und der zuletzt ausgeübten - dieser Ausbildung entsprechenden - Tätigkeit als Monteur von Raumluftanlagen und technischen Gebäudeausrüstungen ist der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Ebene der Facharbeiter zuzuordnen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Kläger davon ausgehend verweisbar ist auf eine Tätigkeit in der Schaltschrankmontage bzw. als Verdrahtungselektriker. Diesbezüglich jedenfalls hat Dr. B. in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 2014 ausgeführt, eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur und Verdrahtungselektriker sei dem Kläger nur noch maximal vier Stunden täglich gesundheitlich zumutbar. Begründet hat er dies insbesondere mit der Befundsituation im Bereich beider Schultergelenke und im Bereich der HWS. Es bestehe eine deutliche Schultergelenksarthrose mit erheblichem degenerativ bedingtem Impingementsyndrom, welches schon über Jahre bestehe, weswegen davon auszugehen sei, dass es bereits deutliche Veränderungen im Bereich der Sehnen der Rotatorenmanschette hinterlassen habe und somit eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit in beiden Schultergelenken vorliege. Ergänzend sei diesbezüglich das degenerative Cervicalsyndrom mit pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in beide Arme aufgrund der Foraminastenosen zu berücksichtigen, welches Schmerzzustände bedinge, die Beschwerden einer radikulären Wurzelreizung ähnlich seien. Da es jedoch im Berufsbild eines Schaltschrankmonteurs und Verdrahtungselektrikers aufgrund der feinwerklichen Arbeiten mit damit verbundener Haltearbeit zu einer dauernden und L. anhaltenden statischen Belastung beider Arme mit Auswirkungen auf beide Schultergelenke komme, sei bei der dann gegebenen permanenten Belastung in beiden Armen und Schultergelenken eine solche Tätigkeit dem Kläger nur noch maximal vier Stunden täglich gesundheitlich möglich.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht dem Kläger jedoch nicht zu, da er zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verwiesen werden kann.

Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur "Verweisungstätigkeit" als Registrator Folgendes ausgeführt:

Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.

Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann der Kläger auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Als Facharbeiter kann von ihm erwartet werden, sich im genannten Zeitraum von maximal 3 Monaten in die Tätigkeit eines Registrators einarbeiten zu können, auch wenn er keine Computerkenntnisse haben sollte.

Auch gesundheitliche Umstände stehen einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Der Kläger verfügt über ein ausreichendes verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken umgegangen werden. Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis fünf kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Die Einschränkungen, die beim Kläger aufgrund der Beeinträchtigung an Wirbelsäule und Schultergelenken bestehen, stehen der Tätigkeit nicht entgegen. Gemäß den Ausführungen von Dr. T. und Dr. B. führen die Beeinträchtigungen des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet dazu, dass dem Kläger noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen, ohne Zwangshaltungen durch ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über zehn kg ohne technische Hilfsmittel, unter Ausschluss von Arbeiten permanent Überkopf oder auf Schulterhöhe, nicht permanent auf Leitern und Gerüsten, nicht permanent im Gehen und Stehen, nicht unter permanentem Treppensteigen sowie ohne Tätigkeiten in Nachtschicht oder eine besondere Belastung durch wechselnde Temperaturen und Hitze möglich sind. Der Beruf des Registrators berücksichtigt in seinem Leistungsprofil jedoch die beim Kläger vorliegenden qualitativen Funktionseinschränkungen. Auch im psychischen Bereich sind beim Kläger keine Einschränkungen vorhanden. Die in den Gutachten von Dr. V. und Prof. Dr. G. beschriebenen neurologischen Erkrankungen stehen einer Tätigkeit als Registrator ebenfalls nicht entgegen.

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) Folgendes ausgeführt:

Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - juris Rdnr. 15).

Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.

Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:

"Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."

Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.

Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bisL. gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.

Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.

Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden kann.

Die Berufung des Klägers bleibt somit insgesamt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved